SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, Meißen - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen:

2 2 wegen Antrag nach 44 SGB X hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 1. April 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März K 308/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gründe 1 Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichend Erfolgsaussicht bietet ( 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb

3 3 der Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 3 Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine entsprechende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in einer Weise in Zweifel gezogen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens zumindest offen erscheint. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 21. April 2011 und der Bescheid vom 26. August 2009 seien rechtmäßig. Der bestandskräftige Bescheid vom 26. August 2009 unterliege grundsätzlich einer Überprüfung nach 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, jedoch seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da das Recht bei Erlass des Bescheids vom 26. August 2009 richtig angewendet worden sei. Die Weiterleitung des Antrags durch den Beigeladenen gemäß 14 Abs. 1 SGB IX an den Beklagten (Jugendhilfeträger) sei nicht zu beanstanden, denn aufgrund der amtsärztlichen Gutachten vom 6. August 2008 und 2. Juli 2009 seien Leistungen nach 41 i. V. m. 35 a SGB VIII geboten gewesen. Ferner stehe 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht entgegen, da ein möglicher Nachrang keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrenden und dem Beklagten als Jugendhilfeträger habe, sondern nur die Frage einer Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger betreffe. 5 Der Kläger hält die Weiterleitung des Antrags an den Beklagten durch den Beigeladenen für nicht richtig. Seiner Auffassung nach seien die Leistungen durch den Beklagten deshalb nach 54 SGB XII zu bewilligen gewesen. Er bezwecke mit seinem Antrag nach 44 SGB X die Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistungen und nicht die Leistungsgewährung. Die Wahl der Rechtsgrundlage habe für ihn weitreichende Folgen, da sie für die Frage der Kostenerstattung von Bedeutung sei. Er habe ein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostenerstattungspflicht seiner Eltern sein Unterhaltsanspruch berührt werde. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung führe zwingend zur Anwendung der Vorrangregelung nach 10 Abs. 4 SGB VIII.

4 4 6 Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offen bleiben, ob 44 Abs. 1 SGB X Anwendung findet. Dies erscheint fraglich, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Sozialleistungen an den Kläger zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge gegenüber ihm zu Unrecht erhoben worden sind, sondern nur geltend gemacht wird, dass die Leistungen aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage vom Sozialhilfeträger ( 54 SGB XII) und nicht vom Jugendhilfeträger zu erbringen gewesen wären. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm ein Anspruch auf Leistungsgewährung aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage mit Blick auf das Kostenbeitragsverfahren seiner Eltern zustehe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Frage, ob Hilfe zur Erziehung ( 34 SGB VIII) bzw. Eingliederungshilfe nach 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII oder eine Leistung nach 53 ff. SGB XII gewährt wurde, ist im Kostenbeitragsverfahren vielmehr danach zu beantworten, ob eine von 92 Abs. 3 i. V. m. 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b bzw. Nr. 6 SGB VIII vorausgesetzte Hilfe nach dem SGB VIII vorliegt; entscheidend ist dabei nicht das von der Bewilligungsbehörde gewählte Etikett, mit dem die Leistung versehen wird, sondern die Leistungsart (Jugendhilfe oder Sozialhilfe), auf die der Hilfebedürftige tatsächlich einen (vorrangigen) Anspruch hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar LC 57/11 -, juris Rn. 19 m. w. N.). 7 Der Hinweis auf 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schwerpunktbetrachtung führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschrift bestimmt zwar, dass bei kongruenten Leistungsansprüchen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, da ein möglicher Nachrang keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem hier leistenden Beklagten als Jugendhilfeträger hat, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2012, BVerwGE 142, 18 und Urt. v. 23. September 1999, BVerwGE 109, 325).

5 5 8 Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenso wenig dargelegt (zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, ). Dabei ergibt sich nicht bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen. Mit einem Tatbestand und Entscheidungsgründen von jeweils weniger als 6 Seiten lässt das Urteil keinen besonderen Begründungsaufwand erkennen. Soweit die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt werden, dass die Art der Leistungsgewährung (Jugendhilfe oder Sozialhilfe) nur zur Überprüfung stehe, wenn ein Kostenerstattungsverfahren durchgeführt werden würde, trifft dies so bereits nicht zu, da sich die Frage - wie zuvor ausgeführt - auch im vom Kläger genannten Kostenbeitragsverfahren stellen würde. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 10 Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. 162 Abs. 3 VwGO), weil der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und dadurch ein Kostenrisiko vermieden hat (vgl. 154 Abs. 3 VwGO). 11 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin

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