Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen
|
|
- Bernt Schuler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Baumaschinen H, ein Zwischenhändler und Vermieter von Baumaschinen, hat durch seinen Prokuristen P an den Baumaschinenhändler U zwei Baumaschinen veräußert. Eine dritte Baumaschine hat H in eigener Person an U vermietet. U lagert die Maschinen in seinem ungesicherten Hof. Einige Wochen später werden die erste (veräußerte) Maschine und die dritte (vermietete) Maschine von herumlungernden Jugendlichen mit Baseballschlägern und Knallkörpern erheblich beschädigt. Die zweite (veräußerte) Maschine vermietet U an M weiter und übergibt diesem die Maschine zeitgleich. Durch Verschulden des M wird auch diese Maschine am darauf folgenden Tag beschädigt. Wie M erst nun erfährt (und auch zuvor nicht wissen konnte), war P bei der Veräußerung der ersten beiden Maschinen bereits geisteskrank. U hingegen ahnte schon vor Abschluss des Geschäfts, dass mit P etwas nicht stimmen könnte, da er von einem anderen Unternehmer zuvor bereits Gerüchte über merkwürdige Verhaltensweisen des P gehört hatte, der sich offensichtlich für die Reinkarnation des Frankenkönigs Pippin des Älteren halte und abends mit einem Gummischwert bewaffnet in der Fußgängerzone zur Verteidigung des Abendlandes gegen die Mauren aufrufe. Während der nachfolgenden Vertragsverhandlungen, bei denen P mehrmals verdächtige Bocksprünge absolvierte, hatte U seine Zweifel über den Geisteszustand des P aber im Zaum gehalten, da er das Geschäft zu dem von P vorgeschlagenen Preis gerne abschließen wollte.
2 a) Kann H von U neben der Herausgabe der ersten Maschine auch Ersatz des durch die Beschädigung bedingten Wertverlusts, Ersatz von Mieteinnahmen, die U bei ordnungsgemäßer Wirtschaft zwischenzeitlich hätte erzielen können, sowie den Gewinn aus einem dem H zwischenzeitlich entgangenen lukrativen Verkaufsgeschäft mit einem Kaufinteressenten verlangen? b) H fordert außerdem von M Schadensersatz für die beschädigte zweite Maschine. Zu Recht? Exkurs: Kann M mit Erfolg die (unterstellte) Unwirksamkeit des zwischen ihm und U geschlossenen Kaufvertrags einwenden? c) Hat H gegen U einen Anspruch auf Ersatz wegen der Beschädigung der dritten Maschine, wenn er den Mietvertrag mit U zwischenzeitlich erfolgreich wegen Irrtums angefochten hat? 2
3 Frage a: Ansprüche H gegen U im Zusammenhang mit der ersten Maschine A. Anspruch des H gegen U auf Ersatz des Wertverlusts aus 989, 990 I (+) I. Vindikationslage 1. Eigentum des H (+). a) Ursprünglich Eigentum des H b) Eigentumsverlust an U durch Übertragung gemäß 929 S. 1 (-) 2. Besitz des U (+). 3. Kein Recht des U zum Besitz (+) II. Bösgläubigkeit bei dem Erwerb des Besitzes gemäß 990 I 1 (+) III. Verletzungshandlung gemäß 989 (+): Hier: Verschlechterung (+) IV. Verschulden (+) B. Anspruch des H gegen U auf Ersatz wegen entgangener Nutzungen I. Anspruch aus 987 I, 990 I (Nutzungsersatz) (-) 1. Vindikationslage (+), s.o. 2. Bösgläubigkeit des U gem. 990 I (+), s.o. 3. Nutzungen des U? II. Anspruch aus 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 (Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen) (+) 1. Vindikationslage (+) 2. Bösgläubigkeit des U (+) 3. Möglichkeit der Nutzungserzielung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft (+) 4. Verschulden des U? C. Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns des H I. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 (-) II. Anspruch aus 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 (-) III. Anspruch aus 823 Abs. 1 (Eigentumsverletzung)? 