F. HOFFMANN LA ROCHE AG
|
|
- Luisa Gärtner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 F. HOFFMANN LA ROCHE AG STEUERLICHE UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ASPEKTE ZU DEN BERUFLICHEN VORSORGELEISTUNGEN DER 2. SÄULE DEUTSCHE GRENZGÄNGER Diese Zusammenfassung dient als Überblick über die zu erwartenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für deutsche Grenzgänger der F. Hoffman-La Roche AG hinsichtlich der Leistungen und Beiträge im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge durch die 2. Säule. Dieser Überblick ist genereller Natur und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die nachfolgend aufgelisteten Auswirkungen sind in Übereinstimmung mit dem in der Schweiz sowie in Deutschland geltendem Recht und der herrschenden Praxis am 1. Juli 2005 zusammengestellt worden. Gesetzes- und Praxisänderungen bleiben vorbehalten. Die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kommen entsprechend zur Anwendung. Die nachfolgenden Ausführungen finden nur Anwendung für Arbeitnehmer, die ausschliesslich für die F. Hoffman La Roche AG in der Schweiz arbeiten (Arbeitstätigkeit im Kanton Basel-Stadt oder Basel- Land) und die der obligatorischen AHV-Pflicht unterliegen sowie der Roche Pensionskasse und der Zusatzversicherung der F. Hoffman La Roche AG (früher Pensionskasse II genannt) angehören. Die Grenzgänger sind Bürger der Staaten der EU oder EFTA und gehen keiner weiteren Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat nach. Für eine definitive Einschätzung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen empfehlen wir Ihnen, den persönlichen Steuerberater zu konsultieren. ALLGEMEINE BESTEUERUNG DER DEUTSCHEN GRENZGÄNGER Steuern Das von der Schweiz mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 1 weist im Falle von Grenzgängern die Besteuerungsbefugnis für aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (d.h. Deutschland) zu. Als deutsche Grenzgänger sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die in Deutschland wohnhaft und in der Schweizer Grenzzone erwerbstätig sind sowie regelmässig an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren (Anwendung von Art. 15a Abs. 2 DBA) 2. Die Schweiz erhebt grundsätzlich auf das von Grenzgängern aus Deutschland erzielte Erwerbseinkommen eine Quellensteuer von 4.5%. Sozialversicherungsbeiträge Handelt es sich beim deutschen Grenzgänger um einen EU oder EFTA Bürger, so unterliegt dieser Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates 3. Demzufolge ist der deutsche Grenzgänger in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. BESTEUERUNG DER BERUFLICHEN VORSORGEBEITRÄGE Schweiz Grundsätzlich sind in der Schweiz Beiträge, welche von den Arbeitnehmern an berufliche Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, in vollem Umfang vom Einkommen abziehbar. Da die deutschen Grenzgänger der Besteuerung in Deutschland unterliegen, können solche Abzüge in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. 1 Art. 15a Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA Schweiz - Deutschland). 2 Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. 3 Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (seit 1. Juni 2002 in Kraft) ivm. Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 1/7
2 Deutschland Arbeitnehmerbeiträge werden zunächst aus versteuertem Einkommen geleistet. Insbesondere Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung sowie Beiträge zu privaten Rentenversicherungen 4 können im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Nach dem Alterseinkünftegesetz sind ab dem Altersvorsorgeaufwendungen mit Höchstbeträgen 5 bis zu Euro ( Euro bei steuerlich zusammenveranlagten Ehegatten) Beiträge zu privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind seit dem nicht mehr im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen Arbeitgeberbeiträge sind steuerfrei, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden und 50% der Gesamtbeiträge nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Arbeitgeberbeiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese Beiträge sind bei entsprechender Qualifizierung wiederum im Rahmen des Sonderausgabenabzuges relevant. BESTEUERUNG DER BERUFLICHEN VORSORGELEISTUNGEN Schweiz Grundsätzlich kann auf Ersatzeinkünfte wie Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Schweizer Quellensteuer erhoben werden (vorbehaltlich abweichender gemäss Doppelbesteuerungsabkommens). Renten Rentenleistungen unterliegen nur der Quellensteuer, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt. Besteht wie im vorliegenden Fall ein DBA Schweiz Deutschland, ist keine Schweizer Quellensteuer vom Rentenbetrag abzuziehen. Kapitalbezug Auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung wird stets eine Quellensteuer abgezogen 6, dabei kommen Sondertarife für Vorsorgeleistungen zur Anwendung. Diese Quellensteuer ist jedoch nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu. Dem Steuerpflichtigen wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage eingereicht wird, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde des ausländischen Wohnsitzstaates (Deutschland) bekannt ist. Deutschland Renten Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung in Deutschland. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der Anteil, der der Besteuerung unterliegt, richtet sich ab dem nach dem im Jahr des Rentenbeginns anzuwendenden Prozentsatz. Beginnend für das Jahr 2005 mit 50v.H. 7 Kapitalbezug Ein Kapitalwahlrecht ist im deutschen gesetzlichen Altersvorsorgesystem grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Besteuerung von Kapitalbezügen aus gesetzlichen Rentenversicherungen ist daher in Deutschland nicht gesondert geregelt. 4 wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Absicherung von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenen vorsieht, nicht jedoch eine Kapitalauszahlung. 5 Abzugsbetrag 2005 = max. 60% v. Euro (40.000) bei Einzel- (Zusammen-) veranlagung der gesamten Arbeitnehmer- zzgl. AG- Beiträge (in 2005: Euro (24 000)) abzüglich des steuerfreien AG Anteils. Der Prozentsatz steigt von 2006 bis 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100% an. 6 Gemäss Quellensteuerverordnung (QStV) Art Antragsgebunden gelten Sonderregelungen für Leibrenten aufgrund von Beiträgen vor dem /7
3 Kapitalisierte Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse nach Eintritt des Versorgungsfalls, bei Vorbezug oder bei Verlassen der Schweiz (sog. Freizügigkeitsleistungen) wurden bisher wie Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung behandelt. Nach Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften in Deutschland mit Wirkung vom ist die Einordnung der Schweizer Pensionskasse in das deutsche Steuerrecht wegen unterschiedlicher Altersversorgungssysteme nicht ohne weiteres möglich. Die Behandlung insbesondere von kapitalisierten Einmalzahlungen ist daher noch nicht abschliessend geklärt. Eine mögliche Besteuerung als sonstige Einkünfte statt wie bisher in analoger Behandlung zur Lebensversicherung wird derzeit noch diskutiert. Bei Beibehaltung der bisherigen Beurteilung würden Auszahlungen aus Altverträgen mit Abschluss vor dem steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Jahre der Pensionskasse angehört hat. Neuverträge, d.h. bei Abschluss nach dem würden wie folgt behandelt: Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr: Steuerpflichtig sind 100% des Auszahlungsbetrages mit neu geregelten Ertragsanteilen Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr: Steuerpflichtig sind 50% des Differenzbetrages zwischen Auszahlung und Beiträgen (sog. "Halbeinkünfte-Verfahren"). Eine Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer erfolgt entsprechend bei Steuerpflicht der Bezüge in Deutschland. Zusammenfassende Übersicht Die nachfolgende Aufstellung beinhaltet detaillierte Ausführungen zu den zu erwartenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für einzelne Vorsorgebeiträge und -leistungen. Die Kommentare zur deutschen und schweizerischen Besteuerung finden ausschliesslich Anwendung auf deutsche Grenzgänger. Zudem ist dieser Überblick genereller Natur und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3/7
