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1 zahnärztliche nachrichten Ausgabe 1 März 2014 niederbayern Organ des ZBV Niederbayern und der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB WER GLAUBT, ETWAS ZU SEIN, HAT AUFGEHÖRT, ETWAS ZU WERDEN. Termin: Patientenrechtegesetz Zusatztermin Sokrates Mittwoch, 23. April ca Uhr Ort: ZBV Niederbayern Seminarraum, Am Essigberg 14, Straubing Referent: Dr. jur. Andreas Zach, München (siehe Seite 17) Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärztinnen/Zahnärzte Termin: Ort: Referent: Mittwoch, 21. Mai Uhr apobank Passau, Bahnhofstraße 7, Passau Dr. Michael Ueding (siehe Seite 19 Sommerabschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestelle am 4. Juni 2014 (siehe Seite 30 31) Fortbildungen des ZBV Niederbayern Halbjahresübersicht (siehe Seite 21 22) Neuer Internetauftritt ZNN jetzt auch online abrufbar! Kostenlose Kleinanzeigen online aufgeben so funktioniert s! (siehe Seite 5) INHALTSÜBERSICHT Editorial 2 ZBV INFO Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern 3 Mitgliederbewegung 3 Ungültigkeit von Zahnarztausweisen 3 Mitgliedsbeiträge 4 Meldeordnung 4 Bankdaten 4 Kommunikation schnell und bequem 4 Zahnärztliche Nachrichten Niederbayern ZNN 5 Homepage des ZBV Niederbayern 5 Arbeitsverträge sicher kündigen 6 Hilfswerk Zahnmedizin Bayern 8 Gesetzliche Aufbewahrungsfristen 9 Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften 10 Arbeitskreis Endodontie Niederbayern 11 ZBV auf der Berufsinfomesse an der FH in Landshut 13 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse Prothetische Assistenz und Prophylaxe-Basiskurs 15 Merkblatt für Zahnmedizinsche Fachangstellte 16 Patientenrechtegesetz Zusatztermin 17 Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnärztinnen/Zahnärzte 19 Fortbildungen des ZBV Niederbayern Übersicht 1. Halbjahr Modernes Hygienemanagement in der Zahnarztpraxis 23 Checkliste Patientenrechtegesetz neu 24 Informatives für die Zahnarztpraxis Bayerischer Zahnärztetag 27 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 28 VERSCHIEDENES 35 REFERAT GOZ 36 BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB 37

2 EDITORIAL Drum prüfe, wer sich ewig bindet Es sieht nicht sehr rosig aus im Ausbildungsmarkt für Zahnmedizinische Fachangestellte. Auf der Nachfrageseite für Lehrstellen sorgen seit Jahren zurückgehende Schulabgängerzahlen aufgrund der nach wie vor zu niedrigen Geburtenrate einerseits und eines weiter zunehmenden Anteils an Abiturienten und Fachhochschülern andererseits für immer weniger Bewerberinnen, die sich überhaupt für einen Ausbildungsplatz interessieren. Verschärft wird dies noch durch die erfreulich positive allgemeine Wirtschaftsentwicklung, die mittlerweile Auszubildende zur begehrten Spezies werden lässt. Gerade im boomenden Niederbayern haben unsere Praxen mehr Konkurrenz als uns lieb ist. Auf der Angebotsseite geht der Bedarf an fachlich gut ausgebildetem Assistenzpersonal in den Zahnarztpraxen aber alles andere als zurück. Die zunehmende Prophylaxeorientierung und ausufernde Verwaltungsbürokratie deuten eher auf einen steigenden Bedarf an Mitarbeiterinnen hin, in immer höherem Maße auch an fortgebildeten Fachkräften. Fakt ist, die Zeiten, in denen man als Praxisinhaber aus 30 Bewerberinnen die schlaueste oder die geschickteste oder die hübscheste aussuchen konnte, sind endgültig vorbei. Umso wichtiger ist es, bei so wenigen Bewerbern auch diejenigen zu bekommen, die wir brauchen können und die uns auch bleiben werden, weil sie in ihrer Ausbildung Erfolg und an diesem Beruf auch Freude haben. Schon seit Jahren steht uns für die Kontaktaufnahme und die Beurteilung künftiger Azubis mit den verpflichtenden Berufspraktika der Schulen ein bisher leider viel zu wenig genutztes Instrument zur Verfügung. Um unsere Ausbildungszahlen nach wie vor auf dem Niveau halten zu können wie bisher, sind Prakti- Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender ka zwar nur eines von vielen, aber dafür ein sehr erfolgreiches Mittel. Innerhalb einer Woche sollte es durchaus möglich sein, hinreichende Kenntnisse über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu erhalten. Damit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Jugendlichen die Ausbildung später abbrechen, weil ihre Vorstellungen vom Berufsbild nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Natürlich sind Praktika immer mit diversen Problemen insbesondere auch rechtlicher Art behaftet, insbesondere in unseren Praxen mit den sensiblen Bereichen Patientenbehandlung und Hygiene. Hilfestellungen dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Auf der Homepage des Referates Zahnärztliches Personal finden Sie dort unter Ausbildung ein Merkblatt für Praktika, in dem im Detail dargestellt wird, was ein Praktikant darf oder nicht darf; eine kleine Checkliste bietet Ihnen dazu Hilfestellung bei der Organisation eines solchen Praktikums in Ihrer Praxis. Die Einsatzmöglichkeiten für den potentiellen Nachwuchs sind durchaus begrenzt; aber mit etwas Fantasie kann man diese Zeit schon nutzen, um Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Jugendlichen besser beurteilen zu können, zum Beispiel im Praxislabor. Und auch beim bloßen Zusehen bekommt der bzw. die Bewerberin zumindest einen tieferen Eindruck in das Praxisleben als in der bisherigen Rolle des Patienten; bei uns haben manche Praktikantinnen am Ende festgestellt, dass dieser Beruf doch nichts für sie ist und so zukünftigen Frust und Ärger bei allen Beteiligten vermieden. Bei allen Schwächen bieten die Praktika doch einen weitaus verlässlicheren Eindruck von unseren Bewerbern als es ein noch so langes Einstellungsgespräch kann. Und denken Sie bitte daran: das beliebte Probearbeiten stellt letztlich auch nichts anderes dar als ein freiwilliges Praktikum und unterliegt damit natürlich denselben rechtlichen Einschränkungen. Nutzen Sie also bitte vermehrt dieses Werbe-und Auswahlinstrument des Schülerpraktikums, damit wir bei unseren Auszubildenden auch in Zukunft nicht fragen müssen: Ja wo sind sie denn? Besuchen Sie uns auf unserer Homepage 2 ZNN

