Personalvorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG, Liesberg

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1 Personalvorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG, Liesberg Reglement für die Durchführung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge G:\STIFTUNGEN\Personal-Vorsorgestiftung\Allgemein\Reglemente\WEF-Reglement\Reglement Wohnförderungsgesetz.doc /.05.00

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Personalvorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG, Liesberg I. Übersicht Art. Zweck Art. Grundlagen Art. Geltungsbereich Art. 4 Wohneigentumsförderung mittels Vorbezugs Art. 5 Wohneigentumsförderung mittels Verpfändung Art. 6 Steuerliche Bestimmungen Art. 7 Veräusserungsbeschränkung Art. 8 Prioritätenordnung bei Liquiditätsengpass in der Vorsorgeeinrichtung II. Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Art. 9 Höchstalter für Vorbezug 4 Art. 0 Verfügbarer Betrag und Mindestbetrag 4 Art. Antrag auf Vorbezug 4 Art. Erforderliche Beilagen zum Antrag auf Vorbezug 4 Art. Prüfung des Antrags auf Vorbezug 5 Art. 4 Entscheid über geprüften Antrag 5 Art. 5 Auszahlung des Vorbezugs 5 Art. 6 Anmeldung des Vorbezugs beim Grundbuchamt 6 Art. 7 Hinterlegen von Anteilscheinen 6 Art. 8 Meldung des Vorbezugs an die Eidg. Steuerverwaltung 6 Art. 9 Folgen des Vorbezugs 6 Art. 0 Risikoersatzversicherung 6 Art. Zwingende Rückzahlung 6 Art. Freiwillige Rückzahlung 7 Art. Überweisung der Rückzahlung 7 Art. 4 Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch 7 Art. 5 Erhöhung der Vorsorgeleistungen bei Rückzahlung 7 Art. 6 Anpassen der Risikoersatzversicherung bei Rückzahlung des Vorbezugs 8 Art. 7 Rückforderung der Steuern 8 Art. 8 Abrechnung bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung 8 Art. 9 Überweisen der Austrittsleistung an neue Vorsorgeeinrichtung und Information über Vorbezug 8 Art. 0 Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch nach Barauszahlung durch den Versicherten 9 Art. Leistungsfall und Vorbezug 9 Art. Auszahlung der Vorsorgeleistungen 9 Art. Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch durch den Versicherten bzw. die Anspruchsberechtigten 9 III. Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung Art. 4 Höchstalter für Verpfändung 0 Art. 5 Verfügbarer Betrag 0 Art. 6 Antrag auf Verpfändung 0 Art. 7 Erforderliche Beilagen zum Antrag auf Verpfändung 0 Art. 8 Prüfung des Antrags auf Verpfändung 0 Art. 9 Entscheid über geprüften Antrag

3 Inhaltsverzeichnis Art. 40 Mitteilung an den Pfandgläubiger Art. 4 Vormerken der Verpfändung Art. 4 Folgen der Verpfändung Art. 4 Risikoersatzversicherung Art. 44 Abrechnung bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Art. 45 Überweisen der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung und Information über Verpfändung Art. 46 Meldung an Pfandgläubiger über erfolgten Austritt Art. 47 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers Art. 48 Durchführung der Pfandverwertung Art. 49 Anmeldung der Pfandverwertung beim Grundbuchamt Art. 50 Meldung der Pfandverwertung an die Eidg. Steuerverwaltung IV. Weitere Bestimmungen Art. 5 Meldepflichten an die Steuerbehörde 4 Art. 5 Einkauf von Beitragsjahren 4 Art. 5 Meldepflichten an das Grundbuchamt 4 Art. 54 Löschen der Anmerkung im Grundbuch 4 Art. 55 Besondere Nachweispflicht bei Wohneigentum im Ausland 4 Art. 56 Abwicklung der Gesuche 4 Art. 57 Prioritätenliste 5 Art. 58 Bearbeitungsgebühren 5 Art. 59 Inkrafttreten 5

