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1 Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL Die AÜG-Reform Marco Maurer Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T T mmaurer@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com 6. April 2017 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown is International a global legal LLP, services a limited provider liabilitypartnership comprising legal incorporated practices that in England are separate and Wales entities (authorized (the "Mayer andbrown regulated Practices"). by the Solicitors The Mayer Regulation Brown Practices Authority are: andmayer registered Brownin LLP England Mayer and Walesnumber Brown Europe-BrusselsLLP, OC ); Mayer both limited Brown, liabilitypartnerships a SELASestablished inestablishedin France; Mayer IllinoisUSA; Brown Mayer Mexico, Brown S.C., ainternational sociedad civil LLP, formed a limited under liabilitypartnership the laws of the State incorporated of Durango, inmexico; EnglandMayer Wales Brown (authorized JSM, a Hong andkong regulated partnership by the and Solicitors its associated Regulation legal Authority practices and in registered Asia; and Tauil in England & Chequer and Walesnumber Advogados, a Brazilianlaw OC ); partnership Mayer Brown, witha which SELASestablished Mayer Brown in is France; associated. Mayer Mayer Brown JSM, BrownConsulting a Hong Kong (Singapore) partnershippte. and Ltd its associated and its subsidiary, legal practices which are in Asia; affiliatedwith and Tauil & Mayer Chequer Brown, Advogados, provide customs a Brazilianlaw and trade partnership advisorywith andwhich consultancy Mayerservices, Brown isnot associated. legal services. Mayer"Mayer Brown Brown" Consulting and(singapore) the Mayer Pte. Brown Ltdlogo andare its subsidiary, the trademarksof which are theaffiliatedwith Mayer BrownMayer Practices Brown, in their provide customs respective and jurisdictions. trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Agenda Definition der Arbeitnehmerüberlassung und Verbot des Kettenverleihs Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern Gleichstellungsgrundsatz Equal Pay Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher Beteiligungsrechte des Betriebsrats Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten der Mitbestimmung 2

3 Definition der Arbeitnehmerüberlassung und Verbot des Kettenverleihs Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen anhand wertender Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere Eingliederung in Arbeitsorganisation selbständige Leistungserbringung Abgrenzbarkeit der geschuldeten Leistung tätigkeitsbezogene Weisungen objektbezogene Weisungen ( 645 BGB) Bereitstellung von Arbeitsplätzen oder Betriebsmitteln Grad des eigenen Unternehmerrisikos (Gewährleistung/Vergütungsstruktur) Verbot des Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleihs 3

4 Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten Regelungsinhalte: Kennzeichnungspflicht, 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG n.f.: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Konkretisierungspflicht, 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.f.: Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. Verbundene Problemstellungen: Reichweite des Schriftformgebots, 12 Abs. 1 AÜG Ende der sog. Fallschirmlösung 4

5 Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen Kennzeichnungsund Konkretisierungspflichten Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, 10 Abs. 1 AÜG n.f. alternativer oder kumulativer Verstoß gegen Konkretisierungs- und Kennzeichnungspflicht? Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers, 9 Abs. 2 AÜG n.f. Ordnungswidrigkeit Ahndung mit Geldbuße von bis zu ,- 5

6 Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern Grundsatz und Berechnung, 1 Abs. 1b AÜG n.f. Höchstüberlassungsdauer von bis zu 18 Monaten Arbeitnehmerbezogenheit der Höchstüberlassungsdauer Unternehmensbezogenheit des Entleiherbegriffs Anrechnung vorangegangener Überlassungszeiten Lösungsmöglichkeiten für längere Einsatzzeiten Konzernprivileg Gemeinschaftsbetrieb Abweichung durch Tarifvertrag Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (tarifliche Öffnungsklausel) 6

7 Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag Abweichender Tarifvertrag der Einsatzbranche Entleiher nicht tarifgebunden Entleiher tarifgebunden Kein Betriebs-/ Personalrat errichtet Betriebs-/ Personalrat errichtet Abweichung möglich Abweichung nicht möglich Inhaltsgleiche Übernahme des TV durch BV/DV 7