1. Voraussetzungen des 823 Abs. 1 (+) 2. Anwendbarkeit des 823 Abs. 1 neben den 987 ff.? a) Vorliegen der Voraussetzungen des 992 b) Grundsätzliche Anwendbarkeit des Deliktsrechts beim bösgläubigen/verklagten Besitzer? Frage b: Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den Wertverlust der zweiten Maschine A. Anspruch H gegen M aus 989, 990 Abs. 1 (-) B. Anspruch des H gegen M aus 991 Abs. 2 (sog. Fremdbesitzerexzess im 3- Personen-Verhältnis) (+) 1. Vindikationslage (+). 2. Verantwortlichkeit ggü. dem mittelbaren Besitzer U Frage c: Anspruch des H gegen U auf Ersatz für den Wertverlust der dritten Maschine A. Anspruch des H gegen U aus 546, 280 I, 241 Abs. 2: (-) B. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 (-) I. Vindikationslage (+) II. Bösgläubigkeit des U? C. Anspruch aus 823 I? I. MM. Analoge Anwendung des 991 Abs. 2 (bzw. der 989, 990 Abs. 2). II. HM (insbes. RGZ 101, 307; BGH NJW 1951, 643) unmbare Anwendung der 823 ff. 3
4 Frage a: Ansprüche H gegen U im Zusammenhang mit der ersten Maschine A. Anspruch des H gegen U auf Ersatz des Wertverlusts aus 989, 990 I (+) I. Vindikationslage 1. Eigentum des H (+). a) Ursprünglich Eigentum des H b) Eigentumsverlust an U durch Übertragung gemäß 929 S. 1 (-) da die Einigung wegen der Geisteskrankheit des P nichtig ist ( 105 Abs. 1, 104 Nr. 2) 2. Besitz des U (+). 3. Kein Recht des U zum Besitz (+) Ein Recht zum Besitz könnte nur der Kaufvertrag begründen ( 433 Abs. 1). Dieser ist jedoch ebenfalls nach 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 nichtig. II. Bösgläubigkeit bei dem Erwerb des Besitzes gemäß 990 I 1 (+) III. Verletzungshandlung gemäß 989 (+): Hier: Verschlechterung (+) IV. Verschulden (+) Wird gem. 280 I 2 vermutet (EBV = gesetzliches Schuldverhältnis). Zudem ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die Maschine nicht ordnungsgemäß gesichert war. B. Anspruch des H gegen U auf Ersatz wegen entgangener Nutzungen I. Anspruch aus 987 I, 990 I (Nutzungsersatz) (-) 1. Vindikationslage (+), s.o. 2. Bösgläubigkeit des U gem. 990 I (+), s.o. 3. Nutzungen des U? Laut Sachverhalt hat U die Maschine aber bisher weder weitervermietet noch selbst benutzt, daher (-) 4
5 II. Anspruch aus 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 (Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen) (+) 1. Vindikationslage (+) 2. Bösgläubigkeit des U (+) 3. Möglichkeit der Nutzungserzielung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft (+) 4. Verschulden des U? Wird jedenfalls nach 280 Abs. 1 S. 2 vermutet (+). C. Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns des H I. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 (-) Entgangener Gewinn = Vorenthaltungsschaden, der nach 989, 990 Abs. 1 nicht ersetzt wird. II. Anspruch aus 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 (-) Nach 280 Abs. 1, 286 wird der gesamte Verzögerungsschaden einschließlich des Vorenthaltungsschadens ersetzt. Aber: Voraussetzungen des Verzugs ( 286) bezüglich des Herausgabeanspruchs liegen während der Besitzphase des U nicht vor (insbes. keine Mahnung). III. Anspruch aus 823 Abs. 1 (Eigentumsverletzung)? 1. Voraussetzungen des 823 Abs. 1 (+) Durch die Vorenthaltung der Baumaschine während der Besitzphase des U wurde das Eigentum des H verletzt. Dies hatte U auch zu verantworten, da er hätte wissen können, dass er aufgrund der Geisteskrankheit des P kein Eigentum erworben hatte und die Maschine jederzeit an H herausgeben musste. 5