4 Allgemeine Übersicht I. Übersicht Art. Art. Zweck Die Bestimmungen dieses Reglementes regeln die Durchführung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Grundlagen Die Grundlagen des Reglements bilden - Artikel 0 a - f BVG und a - e OR, - die Verordnung vom. Oktober 994 (WEFV) sowie - Art. 0 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung. Zu beachten sind überdies auch die geltenden eidgenössischen und kantonalen steuerrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge. Art. Geltungsbereich Die Bestimmungen des Reglements gelten für den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie finden somit in gleicher Weise Anwendung für den obligatorischen und den freiwilligen Teil der beruflichen Vorsorge. Als Wohneigentum im Sinne des Reglements gilt der - direkte Besitz von Wohneigentum wie Eigenheim oder Stockwerkeigentum, sowie der - indirekte Besitz von Wohneigentum wie Erwerb und Besitz von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen. Sowohl beim direkten als auch beim indirekten Besitz wird vorausgesetzt, dass das Wohneigentum ausschliesslich selbst genutzt wird. Ferien- und Zweitwohnungen gelten nicht als Wohneigentum im Sinne des Reglements. Art. 4 Wohneigentumsförderung mittels Vorbezugs Die Wohneigentumsförderung ermöglicht dem Versicherten den Vorbezug von Vorsorgeansprüchen. Der Vorbezug besteht in einer Barauszahlung von Vorsorgeguthaben; der maximal mögliche Vorbezug richtet sich nach dem erworbenen Freizügigkeitsanspruch, wobei ab Alter 50 eine Beschränkung erfolgt. Ein Vorbezug kann mehrmals, höchstens jedoch alle 5 Jahre und letztmals Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, geltend gemacht werden.

5 Allgemeine Übersicht Art. 5 Wohneigentumsförderung mittels Verpfändung Die Wohneigentumsförderung ermöglicht dem Versicherten als Alternative die Verpfändung von Vorsorgeansprüchen. Verpfändbar sind im Maximum - der erworbene Freizügigkeitsanspruch (begrenzt gemäss Artikel 0 des Reglements), sowie - der Anspruch auf Vorsorgeleistungen im Alter, bei Tod und im Invaliditätsfall. Art. 6 Steuerliche Bestimmungen Die Auszahlung eines Vorbezugs sowie die Auszahlung einer Leistung nach einer Pfandverwertung sind von der Vorsorgeeinrichtung der Eidg. Steuerverwaltung zu melden, was die Besteuerung der bezogenen Leistungen zur Folge hat. Vorbezüge und bezogene Leistungen aus einer Pfandverwertung können wieder in die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden. Der Versicherte kann in diesem Fall die Rückerstattung der bezahlten Steuern geltend machen. Die Rückforderung der Steuern ist vom Versicherten selbst in die Wege zu leiten. Art. 7 Veräusserungsbeschränkung Wohneigentum, welches aus Mitteln der beruflichen Vorsorge mitfinanziert worden ist, kann vom Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nur noch unter Vorbehalt veräussert werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat gleichzeitig mit der Auszahlung eines Vorbezugs bzw. einer Auszahlung im Anschluss an eine Pfandverwertung dem Grundbuchamt die Anmerkung "Veräusserungsbeschränkung infolge Wohneigentumsförderung" anzumelden. Die Anmerkung "Veräusserungsbeschränkung" darf wieder gelöscht werden: - drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, - nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls, - bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder - wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag wiederum an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.

6 Allgemeine Übersicht Art. 8 Prioritätenordnung bei Liquiditätsengpass in der Vorsorgeeinrichtung Wird durch den Vorbezug die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Die Vorsorgeeinrichtung erlässt eine reglementarische Prioritätenordnung für das Aufschieben bzw. Abwickeln der ersuchten Vorbezüge. Siehe hierzu auch die Art. 56 und 57 des Reglements.