4 A) Berufliche Vorsorgebeiträge Ordentliche Pensionskassen Beiträge (obligatorische Vorsorge) Versichertes Einkommen: 41% von Basiseinkommen Schweizer Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen: Arbeitnehmer (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 8.5% danach) Arbeitgeber (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 17% danach) Quellensteuerabzug von 4.5% vom Bruttolohn (somit keine Berücksichtigung etwelcher Abzüge). Anrechnung von den schweizerischen Quellensteuern. Arbeitgeberbeitrag steuerfrei, soweit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet. Zahlt der Arbeitgeber mehr als 50% des Gesamtbeitrages, ist der überschiessende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sonderausgabenabzug i.r.d. Einkommenssteuer-Veranlagung als Altersvorsorgeaufwendungen. Abzugsbetrag = max. 60%* v. Euro (40.000) bei Einzel-(Zusammen-) veranlagung der gesamten AN- zzgl. AG- Beiträge (in 2005: Euro (24.000)) abzüglich des steuerfreien AG- Anteils** *Prozentsatz von 2006 bis 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigend **ggfls. weitere Bevorzugungsprüfung notwendig Ausserordentliche Beiträge (Zusatzvers. : überobligatorische Vorsorge) Versichertes Einkommen: 55% von dem das Basiseinkommen übersteigenden Teil. Schweizer Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen: Arbeitnehmer (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 8.5% danach) Arbeitgeber (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 17% danach) Quellensteuerabzug von 4.5% vom Bruttolohn (somit keine Berücksichtigung etwelcher Abzüge). Anrechnung von den schweizerischen Quellensteuern. Sonderausgabenabzug als Altersvorsorgeaufwendungen i.r.d. Einkommensteuer-Veranlagung für Beiträge zur gesetzlichen. Rentenversicherung oder zur privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht. Anmerkung: Sofern Einstufung als private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, wird der Sonderausgabenabzug ab 2005 versagt. Für Altverträge (Abschluss vor dem ) Abzug als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Einkaufsbeiträge Sofern fehlende Beiträge gemäss Plänen möglich sind, kann der Arbeitnehmer diese bis zum maximalen Versicherungsschutz einkaufen. Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht Sonderausgabenabzug als Altersvorsorgeaufwendungen i.r.d. Einkommenssteuer-Veranlagung für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht. Anmerkung Bei Einstufung als Beiträge zu privater Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht siehe oben. Bezüglich der Fristberechnung i.r.d. Besteuerung der Auszahlung ist die Rückdatierung nicht massgebend, sondern die tatsächliche Zugehörigkeit zur Pensionskasse. 4/7
5 B) Berufliche Vorsorgeleistungen 1) Eintritt Risikofall Pensionskasse Altersguthaben (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Nur Rente möglich Altersleistungen Jährliche Altersrente von 6,8% des angesparten Altersguthabens. Invaliditätsleistungen Vollrente: 6,8% des Altersguthabens. Kein Quellensteuerabzug auf Rente da DBA CH D. Besteuerung als Leibrente mit ab dem Jahr 2005 neu geregelten Besteuerungs- Ertragsanteilen. Massgebend sind der Jahresbetrag der Rente und das Jahr des Rentenbeginns. Todesfallleistungen 60% der Alters- bzw. Invalidenrente. Kapitalsparplan (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Wahlmöglichkeit Rente: siehe oben einmalige Barbetrag Mix: Kombination Barbetrag/Rente Rente: Kein Quellensteuerabzug da DBA CH D. Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rente: vgl. oben zu Altersguthaben Nach bisheriger Rechtsauffassung Behandlung analog zu Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen (LV). D.h. es würde wie folgt verfahren: Abschluss Altverträge vor dem : Hat der AN mindestens 12 Jahre der Pensionskasse angehört, bleibt die Auszahlung insgesamt steuerfrei. Abschluss Neuverträge nach dem : Auszahlung vor dem 60. Lj. = 100% mit den neu geregelten Ertragsanteilen Auszahlung nach dem 60. Lj. = 50% des Differenzbetrages zwischen Auszahlung und Beiträgen steuerpflichtig HINWEIS Nach Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften in Deutschland ist die Einordnung der Schweizer Pensionskasse in das deutsche Steuerrecht, wegen unterschiedlicher Altersversorgungssysteme, nicht ohne weiteres möglich. Die Behandlung insbesondere von kapitalisierten Einmalzahlungen ist daher noch nicht abschliessend geklärt. Eine mögliche Besteuerung als sonstige Einkünfte statt wie bisher einer analogen Behandlung zu Lebensversicherung wird derzeit noch diskutiert. 5/7