3 ZBV INFO Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern ZBV Niederbayern Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, bis Uhr Montag, Dienstag u. Donnerstag bis Uhr Mittwoch bis Uhr, bis Uhr Kontaktdaten Telefonzentrale: / Fax: / info@zbv-niederbayern.de Ansprechpartnerinnen: Melanie Schattenkirchner Vorstandssekretariat Berufsrechtliche Angelegenheiten Buchhaltung Fortbildung Telefon Durchwahl: 09421/ mschattenkirchner@zbv-niederbayern.de Mitgliederbewegungen Anmeldungen: ZÄ Christ Antonia, Landshut Dr. Gäbler Stephan, Landshut Dr. Görl Horst, Landshut ZÄ Guerrero Jimenez Laura, Ingolstadt ZÄ Kellner Christina, Weiden ZA Kinateder Andreas, Hauzenberg ZÄ Kolmer Veronika, Kirchberg ZA Melzl Albin, Ihrlerstein Dr. Prokopidi Danisch Maria-Eleni, FZÄ Oralchirurgie, Regensburg ZÄ Reif Sandra, Waldkirchen ZÄ Renner Katrin Anna, Eichendorf ZA Rößler Anders Christian, Falkenfels Dr. Ueding Michael, MKG-Chirurgie, Passau Abmeldungen: Dr. Bendel Stefan, Osterhofen ZA Feuchtinger Thomas, Furth Dr. Jungbauer Monika Maria, Deggendorf Dr. Petersen Kerstin, FZÄ KFO, Passau ZÄ Rieder Julia Johanna, Schwandorf Dr. Stöhr Franz, München Dr. Peter Maier, 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Ernst Binner, 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Gabi Blaschzok Mitgliederverwaltung Meldewesen Fortbildung Telefon Durchwahl: 09421/ gblaschzok@zbv-niederbayern.de Brigitte Zimmermann Ausbildung zahnärztliches Personal Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe Telefon Durchwahl: 09421/ bzimmermann@zbv-niederbayern.de Sollte eine Ansprechpartnerin nicht erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter. KZVB Bezirksstelle Niederbayern Montag bis Donnerstag bis Uhr, bis Uhr Freitag bis Uhr von: Schwaben Sachsen Oberbayern Oberbayern Oberpfalz Erstmeldung Erstmeldung Oberpfalz Oberpfalz Erstmeldung Niedersachsen Schwaben Niedersachsen nach: Russland Oberpfalz Oberbayern Oberbayern Oberpfalz München Stadt u. Land Ansprechpartnerin: Martina Ottl Assistentengenehmigungen Zahnarztregister Zulassungen / Praxisabgaben Zahnärztlicher Notfalldienst Telefon Durchwahl: 09421/ Fax: / m.ottl@kzvb.de Aktueller Notdienst unter: Ungültigkeitserklärungen von Zahnarztausweisen Der Zahnarztausweis Nr , ausgestellt vom ZBV München, Dr. Beate Susanne Haberstroh, geboren , Karlstraße 13, Landshut, wird für ungültig erklärt. Der Zahnarztausweis Nr , ausgestellt vom ZBV Oberpfalz, MUDr. (Univ. Kaschau) Stefania Müller, geb , Schlesierring 20, Pfarrkirchen, wird für ungültig erklärt. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern betrauert das Ableben seiner Mitglieder: Zahnarzt Holger Dennhardt Bussardstraße 32d Landshut geboren verstorben Zahnarzt Zbigniew Podwyszynski Petersberg Mallersdorf-Pfaffenberg geboren verstorben ZNN

4 ZBV INFO Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag für das 2. Quartal 2014 ist am 01. April 2014 zur Zahlung fällig. Den für Sie gültigen Beitrag entnehmen Sie bitte Ihrem Beitragsbescheid, der Ihnen per Post bereits zugegangen ist. Sofern Sie dem ZBV Niederbayern ein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilt haben, werden die Beiträge jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Die erforderliche Ankündigung der Abbuchung (Pre-Notification) sowie Ihre Mandats-Referenz-Nummer finden Sie auf Ihrem Beitragsbescheid. Quartalsbeiträge zum ZBV Niederbayern Gruppe 1 2A 2B 3A 3B 3C 3D 5 Euro 90, 21, 15, 32, 32, 21, 15, 50 v.h. der Beitragshöhe nach der betreffenden Beitragsgruppe Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg München IBAN DE , BIC DAAEDEDDXXX Sollte dem ZBV Niederbayern kein SEPA- Basis-Lastschrift-Mandat vorliegen, sind die Beiträge zum 1. eines Quartals zu überweisen. Sparkasse Niederbayern-Mitte IBAN DE , BIC BYLADEM1SRG Gläubiger-ID: DE27ZZZ Meldeordnung Bankdaten Nach 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis nach 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die Fachgebietsanerkennung, beizufügen. Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein. In Ihrem eigenen Interesse erinnern wir auch bereits geführte Mitglieder um Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben. So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht nach 3 Abs. 2 der Meldeordnung gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei: a) erstmaliger oder erneuter Zulassung sowie bei jeder sonstigen Aufnahme der Berufsausübung, b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden aus einer Praxis, c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung, d) Arbeitsplatzwechsel, e) Verlegung der Hauptwohnung im 4 ZNN Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als auch über dessen Grenze hinweg, f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion. Eine Meldung des Arbeitgebers an die KZVB ersetzt nicht die Information an den ZBV. Deshalb bitten wir alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dem ZBV umgehend mitzuteilen, dass sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten in ihrer Praxis beschäftigen oder wenn eine angestellte Zahnärztin bzw. ein angestellter Zahnarzt tätig wird. Insbesondere sollten wir über den Beginn und die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse informiert werden, auch wenn die betroffenen Zahnärzte grundsätzlich selbst zu diesen Meldungen verpflichtet sind. Die Angaben sind zum einen notwendig zur Feststellung der korrekten Beitragsgruppe der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, zum anderen kann dem zahnärztlichen Nachwuchs in Zukunft mehr Beratung und Hilfestellung angeboten werden. Weitere Auskünfte erteilt gerne beim ZBV Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter der Tel. Nr , gblaschzok@zbv-niederbayern.de Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankdaten umgehend mit. Formulare für Sepa-Basislastschrift-Mandate können beim ZBV angefordert werden oder stehen zum Download unter (Zahnärzte - Formulare) bereit. Kommunikation schnell und bequem Wir bitte alle Mitglieder neue oder geänderte Kommunikationswege zu melden: Telefon-Nr. Fax-Nr. -Adressen Sie unterstützen uns damit, um unkompliziert und schnell mit Ihnen in Kontakt treten zu können, offene Fragen zu klären bzw. Hilfestellungen anzubieten.

