Allenfalls kurze Vorstellung des Referenten und der Tätigkeit des Rechtsdiensts (5 Juristinnen und Juristen auf 400-Stellen% + Sekretärin)
|
|
- Ewald Hoch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Begrüssung und Dank für das Engagement der Anwesenden Allenfalls kurze Vorstellung des Referenten und der Tätigkeit des Rechtsdiensts (5 Juristinnen und Juristen auf 400-Stellen% + Sekretärin) 1
2 Ausgangssituation: Störungen bei der Zusammenarbeit mit den Eltern «Therwiler Fall»: Verweigerung des Händeschüttelns durch zwei Schüler gegenüber einer Lehrerin mit Verweis auf die islamische Glaubenslehre. Löste Irritationen und ein (zu) grosses Medienecho aus. Allenfalls weitere Beispiele zum Einstieg: Schülerin/Schüler benötigt Brille, Kind mit Lausbefall: Eltern handeln nicht, was nun? Zeitungsartikel in der Sonntagszeitung vom 21. August 2016: «Noten, Ferien, Strafen Eltern klagen gegen alles». Stimmt diese Wahrnehmung? Spannungsfeld Moral ó Recht Diskussion aus dem Bereich der Rechtsphilosophie!! Definition nach Duden: Moral Gesamtheit von ethisch-sittlichen Normen, Grundsätzen, Werten, die das zwischenmenschliche Verhalten einer Gesellschaft regulieren, die von ihr als verbindlich akzeptiert werden. (Stichwort «Bauchentscheid») Sitte Für bestimmte Lebensbereiche einer Gemeinschaft geltende, dort übliche, als 2
3 verbindlich betrachtete Gewohnheit, Gepflogenheit, die im Laufe der Zeit entwickelt, überliefert wurde. Recht (aus rechtsdogmatischer Sicht) Gesamtheit der staatlich erlassenen sowie staatlich anerkannten Rechtssätze. Mit der staatlichen Garantie verbunden ist die staatliche Durchsetzbarkeit dieser Normen. Moralische und sittliche Normen können jedoch ebenfalls durch staatliche Akte zu Rechtsnormen werden. 2
4 Bilderfolge von links nach rechts und von oben nach unten: 1. «Reklamation / Beschwerde» als Aufforderung zum Gespräch. Nicht alle Reklamationen von Eltern sind Beschwerden im Rechtssinn 2. a) Aufsichtsanzeige ( 38 VRPG): Schriftliche Eingabe. Rechtsbehelf, kein eigentliches Rechtmittel; jedermann kann Anzeige erstatten (keine spezielle Legitimation); Anspruch auf eine Antwort b) Wiedererwägung ( 39 VRPG): Schriftliche Eingabe. Rechtsbehelf 3. Verwaltungsbeschwerde (je nach Terminologie: bspw. Kt. ZH «Rekurs») ( 50 VRPG): Rechtsschrift mit Begründung und Antrag (Formerfordernisse). Rechtsmittel, verwaltungsinterner Rechtsweg (Aufsichtsfunktion innerhalb der Verwaltung), keine richterliche Unabhängigkeit! 4. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( 54 VRPG): Rechtsschrift mit Begründung und Antrag (Formerfordernisse). Rechtsmittel an ein unabhängiges Gericht => Rechtsweggarantie (cf. nächste Seite) 3
5 In Kraft seit 1. Januar 2007 (Justizreform 1999 mit Vereinheitlichung StPO und ZPO) Die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV räumt dem Einzelnen den Anspruch ein, dass eine ihn betreffende Streitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt wird (eine rein verwaltungsinterne Behörde erfüllt diese Anforderung also nicht). Dabei handelt es sich sozusagen um das Zugangstor zum Gerichtsverfahren. Die Rechtsweggarantie bedeutet keinesfalls einen Freipass ans Gericht. Vielmehr darf der Gesetzgeber den Zugang zum Gericht an Voraussetzungen knüpfen (z.b. durch Festlegen von Anforderungen an die Prozesslegitimation). Gemäss Art. 29a Satz 2 BV kann im Gesetz durch Bund und Kantone in Ausnahmefällen die richterliche Beurteilung ausschliessen. Die Ausschlussfälle sind aber nur in einem sehr engen Rahmen zulässig (v.a. Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter). Hinweis auf Artikel in der Sonntagszeitung vom 21. August 2016: Kanton FR schränkt Rechtsweggarantie ein (sehr kritisch!!). 4
