SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Falldossier: Fachrichtung Vorsorge
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- Leonard Beutel
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1 Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2009 Falldossier: Fachrichtung Vorsorge Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 180 Minuten 28 Total 17 Seiten: - Auszug aus den SKOS-Richtlinien (1 Seite) - IK-Auszüge von Frau Ameisen und Frau Ziel (1 Seite) - Kalender 2008 und 2009 mit Feiertagen (2 Seiten) - Auszug Wegleitung VA/IK (3 Seiten) - Rententabelle AHV 2008, Skala 44 (3 Seiten) - Aufwertungsfaktoren 2008 (1 Seite) - Rententabellen AHV, gültig ab 2009, Skalenwähler, Aufwertungsfaktoren 2009, Skala 44 (6 Seiten) Maximale Punktzahl: 200 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre(n) Namen, Vornamen und die auf das Deckblatt. Schreiben Sie auf jede Seite Ihre. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Datum Unterschriften Die Experten Datum Unterschriften
2 Sachverhalt: Frau Ameisen, geb in Kroatien, ledig, ist Künstlerin. Sie lebt seit in der Schweiz, Geroldswil ZH, und hat die Niederlassungsbewilligung C. Am meldete sie sich in der Schweiz ab und begründete Wohnsitz in Kroatien. Schwanger kehrte sie am in die Schweiz, Geroldswil ZH, zurück. Seit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ist sie selbstständig erwerbend. Als Selbstständigerwerbende verdient sie je nach Ausstellungsmöglichkeiten und verkaufter Gemälde ca. CHF 20' pro Jahr (SE- Einkommen definitiv bis 2005). Seit ist sie als Dozentin an einer Privatschule angestellt. Der Basislohn des befristeten Anstellungsverhältnisses an der Privatschule beträgt CHF 39' (Jahresbruttolohn). Mit diesem Einkommen bestreitet sie den Lebensunterhalt von ihr, ihrer langjährigen Lebenspartnerin Frau Ziel (eingetragene Partnerschaft per ) und ihrem 15-jährigen Sohn Albert (geb ). Sein Vater ist kroatischer Staatsbürger und war weder in der Schweiz jemals erwerbstätig noch versichert. Albert kann dank einem Stipendium ein Internat für musikalisch Hochbegabte in Chur GR besuchen. Frau Ziel (Jahrgang 1970), Heimatort Bern BE, ist am von Bern nach Geroldswil ZH zu ihrer Lebenspartnerin gezogen und seit Ende Oktober 2008 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Die Privatschule hat keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen; eine solche ist auch gemäss Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Die Ferien verbringen die drei in Kroatien, wo Frau Ameisen die eine Hälfte des Elternhauses besitzt (Verkehrswert CHF 45'000.--). Die andere Hälfte des Hauses gehört ihrer verwitweten Mutter, die dort auch wohnt. Formulieren Sie Ihre Antworten kurz, stichwortartig, jedoch im Sinne einer umfassenden Beratung und unter Angabe der jeweils massgebenden Rechtsgrundlagen (ausser, in den einzelnen Fragestellungen ist eine besondere Art der Antwort verlangt). Bei den Berechnungsaufgaben ist jeder Schritt aufzuzeigen (Berechnungswege). Die diversen Beilagen dienen als Grundlage für die Beantwortung der Fragen. Seite 2
3 Berufliche Vorsorge Teil 1: Versicherungsunterstellung Fragen/ Aufträge: Frau Ameisen hat sich im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig BVG-versichert. Nennen Sie zwei altersmässige, eine lohnmässige und zwei arbeitsvertragliche Voraussetzungen, aufgrund derer Frau Ameisen per der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt wurde. Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 5 Altersmässig: - Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres oder des 17. Altersjahres für die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 7 BVG / Art. 2 BVG) (1 Punkt) - Ordentliches Rentenalter noch nicht erreicht (Art. 10 Abs. 2 BVG) (1 Punkt) Lohnmässig: - Jahreslohn > CHF (Art. 2 und 7 BVG) (1 Punkt) Arbeitsvertraglich: - Auf mehr als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis (Art. 1j resp. 1k BVV2) (1 Punkt) - Bei der AHV versichert (Art. 5 BVG) (1 Punkt) 1.2 Frau Ameisen musste beim Eintritt in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung per einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Nehmen Sie an, dass Frau Ameisen darin eine frühere schwere Kreislauferkrankung angegeben hatte. Wie hätte die Vorsorgeeinrichtung bei Aufnahme von Frau Ameisen in die Versicherung darauf reagieren können? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 4 Die Vorsorgeeinrichtung hätte bezogen auf den überobligatorischen Teil für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für maximal fünf Jahre machen dürfen. Art. 331c OR (4 ) Seite 3