5 ZBV INFO Zahnärztliche Nachrichten Niederbayern ZNN Online-Ausgabe abonnieren schneller informiert Sie haben die Möglichkeit, die ZNN online per zu erhalten. So haben Sie die Zahnärztlichen Nachrichten Niederbayern schneller und können sie besser archivieren. Wenn Sie die ZNN online bestellen (kostenfrei), erhalten Sie keine gedruckte Ausgabe mehr. So einfach funktioniert s: Startseite des ZBV Niederbayern Register ZNN ZNN-Online abonnieren Formular ausfüllen absenden Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Unsere Homepage finden Sie unter Anzeigen sind hier: Startseite Informationen Anzeigen Anzeige aufgeben Unter dem Menüpunkt "Anzeigen" können Zahnärzte und Praxispersonal kostenlos Kleinanzeigen aufgeben. So funktioniert die Kleinanzeigenbörse Die Anzeigenbörse des ZBV Niederbayern ist in drei Bereiche aufgeteilt: Stellenmarkt Verkäufe / Gesuche Sonstiges Nachdem der Text im Anzeigenfeld formuliert wurde, kann in einer Vorschau zunächst geprüft werden, wie die Anzeige online erscheinen wird. Soll der Text noch geändert oder Fehler behoben werden, sind noch Korrekturen möglich, bevor die Anzeige mit einem Mausklick abgesandt werden kann. Nach Absenden der Anzeige erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung per . Nachdem der ZBV die Anzeige freigeschaltet hat, wird der Auftraggeber nochmals per benachrichtigt und die Anzeige wird auf der Website angezeigt. In der befindet sich ein Link damit kann die Anzeige auch schon vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit selbständig gelöscht werden, sollte sich das Anliegen erledigt haben. Aufgegebene Anzeigen werden maximal drei Monate angezeigt und danach automatisch gelöscht. ZNN

6 ZBV INFO Arbeitsverträge sicher kündigen Von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht und Mediatorin, Manchmal lässt sich eine Kündigung des Praxispersonals nicht vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass eine solche Kündigung häufig für beide Parteien belastend ist. Umso wichtiger ist, dass Sie hierbei richtig vorgehen. Dieser Beitrag soll helfen, dass Sie die wichtigsten Punkte einer Kündigung beachten: 1. Schritt: Kündigungsschutz prüfen Vor Ausspruch der Kündigung sollten Sie prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Ihre Praxis Anwendung findet. Das ist immer dann der Fall, wenn regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer bei Ihnen beschäftigt sind und die zu Kündigende länger als sechs Monate beschäftigt ist. Achten Sie aber auch auf Sonderkündigungsvorschriften für schwerbehinderte oder schwangere Arbeitnehmer. TIPP: Die Anzahl der bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt sich nicht an Köpfen, sondern anhand der zu leistenden Wochenstunden. Hierzu zählen alle Arbeitnehmer, auch Familienmitglieder, Mini-Jobber und auch die angestellte Reinigungskraft. Findet das Gesetz Anwendung, können Sie nur mit einem berechtigten Grund also personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt- kündigen. 2. Schritt: persönliches Gespräch 6 ZNN Schweigen ist nicht immer Gold. In vielen Fällen führt die persönliche Ansprache auch zum Verstehen der Kündigung, gerade weil die Gründe so vielfältig sind. TIPP: Nach Übergabe des Kündigungsschreibens sollten Sie Ihrem Arbeitnehmer den Rest des Tages frei geben. Kündigen Sie, wenn nicht unbedingt notwendig, nicht am Freitagnachmittag. 3. Schritt: schriftliche Kündigung Ihr Kündigungsschreiben muss von Ihnen verfasst und von Ihnen auch eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per oder auch SMS ist unwirksam. Eine nicht der Schriftform genügende Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis wird also nicht beendet. TIPP: Sofern Sie eine Gemeinschaftspraxis haben, sollten alle Ärzte / Zahnärzte die Kündigung unterzeichnen. 4. Schritt: Inhalt des Kündigungsschreibens Das Kündigungsschreiben hat zu enthalten, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Geben Sie einen festen Termin an, z.b Kündigungsgründe müssen Sie grundsätzlich keine angeben, beachten Sie aber zuvor Schritt 1. Zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses ist Ihre Arbeitnehmerin verpflichtet, sämtliche ihr überlassene Arbeitsmittel auch Arbeitskleidung an Sie herauszugeben. Das Kündigungsschreiben sollte den Hinweis enthalten, dass die Mitarbeiterin verpflichtet ist, sich rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt die Arbeitnehmerin innerhalb eines kürzeren Zeitraums von ihrer Entlassung, muss sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt melden. Tipp: Hat Ihre Arbeitnehmerin noch Urlaubansprüche und Sie möchten diese nach Beendigung nicht in bar abgelten, dann besprechen Sie mit ihr, dass der Urlaub während einer einvernehmlichen Freistellung eingebracht wird. U. U. weisen Sie in der Kündigung auf diesen Umstand hin. 5. Schritt: Die Übergabe der Kündigung Ihre Kündigung wird erst mit Zugang bei Ihrem Arbeitnehmer wirksam. Für den Zugang bzw. Erhalt der Kündigung sind Sie als Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein laufen Sie Gefahr, dass die Arbeitnehmerin bei Hinterlassen eines Benachrichtigungsscheins im Briefkasten der Arbeitnehmerin diese das Einschreiben nicht abholt. So kann es sein, dass Sie wichtige Fristen versäumen oder die Kündigung gar nicht zugeht. Auch das Einwurf-Einschreiben birgt die Gefahr, dass Sie im Fall eines gerichtlichen Prozesses den Zugang nicht beweisen können. TIPP: Der sicherste Weg ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Lassen Sie sich den Empfang durch eine Unterschrift auf einer Kopie des Kündigungsschreibens bestätigen. Weigert sich Ihre Arbeitnehmerin, den Empfang des Kündigungsschreibens zu bestätigen, überreichen Sie es ihr vor Zeugen, z. B. einer Praxismitarbeiterin. Ist Ihr Arbeitnehmer im Urlaub oder krank, lassen Sie die Kündigung durch Boten überbringen. Das kann eine Arbeitnehmerin oder eine andere Vertrauensperson sein. Achten Sie darauf, dass Sie für diesen Fall vom Kündigungsschreiben eine Kopie machen, auf dem der Bote vermerkt, wann die Kündigung in den Briefkasten oder persönlich zugestellt wurde.