6 2. Anwendbarkeit des 823 Abs. 1 neben den 987 ff.? a) Vorliegen der Voraussetzungen des 992 (Erlangung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht) (-) b) Grundsätzliche Anwendbarkeit des Deliktsrechts beim bösgläubigen/verklagten Besitzer? aa) M.M. Die Privilegierung des 992 gilt nur für den gutgläubigen unverklagten Besitzer. Arg. Hätte der Gesetzgeber das Deliktsrecht ganz allgemein ausschließen wollen, so hätte er dies deutlich gemacht. Zudem besteht kein Anlass, den bösgläubigen/verklagten Besitzer gegenüber dem nicht besitzenden Deliktstäter nur deshalb zu privilegieren, weil er während der deliktischen Handlung im Besitz der Sache war (Stichwort: Strengere Haftung nach Deliktsrecht ggü. 989, 990 Abs. 1 = Haftung für Zufall gem. 848, Haftung für Vorenthaltungsschaden, fehlende Aufrechenbarkeit gegen deliktische Anprüche gem. 393 etc.) bb) h.m. sog. Ausschließlichkeitstheorie (BGHZ 56, 73, 77) Im gesamten Anwendungsbereich der 987 ff. ist das Deliktsrecht bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 992 unanwendbar. Arg. Bei Anspruchskonkurrenz zwischen 989, 990 Abs. 1 und 823 ff. wären erstere komplett überflüssig. Dasselbe gilt für 993 Abs. 1 HS 2. Es liegt vielmehr eine abgestufte Haftung zwischen dem deliktischen Besitzer ( 992, 823 ff. mit sämtlichen Verschärfungen des Deliktsrechts), dem nichtdeliktischen, bösgläubigen/verklagten Besitzer nach 989, 990 Abs. 1 und dem gutgläubigen unverklagten Besitzer vor. cc) Je nach Entscheidung für aa) oder bb) muss U dem H aus 823 Abs. 1 den Vorenthaltungsschaden in Form des entgangenen Gewinns ersetzen oder nicht. 6
7 Frage b: Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den Wertverlust der zweiten Maschine A. Anspruch H gegen M aus 989, 990 Abs. 1 (-) da M zum Zeitpunkt der Besitzerlangung gutgläubig ist. B. Anspruch des H gegen M aus 991 Abs. 2 (sog. Fremdbesitzerexzess im 3-Personen- Verhältnis) (+) Beachte: Als Fremdbesitzerexzess bezeichnet man die Konstellation, dass ein unrechtmäßiger gutgläubiger Fremdbesitzer schuldhaft den Rahmen der Einwirkungsbefugnisse überschreitet, die ihm das als Grundlage seines (vermeintlichen) Besitzrechts angenommene Vertragsverhältnis verliehen hätte. Der Fremdbesitzerexzess ist im Rahmen der 987 ff. nur teilweise, nämlich nur für das 3-Personen-verhältnis bei bestehendem Vertrag zwischen unmittelbarem und mittelbaren Besitzer geregelt (vgl. 991 Abs. 2). Inhalt der Regelung: Der Fremdbesitzer, der für einen Dritten besitzt, soll auch dem Eigentümer gegenüber in jeder Hinsicht so gestellt werden, als wenn der Vertrag zwischen ihm und dem Eigentümer geschlossen wäre. Insoweit wird der im Grundsatz gutgläubige Besitzer mithin einem bösgläubigen Besitzer gleichgestellt. 1. Vindikationslage (+). 2. Verantwortlichkeit ggü. dem mittelbaren Besitzer U nach 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 546 (+) (beachte: Freizeichnung des M gegenüber U würde auch gegenüber H wirken). Exkurs: Rechtslage bei (unterstellter) Unwirksamkeit des Mietvertrages zwischen U und M? I. Anspruch des H gegen M aus 991 Abs. 2, 989 direkt (-) wg. fehlender Verantwortlichkeit des M gegenüber U (kein Vertrag). II. Anspruch des H gegen M aus 991 Abs. 2, 989 analog (Fremdbesitzerexzess im 3-Personenverhältnis): M darf nicht besser stehen als nach seinem vermeintlichen Besitzrecht. Argumentum a maiore ad minus: Wenn schon bei gültigem Vertrag gehaftet wird, dann erst recht, wenn nicht einmal ein Vertrag und Besitzrecht besteht. 7