6 Schulrecht im engeren Sinne kann als ein spezifischer Bereich des Verwaltungsrechts verstanden werden, weil ein grosser Teil der Bildung eine staatliche Aufgabe darstellt (Grundbildung durch BV grösstenteils an Kantone delegiert). Somit denkt man in erster Linie an das kantonale Schulgesetz (weitere Erlasse SAR Band 4). Rechtskompilationen: Achtung Aktualität! => Publikation im Internet. Suche besser nicht über Suchmaschinen sondern direkt über die oben aufgeführten Links. Strafrecht/Jugendstrafrecht: Schulpflege wurde im Jahr 2011 von ihren zusätzlichen Aufgaben als Straforgan entlastet. Privatrecht: OR (z.b. Haftungsfragen, Vertragsverhältnisse) und ZGB (Kindesrecht; Kindesund Erwachsenenschutzrecht) Formelles Recht = Verfahrensrecht So z.b. Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsverfahrensrecht (inkl. Verwaltungsprozessrecht) 5
7 Information als Bringschuld (Schule) und als Holschuld (Eltern) Vertretung des einen durch den anderen Elternteil bei gemeinsamer elterlichen Sorge als Annahme (Art. 304 ZGB) Elterngespräche gemeinsam/getrennt: wie weit? Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Treu und Glauben Begleitung zum Elterngespräch (so genannte «Verbeiständung»; 14 VRPG) durch RA oder Partner/in (oder andere Vertrauensperson) Bei Uneinigkeit: Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meinung des Kindes ist wichtig: UN Kinderechtskonvention (Grundsatz Anhörung wenn immer möglich, Ausnahmen altersangemessen) Unterschriften unter Zeugnisse: lediglich als Bestätigung der Kenntnisnahme, keine Bestätigung der Akzeptanz 6
8 Zusammenarbeit mit der Schule ( 36 ff. Schulgesetz; 21 ff. V Volksschule): Schulpflicht! Besuch von Elternveranstaltungen und Elterngesprächen Allenfalls Sanktion gestützt auf 36a Schulgesetz: Vorladung unter Androhung einer Strafe. Busse zwischen Fr und Fr Im Wiederholungsfall Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. 7
9 Im Bild: Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (drastischstes Instrument des Vollzugs) Wie zu Beginn des Referats gehört: Ein wichtiges Element des Rechts ist dessen Vollstreckbarkeit (im Gegensatz zu moralischen und sittlichen «Normen») Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Urteilen als Voraussetzung für den Vollzug Die Durchsetzbarkeit des Rechts => bspw. Strafvollzug, Schuldbetreibung- und Konkursrecht, Vollstreckung im Verwaltungsrecht ( 76 ff. VRPG) Schulrecht als «Softlaw»? Reaktion, wenn ein Kind nicht zur Schule kommt (Schulpflicht)? Polizei aufbieten? Wie vorgehen beim Hände schütteln? Bussen (Verwaltungsstrafrecht) gegenüber Eltern, Disziplinarrecht gegenüber Schülern und Schülerinnen; Meldung an KESB als ultima ratio 8
10 Im VRPG enthalten sind u.a. Regeln zum rechtlichen Gehör, zur Ausgestaltung von Entscheiden und zu den Voraussetzungen für das Einreichen von Beschwerden Zitat John F. Kennedy ( ): «Das Leben ist ungerecht. Aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.» 9
Module IX und X Verwaltungsrechtspflege. I. Neue Gerichtsorganisation auf Bundesebene
Module IX und X Verwaltungsrechtspflege I. Neue Gerichtsorganisation auf Bundesebene A. Verfassungsrechtlicher Rahmen Grundlage und Schranke der Neuordnung der Bundesrechtspflege bildete die am 12. März
MehrPrüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.7 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 (Stand 8. November 00) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Grundlagen Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Prof. Dr. Felix Uhlmann 3 «Vorverfahren»
MehrRecht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge
Recht und Gesellschaft Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge Recht und Sitte Recht und Moral Recht und Religion Recht und Politik Recht und Wirtschaft Unterscheidungsgesichtspunkte
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrEinführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Rechtswissenschaft Herbstsemester 2017 Hans-Ueli Vogt Gruppe 2 1 Die normative Sicht auf das Leben "Das Recht ist das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen."