7 ZBV INFO Beispiel eines Kündigungsschreibens einer Gemeinschaftspraxis ohne Kündigungsschutz und sonstige Einschränkungen Ort, Datum Kündigung des Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte Frau, ich kündige Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum, höchst vorsorglich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Unsere Kündigung bedarf keiner Begründung, da das Kündigungsschutzgesetz mangels der erforderlichen Zahl an Arbeitnehmern in der Praxis keine Anwendung findet. (Beachten Sie aber Schritt 1) Wir erteilen Ihnen vom bis Ihren noch zustehenden Rest-Erholungsurlaub. Deshalb werden Sie vom bis unwiderruflich von der Verpflichtung der Arbeitsleistung freigestellt. Abschließend weisen wir noch auf folgendes hin: Zur Vermeidung einer Kürzung Ihrer Arbeitslosengeldansprüche sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Außerdem sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Dr. A Unterschrift Dr. B Ich bestätige den Erhalt der Kündigung. Ort, den Arbeitnehmerin Mit freundlicher Genehmigung von: Rita Schulz-Hillenbrand Fachanwältin für Medizinrecht / Mediatorin Anwaltskanzlei Schulz-Hillenbrand Wörthstraße in Würzburg fon (0931) fax (0931) mail info@schulz-hillenbrand.de web ZNN

8 ZBV INFO Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, an dieser Stelle möchte ich Sie auf eine wichtige soziale Einrichtung der bayerischen Zahnärzte hinweisen und Sie um Ihre Mithilfe bitten. Das Hilfswerk Zahnmedizin Bayern e. V. hilft Menschen, die eine Zahnbehandlung benötigen, aber über keinen Versicherungsschutz und auch über keine entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, z. B. Obdachlose, Migranten oder deren Kinder. Das Hilfswerk unterhält mittlerweile im Brennpunkt München eine kleine Praxis, in der bereits für den angesprochenen Personenkreis zahnärztliche Behandlungen durch freiwillige Mitarbeiter erbracht werden. Was noch benötigt wird, ist ein flächendeckendes Netz an Praxen, die bereit wären, den einen oder anderen dieser bedürftigen Patienten kostenfrei zu behandeln. Auch bei uns in Niederbayern gibt es Mitmenschen, die dringend zahnärztliche Hilfe benötigen, sich diese aber aus verschiedenen Gründen nicht leisten können. Es wäre deshalb sehr schön, wenn Sie als Kollegin oder Kollege mithelfen könnten und sich bereit erklären würden, für das Hilfswerk gelegentlich die Behandlung von solchen Patienten zu übernehmen. Als Lohn winkt ausnahmsweise mal kein Geld oder spektakuläre Medienpräsenz, sondern nur das Bewusstsein, dem eigentlichen Kern unseres ärztlichen Berufes so nah wie selten zu kommen, nämlich Menschen in Not helfen zu können. Unabhängig von der persönlichen Motivation steht es unserem akademischen Berufsstand gut an, soziale Verantwortung zu suchen und zu übernehmen. Denn auch damit wird unser Bild in der Öffentlichkeit bestimmt. Ich darf an dieser Stelle auf die Ausführungen des Kollegen Dr. Martin Schubert verweisen, die Sie in diesen ZNN finden können. Er hat mit bewundernswertem Engagement dieses Projekt initiiert und zusammen mit der Bayerischen Landeszahnärztekammer fortentwickelt. Falls Sie sich zur Mithilfe bereiterklären könnten oder auch Mitglied des Projektes werden möchten, wenden Sie sich entweder an den ZBV Niederbayern oder direkt an das Hilfswerk. Sie finden alles Wichtige dazu unter der Internetadresse Wir zählen auf Sie. Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender des ZBV Nederbayern Hilfswerk Zahnmedizin Bayern Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sicherlich haben Sie schon in der Presse über die Aktivitäten des 2011 gegründeten HILFSWERK ZAHNMEDIZIN BAYERN (HZB) gelesen. Durch die drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftskrisen, aber auch durch EU- Zuwanderung und Migration aus den Krisengebieten in Afrika und Asien, gibt es in Deutschland mittlerweile eine große Anzahl von Nichtversicherten, Armen und Obdachlosen, die sich eine (zahn)ärztliche Behandlung nicht leisten können. Hier möchte das HZB mit seiner Kerninitiative der Zahnarztpraxis im MALTE- SER-Haus in München helfen. Aber auch in den niederbayerischen Regionen wird Unterstützung benötigt. So möchten wir Sie fragen, ob Sie sich vorstellen können, gelegentlich (1 x monatlich oder 1 x vierteljährlich) einen solchen Patienten am Rande Ihrer Sprechstunde kostenfrei zu behandeln. Mittlerweile stehen auch einige zahntechnische Laboratorien zur Verfügung, falls einmal ein einfacher Zahnersatz gefertigt werden müsste. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Hilfswerk Zahnmedizin Bayern e.v. Fallstraße München Tel.: 089/ hzbayern@blzk.de Ein herzliches Vergelt s Gott Dr. Martin Schubert 8 ZNN

