Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden

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1 Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (höchstens CHF 700) bis zu den Gesamtbeträgen von Mit Beiträgen an die Säule 2 und Säule 3a CHF Ohne Beiträge an die Säule 2 und Säule 3a CHF Verheiratete Steuerpflichtige Übrige Steuerpflichtige Zusätzlich pro Kind Besteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule Vermögenssteuerfrei 2. Säule Vermögenssteuerfrei Säule 3a Vermögenssteuerfrei Risikoversicherungen: Kapitalbildende Versicherungen: Vermögenssteuerfrei Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Laufende Leibrenten mit Rückgewähr: 1/5

2 1. Säule Renten: 2. Säule Renten: Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: für verheiratete Steuerpflichtige mindestens 1,5%, übrige Steuerpflichtige mindestens 2,0%, maximal für beide gilt eine Freigrenze von CHF 5800 Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 2/5

3 Säule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und konti: für verheiratete Steuerpflichtige mindestens 1,5%, übrige Steuerpflichtige mindestens 2,0%, maximal für beide gilt eine Freigrenze von CHF 5800 Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften. Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer. Rückgewährssummen aus Leibrenten: für verheiratete Steuerpflichtige mindestens 1,5%, maximal 2,6 % übrige Steuerpflichtige mindestens 2,0%, maximal für beide gilt eine Freigrenze von CHF 5800 Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 3/5

4 Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss vor dem Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten ab und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt, ist der Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Begünstigte Dritte oder Erben sind nachlass- bzw. schenkungssteuerpflichtig Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind nachlass- bzw. schenkungssteuerpflichtig Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 40% zusammen mit den übrigen Einkünften Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer Rückgewährssummen aus Leibrenten: 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig. Separate Jahressteuer zu 1/15 der Kapitalleistung, für verh. Steuerpflichtige mind. 1,5% max. 2,6%. Für übrige Steuerpflichtige mind. 2,0% max. (für beide Freigrenze CHF 5800) 4/5

5 Rückgewährssummen aus Leibrenten: 60% der Rückgewährssumme sind nachlasssteuerpflichtig. Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zu 1/15 der Kapitalleistung (Minimal- und Maximalsätze siehe Rückgewährssummen aus Leibrenten). - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zu 1/15 der Kapitalleistung (Minimal- und Maximalsätze siehe Rückgewährssummen aus Leibrenten). Todesfall-Risikoversicherungen (für Begünstigte): für verheiratete Steuerpflichtige mindestens 1,5%, übrige Steuerpflichtige mindestens 2,0%, maximal 4% für beide gilt eine Freigrenze von CHF 5800 Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: 5/5

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