8 Beachte: Teilweise wird in der Literatur für diese Konstellation auch eine direkte Anwendung des 991 Abs. 2 (weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals verantwortlich ) erwogen. Teilweise wird dagegen jedwede Anwendung des 991 Abs. 2 verneint und stattdessen über die Rechtsfigur des sog. Fremdbesitzerexzesses, s.u. eine Anwendung der 823 ff. erwogen. Frage c: Anspruch des H gegen U auf Ersatz für den Wertverlust der dritten Maschine A. Anspruch des H gegen U aus 546, 280 I, 241 Abs. 2: (-) Es fehlt bereits an einem wirksamen Mietvertrag, da der zwischen H und U geschlossene Mietvertrag durch die Anfechtung des H gem. 142 Abs. 1, 119 ex tunc nichtig ist. B. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 (-) I. Vindikationslage (+) H ist Eigentümer, U Besitzer der Maschine. Wegen der rückwirkenden Nichtigkeit des Mietvertrages hat U auch kein Recht zum Besitz gem. 986 Abs. 1 S. 1. II. Bösgläubigkeit des U (-) Aber: Bösgläubigkeit des U (-), da U bei Begründung des Besitzes an der Maschine keine Kenntnis von dem Irrtum des H haben konnte, welcher den Grund für die das Recht zum Besitz rückwirkend vernichtende Anfechtung des H lieferte. C. Anspruch aus 823 I? Nach Anfechtung besteht ex tunc eine Vindikationslage. Wenn U ohne grobe Fahrlässigkeit den Anfechtungsgrund bei Vertragsschluss nicht kannte, liegt Gutgläubigkeit nach 990 Abs. 1 vor, so dass nach allen Auffassungen Deliktshaftung gem. 993 ausgeschlossen ist (vgl. oben Frage a, C.III.2.b) Aber Problem: U wusste zumindest, dass er die Sache gemäß dem Mietvertrag in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten musste und daher nicht schuldhaft beschädigen durfte. Insoweit hätte er dem H gegenüber bei Bestehen des Mietvertrages auf Schadensersatz gehaftet. 8
9 Beachte: Es handelt sich hierbei erneut um das Problem des sog. Fremdbesitzerexzesses, diesmal aber im gesetzlich nicht geregelten 2-Personen-Verhältnis, da hier der Fremdbesitzer mit dem Eigentümer selbst in einer (vermeintlichen) vertraglichen Verbindung steht. In Rechtsprechung und Literatur werden zwei Lösungen erwogen: I. MM. Analoge Anwendung des 991 Abs. 2 (bzw. der 989, 990 Abs. 2). Arg.: Anwendung der besagten Vorschriften innerhalb der 987 ff. (insbes. 991 Abs. 2) liegt näher, weil der Gesetzgeber das Problem des Fremdbesitzerexzesses bereits im 3-Personen-Verhältnis geregelt hat. II. HM (insbes. RGZ 101, 307; BGH NJW 1951, 643) Unmittelbare Anwendung der 823 ff. Arg. Der innere Grund für den Ausschluss der deliktischen Haftung des Besitzers im Rahmen der 987 ff. fehlt gerade beim Fremdbesitzer, so dass 992, 993 Abs. 1 HS 2 insoweit teleologisch zu reduzieren sind. Außerdem darf der unrechtmäßige Fremdbesitzer nicht besser stehen als der rechtmäßige Fremdbesitzer, der seinem Vertragspartner immer auch nach 823 ff. haftet. Beachte: Der Unterschied zwischen diesen beiden Lösungsansätzen liegt insbesondere in den Vorteilen der beiden Haftungssysteme EBV ( 987 ff. = gesetzliches SV, Anwendung 278, 280 Abs. 1 S.2) bzw. Deliktsrecht ( 823 ff. Haftung für Zufall gemäß 848, fehlende Aufrechenbarkeit gegen deliktische Ansprüche gem. 393 etc.) begründet. Daher wird teilweise auch eine kumulative Anwendbarkeit beider Haftungssysteme erwogen. 9
Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 6 Die Baumaschinen H,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 6 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 6 Die Baumaschinen H,
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
MehrFall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 07.11. - 11.11.2016) A. Wiederholung zur Vorlesung: Subjektiver Tatbestand 989, 990 BGB Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) (17. Kalenderwoche, 23.04. 27.04.2018) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 06.11. - 10.11.2017) A. Wiederholung: Prüfungsschema 989, 990 BGB: I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis
MehrZivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)
Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrRepetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrLösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13
Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