MehrZuständigkeiten des Kantonsgerichts und Kontaktangaben
en des Kantonsgerichts und Kontaktangaben Gültig ab 1. Juni 2013 Das Kantonsgericht gliedert sich für die Rechtsprechung in vier Abteilungen ( 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des
MehrWorkshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Verfahrensabläufe
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2
Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrPrüfungsfragen. Vorlesung «Einführung in die Rechtswissenschaft» vom 18. Dezember Hans-Ueli Vogt
Prüfungsfragen Vorlesung «Einführung in die Rechtswissenschaft» vom 18. Dezember 2017 Hans-Ueli Vogt Prüfungsfrage 1 Art. 190 BV lautet: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die
MehrJustizorganisation (stark vereinfacht)
Justizorganisation (stark vereinfacht) Bundesgericht Zivilgerichts- Strafgerichts- Soz.vers.gerichts- Verfassungs- Verwaltungsbarkeit barkeit barkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Bundesrat 2 zivilr.
MehrÜbertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 6 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Beschwerdeverfahren II (insb. Beschwerdeinstanzen) Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
MehrNazi-Beschimpfung Gabriel
Nazi-Beschimpfung Gabriel A. DER BESCHWERDEFÜHRER I. DIE PARTEIEN 1. Familienname: Kessler 2. Vorname: Erwin 3. Nationalität: Schweiz 4. Beruf: Redaktor 5. Geburtsdatum und -Ort: xxx 6. Ständige Anschrift:
MehrÖffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014
Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014 Einleitung Einführung zur Vorlesung (zusammen mit Prof. Felix Uhlmann) Veranstaltung 18.2.: Grundlagen und Aufbau der Rechtspflege
MehrWozu dient Recht? Verhaltensregeln
Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1
Übungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrDie Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz
Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrVerfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ )
Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./29.11.2012) Vorlesungen vom 23. und 27. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Gerichtsverhandlung Seite 2 1 Einleitung:
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Rechtsweggarantie
Rechtsweggarantie Schutzbereich Art. 29a BV Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in allen Rechtsstreitigkeiten für natürliche und juristische Personen o Rechtstreitigkeit liegt vor, wenn ein Sachverhalt
Mehrvom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz
Nr. 283 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 24. November 200 (Stand. Januar 20)
MehrEinführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR)
Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR) Medienkonferenz vom 15. September 2011 Regierungsrat Martin Graf 2 / 15 Ausgangslage Teilrevidiertes ZGB im Bereich Erwachsenenschutz,
MehrVerordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten
Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11.
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 12 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Klage und weitere Rechtsmittel Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Klagen (Bundesgericht)
Mehrin Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019) Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrGesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
MehrEinleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:
Einleitende Fragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke:
MehrDas Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung
ARBEITEN AUS DEM IURISTISCHEN SEMINAR DER UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ Herausgegeben von Peter Gauch 316 MICHAEL DAPHINOFF Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung Schulthess
MehrFall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011)
Fall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011) Analyse des Sachverhalts: Gemeinde X (Kt. ZH) kündigt A den Mietvertrag für seine Boje A bestreitet Gültigkeit der Kündigung, da kein Kündigungsgrund gemäss
MehrDie Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen
Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug
MehrEinführung in die Rechtslehre
Eführung die Rechtslehre Skript phw / S. Sievi 1. Semester Recht Kapitel 1 Autor: Stefan Furer // phw Eflussfaktoren auf das menschliche Verhalten Moral 3 grundsätzliche Faktoren Moral dividueller Wertmassstab
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr. 08.0299.01 an den Grossen Rat FD/080299 Basel, 17. September 2008 Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2008 Ratschlag betreffend Änderung des Gesetzes betreffend
MehrMelderechte und Pflichten
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Mittwoch, 6. November 2013 Melderechte und
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 5 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Beschwerdeverfahren I (insb. Beschwerdeobjekt) Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Beschwerdevoraussetzungen
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
Mehr28 JUDIKATIVE. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines. 3. Rolle der Gemeinde im Verwaltungs(gerichts)verfahren
28 JUDIKATIVE Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Allgemeines 3. Rolle der Gemeinde im Verwaltungs(gerichts)verfahren 4. Strafverfahren vor dem Gemeinderat 1 1. Rechtsquellen Bund Bundesgesetz vom 20.
MehrVorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:
Vorfragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke: Zur
MehrProf. Dr. A. Ruch. ETH Zürich
Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich 1 Die Behörde tritt auf Ihr Stipendiengesuch nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf ein Stipendium. 2 Ihr Baugesuch wird von der Behörde nicht bearbeitet: Sie warte eine
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 6 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Beschwerdeverfahren II (insb. Beschwerdeinstanzen) Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
MehrAlimenteninkasso im Ausland: Die Schaffung und Vollstreckung schweizerischer Unterhaltstitel
Yvo Hangartner/Paul Volken (Hrsg.) Alimenteninkasso im Ausland: Die Schaffung und Vollstreckung schweizerischer Unterhaltstitel Referate und Unterlagen der Tagung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse
MehrEinführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ)
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ) Jugendrichtermodell / Vernehmlassungsfassung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Einführungsgesetz
Mehr1 Die Behörde tritt auf Ihre Anzeige, der Nachbar baue zu hoch, nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf Erledigung.
Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich 1 Die Behörde tritt auf Ihre Anzeige, der Nachbar baue zu hoch, nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf Erledigung. 2 Ihr Baugesuch wird von der Behörde nicht bearbeitet:
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Chancen und Grenzen der Mediation
Verein Mediation Zentralschweiz (VMZS) Hochschule Luzern 21. November 2012 Luzern Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Chancen und Grenzen der Mediation Andrea Staubli Gerichtspräsidentin Bezirksgericht
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss 453 ZGB
Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Regelungen zur Zusammenarbeit im
MehrI. Steuerarten StG / DBG (Übersicht)
I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) 1. Kantonal: nach 1 StG (SAR 651.100) - Einkommens-, Vermögenssteuer bei natürlichen Personen ( 16-61 StG) - "analog" Gewinn- und Kapitalsteuer bei juristischen Personen
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrVerordnung über die Begnadigung
Verordnung über die Begnadigung 38.3 Vom. Dezember 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. Dezember 937
MehrRepetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2
Repetitorium Grundzüge des Rechts 851-0708-00 Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2 Vorstellung - Professur für öffentliches Recht www.ruch.ethz.ch Prof. Dr. A. Ruch Caroline Aeberli lic. iur. Thomas Elmiger
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrArten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte
Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichte Internationale Verwaltungs- Mietgerichte Strafgerichte: gerichte: Sozialversicherungs-
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrProf. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV
Heutige Stunde Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Nachtrag zu 5.3.08 Handlungsinstrumente des Parlaments Aufträge Art. 171 BV Motion Postulat Interpellation Anfrage
MehrDurchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens
I. Wesentliche Änderungen II. Durchführung des Verfahrens III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens Claims Conference 2011 - Ludovic Tirelli, Avocat - Docteur
MehrHauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
MehrSchweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013
Herzlich Willkommen St. Galler Juristinnen- und Juristenverein Das neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013 Prof. Dr. Thomas Geiser, FAA-HSG 1 Inhaltsübersicht
MehrWAS HEISST ZUGANG ZU JUSTIZ?
WAS HEISST ZUGANG ZU JUSTIZ? Dr. Erika Schläppi Veranstaltung SKMR, 30. August 2016 WARUM ZUGANG ZU JUSTIZ? VERSCHIEDENE ARGUMENTATIONSLINIEN Ein rechtsstaatlicher Grundwert Eine menschenrechtliche Verpflichtung:
MehrBesondere Regelungstechniken, insbesondere Legaldefinitionen
Besondere Regelungstechniken, insbesondere Legaldefinitionen Prof. Dr. Felix Uhlmann 6. November 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung "Abkürzende Figuren" (Kindermann) Legaldefinitionen, Verweisungen,
MehrEmpfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel
Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Freitag, 9.5.2014, 14:00-15:45 Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Seite 1 Übersicht 1. Teil: Grundlagen des Rechtsmittelsystems 2.
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel
Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Freitag, 8. April 2016, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht 1. Teil: Grundlagen des Rechtsmittelsystems 2.