8 Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer durch Betriebs-/Dienstvereinbarung (tarifliche Öffnungsklausel) Tarifvertragliche Öffnungsklausel Kein Betriebs-/ Personalrat Betriebs-/ Personalrat Abweichung nicht möglich Keine Vorgabe für Höchstüberlassungsdauer Vorgabe für Höchstüberlassungsdauer Entleiher tarifgebunden Entleiher nicht tarifgebunden Entleiher tarifgebunden Entleiher nicht tarifgebunden Freie Regelung der Höchstüberlassungsdauer Überlassungsdauer bis 24 Monate Regelung innerhalb tariflicher Vorgaben Regelung innerhalb tariflicher Vorgaben 8

9 Rechtsfolgen bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher Ordnungswidrigkeit Ahndung mit Geldbuße von bis zu ,- Versagung oder Widerruf der Überlassungserlaubnis 9

10 Gleichstellungsgrundsatz Equal Pay (1/3) Pflicht, Leiharbeitnehmern die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu gewähren, 8 Abs. 1 AÜG n.f. Tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur noch für die ersten neun Monate Lohn Lohn mit Equal Pay Überlassungsdauer Equal Pay ab 9 Monaten Überlassungshöchstdauer 18 Monate 10

11 Gleichstellungsgrundsatz Equal Pay (2/3) Erweiterte tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit, wenn das Arbeitsentgelt stufenweise an ein vergleichbares tarifvertragliches Arbeitsentgelt in der jeweiligen Einsatzbranche herangeführt wird Lohn Lohnniveau der Einsatzbranche Überlassungsdauer Ab der 6. Woche: stufenweise Heranführung Nach 15 Monaten: Vergleichbares Arbeitsentgelt der Einsatzbranche Überlassungshöchstdauer 18 Monate 11

12 Gleichstellungsgrundsatz Equal Pay (3/3) Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten, sofern keine dreimonatige Karenzzeit zwischen den Leiharbeitnehmereinsätzen Drehtürklausel Keine Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgrundsatz für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Entleiher oder im Konzernverbund ausgeschieden sind Abweichungsmöglichkeiten für tarifungebundene Verleiher Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung des 9-Monats-Zeitraums 12

13 Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher, 11 Abs. 5 AÜG n.f. Unmittelbare Arbeitskampfbetroffenheit Streikbrecher ist derjenige Leiharbeitnehmer, der: Tätigkeiten von Streikenden übernimmt oder Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernimmt, welche ihrerseits Tätigkeiten von Streikenden übernehmen Betriebsbezogenheit des Einsatzverbots Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers Verstöße gegen das Einsatzverbot Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (bis zu ,-) Versagung oder Widerruf der Überlassungserlaubnis 13

14 Beteiligungsrechte des Betriebsrats Unterrichtung des Betriebsrats über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Leiharbeitnehmer, 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG n.f. Zurverfügungstellung der Verträge, die der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer zugrunde liegen, 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG n.f. Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG n.f. 14

15 Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten der Mitbestimmung Betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte Betriebsverfassungsgesetz, Europäisches-Betriebsräte-Gesetz, Wahlordnungen Ausnahme: 112a BetrVG (Sozialplanpflicht) Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsänderungsgesetz, Montan- Mitbestimmungsgesetz, Drittelbeteiligungsgesetz, Gesetz über Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, SE-Beteiligungsgesetz, SCE Beteiligungsgesetz, Wahlordnungen Einsatzdauer muss sechs Monate übersteigen Begrenzung der unternehmerischen Mitbestimmung 15

16 Ihre Ansprechpartner Marco Maurer Rechtsanwalt/Associate, Frankfurt am Main T Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate, Frankfurt am Main T jsalzmann@mayerbrown.com Vielen Dank! 16

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