Mehr9. Besprechungsfall. Kann Emil diesen ersetzt verlangen?
9. Besprechungsfall Emil ist unerkennbar geisteskrank und muss sich für längere Zeit in stationäre Behandlung begeben. Seinem Freund Anton überlässt er sein Motorrad mit der Bitte, es nur selbst zu fahren
MehrSchmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG
Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
Mehr01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrArbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A,
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrEBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrFall 2: Das gute, alte Armband
Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrD.M. Hilpert EBV 1/5
D.M. Hilpert EBV 1/5 A. Anspruch auf Besitz I. Vinidkation, 985 Der Kläger muss Eigentum an der Sache haben Der Beklagte muss im Besitz sein (nach außen erkennbar) o im Zeitpunkt der Weggabe II. Anspruchsausschluss
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
1 Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener,
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach 989, 990 -- A. Haftungsbegründung 4 B. Haftungsausfüllung 16 C. Ausschlusswirkung
MehrEBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Grundlagen -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Teil 1 Systematik des BGB 2 Teil 2 Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (EBV)
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrKonkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 17.07.2012 Konkurrenzprobleme Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Konkurrenzen Bereicherungs-
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrSchadensersatz, 536a I
Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855
MehrDer Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)
Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4
MehrFall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Übersicht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I. Überblick 987-1003 BGB
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf
MehrEs wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrWorauf ist beim Durchlesen des Sachverhalts im Hinblick auf eine Haftung nach den 823 ff. BGB hauptsächlich zu achten?
Zweck des Deliktsrechts Karte 1 Das Deliktsrecht bezweckt unabhängig von rechtlichen Sonderverbindungen Ersatz von Schäden zu gewähren, die jemand durch einen widerrechtlichen Eingriff in seine geschützten
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 6 Der zerstreute Lateinlehrer
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118
MehrFall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrFall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrEBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrDas Problem Zivilrecht
Zivilrecht von RA Michael Tyroller Die Konkurrenzen im Zivilrecht Teil IV: Konkurrenzen im EBV (2. Teil) Im ersten Teil dieses Aufsatzes zu den Konkurrenzen im EBV 1 wurde die Frage diskutiert, inwieweit
MehrMobiliarsachenrecht WS 2018/2019. Fall 1: Eighteen Credits
Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 1: Eighteen Credits Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de E 516 929 S. 1 433 V M (17 J) 929 S. 1 929 S. 1 433 K Richard Rachlitz # 2 4.10.2018 A. Anspruch
MehrGrundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis JuS 2013, 495 Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Prof. Dr. Stephan Lorenz * Das in den 987 ff. geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
MehrDas System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung
Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
Mehr