4 Berufliche Vorsorge Teil 1: Versicherungsunterstellung (Fortsetzung) 1.3 Annahme: Frau Ameisen hatte beim Eintritt in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung eine Frage des Gesundheitsfragebogens bewusst falsch beantwortet. Mit welchen Konsequenzen hätte Frau Ameisen rechnen müssen? Begründen Sie Ihre Antwort, unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 1 Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom überobligatorischen Vorsorgeverhältnis. Art. 6 VVG. (1 Punkt) Seite 4
5 Berufliche Vorsorge Teil 2: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erweiterung zum Sachverhalt: 8 Im Sommer 2005 ereigneten sich bei Frau Ameisen kleinere Missgeschicke wie Fallenlassen von Tellern, Pfannen und Stolpern. Sie mass diesen Vorfällen keine weitere Bedeutung zu, da diese nur vereinzelt und vorübergehend auftraten. Anfangs 2006 jedoch traten solche "Lähmungserscheinungen" häufiger auf, einmal stürzte sie - ohne sich schwer zu verletzen - zu Hause in ihrer Wohnung in Geroldswil ZH und konnte selber nicht wieder aufstehen. Frau Ziel war beunruhigt und überzeugte Frau Ameisen, sich im Universitätsspital Zürich gründlich abklären zu lassen. Dort stellte man die Diagnose: Multiple Sklerose (MS). Man attestierte Frau Ameisen ab eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einem Rehabilitationsaufenthalt konnte Frau Ameisen ihren Unterricht an der Privatschule ab wieder erteilen; die Arbeit an ihren Bildern im Atelier konnte sie je nach Befinden einteilen. Der befristete Arbeitsvertrag an der Privatschule wurde nicht verlängert und endete am Frau Ameisen fand keine neue Stelle und liess sich von der Pensionskasse ihres Arbeitgebers die Austrittsleistung in der Höhe von total CHF 4' am auf das Freizügigkeitskonto einer Schweizer Bank überweisen. Verzweifelt reiste Frau Ameisen (ohne Abmeldung bei der Gemeinde) alleine am aus der Schweiz aus, um sich in ihrem Heimatland Gedanken über die Zukunft zu machen. Ihre Versicherungen liess sie weiter bestehen. Die Mietwohnung in Geroldswil wurde nicht gekündigt. Fragen/ Aufträge: 2.1 Das Anstellungsverhältnis von Frau Ameisen endete per Die Austrittsleistung wurde am auf ihren Wunsch hin auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Hätte sie die Austrittsleistung in der Höhe von CHF 4' (davon CHF 2' BVG-Altersguthaben) im März 2007 für das Haus in Kroatien vorbeziehen können? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 4 Nein(1 Punkt), Art. 4 und 5 WEFV (1 Punkt). Die Hälfte des Hauses in Kroatien gehört Frau Ameisen. In Art. 5 WEFV ist festgehalten, dass der Mindestbetrag von CHF 20' nicht für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen gilt. Allerdings ist der Eigenbedarf gem. Art. 4 WEFV nicht gegeben. Frau Ameisen hatte sich bei der Ausreise aus der Schweiz am nicht abgemeldet. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz (2 ) oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, was beides nicht auf die Situation von Frau Ameisen zutrifft. Es war also nicht beabsichtigt, den gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Kroatien zu verlegen. Seite 5
6 Berufliche Vorsorge Teil 2: Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Fortsetzung) 2.2 Annahme: Frau Ameisen hat in Kroatien eine Galerie eröffnet und per anstelle der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos die Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer neuen selbstständigen Erwerbstätigkeit in Kroatien als Galeristin verlangt. Wäre die Barauszahlung der Austrittsleistung möglich gewesen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 4 Ja (ganze Austrittsleistung, da Kroatien kein EU-Staat). Art. 5 FZG rsp. 25f FZG (4 ) Seite 6