9 ZBV INFO Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlagen vorgenommen wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen bzw. abgesandt, der Buchunsbeleg entstanden oder die Aufzeichnung vorgenommen wurde. Dies ist aber ausnahmsweise dann nicht zulässig, wenn die Unterlagen noch für laufende Verfahren zum Beispiel für eine begonnene Betriebsprüfung, ein Straf- oder Klageverfahren benötigt werden. Demnach können bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist Unterlagen aus dem Jahre 2003 und früher erst mit Ablauf des vernichtet werden! Dies betrifft folgende Unterlagen: Bücher oder Aufzeichnungen (z.b. das vom Zahnarzt selbst geführte Ärzte- Journal oder die vom Steuerberater erstellte Buchführung) sowie die Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung) und Afa-Listen. Hinweis: Die Frist verlängert sich, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnung erst verspätet erstellt wird. Ist sie beispielsweise für 2009 erst in 2011 erstellt worden, dürfen die Unterlagen zur Gewinnermittlung erst in 2022 vernichtet werden. Kassenbücher, Tageskassenberichte oder Kassenjournale nach der letzten Eintragung. Patientenrechnung-Ausgangsbuch nach der letzten Eintragung sowie Patientenrechnungs-Durchschriften mit Zahlungsvermerken. Quartalsabrechnungen der KZV mit Anlagen, Eingangsrechnungen und Abrechnungen des Fremdlabors, gegebenenfalls Abrechnungen einer Privatverrechnungsstelle. Unterlagen für die Girokonten der Praxis (Konto-Auszüge mit Überweisungs-, Einzahlungs- und Abhebungsbelegen) und sonstigen Kreditunterlagen. Rechnungen über den Kauf von Einrichtung und Inventar sowie Belege über die laufenden Kosten für den Praxisbetrieb wie z.b. Kfz-Kosten, Reparatur und Wartung der Praxiseinrichtung, Bürobedarf, Beiträge und Versicherungen, Bewirtungen, Geschenke für Geschäftsfreunde usw. Patienten-Karteikarten, aus denen sich die in Rechnung gestellten Beträge bzw. Eigenanteile und Vermerke über die Zahlungen der Patienten ergeben (entscheidend ist das Datum der letzten Eintragung). Bei einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist können Unterlagen aus dem Jahre 2007 und früher erst mit Ablauf des vernichtet werden! Dies betrifft folgende Unterlagen: Schriftverkehr, z.b. mit der KZV, dem Fremdlabor, den Patienten, dem Vermieter, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Lohnkonten und Lohnbücher (nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung!). Nach den Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge sind die Lohn- und Gehaltsunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Sofern eine Prüfung nicht durchgeführt worden ist, gilt auch hier die steuerliche Sechsjahresfrist. Es empfiehlt sich aber, Lohnkonten und Lohnbücher möglichst länger aufzubewahren, denn es kommt häufig vor, dass sich ehemalige Mitarbeiter an ihren früheren Arbeitgeber wenden, wenn sie noch Angaben zur Durchsetzung ihrer Rentenansprüche benötigen. ZNN

10 ZBV INFO Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelnden Kranken Aufzeichnungen zu machen (Karteikarte) und diese fristgerecht aufzubewahren. Patienten-Kartei, Behandlungsunterlagen (z.b. Heil- und Kostenpläne, Diagnostische Unterlagen, Befundunterlagen) nach Behandlungsende Unter Haftungsgesichtspunkten empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung von ca. 10 Jahren! 10 ZNN Jahre Röntgenaufnahmen nach der letzten Behandlung 10 Jahre lt. 28 RöV Abs. 3 (2+3) (Bei Röntgenuntersuchungen von unter 18-Jährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Prothetische Planungsmodelle nach Nr. 7b (GV-2 7 Abs. 2) Planungsmodelle zur KB-Behandlung (nach Nr. 7b KZVB-Hinweise) Erstellte Gutachten (Beschluss Nr. 154 der TeKo Bayern) Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter (gem. 36 RöV) Durchschriften der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (lt. 12 Abs. 2 BMV-Z) Bei privatzahnärztlicher Versorgung gelten folgende Aufbewahrungsfristen nach 12 der neuen Berufsordnung der BLZK Absatz 1 Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen chronologisch und für jeden Patienten getrennt anzufertigen (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Absatz 2 Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind 2 Jahre 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre 1 Jahr die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Verjährungsfristen Die Honoraransprüche der Zahnärzte verjähren gemäß 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Fälligkeit Ihres Honorars folgenden Jahres zu laufen. Das heißt, dass am alle Ansprüche aus Ihren zahnärztlichen Leistungen, die während des Jahres 2010 fällig geworden sind, verjähren. Bitte beachten Sie, dass für den Beginn der Verjährung nicht das Jahr der Liquidationserstellung maßgebend ist, sondern das Jahr, in dem die Arbeit beendet wurde. Vor dem 1. Januar 2002 bereits bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche werden noch nach altem Verjährungsrecht behandelt. Für Altfälle beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Der Patient gerät sowohl in Neu- als auch in Altfällen automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind vom Patienten Zinsen auf das Honorar zu entrichten, die 5% über dem Basiszinssatz liegen. Allerdings muss der Patient in der Rechnung auf den drohenden Verzug hingewiesen werden. Musterformulierung: Wir bitten um Ausgleich des Rechnungsbetrages innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommen Sie gemäß 286 Abs. 3 BGB mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug. Eine Mahnung, sei sie schriftlich oder mündlich oder auch per Einschreiben, unterbricht die Verjährung nicht. Es ist notwendig, dass Sie vor der Beschreitung des Rechtsweges Ihre säumigen Patienten dreimal mahnen. Den Einwand der Verjährung können Sie nur durch eine rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheides, eine Klage bei Gericht oder die Anmeldung zum Konkursverfahren vermeiden. Unterbrochen wird die Verjährung auch dann, wenn der Patient Ihren Honoraranspruch anerkennt, das kann auch durch Abschlagszahlungen geschehen. Dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von diesem Tag an erneut. Ist ein Honoraranspruch rechtskräftig durch das Gericht festgestellt worden, z.b. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbefehl, so tritt die Verjährung für den rechtskräftig festgestellten Anspruch erst nach 30 Jahren ein.

11 ZBV INFO Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Zum ersten Treffen der Arbeitsgemeinschaft Endodontie im Jahr 2014 konnte der Leiter Dr. Ralf Schlichting 21 interessierte Kolleginnen und Kollegen in den Räumen des Zahnärztlichen Bezirksverbandes in Straubing begrüßen. In einer Gedenkminute wurde dem leider viel zu früh verstorbenen Kollegen Holger Dennhardt, einem Wegbereiter der Endodontie in Deutschland, gedacht. Hauptthema des Treffens war die endodontische Zugangskavität. Dr. Niko Erhard stellte in seinem Vortrag einige wichtige Prinzipien der endodontischen Zugangskavität vor. Anhand von Beispielen aus der täglichen Praxis zeigte er auch Schwierigkeiten und Lösungswege für schwierigere anatomische Situationen auf. Die anschließende Pause wurde wie immer zum intensiven persönlichen Austausch genutzt. Wie immer wurden die Teilnehmer dabei vom perfekten Team des ZBV rundherum versorgt. Daher nochmals vielen Dank! Im zweiten Teil erfolgte eine sehr gelungene Fallpräsentation durch Oberstabsarzt Rößler von der Deutschen Bundeswehr. Anhand seiner Falldarstellung einer komplexen Revision konnten in einer Diskussion viele Fragestellungen zu diesem immer wichtiger werdenden Thema besprochen werden. Abschließend zeigte Dr. Ralf Schlichting einige anatomisch komplexe Behandlungsfälle, wie sie in einer endodontischen Überweiserpraxis immer wieder auftreten. Im nächsten Treffen der AG Endo (siehe separates Anmeldeformular) wird Dr. Ralf Schlichting ein Update zum Thema Spülflüssigkeiten in der Endodontie geben. ZNN