7 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs II. Art. 9 Art. 0 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Höchstalter für Vorbezug Ein Antrag auf Vorbezug von Vorsorgeguthaben kann längstens bis ein Jahr vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen bzw. bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine andere Vorsorgeleistung gestellt werden. Der Vorbezug ist nicht mehr möglich, wenn das versicherte Ereignis bereits eingetreten ist. Verfügbarer Betrag und Mindestbetrag Der maximal verfügbare Betrag, welcher als Vorbezug ausbezahlt werden kann, entspricht bis Alter 50 dem im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs vorhandenen Freizügigkeitsguthaben. Nach Alter 50 ist er gleich dem höheren Betrag, der sich dem Vergleich zwischen dem im Alter von 50 Jahren erworbenen Freizügigkeitsguthaben und der Hälfte des gesamten Freizügigkeitsguthabens ergibt. Ist bereits ein Vorbezug erfolgt, darf nach Alter 50 höchstens der grössere der beiden nachfolgenden Beträge bezogen werden: a) Der im Alter 50 ausgewiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist. b) Die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 0' Diese Limite gilt sowohl für den ersten als auch für alle allfällig nachfolgenden Vorbezüge. Art. Antrag auf Vorbezug Der Versicherte hat seinen Antrag für einen Vorbezug schriftlich an die Vorsorgeeinrichtung zu stellen. Er verwendet hierfür das von der Vorsorgeeinrichtung eigens für diesen Zweck bereitgestellte Antragsformular. Der Versicherte hat den Zweck für die Verwendung der vorzubeziehenden Vorsorgeguthaben nachzuweisen und die erforderlichen Belege beizubringen. Art. Erforderliche Beilagen zum Antrag auf Vorbezug Direkter Besitz: Eigenheim oder Stockwerkeigentum - Kaufvertrag, datiert und unterzeichnet - Hypothekarvertrag, datiert und unterzeichnet - Auszug aus dem Grundbuch 4

8 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Indirekter Besitz: Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen - Nachweis, dass solche Anteilscheine erworben worden sind, - Statuten der Institution, von welcher Anteilscheine erworben worden sind, - Mietvertrag, datiert und unterzeichnet Die Vorsorgeeinrichtung behält sich vor, bei Bedarf weitere Dokumente einzuverlangen. Art. Prüfung des Antrags auf Vorbezug Der Antrag wird nur geprüft, wenn das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und die erforderlichen Beilagen lückenlos vorhanden sind. Im Einzelnen werden folgende Sachverhalte näher geprüft: a) Alterslimite (längstens bis Jahr vor Entstehung des Anspruch auf Altersleistungen möglich), b) Verfügbares Vorsorgeguthaben (Mindest-Limite von CHF 0'000.--), c) Falls bereits ein Vorbezug stattgefunden hat: Einhaltung der Frist von 5 Jahren für einen weiteren Vorbezug? d) Erfüllt das zu finanzierende Wohneigentum die Bedingungen hinsichtlich - Eigentum bzw. Miteigentum und - Eigenbedarf? e) Genügen die mit dem Antrag beigebrachten Beilagen den formellen Anforderungen, die an solche Dokumente üblicherweise gestellt werden? f) Kann der Vorbezug an die von Versicherten bekanntgegebene Adresse (Gläubiger) überwiesen werden? g) Hat bei verheirateten Versicherten der Ehegatte dem Vorbezug zugestimmt? Art. 4 Entscheid über geprüften Antrag Der Entscheid über den gestellten Antrag ist dem Versicherten schriftlich bekannt zu geben. Gleichzeitig wird der Versicherte über die Folgen des Vorbezugs im Einzelnen informiert: - Leistungskürzungen, - Möglichkeit der Risikoersatzversicherung (Tod, Invalidität), - Meldung an Steuerbehörde und Steuerfolgen, - Meldung an Grundbuchamt zwecks Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung, - Möglichkeit der Rückzahlung. Art. 5 Auszahlung des Vorbezugs Die Auszahlung des Vorbezugs kann erfolgen, wenn nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen die Prüfung zu einem positiven Resultat geführt hat und eine allfällige Bearbeitungsgebühr bezahlt worden ist. 5