7 Sozialhilfe Teil 3: Sozialhilfe Erweiterung zum Sachverhalt: 25 In Kroatien ging es Frau Ameisen zunehmend schlechter. Nach einem erneuten Krankheitsschub kehrte Frau Ameisen am wieder in die Schweiz zurück. Sie begab sich umgehend in medizinische Betreuung und wurde vom Universitätsspital Zürich aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krankheit per zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeit galt sowohl für ihre angestammte Tätigkeit als Dozentin als auch für die Tätigkeit als Künstlerin. Ihre Ausstellung vom in der Galerie "Art Brut" musste sie krankheitshalber absagen. Frau Ameisen meldete sich am bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung. Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen nach dem Sozialhilfegesetz eines Kantons Ihrer Wahl, und nennen Sie den gewählten Kanton. Kanton:.. Fragen/ Aufträge: 3.1 Am suchte Frau Ameisen das Sozialamt auf und ersuchte um persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Erstellen Sie als Sozialberaterin/Sozialberater der Gemeinde Geroldswil ZH ein SKOS-Budget um die Eintrittsschwelle zu prüfen und ermitteln Sie den Anspruch nach SKOS. 10 Albert lebt in Chur GR im Internat. Er ist in die Bedarfsrechnung nicht einzubeziehen. Frau Ziel zog am von Bern nach Geroldswil ZH. Vorgabewerte: Grundbedarf nach SKOS-Richtlinien. Die beiliegenden SKOS- Richtlinien (B.2-4 B.2.2.) dienen als Grundlage für die Berechnung des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe. Miete pro Monat inkl. NK CHF 1' Frau Ameisen: KVG-Prämie pro Monat Helsana CHF Monatl. individuelle Prämienverbilligung CHF Frau Ziel: KVG-Prämie pro Monat Provita CHF Monatl. individuelle Prämienverbilligung CHF Seite 7
8 Sozialhilfe Teil 3: Sozialhilfe (Fortsetzung) Einnahmen: Frau Ziel bezieht Arbeitslosenentschädigung (Tagesansatz: CHF netto nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge). Durchschnittliche Anzahl Taggelder pro Monat: 21.7 Frau Ameisen und Frau Ziel verfügen für die Sozialhilfe über keine nennenswerte Vermögenswerte, mit Ausnahme des hälftigen Anteils von Frau Ameisen an der Liegenschaft in Kroatien (Verkehrswert total CHF 45'000.--). Ausgaben: Grundbedarf GB CHF 1' Miete CHF 1' KVG Helsana CHF KVG Provita CHF Total Ausgaben CHF 3' (4 ) Einnahmen: ALV Frau Ziel CHF 62.30/Tag netto CHF 1' IPV Frau Ameisen CHF IPV Frau Ziel CHF Total Einnahmen CHF 1' (4 ) Anspruch nach SKOS pro Monat CHF 2' (2 ) 3.2 Auf Grund welchen Gesetzes besteht eine Kostenersatzpflicht für die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen? 3 ZUG, Zuständigkeitsgesetz für die Unterstützung Bedürftiger (3 ) Seite 8
9 Sozialhilfe Teil 3: Sozialhilfe (Fortsetzung) 3.3 Wo ist diese Kostenersatzpflicht geltend zu machen? 2 Kanton Bern (2 ) 3.4 Frau Ameisen gehört die Hälfte des Elternhauses in Kroatien (Verkehrswert total CHF 45'000.--). Welche Vorkehrungen treffen Sie als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter bei der Fallaufnahme in der Sozialhilfe? Begründen Sie Ihre Antwort. 4 ZH: Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung, da Vermögen über der Freigrenze nach SKOS liegt. (4 ) 3.5 Am stellte Frau Ameisen zusätzlich zum Gesuch um Sozialhilfe einen Antrag bei der kantonalen IV-Stelle. Welche Vorkehrungen treffen Sie als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter bei der Fallaufnahme? Begründen Sie Ihre Antwort. 6 - Rückerstattungsverpflichtung (1 Punkt) - Abtretung der Leistung der IV (1 Punkt) - Gesuch um Auszahlung an Dritte bei der IV einreichen. (1 Punkt) Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtung Dritter, wie Sozialversicherungsansprüche, IV-Renten, etc. (3 ) Seite 9