12 ZBV INFO Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Am Essigberg 14, Straubing Fax: 09421/ Verbindliche Anmeldung Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Termin: Veranstaltungsort: Mittwoch, 4. Juni 2014, Uhr ca Uhr Seminarraum des ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, Straubing (Parkmöglichkeit am Großparkplatz Am Hagen oder im Parkhaus des Theresien-Center) Anmerkung: Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB-Stick) und gute Laune mitbringen! Name Zahnärztin/Zahnarzt Name Zahnärztin/Zahnarzt Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Parkmöglichkeiten: Großparkplatz Am Hagen, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten) Parkhaus Theresien-Center (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 ) Der ZBV Niederbayern befindet sich Am Essigberg 14 im 2. Stock, Eingang neben Postamt siehe google maps: Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße hier keine Parkmöglichkeit! Fußweg vom Großparkplatz: Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den Am Kinseherberg ein. Nach ca. 200 m biegen Sie an der Ampel rechts in die Straße Frauenbrünnlstraße und gleich nach 30 m wieder links Am Essigberg ein. Nach ca. 100 m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern. 12 ZNN

13 REFERAT PRAXISFÜHRUNG ZBV auf der Berufsinfomesse an der FH in Landshut Wie schon im letzten Jahr hatte der ZBV Niederbayern auf der Berufsinfomesse an der FH in Landshut einen Infostand. Organisiert wird diese Messe unter dem Motto Schüler fragen Azubis, Eltern fragen Ausbilder von der Arbeitsgemeinschaft Schule und Wirtschaft seit nunmehr zwanzig Jahren. Die Arbeitsmarktsituation in Landshut für Zahnmedizinische Fachangestellte ist aus Sicht der Zahnärzte äußerst unbefriedigend. Wer sucht, muss viele Anzeigen schalten, bevor er eine qualifizierte Mitarbeiterin einstellen kann. Das Problem beginnt aber eigentlich schon viel früher, bei den Auszubildenden. Hat man noch vor fünfzehn Jahren auf eine Annonce in der Zeitung zig Bewerbungen erhalten, sind es jetzt wenige und meist nicht allzu gute. Die Demografie und die Situation am Arbeitsmarkt haben dazu geführt, dass man nicht mehr darauf warten kann, bis die Bewerbungen kommen, sondern man muss aktiv auf die Schüler zugehen und für seine Berufsgruppe Werbung machen. Dies spiegeln auch die Erfahrungen des Arbeitskreises Schule und Wirtschaft wieder. Zu Beginn in den 90ziger Jahren musste man die Firmen noch bitten an der Messe teilzunehmen, mittlerweile wollen sich viele Firmen auf diesem Weg bei den zukünftigen Azubis präsentieren. Waren es 1994 ca. 25 Aussteller, so sind es heuer 70 Aussteller gewesen. So groß der Andrang der Aussteller war, so zahlreich kamen auch die Schüler der 8. und 9. Klassen mit ihren Eltern. Auch am Stand des ZBV gab es viele Interessentinnen, die sich nicht nur für die mitgebrachten Zahnpasten und Zahnbürsten interessierten, sondern auch für den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten und deren Weiterbildungsmöglichkeiten. Es gab einige gute Gespräche, sowohl bei meinen Mitarbeitern, als auch bei mir. Begehrt war die Liste mit den Dr. Winfried Benda Referent Praxisführung Kollegen aus Landshut und Umgebung, die einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen. Hierfür möchte ich mich bei meinen Kollegen für die Bereitschaft sehr herzlich bedanken. Es bleibt zu wünschen, dass einige der Interessentinnen über ein Praktikum zum Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten finden, damit unser Berufstand auch in Zukunft qualifizierte Mitarbeiter hat. V.l.n.r.: Dr. Benda, Isabella Schubert (ZFA), Christine Schöttl (ZMV), Yvonne Eibl (ZFA), Sabrina Lorenz (Azubi). ZNN

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15 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse Prothetische Assistenz und Prophylaxe-Basiskurs Kursvoraussetzungen Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, um eine effiziente Kursgestaltung und einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um Beachtung folgender Anmerkungen: Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut zu machen. Vielmehr sollen die bereits bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten verbessert, vertieft und bestätigt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Fortbildungskurse als Bausteine zur ZMF-Weiterbildung anerkannt werden und deshalb eine Mindestqualifikation vorausgesetzt werden muss. Unabdingbare Kursvoraussetzungen: überdurchschnittliches Engagement in der täglichen Praxis überdurchschnittlich gute Noten bei der Helferinnen-Abschlussprüfung und/oder mehrjährige Berufserfahrung Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein geschickt werden) Fähigkeit zum selbstständigen und gründlichen Arbeiten Zusätzlich unabdingbar für den Kurs Prothetische Assistenz : 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der Praxis wünschenswert: Modellherstellung in der Praxis mindestens 10-malige Anfertigung von provisorischen Kronen in der Praxis Zusätzlich unabdingbar für den Kurs Prophylaxe-Basiskurs : Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen Prophylaxekonzept in der Praxis nach dem Kurs (verhindert Demotivation) ZA Walter Wanninger Referent für Fortbildung wünschenswert: mögliche Kandidatinnen zur späteren ZMF-Ausbildung Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe Dr. Peter Maier ZA Walter Wanninger 1. Vorsitzender Fortbildungsreferent VORMERKUNG FÜR Prophylaxe Basiskurs Teil I Prothetische Assistenz Teil II Ort: Straubing Ort: Landshut Kursgebühr: 595,00 Kursgebühr: 395,00 Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde (Kopie) Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach 18a (3) RöV, nicht älter als 5 Jahre! (Kopie) Bitte beachten: Die Anmeldung ist nur mit den beigefügten Nachweisen gültig! Vorname, Name Teilnehmer/in Geburtsname und Geburtsdatum Rückfax an: oder per an: info@zbv-niederbayern.de Ich wünsche eine Teilnahme an den freiwilligen kursbegleitenden Leistungskontrollen zur Erlangung des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme. Praxisadresse Unterschrift Praxisinhaber/in Praxisstempel ZNN