9 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Anmeldung des Vorbezugs beim Grundbuchamt Gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs hat die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug dem Grundbuchamt zu melden zwecks Anmerken der Veräusserungsbeschränkung. Hinterlegen von Anteilscheinen Besteht das erworbene Eigentum in Form von Besitz von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, so sind die erworbenen Anteilscheine zwecks Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen. Meldung des Vorbezugs an die Eidg. Steuerverwaltung Die Vorsorgeeinrichtung hat einen ausbezahlten Vorbezug innert 0 Tagen der Eidg. Steuerverwaltung zu melden. Folgen des Vorbezugs Der Vorbezug bewirkt zusätzlich zur Kürzung der Altersleistung i.d.r. auch eine Kürzung der Invaliditäts- und der Todesfall-Leistungen. Die Leistungskürzungen sind dem Versicherten im Detail schriftlich bekannt zu geben. Der Vorbezug wird als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert; dies wird durch die Meldung der Vorsorgeeinrichtung an die Eidg. Steuerverwaltung sichergestellt. Zwecks Sicherstellung des Vorsorgezwecks dürfen der Versicherte oder dessen Hinterbliebene das mittels Vorbezugs finanzierte Wohneigentum nur unter dem Vorbehalt veräussern, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Anmerkung "Veräusserungsbeschränkung infolge Wohneigentumsförderung" erfüllt sind. Art. 0 Risikoersatzversicherung Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten darüber informieren, dass die Leistungskürzung bei Tod und Invalidität mittels einer privat abzuschliessenden Risikoersatzversicherung vermieden werden kann. Der Abschluss einer Risikoersatzversicherung ist die alleinige Angelegenheit des Versicherten. Für die Prämien hat er selbst aufzukommen. Art. Zwingende Rückzahlung Der Vorbezug muss vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Das Wohneigentum wird veräussert. b) Es werden Rechte am Wohneigentum eingeräumt, welche wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. c) Beim Tod des Versicherten wird keine Vorsorgeleistung fällig. 6

10 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Anstelle der Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung kann die Rückzahlung an eine Freizügigkeitseinrichtung erfolgen, wenn der rückzahlbare Vorbezug innerhalb von zwei Jahren wieder für Wohneigentum eingesetzt wird. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den aus der Veräusserung erzielten Erlös. Art. Art. Freiwillige Rückzahlung Der Versicherte kann auf eigenes Begehren hin den Vorbezug zurückzahlen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Anspruch auf Altersleistung entsteht frühestens innerhalb einer Frist von Jahren. b) Der eine Leistung auslösende Vorsorgefall Tod oder Invalidität ist noch nicht eingetreten. c) Die Freizügigkeitsleistung wird bar bezogen. Überweisung der Rückzahlung Die Rückzahlung wird zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung abgesprochen; die Mindestrückzahlung beträgt CHF 0' Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen. Art. 4 Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch Der Versicherte, welcher einen Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung zurückbezahlt hat, meldet das Begehren um Löschung der Anmerkung über die Veräusserungsbeschränkung selbst beim Grundbuch an. Er muss hierfür eine Bestätigung von der Eidg. Steuerverwaltung beibringen, woraus hervorgeht, dass der Vorbezug zurückbezahlt und damit der Grund für die Anmerkung hinfällig geworden ist. Art. 5 Erhöhung der Vorsorgeleistungen bei Rückzahlung Hat ein Versicherter den Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt, so muss ihm die Vorsorgeeinrichtung einen den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden höheren Leistungsanspruch einräumen. Sie händigt dem Versicherten zu diesem Zweck einen neuen Leistungsausweis aus, woraus ersehen werden kann, um welchen Betrag der Leistungsanspruch erhöht worden ist. 7

11 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Art. 6 Art. 7 Anpassen der Risikoersatzversicherung bei Rückzahlung des Vorbezugs Der Versicherte hat zu prüfen, ob er infolge einer Rückzahlung des Vorbezugs die Risikoersatzversicherung anpassen will. Rückforderung der Steuern Nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs kann der Versicherte ein schriftliches Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Steuern an die zuständige kantonale Steuerbehörde stellen. Für die Rückerstattung des Steuerbetrags ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über: a) die Rückzahlung, b) das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital, c) den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrags. Die Rückerstattung der Steuern erfolgt ohne Zins. 4 Falls von mehreren Kantonen Steuern erhoben worden sind, sind an alle diese Kantone schriftliche Gesuche um Steuerrückerstattung zu richten. Art. 8 Art. 9 Abrechnung bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Es ist eine Austrittsabrechnung zu erstellen, die auf den infolge Vorbezugs gekürzten Vorsorgeleistungen basiert. Überweisen der Austrittsleistung an neue Vorsorgeeinrichtung und Information über Vorbezug Die Austrittsleistung ist an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist über den erfolgten Vorbezug im Detail schriftlich zu informieren. Folgende Angaben sind erforderlich: - Name und Adresse des Versicherten, welcher den Vorbezug beansprucht hat; - Datum der Auszahlung des Vorbezugs; - Angaben über das finanzierte Wohneigentum wie. genaue Bezeichnung der Liegenschaft,. Eintrag im Grundbuchamt des Ortes,. Grundbuchblatt- bzw. Grundbucheintragsnummer; - Höhe des getätigten Vorbezugs. 8