10 Invalidenversicherung Teil 4: Invalidität Erweiterung zum Sachverhalt: 35 Mit Vorbescheid vom sprach die IV-Stelle Frau Ameisen aufgrund eines IV-Grades von 40% (Valideneinkommen: CHF 59'900.--, Invalideneinkommen: CHF 35'940.--) rückwirkend eine Viertelsrente ab zu. Mit Schreiben vom erliess die zuständige Ausgleichskasse die entsprechende Verfügung. Die beiden beiliegenden IK-Auszüge von Frau Ameisen und Frau Ziel dienen als Grundlage für die Beantwortung der Fragen. Fragen/ Aufträge: 4.1 Welche Bemessungsmethode wurde bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Invalidenversicherung angewendet? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlagen(n). 1.5 Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (0.5 ) Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG (1 Punkt) 4.2 Welche weiteren Bemessungsmethoden kennt die Invalidenversicherung? Spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (0.5 ) - Gemischte Methode (0.5 ) - Ausserordentliche Methode (0.5 ) [Korrekturhinweis: Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 28a Abs. 2 IVG i.v.m. Art. 28a Abs. 1 IVG] Seite 10
11 Invalidenversicherung Teil 4: Invalidität (Fortsetzung) 4.3 Welche Stellen sind, unabhängig vom Fall, ins Vorbescheidverfahren der IV miteinzubeziehen? Nennen Sie drei Stellen. 3 - Die versicherte Person oder deren gesetzlicher Vertreter. - Die Person oder die Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausbezahlt wird. - Die zuständige Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend Rente, Taggeld oder Hilflosenentschädigung für Erwachsene handelt. - Die zuständige Unfallversicherung oder Militärversicherung, sofern deren Leistungspflicht tangiert wird. - Die zuständige Krankenversicherung, sofern deren Leistungspflicht berührt wird. - Die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht berührt. [Korrekturhinweis: Pro richtige Antwort ein Punkt, max. 3 ; s. Art. 73bis Abs. 2 IVV.] 4.4 Können alle Stellen, die ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen werden, auch Einwände erheben? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 Nein, die Ausgleichskasse ist nicht Partei. Sie erhält eine Kopie des Vorbescheides zur Information, damit die Vorbereitungsarbeiten für die Verfügung in die Wege geleitet werden können. (2 ) Seite 11
12 Invalidenversicherung Teil 4: Invalidität (Fortsetzung) 4.5 Berechnen Sie die monatliche(n) Rente(n) der IV per , und zeigen Sie stichwortartig Ihre Überlegungen auf. Nennen Sie die massgebende Rentenskala, und zeigen Sie die einzelnen Schritte der Berechnung auf. 20 Berechnung: Ausschliesslich auf der Basis der Grundlagen von Frau Ameisen, also: Jahre für ihren Jahrgang von 1987 bis 2007 = 21 Jahre (1 Punkt) Erfüllt sind 20 1/2 Jahre (2 ) Skala für die IV-Rente = 42 (2 ) Für Skala ganze Jahre (44:21 x 20 = 41.9 = Skala 42) Aufwertungsfaktor: (1 Punkt) Durchschnitt aus Einkommen: CHF x : 20.5 = CHF (2 ) Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften: 14 ganze EGS (1 Punkt) CHF 1' x 36 x 14 : 20.5 = CHF (2 ) CHF Total gemäss Tabelle 2008 = CHF (3 ) ¼-Rente ab ¼-Kinderrente zur Rente der Mutter CHF p. M. (3 ) CHF p. M. (3 ) Seite 12
13 Invalidenversicherung Teil 4: Invalidität (Fortsetzung) 4.6 Frau Ameisen ist mit der Verfügung der zuständigen IV-Stelle vom betreffend Viertelsrente nicht einverstanden. Sie ergreift das Rechtsmittel und erhebt Beschwerde. Wo und bis wann (Datum) ist die Beschwerde einzureichen? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlagen(n). Nehmen Sie hierzu den beiliegenden Kalender zu Hilfe. 3 Beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich (Wohnort Geroldswil/Kanton Zürich) (1 Punkt), Art. 58 Abs. 1 ATSG (0.5 ). Innerhalb 30 Tagen nach der Eröffnung/Erhalt der Verfügung, Art. 60 Abs. 1 ATSG (0.5 ); Fristenstillstand Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG (1 Punkt). 4.7 Welchen Inhalt muss die Beschwerdeschrift mindestens haben? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 4 - Eine Darstellung des Sachverhalts (1 Punkt) - Ein Rechtsbegehren (1 Punkt) - Eine Begründung (1 Punkt) - Art. 61 lit. b ATSG (1 Punkt) Seite 13
14 Invalidenversicherung Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit Erweiterung zum Sachverhalt: 40.5 Betreffend Antrag auf Hilflosenentschädigung haben die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben, dass Frau Ameisen aufgrund ihrer fortschreitenden MS-Erkrankung seit in den Bereichen An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung und seit bei der Körperpflege regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt. Sie wird zu Hause in Geroldswil ZH durch ihre Lebenspartnerin, Frau Ziel, betreut und gepflegt. Fragen/ Aufträge: 5.1 Ab welchem Zeitpunkt besteht hier bei welchem Grad Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr besteht ab (1 Punkt) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, Art. 37 Abs. 3 IVV (1 Punkt). 5.2 Welche Gradunterscheidungen bei der Hilflosenentschädigung kennen Sie generell? 1.5 leicht, mittel, schwer (1.5 ) [Korrekturhinweis: Art. 42 Abs. 2 IVG] Seite 14
