Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

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1 GZ: /2016 zu erecht LG /2016/ von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2014, wird wie folgt geändert: 1. Nach 37b werden folgende 37c und 37d samt jeweiligen Überschriften angefügt: Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG 37c. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 316 vom S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 159 vom S 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Landesgesetz unterliegenden Personen umfassen: 1. Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten. 2. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten. Vorwarnmechanismus 37d. Sofern im Rahmen eines Verfahrens nach den 37a und 37b festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen. 2. In 41 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt: 5. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 354 vom S 132.

2 GZ: /2016 zu erecht LG /2016/ von 2 Artikel II Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert: 1. Nach 20 werden folgende 20a und 20b samt jeweiligen Überschriften angefügt: Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG 20a. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 316 vom S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 159 vom S 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Landesgesetz unterliegenden Personen umfassen: 1. Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, 2. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten. Vorwarnmechanismus 20b. Sofern im Rahmen eines Verfahrens nach den 19 und 20 festgestellt wird, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen bzw. die Betroffene schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der bzw. die Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen. 2. In 29 Z 43 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 44 angefügt: 44. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 354 vom S 132. Artikel III Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

3 GZ: /2016 zu erecht LG /2016/ von 1 Vorblatt zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Ziele und wesentlicher Inhalt: Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ( IMI-Verordnung ), ABl. Nr. L 354 vom S 132 (im Folgenden ÄnderungsRL) ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der ÄnderungsRL als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Zu den reglementierten Berufen zählen in Österreich auch die Land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sowie die Eigenbestandsbesamer und die Besamungstechniker. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften werden durch das gegenständliche Gesetz keine Mehrkosten entstehen. Durch die Vollziehung des Gesetzes sind keine Mehrkosten für das Land Wien zu erwarten. Auswirkungen auf die Bezirke: Mit dem geplanten Vorhaben sind keine finanziellen Auswirkungen auf die Bezirke verbunden. Wirtschaftspolitische Auswirkungen: - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien: Dieses Vorhaben hat Auswirkungen für Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft und im Bereich der Tierzucht sowie für Behörden. Diese liegen insbesondere in detaillierteren Aufklärungspflichten und vermehrten Vorgaben hinsichtlich der Ausbildung. - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: Keine. - Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht. Keine. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Mit dem gegenständlichen Entwurf wird die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( IMI-Verordnung ) umgesetzt. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

4 GZ: /2016 zu erecht LG /2016/ von 2 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Allgemeiner Teil Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ( IMI-Verordnung ), ABl. Nr. L 354 vom S 132 (im Folgenden ÄnderungsRL) ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der ÄnderungsRL als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Zu den reglementierten Berufen zählen in Österreich auch die Land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sowie die Eigenbestandsbesamer und die Besamungstechniker. Die ÄnderungsRL reformierte die unionsrechtlichen Vorgaben für derartige Anerkennungsverfahren, um diese zu verbessern und zu vereinfachen. Die Reform ist nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen umzusetzen. Durch die von der Behörde in das elektronische IMI-System zur Verwaltungszusammenarbeit einzugebende Vorwarnung im Falle der Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationen soll bei Anerkennungsverfahren die Verlässlichkeit und Richtigkeit von Behördenentscheidungen erhöht werden. Zudem wird die Behörde verpflichtet, das elektronische IMI- System zur Verwaltungszusammenarbeit für Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit mit anderen EUund EWR-Staaten zu nutzen. Darstellung der finanziellen Auswirkungen: Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften werden durch das gegenständliche Gesetz keine Mehrkosten entstehen. Durch die Vollziehung des Gesetzes sind keine Mehrkosten für das Land Wien zu erwarten. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 37c und d) und Art. II Z 1 ( 20a und b): Die gegenständlichen Bestimmungen enthalten grundsätzliche Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG, also Regelungen, die sowohl für die reguläre Verwaltungszusammenarbeit als auch für die beiden Sonderfälle der Verwaltungsarbeit relevant sind, insbesondere die Verpflichtung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR zusammenzuarbeiten. Entsprechend dem Art. 56 Abs. 2a Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL nutzen die zuständigen Behörden zu diesem Zweck das IMI-System der Verwaltungszusammenarbeit. Daraus ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit, alle von der Verwaltungszusammenarbeit potentiell betroffenen Behörden im IMI zu registrieren, zumal die Verwaltungszusammenarbeit auch im Wege der Verbindungsstellen stattfinden kann. Als Verbindungsstelle fungiert im gegenständlichen Fall die Magistratsabteilung 63, welche die von der Behörde erhaltenen Taten im IMI-System veröffentlicht. 37c Abs. 2 Berufsausbildungsordnung 1992 sowie 20a Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz nennen demonstrativ Daten, die im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 ausgetauscht werden. Zunächst werden in Z 1 die nach bisherigen Erfahrungen häufig übermittelten Informationen, wie sie auch im IMI-Fragenkatalog zur Berufsanerkennung enthalten sind, angeführt. In Z 2 werden weitere Daten genannt, die ausdrücklich in der Richtlinie 2005/36/EG als im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auszutauschende Informationen genannt werden. 37d Berufsausbildungsordnung 1992 bzw. 20b Wiener Tierzuchtgesetz regeln einen Sonderfall der Verwaltungszusammenarbeit, den sogenannten Vorwarnmechanismus nach Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates hat die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung im Wege des IMI über die Identität von Berufsangehörigen zu unterrichten, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei

5 GZ: /2016 zu erecht LG /2016/ von 2 denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Eine Vorwarnung muss binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung und daher ohne vorherige Durchführung eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens erfolgen können. Da dem Rechtschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch Rechnung getragen werden muss, ist die Behörde verpflichtet, den Betroffenen über die Meldung zu informieren und es wird ihm ex post die Möglichkeit der Überprüfung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt. Wird festgestellt, dass die Vorwarnung rechtswidriger Weise erfolgt ist, ist diese von der Behörde richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

6 GZ /2016 zu erecht LG von 4 Art. I Z 1: Geltende Fassung Textgegenüberstellung 37b. 37c. Vorgeschlagene Fassung Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG 37c. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 316 vom S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 159 vom S 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Landesgesetz unterliegenden Personen umfassen: 1. Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten. 2. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten. Vorwarnmechanismus 37d. Sofern im Rahmen eines Verfahrens nach den 37a und 37b festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach

7 2 von 4 Art. I Z 2: Geltende Fassung 41 Z 1 bis Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom , S 17. Art. II Z 1: Vorgeschlagene Fassung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen. 41 Z 1 bis Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom , S 17, 5. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 354 vom S Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG 20a. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der

8 3 von 4 Art. II Z 2: Geltende Fassung 29 Z 1 bis Art. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September Vorgeschlagene Fassung Kommission (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 316 vom S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 159 vom S 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Landesgesetz unterliegenden Personen umfassen: 1. Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, 2. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten. Vorwarnmechanismus 20b. Sofern im Rahmen eines Verfahrens nach den 19 und 20 festgestellt wird, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen bzw. die Betroffene schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der bzw. die Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen. 29 Z 1 bis Art. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September

9 4 von 4 Geltende Fassung 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom , S. 13). Vorgeschlagene Fassung 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom , S. 13), 44. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems (IMI-Verordnung), ABl. Nr. L 354 vom S 132.

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