12 Voraussetzungen und Durchführung eines Vorbezugs Art. 0 Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch nach Barauszahlung durch den Versicherten Der Versicherte, welcher die Austrittsleistung bar bezogen hat, meldet das Begehren um Löschung der Anmerkung über die Veräusserungsbeschränkung selbst dem Grundbuch an. Er muss hierfür eine Bestätigung von der Eidg. Steuerverwaltung beibringen, woraus hervorgeht, dass die Barauszahlung gemeldet und/oder der Vorbezug zurückbezahlt und damit der Grund für die Anmerkung hinfällig geworden ist. Art. Leistungsfall und Vorbezug Als Leistungsfälle im Sinne dieser Bestimmungen gelten der Todes- und der Invaliditätsfall. Bei einem Leistungsfall ist zu prüfen, ob ein Vorbezug zurückbezahlt und die Vorsorgeleistungen angepasst worden sind. Hinweis: Falls ein Vorsorgefall eintritt, welcher keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auslöst, kommt Art. (zwingende Rückzahlung) zur Anwendung. Art. Auszahlung der Vorsorgeleistungen Die Vorsorgeeinrichtung richtet die als Folge des geleisteten Vorbezugs reduzierten Leistungen aus, falls der Vorbezug nicht zurückbezahlt worden ist. Die Leistungen aus einer allfälligen Risikoersatzversicherung werden von der Vorsorgeeinrichtung nicht berücksichtigt. Der Versicherte bzw. die Anspruchsberechtigten haben hierauf einen direkten Anspruch. Die Vorsorgeeinrichtung erinnert den Versicherten bzw. die Begünstigten daran, zu prüfen, ob eine Risikoersatzversicherung besteht bzw. ob ein Leistungsanspruch bereits geltend gemacht worden ist oder nicht. Art. Antrag auf Löschung der Anmerkung im Grundbuch durch den Versicherten bzw. die Anspruchsberechtigten Der Versicherte bzw. Anspruchsberechtigte, welcher Leistungen bezogen hat, meldet das Begehren um Löschung der Anmerkung über die Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuch an. Er muss hierfür eine Bestätigung von der Vorsorgeeinrichtung beibringen, woraus hervorgeht, dass der Leistungsfall eingetreten ist und damit der Grund für die Anmerkung hinfällig geworden ist. 9

13 Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung III. Art. 4 Art. 5 Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung Höchstalter für Verpfändung Ein Antrag auf Verpfändung von Vorsorgeguthaben kann längstens bis zu demjenigen Zeitpunkt gestellt werden, in welchem der reglementarische Anspruch auf die Altersleistungen entsteht (drei Jahre länger als Vorbezug). Verfügbarer Betrag Der Versicherte kann entweder den Anspruch auf die Vorsorgeleistungen oder einen festen Betrag bis zur Höhe der erworbenen Freizügigkeitsleistung verpfänden. Für die Verpfändung eines festen Betrags gelten die Bedingungen von Art. 0 dieses Reglements. Bei der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistung (Alter, Invalidität oder Tod) werden Beträge nur dann ermittelt, wenn dies vom Pfandgläubiger verlangt wird. Art. 6 Antrag auf Verpfändung Falls der Pfandgläubiger von der Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung verlangt, ob die Verpfändungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherte seinen Antrag auf eine Verpfändung schriftlich an die Vorsorgeeinrichtung zu stellen. Er verwendet hierfür das von der Vorsorgeeinrichtung eigens für diesen Zweck bereitgestellte Antragsformular. In diesem Fall hat der Versicherte den Zweck für die Verwendung der zu verpfändenden Vorsorgeguthaben nachzuweisen und die erforderlichen Belege beizubringen. Art. 7 Art. 8 Erforderliche Beilagen zum Antrag auf Verpfändung Hat der Versicherte gemäss Artikel 6 einen Antrag auf Verpfändung gestellt, sind dem Antrag dieselben Unterlagen beizulegen wie beim Vorbezug (Art. ). Prüfung des Antrags auf Verpfändung Der Antrag wird nur geprüft, wenn das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und die erforderlichen Beilagen lückenlos vorhanden sind. Im Einzelnen werden folgende Sachverhalte näher geprüft: a) Alterslimite (Altersleistung noch nicht fällig); b) Höhe des verfügbaren Vorsorgeguthabens, sofern die Verpfändung eines festen Betrags beantragt wird; c) Erfüllt das zu finanzierende Wohneigentum die Bedingungen hinsichtlich - Eigentum bzw. Miteigentum und - Eigenbedarf? d) Genügen die zum Nachweis beigebrachten Beilagen den formellen Anforderungen, welche an solche Dokumente üblicherweise gestellt werden? 0