15 Invalidenversicherung (Aufgabe 5.3) Berufliche Vorsorge (Aufgaben 5.4 und 5.5) Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.3 Wie werden die Beträge der Hilflosenentschädigungen ganz generell festgelegt? Nennen Sie dann den exakten Betrag der Hilflosenentschädigung von Frau Ameisen. Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Bei Aufenthalt zu Hause: Die monatliche Entschädigung beträgt bei leichter, mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit 20%, 50% oder 80% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (0.5 ). Frau Ameisen: CHF im Jahr 2008, Art. 42ter Abs. 1 IVG (0.5 ). Bei Heimaufenthalt: Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze nach Art. 42ter Abs. 1 IVG, Art. 42ter Abs. 2 IVG (1 Punkt). 5.4 Die Eidg. Invalidenversicherung sprach Frau Ameisen eine Viertelsrente ab zu. Ist die Vorsorgeeinrichtung, der Frau Ameisen bis angehört hatte, für die Leistungserbringung zuständig? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 3 Ja (1 Punkt), weil die mindestens 20%-ige Arbeitsunfähigkeit (1 Punkt) zu einem Zeitpunkt eintrat, als Frau Ameisen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war. Art. 23 BVG (1 Punkt) 5.5 Ab welchem Zeitpunkt hat Frau Ameisen Anspruch auf eine Invalidenrente ihrer Vorsorgeeinrichtung? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) (1 Punkt) Art. 26 Abs. 1 BVG i.v. mit Art. 28 resp. 29 IVG (2 ) Seite 15
16 Berufliche Vorsorge Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.6 Ab welchem Zeitpunkt hätte Frau Ameisen Anspruch auf eine Invalidenrente ihrer Vorsorgeeinrichtung gehabt, wenn sie sich erst per bei der Eidg. Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung angemeldet hätte? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Ab (1 Punkt) (trotz ab gültigem Art. 29 IVG (frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Eidg. IV), Übergangsbestimmungen bei Anmeldung bis bei Eintritt Versicherungsfall im Jahre 2008 (1 Punkt). 5.7 Frau Ameisen erhält für sich und ihren Sohn eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung in der Höhe von CHF 1' p.a. Unter welchen Voraussetzungen hätte die Vorsorgeeinrichtung anstelle der Invalidenrente eine Kapitalabfindung ausrichten können? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der Voraussetzungen und der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 4 Wenn die Invalidenrente weniger als 10% (2 ) der jährlichen Mindestaltersrente der AHV beträgt (Art. 37 Abs. 3 BVG infolge Geringfügigkeit) (1 Punkt), oder wenn im Reglement vorgesehen (Art. 37 Abs. 4 BVG) und von der versicherten Person gewünscht (1 Punkt). Seite 16
17 Invalidenversicherung Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.8 Welcher koordinationsrechtliche Grundsatz ist bei der Auszahlung von Invalidenrenten zu beachten? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n), und erklären Sie den dort definierten Grundsatz. 3 Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst, zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen, übersteigen. Art. 69 Abs. 2 ATSG (3 ) 5.9 Nennen Sie die Prioritätenordnung im konkreten Fall, und auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Renten werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. (1 Punkt) Art. 66 Abs. 1 ATSG (1 Punkt) 5.10 In welcher Reihenfolge werden die Invalidenrenten gewährt? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). Welcher Versicherer kürzt, welcher nicht? 1 Eidgenössische Invalidenversicherung - Pensionskasse. Art. 66 Abs. 2 ATSG (0.5 ) Die Invalidenversicherung kürzt nicht, die Pensionskasse kann im Fall einer Überentschädigung kürzen. (0.5 ) Seite 17