16 REFERAT FORTBILDUNG MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Wie in jedem modernen Beruf heißt es am Ball bleiben, um auch in Zukunft zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher. Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert werden: 1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) 1.1 Prophylaxe Basiskurs Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden 1.2 Prothetische Assistenz Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 30 Unterrichtsstunden 1.3 Kieferorthopädische Assistenz Voraussetzungen: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am freiwilligen Testat zu den Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung. 2. Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r zwei Jahre Berufserfahrung als ZFA Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Dauer: mindestens 400 Unterrichtsstunden 3. Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r zwei Jahre Berufserfahrung als ZFA Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Kurse nach Nummer 1.1, 1.2 Dauer: mindestens 700 Unterrichtsstunden 4. Dentalhygieniker/in (DH) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) drei Jahre Berufserfahrung als ZMP oder ZMF Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Dauer: mindestens 800 Unterrichtsstunden 5. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ein Jahr Berufserfahrung als ZFA Dauer: mindestens 350 Unterrichtsstunden Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, unter Praxispersonal, Fortbildung. Bei einem Notendurchschnitt von mehr als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur ZFA können Sie sich rechtzeitig vor Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch keine 25 Jahre alt sein. Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per , über die Bayerische Landeszahnärztekammer, oder Stichwort: Weiterbildungsstipendium, an. 16 ZNN

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23 REFERAT FORTBILDUNG Modernes Hygienemanagement in der Zahnarztpraxis Referentin: Frau Maria Nörr-Müller Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxen hinterfragen ständig, ob die Maßnahmen, die sie im Bereich der Hygiene durchführen, ausreichend, korrekt, vollständig oder gar übertrieben sind. Sie wollen verantwortlich und sorgfältig handeln, die richtigen Informationen an die Auszubildenden weitergeben und dabei auch den Anweisungen des Zahnarztes folgen. Das ist in der Hygiene nicht immer einfach. Unterschiedliche Informationen aus verschiedenen, leider manchmal auch unzuverlässigen Quellen, Neuerungen in den Richtlinien, Produktneuheiten aus der Industrie, verschiedene Arbeitsweisen unter Kolleginnen, aber auch Lücken im Rahmenlehrplan, können Hindernisse im Hygienealltag der Praxis darstellen. Das am 21. Februar stattgefundene Seminar im ZBV Niederbayern hatte das Ziel, Klarheit zu bringen und genau aufzuzeigen, was einem modernen Hygienemanagement zu Grunde liegt und wie nach aktuellen Maßstäben die gesetzlich geforderten Hygienemaßnahmen umzusetzen sind. Besprochen wurden alle einzelnen hygienerelevanten Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis unter dem Aspekt des Patienten- und Personalschutzes und in welcher Form diese in ein Qualitätsmanagement eingegliedert werden können. Einen besonderen Stellenwert nahm auch der Umgang mit sog. Risikopatienten, d.h. Patienten mit behandlungsrelevanten Begleitdiagnosen, ein. Der Nachmittag war der Aufbereitung der Medizinprodukte gewidmet. Dabei wurde die aktuelle Version der RKI-Richtlinie Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und deren Auslegung mit praxisnahen Beispielen dargestellt. In diesem Bereich der Hygiene ist der aktuelle Wissensstand von großer Bedeutsamkeit. Daher möchte ich es nicht versäumen, an dieser Stelle den Teilnehmerinnen für ihr Engagement und ihre Beflissenheit mit der sie dieses Thema bearbeiten ein Lob auszusprechen und zur weiteren und kontinuierlichen Weiterentwicklung der Praxishygiene motivieren. Maria Nörr-Müller ZNN