14 Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung e) Hat bei verheirateten Versicherten der Ehegatte der Verpfändung zugestimmt? Art. 9 Entscheid über geprüften Antrag Der Entscheid über den gestellten Antrag ist dem Versicherten schriftlich bekanntzugeben. Gleichzeitig wird der Versicherte über die Folgen der Verpfändung im Einzelnen informiert: - Leistungskürzung bei einer Pfandverwertung, - Sofortige Steuerpflicht nach Pfandverwertung, - Meldung an Grundbuchamt zwecks Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung nach einer Pfandverwertung. Art. 40 Mitteilung an den Pfandgläubiger Die Vorsorgeeinrichtung informiert den Pfandgläubiger über die Verpfändung des Vorsorgeguthabens. Die Information muss folgende Angaben enthalten: - Name und Adresse des Versicherten, - Datum der Verpfändung, - Festhalten der Höhe und der Art (Austrittsleistung oder Vorsorgeleistung) der Verpfändung. Art. 4 Art. 4 Vormerken der Verpfändung Die Vorsorgeeinrichtung muss die Verpfändung durch geeignete Massnahmen vormerken, um die Meldepflicht erfüllen zu können. Folgen der Verpfändung Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist erforderlich, soweit die Pfandsumme betroffen ist, für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, die Auszahlung einer Vorsorgeleistung sowie die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung im Scheidungsfall. Tritt der Vorsorgefall (Alter, Invalidität, Tod) ein, ist der Pfandgläubiger darüber zu informieren. Dieser hat zu entscheiden, ob das Pfand zu verwerten ist oder ob die Auszahlung der Vorsorgeleistung ganz oder teilweise erfolgen kann. Die Vorsorgeleistungen werden im Umfange desjenigen Betrages gekürzt, welcher infolge Verwertung des Pfandes an den Pfandgläubiger abgeführt werden muss. 4 Der aus der Pfandverwertung erzielte und an den Pfandgläubiger abgeführte Erlös aus Vorsorgeansprüchen ist als Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern; dies wird durch die pflichtgemässe Meldung der Vorsorgeeinrichtung an die Eidg. Steuerverwaltung sichergestellt. 5 Nach erfolgter Verwertung des Pfandes ist dem Grundbuchamt zu melden, dass beim betreffenden Wohneigentum die Veräusserungsbeschränkung infolge Wohneigentumsförderung anzumerken ist.

15 Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung Art. 4 Art. 44 Art. 45 Risikoersatzversicherung Die Bestimmungen von Arikel 0 des Reglements gelten in gleicher Weise auch für die Verpfändung. Abrechnung bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Die Austrittsabrechnung basiert auf den vollen reglementarischen Leistungen. Überweisen der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung und Information über Verpfändung Die Austrittsleistung ist an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist über die bestehende Verpfändung im Detail zu informieren. Folgende Angaben sind erforderlich: - Name und Adresse des Versicherten, - Art der Verpfändung:. fester Betrag oder. Anspruch auf Vorsorgeleistungen, - Datum Beginn der Verpfändung, - Name und Adresse des Pfandgläubigers. Art. 46 Meldung an Pfandgläubiger über erfolgten Austritt Die Vorsorgeeinrichtung teilt dem Pfandgläubiger den Austritt schriftlich mit. Sie liefert dem Pfandgläubiger folgende Angaben: - Name und Adresse des Versicherten, - Bisherige Vorsorgeeinrichtung, - Neue Vorsorgeeinrichtung, - Datum des Übertritts. Art. 47 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers Für die Barauszahlung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Falls der Pfandgläubiger die Pfandverwertung verlangt, so ist die Austrittsleistung in Höhe des verpfändeten Betrags an den Pfandgläubiger auszuzahlen. Eine teilweise oder vollständige Auszahlung an den Versicherten setzt die Zustimmung des Pfandgläubigers voraus. 4 Die Barauszahlung ist von der Vorsorgeeinrichtung der Eidg. Steuerverwaltung zu melden. Art. 48 Durchführung der Pfandverwertung Der Pfandgläubiger macht die Pfandverwertung schriftlich geltend und weist sich über den ihm zustehenden Betrag aus.