18 Berufliche Vorsorge Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.11 Wo liegt betragsmässig die Grenze der Überentschädigung, welche als Grundlage bei der Berechnung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Vorsorgeeinrichtung im konkreten Fall herangezogen wird? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) % (1 Punkt) von CHF 59' (CHF 39' CHF 20' (1 Punkt) aus SE-Tätigkeit) = CHF 53' (1 Punkt), Art. 24 Abs. 1 BVV2 (0.5 ) 5.12 Welche der nachfolgend aufgeführten Leistungen dürfen bei der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtungen generell als anrechenbare Einkünfte angerechnet werden? Rentenleistungen ausländischer Sozialversicherungen - Effektiv s Resterwerbseinkommen - Kapitalleistungen inländischer Vorsorgeeinrichtungen - Abfindungen - Zumutbarerweise erzielbares Ersatzeinkommen - Hilflosenentschädigungen - Kapitalleistungen ausländischer Sozialversicherungen - Rentenleistungen ausländischer Sozialversicherungen - ja (0.5 ) - Effektiv s Resterwerbseinkommen - ja (0.5 ) Kapitalleistungen inländischer Vorsorgeeinrichtungen - ja (0.5 ) - Abfindungen - nein - Zumutbarerweise erzielbares Ersatzeinkommen - ja (0.5 ) - Hilflosenentschädigungen - nein - Kapitalleistungen ausländischer Sozialversicherungen - ja (0.5 ) Seite 18
19 Berufliche Vorsorge Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.13 Annahme: Frau Ameisen hat die Vorsorgeeinrichtung per nicht verlassen, d.h. es wären weder ein Freizügigkeitskonto eröffnet noch die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt worden. Das ursprüngliche Versicherungsverhältnis wäre weiter geführt worden. Unter dieser Annahme ist nun das zu diesem Zeitpunkt gültige Vorsorgereglement durch ein neues, ab gültiges Vorsorgereglement ersetzt worden. Welches Reglement hätte für die Leistungsbemessung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge Gültigkeit? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 Es wäre dasjenige Vorsorgereglement anzuwenden gewesen, welches per Anspruchsbeginn der Invalidenrente (1 Punkt) der Eidg. Invalidenversicherung gültig gewesen wäre. Somit wäre das ab in Kraft gesetzte Reglement massgebend (Rechtsprechung) (1 Punkt) Annahme: Frau Ameisen hat nach ihrer Rückkehr aus Kroatien - trotz Krankheitszustand - eine neue Arbeitsstelle als Lektorin bei der NZZ, Sparte Kunst, angetreten und wäre am in die neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Welche der beiden Vorsorgeeinrichtungen wäre in diesem Fall für die Rentenausrichtung zuständig gewesen? Begründen Sie Ihre Antwort. 3 Diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei der sie bis versichert war. (3 ) Seite 19
20 Berufliche Vorsorge Teil 5: Invalidität und Hilflosigkeit (Fortsetzung) 5.15 Damit die Vorsorgeeinrichtung, welcher eine versicherte Person bei Eintritt der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Was verstehen Sie unter diesen beiden Begriffen? 6 In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. (3 ) Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder vollständig arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich der Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und der Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu prüfen, ob diese während der fraglichen Zeit auch tatsächlich eine volle Leistung erbracht hat oder ob die Dauerhaftigkeit der verbesserten Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich ist. (3 ) [Korrekturhinweis 1: BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; Pra 2002 Nr. 16 S. 71 Erw. 4b] [Korrekturhinweis 2: Sachlicher Zusammenhang = Der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden hat zur Arbeitsunfähigkeit geführt.] [Korrekturhinweis 3: Zeitlicher Zusammenhang = Die versicherte Person war nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig.] Seite 20