24 REFERAT FORTBILDUNG Checkliste Patientenrechtegesetz neu Hinweise für die Praxis Auch wenn das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz kaum nennenswerte Änderungen im Hinblick auf die bereits bis dato geltende Rechtslage zur Folge hatte, sollten die bisherigen Abläufe in der Zahnarztpraxis darauf geprüft werden, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu eine kleine sicher nicht abschließende - Checkliste: 1. Anamnesebögen prüfen Der Patient ist zur Mitwirkung bei der Behandlung verpflichtet. Der Zahnarzt ist verpflichtet, dem Patienten bereits zu Beginn der Behandlung und soweit erforderlich in deren Verlauf wichtige Informationen, u.a. zur Diagnose und Therapie zu geben. Umgekehrt ist der Patient verpflichtet, Fragen zu seinem Gesundheitszustand z. B. zu Allergien und Vorerkrankungen, sowie Medikamentengebrauch zu beantworten. Dem dient der Anamnesebogen, der gegebenenfalls mit grundsätzlichen Erläuterungen zur zahnärztlichen Behandlung (Information) ergänzt werden sollte. 2. Sorgeberechtigung bei Minderjährigen, Pflegschaft bei Betagten klären Im Rahmen der Anamnese kann auch die Sorgeberechtigung bei Minderjährigen oder ein gegebenenfalls bestehendes Betreuungsverhältnis bei Betagten angesprochen und geklärt werden. Dies ist wichtig im Hinblick auf Aufklärung und Einwilligung zur Behandlung. Die Aufklärungspflicht gilt auch im Hinblick auf Kinder, die einsichtsfähig sind, gleiches gilt für deren Einwilligung! 3. Informationsblätter evtl. neu gestalten Die Bayerische Landeszahnärztekammer gibt eine ganze Reihe von informativen Patientenbroschüren heraus, die eine gute Grundlage für das Patientengespräch bieten. Information nicht nur in schriftlicher Form ist der Dreh- und Angelpunkt für eine vertrauensvolle 24 ZNN Zusammenarbeit. Dies gilt auch für den ärztlichen Behandlungsvertrag. 4. Aufklärungsbögen komplettieren, evtl. Einwilligungserklärung ergänzen Aufklärung muss nicht, kann jedoch schriftlich erfolgen. Wenn Aufklärungsbögen Verwendung finden, müssen diese Raum zur Individualisierung geben. Gegebenenfalls lassen sich Aufklärungsbögen mit Einwilligungserklärungen verbinden. Dabei ist darauf zu achten, dass Aufklärung und Einwilligung zwei aufeinanderfolgende und gegebenenfalls in zeitlichem Abstand folgende Leistungen des Behandlers sind, die dokumentiert werden müssen. Erfolgen Aufklärung und Einwilligung in einem Schriftstück, so muss deutlich werden, dass es sich um zwei unterschiedliche Erklärungen handelt, die der Patient mit jeweiligem Datum und Unterschrift abgibt. 5. Qualitäts-/Feedback-Management Qualitätsmanagement, beispielsweise in Form eines Praxishandbuches, welches auch die Abläufe im Hinblick auf Information, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation beinhaltet, ist auf jeden Fall hilfreich, insbesondere wenn über die Erfüllung dieser Vertragspflichten im Haftungsprozess gestritten wird. Dann kann sich der beklagte Zahnarzt darauf berufen, dass diese Abläufe immer so gehandhabt wurden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu überlegen, ob Patientinnen und Patienten nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung um ein Feedback gebeten werden, das ebenfalls schriftlich dokumentiert werden könnte. Wohlgemerkt: Dies ist keine vertragliche Pflicht. Ein entsprechender Fragebogen könnte auch die Frage enthalten, ob Patientinnen und Patienten sich hinreichend informiert und aufgeklärt fühlten, bevor die Behandlung begonnen wurde. 6. EDV im Hinblick auf Versionierung prüfen Künftig ist wohl davon auszugehen, dass Patientinnen und Patienten animiert durch die Berichterstattung zum Thema Patientenrechtegesetz häufiger Einblick in ihre Patientenakte verlangen. Diese Einsichtnahme muss gewährt werden. Beim Wunsch nach Abschriften oder Kopien trägt der Patient dafür die Kosten. Wichtig: Einträge in die Patientenakte können zwar korrigiert werden, die Korrektur und deren Datum müssen jedoch erkennbar sein, auch in der elektronischen Patientenakte. Daher ist zu prüfen, ob die entsprechende Software eine Versionierung gewährleistet. Subjektive Bemerkungen sollte eine Patientenakte grundsätzlich nicht enthalten. 7. Personal instruieren Auch wenn es sich für die meisten Praxen wohl um eine Selbstverständlichkeit handelt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten über die notwendigen Abläufe im Rahmen des Behandlungsvertrages informiert sein und die Chefin oder den Chef rechtzeitig auf eventuelle Defizite bezüglich der Information, Aufklärung oder Einwilligung hinweisen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten im Übrigen auch darüber unterrichtet sein, dass ihnen gegebenenfalls im Haftpflichtprozess als Zeuginnen und Zeugen eine wichtige Funktion zukommt. 8. Rechtsform prüfen Zahnärzte haften wie andere Freie Berufe auch umfänglich. Sie haften unter Umständen auch für das Handeln Dritter, so zum Beispiel des zahnärztlichen Personals. Sie haften in der Berufsausübungsgemeinschaft auch für Kolleginnen und Kollegen. Hier bietet beispielsweise die Partnerschaftsgesellschaft eine Möglichkeit, den Haftungsrahmen einzuschränken. Die Vertragsgestaltung unter den Gesellschaftern einer Berufsausübungsgemeinschaft sollte stets auch unter Haftungsgesichtspunkten erfolgen. 9. Haftpflichtversicherung kontrollieren Hat sich das Leistungsspektrum der Praxis seit Abschluss der Haftpflichtversiche-

25 REFERAT FORTBILDUNG rung verändert oder sind angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte hinzugekommen, sollte mit der Versicherung abgeklärt werden, ob sowohl die Behandler als auch das Behandlungspektrum hinreichend abgesichert sind. Dies dürfte in der Regel im zahnärztlichen Bereich kein Problem darstellen. Auch hier bietet die Bayerische Landeszahnärztekammer über ihre Versicherungsvermittlungsgesellschaft bei Bedarf Beratung an. 10. Meldung an Haftpflicht, Schlichtung der Kammer Sollte es dennoch einmal zu rechtlichen Problemen im Arzt-Patientenverhältnis kommen, sind auch hier Information und Kommunikation gefragt. Wird ein Behandlungsfehler behauptet, so muss die umgehende Benachrichtigung der Haftpflichtversicherung erfolgen. Nicht in jedem Fall muss vor Gericht gestritten werden. Dem Patienten sollte im Streitfall angeboten werden, ein Schlichtungsverfahren vor der Bayerischen Landeszahnärztekammer durchzuführen. Dies ist für beide Seiten zeit- und kostensparend. Fazit: Wer seine Praxisabläufe nicht nur im Hinblick auf gute Zahnmedizin, sondern auch die Vorgaben für das Behandlungsverhältnis gut strukturiert, den muss das Thema Patientenrechte nicht schrecken. Im Gegenteil: Informations- und Aufklärungspflicht sollten offensiv genutzt werden, dem Patienten, vor allem dem gesetzlich versicherten, das ganze Leistungsspektrum einer innovativen Zahnmedizin darzustellen. Rechtsanwalt Peter Knüpper Hauptgeschäftsführer der BLZK Informatives für die Zahnarztpraxis Im Stadthotel Deggendorf fand die Fortbildungsveranstaltung Informatives für die Zahnarztpraxis statt. Knapp 80 Kolleginnen und Kollegen waren der Einladung des ZBV Niederbayern nach Deggendorf gefolgt. Herr Stefan Ullmann von der ABZ-ZR referierte über das Thema Zahnarzt- Factoring. Es wurden in sehr anschaulicher Weise die enormen Vorteile eines modernen Factoring aufgezeigt, vor allem die dadurch gestärkte persönliche Liquidität in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Es folgte Herr Dr. Hartmut Ohm von der ABZeG mit dem Thema Der demografische Wandel als wichtigster Faktor für die Niederlassung und Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt. Allein schon dieser hervorragende Vortrag war die Reise nach Deggendorf wert! Herr Maurice Münch von der apobank Passau verriet in seinem Referat Tipps, Strategien und die nötige Vorbereitung für ein bevorstehendes Bankgespräch. Die Liquiditätsbewertung und die Finanzierungsmöglichkeiten für die bereits etablierte Zahnarztpraxis waren die Eckpfeiler seines Vortrages. Als krönender Abschluss veranschaulichte Herr RA Peter Knüpper Hauptgeschäftsführer der BLZK die Auswirkungen des neuen Patientenrechtegesetzes auf das tägliche Handeln in unserer Zahnarztpraxis. Es folgte noch eine sehr rege Diskussion mit vielen Einzelfragen. Die Veranstaltung endete gegen Uhr. Der ZBV Niederbayern ließ es sich nicht nehmen, als kleines Dankeschön die Teilnehmer/-innen noch zu einem kleinen Imbiss am Ende eines hoch interessanten Fortbildungsabends einzuladen. ZNN

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02

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