16 Voraussetzungen und Durchführung einer Verpfändung Die Vorsorgeeinrichtung überweist den dem Pfandgläubiger zustehenden Betrag, sobald sie im Besitze der erforderlichen Belege und Nachweise ist. Art. 49 Art. 50 Anmeldung der Pfandverwertung beim Grundbuchamt Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung über die Veräusserungsbeschränkung infolge Wohneigentumsförderung gleichzeitig mit der Pfandverwertung beim Grundbuchamt anzumelden. Meldung der Pfandverwertung an die Eidg. Steuerverwaltung Die Vorsorgeeinrichtung hat die Pfandverwertung innert 0 Tagen der Eidg. Steuerverwaltung zu melden.

17 Weitere Bestimmungen IV. Art. 5 Art. 5 Weitere Bestimmungen Meldepflichten an die Steuerbehörde Die Vorsorgeeinrichtung hat der Eidg. Steuerverwaltung in folgenden Situationen Meldung zu erstatten: - Auszahlung eines Vorbezugs, - Verwertung eines Pfandes, - Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, - Rückzahlung des Vorbezugs (indirekte Erfüllung von Art. 8a Absatz 4 BVG) Einkauf von Beitragsjahren Einkäufe von Beitragsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. Will ein Versicherter, welcher einen Vorbezug getätigt hat, sich im Anschluss an eine Scheidung im Rahmen der auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen, so muss ihm dies die Vorsorgeeinrichtung ermöglichen. Solche Einkaufssummen sind im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen zum steuerlichen Abzug zugelassen. Art. 5 Art. 54 Art. 55 Meldepflichten an das Grundbuchamt Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Grundbuchamt in folgenden Situationen Meldung zu erstatten: - Auszahlung eines Vorbezugs, - Verwertung eines Pfandes, - Rückzahlung des Vorbezugs bzw. des Pfanderlöses. Löschen der Anmerkung im Grundbuch Die Anmerkung "Veräusserungsbeschränkung infolge Wohneigentumsförderung" kann zur Löschung beantragt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Altersleistung wird längstens innert Jahren fällig, - Eintritt eines anderen Vorsorgefalls, - Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, - der in Wohneigentum investierte Betrag ist vollumfänglich in die Vorsorgeeinrichtung zurücküberwiesen worden. Besondere Nachweispflicht bei Wohneigentum im Ausland Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet. Art. 56 Abwicklung der Gesuche Gesuche um Gewährung eines Vorbezugs bzw. um Verpfändung von Vorsorgeguthaben werden grundsätzlich in der Reihenfolge behandelt, wie sie bei der Vorsorgeeinrichtung eingegangen sind. 4

18 Weitere Bestimmungen Gesuche um Gewährung von Vorbezügen bzw. um Ermöglichung einer Verpfändung sind im Normalfall innert längstens 6 Monaten abzuwickeln. Besteht die Gefahr eines Liquiditätsengpasses bei der Vorsorgeeinrichtung, so werden mit erster Priorität die Gesuche geprüft und entschieden, welche die Finanzierung von neuem (nicht bereits bestehendem) Wohneigentum ermöglichen. Art. 57 Prioritätenliste Erfordert die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung eine zeitliche Staffelung bei der Abwicklung der Gesuche, ist eine Prioritätenliste zu erstellen. Die Prioritätenliste wird gemäss den in Art. 56 des Reglements festgehaltenen Grundsätzen erstellt. Art. 58 Art. 59 Bearbeitungsgebühren Im Interesse und zum Schutz derjenigen Versicherten, welche nicht von der Möglichkeit der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge profitieren, erhebt die Vorsorgeeinrichtung einmalige Bearbeitungs- bzw. Abwicklungsgebühren. Eine Gebührenordnung liegt dem Reglement als Anhang bei. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt am in Kraft. Liesberg, im März 00 Namens des Stiftungsrates 5

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