21 Ergänzungsleistungen Teil 6: Ergänzungsleistungen Erweiterung zum Sachverhalt: 25 Frau Ameisen, Jg. 1966, lebt zusammen mit ihrer Lebenspartnerin (eingetragene Partnerschaft ab ), Frau Ziel, Jg. 1970, in einer Mietwohnung in Geroldswil ZH. Der Sohn Albert, Jg. 1993, lebt in einem Internat in Chur GR und ist auf Grund von Art. 9 Abs. 4 ELG nicht in die Berechnung einzubeziehen. Frau Ameisen meldete sich am für den Bezug von EL an. Fragen/ Aufträge: Berechnen Sie anhand der unten aufgeführten Angaben den jährlichen Anspruch an Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für Frau Ameisen und Frau Ziel per Diese Angaben dienen als Grundlage für die Berechnung der EL, unabhängig von Resultaten auf Grund früherer Berechnungen im Falldossier. 25 Verkehrswert der ganzen Liegenschaft in Kroatien CHF 45' Ertrag der ganzen Liegenschaften 4% Hypothekarschuld Frau Ameisen CHF 5' (Zinssatz 8%) Personenwagen Frau Ziel CHF 10' Guthaben auf Bankkonto Frau Ziel CHF 50' (Zinssatz 0,25%) Miete Wohnung Ameisen/Ziel CHF 1' pro Monat ¼-IV-Rente Frau Ameisen CHF pro Monat BVG-Rente CHF 1' pro Jahr Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades Frau Ameisen CHF pro Monat Netto-Erwerbseinkommen Frau Ziel CHF pro Jahr AHV-Beiträge für NE CHF pro Jahr Vom Kanton festgelegte Werte Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung CHF 4' pro Erw./Jahr Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt 20% vom Bruttoertrag der Liegenschaft Individuelle Prämienverbilligung CHF pro Person und Jahr Seite 21
22 Ergänzungsleistungen Teil 6: Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) Ausgaben Lebensbedarf CHF 28' (1 P) Mietzins, effektiv CHF 19' CHF 15' (1 P) Krankenkasse CHF (1 P) Hypothekarzinsen 8% von CHF 5' CHF (1 P) Gebäudeunterhalt 20% von CHF CHF (1 P) AHV-NE CHF (1 P) Total Ausgaben CHF 52' Einnahmen Anrechenbarer Liegenschaftenwert, Verkehrswert ½ = CHF 22' (1 P) minus Hypothek CHF 5' (1 P) = Nettowert CHF 17' Bankguthaben CHF 50' (1 P) = Reinvermögen CHF 67' minus Freibetrag (1 P), 1/15 von CHF 27' Zinsertrag 0.25% von CHF 50' Ertrag Liegenschaft 4% von CHF 22' IV-Rente 12 x CHF BVG-Rente 12 x CHF 1' HE leicht 12 x CHF Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV (2 P) Gesamteinkommen (CHF 24' CHF 12'000) minus Freibetrag CHF 1' (1 P), davon 2/3 CHF 1' (1 P) CHF (1 P) CHF (1 P) CHF 4' (1 P) CHF 12' (1 P) CHF 0.-- (1 P) CHF 23' (2 P) IPV 12 x (2 x CHF 68.--) CHF 1' (1 P) Total Einnahmen CHF 44' Ausgabenüberschuss pro Jahr Jährlicher EL-Mindestanspruch CHF 8' (1 P) CHF 8' (2 P, nur wenn alles korrekt [Korrekturhinweis: auch als richtig wird bewertet: Die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung hat dem Betrag der Prämienverbilligung zu entsprechen, auf die Anspruch besteht, Art. 26 ELV, 2 P.)] Seite 22
23 Alters- und Hinterlassenenversicherung Teil 7: Tod Erweiterung zum Sachverhalt: 53 Annahme: Frau Ameisen stirbt infolge ihrer Krankheit am Sie hinterlässt ihren minderjährigen Sohn und ihre eingetragene Lebenspartnerin, Frau Ziel. Das Rechtsmittelverfahren betreffend IV-Rente ist immer noch hängig. Fragen/ Aufträge: 7.1 Berechnen Sie die Hinterlassenenrente(n) der AHV, und zeigen Sie die Berechnungswege auf. Nehmen Sie für die Berechnung die in der Beilage für die Berechnung der Invalidenrente angegebenen IK-Auszüge. 32 Jahre für ihren Jahrgang von 1987 bis 2008 = 22 Jahre (1 P). Erfüllt sind 21 1/2 Jahre, 2008 beitragsloses Ehejahr (2 P) Skala für die Witwenrente = 44; anrechenbar 6 Monate im Rentenjahr (2 P). Aufwertungsfaktor: (1 P) Massgebendes Erwerbseinkommen: 422' (1 P) Aufgewertetes Einkommen: 422' (1 P) Durchschnitt aus Einkommen: CHF x : 21.5 = CHF 19' (3 P) Karrierezuschlag: 5% (im 44. Altersjahr) (1 P) Durchschnitt inkl. Karrierezuschlag: 20' (2 P) Anzahl Erziehungsgutschriften: 14 ½ EGS (29 halbe EGS) (2 P.) ( = 14 Ganze EGS, pro x ½ EGS = 29 ½ EGS) Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften: CHF 1' x 36 x 29 : 21.5 : 2 = (2 P.) Total gemäss Tabelle (1 P.) Witwerrente ab '474 p.m. (2 P.) Waisenrente ab p.m. (2 P.) Vergleichsrechnung Basis IV-Rente: Vielfaches 2007/8: 1' (1 P) Vielfaches 2009: 1' (1 P) Massgebendes durchschnittliches Einkommen Stand 2009: 50' (1 P) Witwenrente Skala 42: 1' (2 P) Waisenrente Skala 42: (2 P) Somit ist die Basis der neuen Hinterlassenenrente besser als jene der IV. Vorbehalten bleibt das Urteil aufgrund der Rechtsmittelerhebung gegen IV-Verfügung (Art. 33bis AHVG). (2 P) Seite 23
24 Alters- und Hinterlassenenversicherung Teil 7: Tod (Fortsetzung) 7.2 Welchen Einfluss hat die fehlende Rechtskraft der IV-Rentenverfügung auf allfällige Hinterlassenenrenten? 3 Sollte schlussendlich die Berechnungsgrundlage der IV-Rente ändern und zu einer anderen Grundlage führen, ist/sind die IV-Rente(n) neu zu berechnen und die Vergleichsrechnung für die Hinterlassenenrente(n) der AHV von Amtes wegen zu wiederholen. Die vorteilhaftere Berechnung der beiden Renten bildet betragsmässig die Basis für die effektive Ausrichtung der Hinterlassenenleistung. (3 ) 7.3 Wann verfallen die Hinterlassenenrente(n)? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 5 Witwenrente: ; Art. 13a ATSG i.v.m Art. 24 Abs. 2 AHVG). Bei Tod oder bei Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft vor diesem Zeitpunkt (Art. 23 Abs. 4 AHVG). (3 ) Waisenrente: ab , spätestens (je nach Ausbildungsdauer); Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG. Bei Tod oder eigene Invalidität bzw. Witwerrente vor diesem Zeitpunkt höher als Waisenrente (Art. 28 bis AHVG). (2 ). Seite 24
25 Alters- und Hinterlassenenversicherung Teil 7: Tod (Fortsetzung) 7.4 Sowohl Frau Ameisen wie auch Frau Ziel haben ihre Beitragspflicht bei der AHV auf unterschiedliche Art erfüllt. Auf welcher Grundlage erfolgte die Beitragserhebung, und wer ist gegenüber der AHV Beitragsschuldner? Nennen Sie diese für die Jahre anhand des geschilderten Sachverhalts und der IK-Eintragungen (s. Beilage). 10 Frau Ameisen Frau Ziel Jahr Grundlage Beitragsschuldner Jahr Grundlage Beitragsschuldner Seite 25
26 Alters- und Hinterlassenenversicherung Teil 7: Tod (Fortsetzung) Frau Ameisen Jahr Grundlage Beitragsschuldner 2006 Steuermeldung für Selbstständigerwerbende* Frau Ameisen 2006 Lohnbescheinigung Arbeitgeber 2007 Steuermeldung für Selbstständigerwerbende* Frau Ameisen 2008 Beitragsloses Ehejahr Durch Frau Ziel erfüllt 2009 Steuermeldung für Nichterwerbstätige* Frau Ameisen Frau Ziel Jahr Grundlage Beitragsschuldner 2006 Lohnbescheinigung Arbeitgeber 2007 Lohnbescheinigung Arbeitgeber 2007 Meldung über den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenvers. Arbeitslosenkasse 2008 Meldung über den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenvers. Arbeitslosenkasse 2009 Steuermeldung für Nichterwerbstätige* Frau Ziel * rechtskräftige Steuerveranlagung kann sinngemäss als richtig gewertet werden. [Korrekturhinweis: Pro richtige Antwort ½ Punkt, max. 10 ] Seite 26
27 Berufliche Vorsorge Teil 7: Tod (Fortsetzung) 7.5 Frau Ziel erhält als eingetragene Partnerin von Frau Ameisen ab eine Ehegattenrente aus der Vorsorgeeinrichtung, welcher Frau Ameisen angehört hatte. Wie lange müsste die Vorsorgeeinrichtung die entsprechenden Vorsorgeunterlagen aufbewahren, wenn Frau Ziel am sterben würde? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) (bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht) (1 Punkt) Art. 41 Abs. 8 BVG (1 Punkt) Art. 27j BVV2 (1 Punkt) Seite 27
28 Invalidenversicherung Teil 8: Alter und Hilflosigkeit Erweiterung zum Sachverhalt: 3.5 Annahme: Frau Ameisen stirbt nicht und erreicht bei gleichbleibender Hilflosigkeit das AHV-Alter. Im AHV-Alter muss sie dann für ein paar Monate ins Heim, da ihr Frau Ziel vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht beistehen kann. Als es Frau Ziel wieder besser geht, kann Frau Ameisen wieder zurück zu ihr in die Wohnung in Geroldswil ZH ziehen. Fragen/ Aufträge: 8.1 In welcher Höhe (keine Zahlen nennen) besteht der Anspruch auf die bereits im IV-Alter ausgerichtete Hilflosenentschädigung im AHV- Alter weiter? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 1.5 Im Rahmen der Besitzstandsregelung wird die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. (1 Punkt) Art. 43bis Abs. 4 AHVG. (0.5 ) 8.2 Wie verhält es sich betragsmässig mit der Hilflosenentschädigung bei und nach dem vorübergehenden Heimaufenthalt? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Bei Heimeinlieferung reduziert sich der Betrag auf die Hälfte. Bei Rückkehr nach Hause bleibt der Besitzstand auf die "HE leicht" weiterhin bestehen, hingegen kann der Betrag nicht wieder verdoppelt werden, da es den doppelten Betrag in der AHV-Versicherung nicht gibt. (1 Punkt) Art. 42ter Abs. 2 IVG i.v. mit Art. 66bis AHVV (1 Punkt) Seite 28
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