9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?

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1 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart)

2 Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Regelungspartner Betriebsrat kann Arbeitgeber das Leben schwer machen, aber: Mit kooperativem Betriebsrat lässt sich für Arbeitgeber aus übergeordneten betrieblichen Erwägungen einiges erreichen Tübinger Arbeitsrechtstag 2

3 Betriebsvereinbarungen - Einordnung Instrument der Mitbestimmung: i.d.r. Betriebsvereinbarung Gilt nach 77 Abs. 4 BetrVG für Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit kein Tarifvorrang ( 77 Abs. 3 BetrVG, 87 Abs. 1 Satz 1 1. HS BetrVG) Tübinger Arbeitsrechtstag 3

4 Inhalt/Grenzen von Betriebsvereinbarungen Regelungskompetenz der Betriebsparteien - Mitbestimmungstatbestände 87 Abs. 1 BetrVG - Umfassende Regelungskompetenz aus 77 Abs. 3 und 88 BetrVG als Auffangnorm für soziale und personelle Angelegenheiten (BAG GS 3/95, NZA 1990, 816) Grenze der Regelungsbefugnis: Rechtskontrolle, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - 75 BetrVG (BAG AZR 412/09, NZA 2011, 989) Tübinger Arbeitsrechtstag 4

5 Verhältnis Betriebsvereinbarung - Arbeitsvertrag Es gilt Rangprinzip: BV als höherrangige Rechtsquelle geht vor Aber: Rangprinzip wird durch Günstigkeitsprinzip durchbrochen Seit 1970er Jahren: Einheitsarbeitsbedingungen können durch BV abgelöst werden (BAG , AP Nr. 142 zu 242 BGB betriebliche Ruhegeldordnung) Grundlegender Wandel 1986: Einheitsregelungen begründen vertragliche Ansprüche. Für Änderungen gilt allgemeines Vertragsrecht. Eingriff in Sozialleistungen durch BV nur im Rahmen kollektiven Günstigkeitsvergleichs (BAG GS 1/82, NZA 1987, 168 zu Jubiläumssonderzuwendung) Tübinger Arbeitsrechtstag 5

6 Ablösende Betriebsvereinbarungen - im Arbeitsvertrag bislang nicht explizit geregelte Angelegenheit wird Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - konkrete Regelung in Arbeitsvertrag wird durch Betriebsvereinbarung geändert Tübinger Arbeitsrechtstag 6

7 Mitarbeiter belastende Regelung in BV ohne Regelungen im AV Personalkleidung (BAG ABR 18/06, NZA 2007, 640) Betriebsvereinbarung in Spielcasino über Kleiderordnung. Inhalt: Mitarbeiter müssen mitternachtsblaue oder schwarze Anzüge bzw. Kostüme tragen und diese selbst beschaffen Tübinger Arbeitsrechtstag 7

8 Mitarbeiter belastende Regelung in BV ohne Regelungen im AV Indirekte Zwangsernährung (BAG AZR 551/99, NZA 2001, 462) Betriebsvereinbarung regelt, dass alle Mitarbeiter Kosten des Kantinenessens auch dann tragen müssen, wenn sie an diesem nicht teilnehmen Tübinger Arbeitsrechtstag 8

9 Mitarbeiter belastende Regelung in BV ohne Regelungen im AV Videoüberwachung (BAG ABR 16/07, NZA 2008, 1187) Detaillierte Betriebsvereinbarung über Videoüberwachung zur Diebstahlsaufdeckung/-prävention Tübinger Arbeitsrechtstag 9

10 Mitarbeiter belastende Regelung in BV bei betriebsvereinbarungsoffenem bzw. -festem Arbeitsvertrag Altersgrenze (BAG GS 3/95, NZA 1990, 816) Arbeitsvertrag regelt: noch abzuschließende BV wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese BV kommt zustande danach endet Arbeitsverhältnis sechs Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Kündigung dieser BV. Danach neue BV, wonach Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet Tübinger Arbeitsrechtstag 10

11 Mitarbeiter belastende Regelung in BV bei betriebsvereinbarungsoffenem bzw. -festem Arbeitsvertrag Nochmals Altersgrenze (BAG AZR 284/86, NZA 1988, 617) Arbeitsvertrag bestimmt: Die allgemeinen Arbeitsbedingungen und -vergütungen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen Spätere BV regelt unter anderem Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet Tübinger Arbeitsrechtstag 11

12 Mitarbeiter belastende Regelung in BV bei betriebsvereinbarungsoffenem bzw. -festem Arbeitsvertrag Sonderzahlung (BAG AZR 483/08, NZA 2009, 1105) Arbeitgeber bezahlt Arbeitnehmern über zehn Jahre bis 2005 als Weihnachtsgeld gleichen Prozentsatz der Bruttovergütung. Betriebsvereinbarung im Jahr 2006 regelt: in 2006 keine Zahlung von Weihnachtsgeld Tübinger Arbeitsrechtstag 12

13 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) Sachverhalt Einstellmeldung 1980: 1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen der Arbeitsordnung der V-AG in der jeweils gültigen Fassung. 3. Es wird eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. Wird die Weiterbeschäftigung nicht mindestens 7 Tage vor Ablauf der Probezeit schriftlich abgelehnt, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 6. Es wurden ausgehändigt:, Arbeitsordnung,, Versorgungsrichtlinien Tübinger Arbeitsrechtstag 13

14 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) 4 GBV Versorgungsordnung aus 1976: (1) V-Altersrente wird gezahlt, wenn ein V-Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der V-AG ausscheidet (= Versorgungsfall bei fester Altersgrenze). (3) V-Altersrente wird vom Beginn des Monats an gezahlt, der auf den Zeitpunkt des altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der V-AG folgt, In Neufassung der GBV in 1992 wird erstmals explizit geregelt: Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Tarifvertragliche Altersgrenzenregelung besteht erst seit Arbeitnehmer wird im August Jahre alt Tübinger Arbeitsrechtstag 14

15 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) Entscheidungsgründe BAG prüft: - Gibt es Altersgrenze? - Kann Altersgrenze in GBV 1976 überhaupt geregelt werden? - Verstoß gegen 75 BetrVG? - Verstoß gegen Günstigkeitsprinzip? (Zwischen-)Ergebnis: Altersgrenze in GBV 1976 führt zum Ausscheiden des Mitarbeiters Tübinger Arbeitsrechtstag 15

16 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) Entscheidungsgründe BAG prüft dennoch weiter: Betriebsvereinbarungsoffenheit? Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Verstoß gegen AGB-Recht? Tübinger Arbeitsrechtstag 16

17 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) Kritik an Entscheidung Ausführungen zur Betriebsvereinbarungsoffenheit problematisch, insbesondere: - Unklarheitenregelung ( 305 c Abs. 2 BGB) - Transparenzgebot 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - Auslegung - gewagt Kritisch auch wenn Ergebnis teilweise befürwortet wird - etwa Hromadka, NZA 2013, 1061; Säcker, BB 2013, 2677; Preis/Ulber, NAZ 2014, Tübinger Arbeitsrechtstag 17

18 Goldene Brücke für Arbeitgeber? BAG AZR 417/12 NZA 2013, 916 (Altersgrenze) Konsequenzen der Entscheidung Hromadka, NZA 2013, 1061: Die ablösende Betriebsvereinbarung ist wieder da! Alle auf Allgemeinen Arbeitsbedingungen beruhenden Regelungen mit kollektivem Bezug sind betriebsvereinbarungsoffen, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder zusätzlicher Umstände bedarf, aus denen auf die Betriebsvereinbarungsoffenheit geschlossen werden kann. Preis/Ulber, NZA 2014, 6: Die Wiederbelebung des Ablösungs- und Ordnungsprinzips? Es gibt keinen Anlass anzunehmen, das BAG habe eine große konkludente Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen anerkennen wollen Tübinger Arbeitsrechtstag 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Chmel Thümmel, Schütze & Partner Urbanstraße 7 D Stuttgart T +49(0) andreas.chmel@tsp-law.com Tübinger Arbeitsrechtstag 19

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