6 1) Eintritt Risikofall (Fortsetzung) Zusatzversicherung Altersguthaben (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Wahlmöglichkeit: Altersleistungen in Rente/Kapitalbezug/Mix Nur Rente: Invaliditätsleistungen: Vollrente: 6,8% des Altersguthabens. Todesfallleistungen: 60% der Alters- bzw. Invalidenrente. Rente: Kein Quellensteuerabzug da DBA CH D Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rente: vgl. oben zu Altersguthaben vgl. oben zu Kapitalsparplan Beachte auch den Hinweis zu Kapitalbezug. Beteiligungsplan Mitarbeiter- Gewinnbeteiligungsplan (Anlagestiftung zur Ergänzung der berufliche Vorsorge) Vermögensrechtlicher Anspruch bei Pensionierung, Invalidität oder Tod (Anteil am Stiftungsvermögen). Bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses: Freizügigkeitsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz. "Die Begünstigten haben einen vermögensrechtlichen Anspruch auf die auf ihre Dienstjahre entfallenden Zuwendungen an die Stiftung" Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen aus der Stiftung. Ist der Arbeitnehmer als Inhaber des Anspruchs auf die Kassenleistung anzusehen, sind die Zuweisungen des Unternehmens als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Besteuerung des Kapitalbezugs vgl. oben zu Kapitalsparplan. 2) Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses Freizügigkeitsleistungen a) Normalerweise Übergang auf neue Pensionskasse (sofern neuer Arbeitgeber in der Schweiz) oder Freizügigkeitskonto. b) Barauszahlung nur in Ausnahmefällen. 8 a) Kein Einkommenszufluss, keine Besteuerung. b) Steuerfrei, da Anwartschaft. Bei späterem Quellensteuerabzug (Sondertarifen) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). a) Bei Übergang auf eine neue Pensionskasse bei neuem Arbeitgeber in der Schweiz keine Steuerwirkung, da keine Verfügungsmöglichkeit. b) nach derzeitiger Rechtsauffassung analoge Behandlung zu Lebensversicherungen (Einzelheiten vgl. oben unter 1). 8 Obligatorische Vorsorge: Gemäss Art. 5 FZG Abs. 1a kann eine Barauszahlung u. a. nur verlangt werden, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt. Ab 1. Juni 2007 (Anwendung von Freizügigkeitsabkommen): keine Barauszahlung wenn Versicherter in Deutschland der obligatorischen Versicherung (Alter, Tod, Invalidität) unterstellt ist. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung wird von diesem Barauszahlungsverbot nicht tangiert. 6/7
7 2) Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses (Fortsetzung) Scheidung a) Aufteilung des Altersguthabens nach Gesetz (Kürzung der Leistung). b) Wiedereinkauf im Umfang der eingekürzten Leistung möglich. a) Steuerfrei, da Anwartschaft. b) Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht - Steuerfrei, sofern nur Anwartschaft - Sofern eine Auszahlung erfolgt: Nach derzeitiger Rechtsauffassung analoge Behandlung zu Lebensversicherungen: Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge einkommensteuerfrei. Zinsen: steuerfrei bei mehr als 12 Jahren Zugehörigkeit zur Pensionskasse. Steuerpflichtig bei weniger als 12 Jahren Zugehörigkeit. a) Barauszahlung an den nicht in der Schweiz lebenden Ehepartner kann gegebenenfalls i.r.d. Sonderausgabenabzuges der Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. b) Wiedereinkaufsbeträge stellen freiwillige Beiträge zur Pensionskasse dar. Ggfls. Sonderausgabenabzug i.r.d. Vorsorgeaufwendungen vgl. oben. Wohneigentum a) Vorbezug für Erwerb von Wohneigentum (Eigenbedarf und nur für ständige Wohnstätte) auch Erwerb in Deutschland. Gemäss BVG unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen (Einkürzung der Leistung). b) Verpfändung von Anspruch auf Vorsorgeleistungen/Freizügigkeitsleistungen. Gemäss BVG unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen (Einkürzung der Leistung). c) Wiedereinkauf im Umfang der eingekürzten Leistung möglich. a) Quellensteuerabzug (Sondertarifen) auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). b) Kein Einkommenszufluss, keine Besteuerung. Die Verpfändung des Vorsorgeanspruchs/ Freizügigkeitsleistungen ist eher eine unwahrscheinliche Variante, da Grund im Ausland und vergleichbare Sicherheiten nicht beigebracht werden können. c) Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht a) Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einkommensteuerfrei; Zinsen sind steuerfrei bei Zugehörigkeit von mehr als 12 Jahren hingegen steuerpflichtig bei kürzerer Zugehörigkeit. b) Kein Einkommenszufluss durch Verpfändung, keine Steuerwirkung. c) Wiedereinkaufsbeträge stellen freiwillige Beiträge zur Pensionskasse dar. Sonderausgabenabzug i.r.d. Vorsorgeaufwendungen vgl. oben 7/7
2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich
MehrOBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE Oberfinanzdirektion Karlsruhe! Postfach 10 02 65! 76232 Karlsruhe An die Finanzämter Karlsruhe, 19.09.2005 Durchwahl (07 21) 9 26-26 58 Zimmer-Nr.: 203 Name: Frau Decker Verteiler
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrNeuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz
Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrAktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung
MehrOFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600
OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrREGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20
REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
MehrErläuterungen zum Persönlichen Ausweis
Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrSteuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge
Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,
MehrProf. Dr. Ludewig + Sozien
A. Grundinformationen zum Alterseinkünftegesetz I. Hintergründe und Zielsetzung 1. Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung
Mehrfür die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrMeine Pensionskasse 2015
Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche
MehrSteueroptimierungsmöglichkeiten im Rahmen der 2. Säule und der Säule 3a Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referentin: Franziska Spreiter
Steueroptimierungsmöglichkeiten im Rahmen der 2. Säule und der Säule 3a Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referentin: Franziska Spreiter 8. September 2015 BEST WESTERN HOTELBERN Zeughausgasse
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrDie steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG
Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm
MehrSteuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen
MehrMerkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrWohneigentumsförderung
Geschäftsstelle: RUEPP & Partner AG Lerzenstrasse 16, Postfach 316, 8953 Dietikon 1, Telefon 044 744 91 29, Fax 044 744 91 00 Wohneigentumsförderung... 1. Grundsatz (Art. 30a, b, c BVG ) Die versicherte
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrMassnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
MehrWohneigentumsförderung. gem. BVG Art. 30ff THEMA
Sachthemen aus der Pensionskasse Coop Wohneigentumsförderung gem. BVG Art. 30ff und OR 331d/331e 1. Januar 2014 THEMA Wohneigentumsförderung gemäss Was ist unter Wohneigentumsförderung zu verstehen Mit
MehrAnke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte
Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen
MehrReglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten
1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.
MehrIhr Finanzamt informiert
Ihr Finanzamt informiert Merkblatt zur Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf das Schweizer Vorsorgesystem Für Grenzgänger in die Schweiz ergeben sich bei der Besteuerung von Zahlungen in bzw. aus Schweizer
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen
MehrMitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:
Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrAktuelle Steuerfragen berufliche Vorsorge. Max Ledergerber, Leiter Unterabteilung Veranlagung
Aktuelle Steuerfragen berufliche Vorsorge Max Ledergerber, Leiter Unterabteilung Veranlagung Themenübersicht Aufgaben der Steuerbehörden im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge Umsetzung von Art.
MehrREGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)
Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrBVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz
BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Seite Zürich 1I 04.09.2015 Berufliche Vorsorge Das Dreisäulenkonzept Vorsorge in der Schweiz Staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Berufliche Vorsorge BVG UVG
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrAltersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!
Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
Mehr-BVG - aktuelle Entwicklungen
-BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende
MehrPENSIONSKASSE FREELANCE
PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrMEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende
MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrDie Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)
Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall
MehrSparen 3. Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen.
