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- Sigrid Vogt
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4 Hinweis: Unsere Fachratgeber informieren Sie nach bestem Wissen. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von April Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Fachanwalt für Sozialrecht ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Schnellübersicht Soziale Sicherung bei wirtschaftlicher Notlage Abkürzungen Einführung 9 2 Gesetzliche Grundlagen 43 3 Verordnungen Stichwortverzeichnis 123 5
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7 ƒsoziale Sicherung bei wirtschaftlicher Notlage Der Weg von der Armenpflege des Mittelalters bis zur modernen Sozialhilfe in den 1960er-Jahren war weit. Das erste Gesetz, das die Hilfemöglichkeiten zusammenfasste und den Begriff der Sozialhilfe als Ausdruck eines Leistungsanspruchs gegenüber der öffentlichen Hand prägte, war das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von Im Zuge der Hartz-Gesetzgebung wurde einerseits das Sozialhilferecht mit Einführung eines neuen Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) grundlegend reformiert, andererseits durch die Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von den möglichen Anspruchsberechtigten her begrenzt auf bedürftige, nicht erwerbsfähige Personen. Beide Existenzsicherungsvorschriften sind eng miteinander verwandt. Grundpfeiler dieser Vorschriften sind: & Geldleistungen zur Sicherung des Existenzminimums (Regelbedarfe, Mehrbedarfe, einmalige Leistungen) & Hilfe zur Selbsthilfe durch aktivierende Leistungen 1 Die Sozialhilfe soll eine menschenwürdige Existenz sichern. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Bedarf des Sozialhilfeempfängers. Sie liegt auf dem Niveau des Arbeitslosengelds II. Wie auch dort werden Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Regelbedarfes berücksichtigt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom verpflichtete den Gesetzgeber, den Regelbedarf nach dem SGB II und dem SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen. Seitdem werden die Regelbedarfsstufen jährlich überprüft und fortgeschrieben. Zum Jahresbeginn 2015 stiegen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erneut um 2 %. Auch zehn Jahre nach Einführung der Hartz IV-Leistungen und der Umgestaltung der sozialhilferechtlichen Grundlagen gibt es zahlreiche Klagen und eine enorm lebendige Gesetzgebung. Hilfreich ist es daher, auf eine Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vorschriften beinhaltet, sondern darüber hinaus in einer einführenden Erläuterung einen praxisorientierten Überblick zur Bedeutung und Tragweite der wesentlichen Neuregelungen vermittelt. Horst Marburger 7
8 1 Abkürzungen Abs. Absatz BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BSHG Bundessozialhilfegesetz BEG Bundesentschädigungsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVG Bundesversorgungsgesetz BudgetV Budgetverordnung DVO Durchführungsverordnung EinglhV Eingliederungshilfe-Verordnung EStG Einkommensteuergesetz EVS Einkommens- und Verbrauchsstichprobe GKV Gesetzliche Krankenversicherung GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz IfSG Infektionsschutzgesetz LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz Nr. (n) Nummer(n) OEG Opferentschädigungsgesetz RBEG Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBSFV 2015 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten) SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) 8
9 Inhaltsübersicht 2 Einführung Vom BSHG zum SGB XII Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe Leistungsarten der Sozialhilfe Anspruchsberechtigte Notwendiger Lebensunterhalt Leistungen zur Bildung und Teilhabe Berechtigte Selbsthilfe Haushaltsgemeinschaft, Vermutung der Bedarfsdeckung Gewährung von Darlehen Leistungsbeschränkungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Einrichtungen Einsatz von Einkommen und Vermögen Verpflichtungen Anderer Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz Verfahrensbestimmungen
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11 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe Sozialhilfe ƒeinführung zum Recht der Sozialhilfe Vom BSHG zum SGB XII Schon zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist der Ruf nach einer grundlegenden Reform der sozialhilferechtlichen Regelungen laut geworden. Das zum in Kraft getretene Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe (SGB XII) wurde diesem Reformbedürfnis gerecht. Das Sozialhilferecht im SGB XII bildet zugleich ein Referenzsystem für zahlreiche, insbesondere steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, einschließlich der Leistung des Arbeitslosengeldes II im Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Durch Einführung des SGB II ist ein großer Teil der früher als sozialhilfeberechtigt angesehenen Personen nicht mehr von der eigentlichen Sozialhilfe erfasst, denn alle dem Grunde nach erwerbsfähigen Personen und die dazugehörigen Familienmitglieder sind aus dem Bezug der Sozialhilfe herausgenommen und erhalten Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Für die in der Sozialhilfe verbleibenden Leistungsberechtigten wurden die Instrumente zur Förderung eines aktiven Lebens und zur Überwindung der Bedürftigkeit ausgebaut. Entsprechend dem auch im SGB II enthaltenen Grundsatz des Förderns und Forderns sollen die Leistungsberechtigten dabei eine größere Verantwortung übernehmen bzw. andernfalls auch Nachteile in Kauf nehmen müssen. Behinderte und pflegebedürftige Menschen werden somit darin unterstützt, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. 2 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe 1 SGB XII definiert die Aufgaben der Sozialhilfe. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben auch die Leistungsberechtigten selbst hinzuarbeiten. Sie müssen insoweit mit den Sozialhilfeträgern zusammenarbeiten. Ziel dieser Regelung ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Art Verantwortungsgemeinschaft zu bilden und zwar insbesondere im Bereich notwendiger Beratung und Unterstützung, ohne dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten zu berühren. Die Bedeutung der schon früher im BSHG geltenden Pflicht zum Zusammenwirken von Leistungsberechtigten und Sozialhilfeträgern wird durch die Aufnahme in den grundlegenden Aufgabenkatalog der Sozialhilfe besonders betont. 11
12 Sozialhilfe Leistungsarten der Sozialhilfe 2 Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet ( 3 SGB XII). Einzelheiten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen der Bundesländer. Allerdings schreibt 3 Abs. 2 SGB XII vor, dass örtliche Sozialhilfeträger die kreisfreien Städte und die Kreise sind, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Das Landesrecht bestimmt die überörtlichen Sozialhilfeträger. Die Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben wird durch die gesetzliche Sozialhilfe nicht berührt. Das gilt auch für ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben. 6 SGB XII bestimmt, dass bei Durchführung der gesetzlichen Aufgaben Personen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen. Sie müssen in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. Leistungsarten der Sozialhilfe Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Der in 9 Abs. 1 SGB XII enthaltene ergänzende Hinweis, dass sich die Leistung auch nach den eigenen Kräften und Mitteln richtet, füllt eine frühere Lücke. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Allerdings soll Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil der Bedarf anders nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann. Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geld- oder Sachleistung erbracht. Dabei gehören zur Dienstleistung insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten ( 10 Abs. 2 SGB XII). Ergänzend hierzu ist 11 SGB XII zu sehen. Die Beratung betrifft insbesondere die persönliche Situation des Leistungsberechtigten. 11 Abs. 3 SGB XII konkretisiert den Begriff Unterstützung, die vor allem die Aktivierung umfasst. Im Hinblick darauf, dass die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger in die Leistung Arbeitslosengeld II einbezogen werden und deshalb keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten, bestand keine Notwendigkeit mehr für die Beibehaltung der Vorschriften der Hilfe zur Arbeit nach den früheren 18 bis 20 BSHG. Da aber auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglicherweise in geringem Umfang noch einer Tätigkeit nachgehen und Einkommen erzielen können, sind an ihre Stelle neue Regelungen getreten. In diesen Fällen umfasst die Unter- 12
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