MehrReferat: Das Verfahren in der Sozialhilfe. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013
Referat: Das Verfahren in der Sozialhilfe Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich
MehrKanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Verfahren und Vollzug Teil II Inhalt 1. Einspracheverfahren 2. Vollzug 3. Ablaufschema Vollzug 4. Strafen Seite 2 1. Einspracheverfahren Allgemeines Sachgemäss
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 25. April 200 (Stand. Januar 203) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
MehrRechtswissenschaftliche Fakultät Der Steuerdeal als rechtliche Knacknuss
Der Steuerdeal als rechtliche Knacknuss Studieninformationstage 4./5. September 2013 Universität Zürich Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann CDs mit Folgen Steuerbehörden verlangen Auslieferung von Kundendaten
Mehr8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrEin gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit
Recht allgemein Rausch und Recht, 28.06.2018 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Stufenbau der Rechtsordnung in
MehrStandards des Verwaltungsverfahrens
Standards des Verwaltungsverfahrens Modul der Vorlesungen Rechtliche Aspekte im Kontext der Sozialpolitik Sozialwesen Schweiz an der Universität Freiburg i. Ue. Dozent Dr. iur. Erwin Carigiet Standards
MehrFreiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
MehrFall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011)
Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011) Vorgehen bei der Fallbearbeitung: Analyse Sachverhalt Erfassung der Fragestellung Welche Rechtsfragen stellen sich? Erstellen einer Problemliste Lösung der
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Oktober 2014 (810 14 280) Zivilgesetzbuch Anfechtbarkeit von superprovisorischen Massnahmen Besetzung
MehrRechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen
Rechte und Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Artikel 19, Bundesverfassung Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Gundschulunterricht ist gewährleistet. Artikel 62, Bundesverfassung Der Grundschulunterricht
MehrÖffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017
Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017 Grundlagen und Besonderheiten der einzelnen Verfahren Vorbereitung: Literatur: Kiener/Rütsche/Kuhn: je einschlägige Abschnitte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 8 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verfahren auf Erlass einer Verfügung 14 Prof. Dr. Felix Uhlmann
Mehr(Obergericht, Kassationsabteilung, 26. April 2001)
Urteil vom 26.04.2001//Gegen einen Vollstreckungsbefehl bezüglich Zivilurteilen der Justiz- und Sicherheitsdirektion ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht das zulässige Rechtsmittel.
MehrDIE GESCHICHTE DES BUNDESGERICHTS
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l DIE GESCHICHTE DES BUNDESGERICHTS Gründung im Jahre 1848 Das Bundesgericht wurde
MehrErwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Aargau. Insieme Aarau-Lenzburg
Erwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Aargau Insieme Aarau-Lenzburg Stephan Preisch, lic.iur, Co-Stellenleiter Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden, Präsident VABB WWW Wille: Eigenverantwortung
MehrRechtswissenschaftliche Fakultät Die Finanzkrise als rechtliche Knacknuss
Die Finanzkrise als rechtliche Knacknuss Studieninformationstage 5./6. September 2012 Universität Zürich Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann Der rote Faden Die Finanzkrise als Ereignis, das uns alle betrifft
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrVerordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide. betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener
1 Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener (vom 16. Januar 2013) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung
MehrSchweizerische ZPO eine Einführung
Schweizerische ZPO eine Einführung Herbsttagung der VABB 6. November 2014, Aarau Rechtsanwalt Dominik Gasser Luginbühl Wernli + Partner, Bern Lehrbeauftragter an der Uni Luzern www.lwp-law.ch / dega@lwp-law.ch
MehrWorkshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete der Rechtsetzung
Workshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete der Rechtsetzung Prof. Dr. Felix Uhlmann 15. Mai 2014 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Workshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrEntscheide im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Kinder- und Elternrechten. Mona Spengler Cavazzi Vizepräsidentin KESB Bezirk Meilen
Entscheide im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Kinder- und Elternrechten Mona Spengler Cavazzi Vizepräsidentin KESB Bezirk Meilen Inhalt Grundlagen für Entscheide Themen im Kindesschutz Modelle Kindeswohl
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Grundlagen 19 A. Begriff des öffentlichen Prozessrechts 19 1. Verwaltungsrechtspflege
Mehr