Sparen 3 Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen. Wählen Sie Ihren individuellen Weg zum Sparziel. Sparen 3 mit der Zuger Kantonalbank ist die individuelle Sparmöglichkeit, die nicht
MehrDie Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice
Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die
MehrVORSORGEREGLEMENT 2013
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:
MehrVORSORGEREGLEMENT 2014
Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements
MehrDer Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung
Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum
MehrEntgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrOFD Verfügung S 227/5/16 St 224 vom 19.09.2005 Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf ausländische Renten hier: Schweizer Pensionskassen
Hubert Hintzen Ingelheim, 21.März 2007 Dipl Finanzwirt Selztalstrasse 82 55218 Ingelheim, 21. März 2007 E-Mail: huberthintzen@aol.com Tel. 0172 677 1041 Fax: 0611 770 230 246 An Fax 0721 / 926-2725 E-
MehrAbzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005
Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Durch das Alterseinkünftegesetz (Abruf-Nr. 041887) kommt die nachgelagerte Besteuerung. Dadurch bleiben Aufwendungen für
MehrAuszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005
1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
MehrGrenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier
Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrAnlage R: Speziell für Rentner
73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
MehrAnbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unternehmen 2 Teststrasse 1 8800 Thalwil Aarau, 19.06.2007 Vorsorgeplan der BVG-Stiftung Sehr geehrte Damen und Herren Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5
MehrAlters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrPrivate Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.
Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen
MehrVorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank.
Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen Unsere Region. Unsere Bank. Rendita 3a Ihre Ansprüche Sie möchten Ihre finanzielle Zukunft sichern, Steuern sparen und im Ruhestand den geplanten Lebensstandard
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrBrutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
MehrWohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge
innovation zweite säule Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge Nachklang zur BVG-Arena vom 7.11.2011 im Politforum des Bundes Käfigturm Bern Grundfragen und Kurzantworten vorweg Ist die berufliche
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite
MehrStufenmodell für Herrn Mustermann
Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.
MehrDie Vorsorge in der Schweiz
Die Vorsorge in der Schweiz 27 1. Säule Für die AHV/IV-Renten lauten die Grundbeträge 2010 Volle einfache Altersrente Minimalbetrag pro Jahr pro Monat Maximalbetrag pro Jahr pro Monat 13 680 1 140 27 360
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
Mehrfür die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrWir denken an Sie. Jahr für Jahr!
Private Altersvorsorge mit Riester-Förderung Wir denken an Sie. Jahr für Jahr! Damit Sie die maximale Riester-Förderung erhalten! Wer riestert, hat mehr im Alter Wenn Sie Ihren Lebensstandard im Alter
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrVersicherungsüberblick
Versicherungsüberblick I. Versicherungsüberblick Tarifbeschreibung: PLUS.invest private (Tarif 62) Fondsgebundene Rentenversicherung mit Absicherung bei Tod durch Beitragsrückgewähr/ und einer flexiblen
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrInformationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009
Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage
MehrMögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung
BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den
MehrBeilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1
Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.
MehrINFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG
INFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Einleitung Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ermöglicht Ihnen, Ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse für
MehrAktivRENTE und AktivLEBEN
Flexibel für Ihr Alter AktivRENTE und AktivLEBEN klassische Renten- und Lebensversicherung Sicher wissen Sie, dass wir in Deutschland ein großes Renten-Problem haben! Und was ist, wenn Ihnen plötzlich
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrLohnvergleich Primar 2011-2014. Dienstjahre
LGL Aktuell März 215 Lohnumfrage 215 - Primarschullehrpersonen Fakt ist, dass sich die Bruttolöhne in den drei Gemeinden aneinander angleichen. Wir stellen deshalb hier nur noch die durchschnittliche Bruttolohnveränderung
Mehr3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen
3. Säule Thomas Lustenberger AHV / IV Sicherung der Existenz BVG Obligatorisch und Überobligatorisch Ergänzungs- Leistungen Staatliche Vorsorge Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Berufliche Vorsorge
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrDas Alterseinkünftegesetz
Ausgangssituation: Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002: unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehr