Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG) A. Problem DieDatenschutzskandaleinderWirtschaftzeigen,dassunsdiemoderneInformations-undKommunikationsgesellschaft auchimarbeitsleben vorimmer neueherausforderungenstellt.einetotalüberwachungvonarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernamarbeitsplatzdarfesgenausoweniggebenwiedie DurchleuchtungundSelektionvonMitarbeitern.AufgrundeinerrasantenWeiterentwicklungderunterschiedlichenITAnwendungenzeichnensichneueKontrollpotentialeab,diedieNotwendigkeiteineseigenständigenGesetzesunterstreichen.ImUmgangmitArbeitnehmerdatenwirdimmerwenigerRücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten genommen. Beispiele sind die erzwungene freiwilligeeinwilligungvonarbeitnehmerninumfassendeerhebungenundverarbeitungvondatendurcharbeitgeber,insbesondere im Bereich der Gesundheitsinformationen, dieunklaresituationbezüglichdeseinsatzesvonvideoanlagenaußerhalb öffentlicher Räume, dasfortbestehendermöglichkeitheimlicherüberwachungendurchdenarbeitgeber auf Grundlage eines vermeintlichen oder tatsächlichen Interesses, dasunzureichendegebotderdatenvermeidungunddatenminimierung durch den Arbeitgeber, derunzureichendeschutzdurchwirksamesanktionsmöglichkeitenimfall von Verstößen. DieDefizitedergesetzlichenRegelungdesBundesdatenschutzgesetzesbegründendieNotwendigkeiteineseigenständigenBeschäftigtendatenschutzgesetzes. DerverantwortungsbewussteUmgangmitsensiblenArbeitnehmerdatenmuss sichergestelltwerden.esmüssenklaregrenzenfürdiebetrieblichepraxisgezogen werden. ImRahmenderVerbesserungdesBeschäftigtendatenschutzessollenUnternehmenstärkeralsbisherverpflichtetwerden,diePersönlichkeitsrechtedesEinzelnenzuachten.DieEntwicklungdermodernenInformationsgesellschaftmacht esnotwendig,dassarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerauchamarbeitsplatz inihrenpersönlichkeitsrechtenvoreinerlückenlosenkontrollegeschütztwerden. BishersinddieRegelungeninverschiedenen,sehrallgemeinformuliertenGesetzenenthalten.VieleGrundsätzezumDatenschutzergebensicherstausein-

2 Drucksache 17/69 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zelfallorientierterrechtsprechung.miteinemeinheitlichengesetzwerdendiese VorschriftenundRechtsgrundsätzeunterBerücksichtigungderAnforderung einermoderneninformations-undkommunikationsgesellschaftfürdiearbeitswelt praxistauglich vereinheitlicht. B. Lösung DieallgemeinenVorschriftenzumDatenschutzfürdasArbeitsverhältnismüssenineinemeinheitlichenBeschäftigtendatenschutzgesetzkonkretisiertundan diemodernearbeitsweltangepasstwerden.transparenteundausgewogeneregelungen,dieeinerseitsdenberechtigteninteressenderarbeitgeberrechnung tragen,andererseitsaberdempersönlichkeitsrechtderarbeitnehmerinnenund ArbeitnehmerausreichendenSchutzgeben,bildendieGrundlagefüreinegute UnternehmenskulturundförderndasvertrauensvolleMiteinanderimBetrieb. EineAusweitungderMitbestimmungsrechtebeiErhebung,Speicherungund VerarbeitungvonDatenisterforderlich,ebensoeineStärkungderIndividualrechtederArbeitnehmer,damiteingrößererSchutzgarantiertwerdenkann.Die VerantwortungfürEinführungundEinhaltungdesArbeitnehmerdatenschutzes mussbeimarbeitgeberangesiedeltwerden.nursokannderarbeitgeberbeizuwiderhandlungen in Anspruch genommen werden. MitdenvorgeschlagenengesetzlichenRegelungenzumSchutzdesPersönlichkeitsrechtsvonBeschäftigtenbeimErhebenundVerwendenihrerpersonenbezogenenDatenwirdmehrRechtsklarheitundRechtssicherheitgeschaffen.Die VorschriftendesGesetzentwurfsgeltenfürdieErhebungundVerwendungvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeber,inseinemAuftraghandelndePersonen oder Stellen ungeachtet der dabei angewandten Verfahren. ImGesetzentwurfwirdklargeregelt,welcheDateneinesBewerbersimEinstellungsverfahrenerhobenundverwendetwerdendürfen.Erstmalswerdendie GrenzendesFragerechtsdesArbeitgebersklardefiniert,soetwabeiFragen nachderreligion,dersexuellenidentität,derpolitischeneinstellungodergewerkschaftlichenbetätigung.beidrittendarfderarbeitgeberauskünfteüber einenbewerbernurmitdesseneinwilligungeinholen.gesundheitlicheuntersuchungensindimeinstellungsverfahrennurnochunterklarbenanntenvoraussetzungenmöglich.fragendesarbeitgebersnachdiagnosenundbefundengesundheitlicheruntersuchungendesbeschäftigtensindgrundsätzlichunzulässig. AuchfürlaufendeBeschäftigungsverhältnissewirdklarfestgelegt,welcheDatenüberdenBeschäftigtendurchdenArbeitgebererhobenundverwendetwerdendürfen.DabeigeltenengeGrenzen.DieDatenmüssendemArbeitgeberfür dieerfüllungseinerpflichtenoderzurwahrnehmungseinerrechteerforderlich sein. EineVideoüberwachungamArbeitsplatzwirdebensowiederEinsatzvon OrtungssystemenunddieVerwendungbiometrischerDatenimBeschäftigungsverhältniseindeutiggeregeltundankonkreteVoraussetzungengeknüpft.So wirddiegezieltevideoüberwachungvonbeschäftigtengrundsätzlichverboten undsollnurzulässigsein,wennanhaltspunktedenverdachteinerstraftatim Beschäftigungsverhältnisbegründen.VerbotenistdieErstellungvonPersönlichkeitsprofilen.WennkeinegesonderteVereinbarungbesteht,istesdemBeschäftigtenerlaubt,Telefon, undInternetamArbeitsplatzauchprivatzu nutzen,soweitdadurchkeinedienstlichenbelangebeeinträchtigtwerden.istdie private Nutzung erlaubt, darf der Inhalt der Nutzung nicht erhoben werden. Beschäftigte,derenDatenunzulässigoderunrichtigerhobenoderverwendet wurden, haben Anspruch auf Korrektur und Schadenersatz. DerArbeitgeberbleibtauchdanndafürverantwortlich,dassdiedatenschutzrechtlichenVorschrifteneingehaltenwerden,wennerdieBeschäftigtendaten

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/69 durchdritteerhebenoderverarbeitenlässt.inbetriebenmitfünfodermehrmitarbeiternisteinbeschäftigtendatenschutzbeauftragterzubestellen.diesererhält besonderebefugnisse,umeinewirksameinnerbetrieblichedatenschutzkontrolle sicherzustellen.bestellungundabberufungunterliegendermitbestimmungdes Betriebs- oder Personalrates. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfhataufdieöffentlichenHaushaltekeinenäherbezifferbaren Auswirkungen. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderemittelständischeUnternehmen,entstehenkeine direktenkosten.auswirkungenaufdieeinzelpreiseoderdaspreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten FürdieWirtschaftwirddurcheineeinheitlichegesetzlicheRegelungdieAnwendunginderPraxiserleichtert.Informationspflichtenwerdengeändert.ZusätzlicheBürokratiekostenfallennichtan.FürdieBürgerinnenundBürgerund fürdieverwaltungwerdenkeineinformationspflichteneingeführt,vereinfacht oder abgeschafft.

4 Drucksache 17/69 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1Zielsetzung 2Anwendungsbereich 3Begriffsbestimmungen 4Zulässigkeit der Datenerhebung und Datenverwendung 5Datengeheimnis, Datensparsamkeit 2. Abschnitt Datenerhebung und Datenverwendung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 6Datenerhebung im Einstellungsverfahren 7Datenverwendung im Einstellungsverfahren 3. Abschnitt Datenerhebung und Datenverwendung nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 8Datenerhebung 9Datenverwendung 10Besondere Formen der Datenverwendung 11Opto-elektronischeEinrichtungen (Videoüberwachung) 12Ortungssysteme 13Biometrische Verfahren 14Telekommunikationsdienste 15Telearbeit 4. Abschnitt Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverwendung 16Datensicherheit 17DatensicherheitbeibesonderenArtenvonBeschäftigtendaten 5. Abschnitt Rechte und Pflichten 18 Benachrichtigung über Erhebung oder Speicherung 19Benachrichtigung über Datenpannen 20Einsichtsrecht 21Auskunftsrecht 22Korrekturen 23Ansprüche 24Maßregelungsverbot 6. Abschnitt Sonderbestimmungen 25DatenerhebungoderDatenverwendungimAuftrag des Arbeitgebers 26DatenerhebungoderDatenverwendunginnerhalb verbundener Unternehmen 27GrenzüberschreitendeDatenerhebungundDatenverwendung 7. Abschnitt Organisatorischer Datenschutz 28BestellungvonBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz 29Mitbestimmungsrechte und Kündigungsschutz 30AufgabenderBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz 31Aufsichtsbehörde 8. Abschnitt Besondere Regelungen für Interessenvertretungen 32Rechte der Interessenvertretungen 33Datenerhebung und Datenverwendung 9. Abschnitt Schlussvorschriften 34Unabdingbarkeit, Verzicht, Verwirkung 35Bußgeldvorschriften 36Strafvorschriften 37Inkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Zielsetzung ZieldesGesetzesist,dasPersönlichkeitsrechtderBeschäftigtenbeimErhebenundVerwendenihrerpersonenbezogenen Daten zu schützen. 2 Anwendungsbereich DiesesGesetzgiltfürdasErhebenundVerwendenvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeberundinseinem AuftraghandelndePersonenoderStellenfürZweckedes Beschäftigungsverhältnisses. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.BeschäftigtendatenpersonenbezogeneDatenvonBeschäftigten, 2.personenbezogeneDatenEinzelangabenüberpersönliche oder sachliche Verhältnisse,

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/69 3.BeschäftigteallePersonenimSinnevon 3Absatz11des Bundesdatenschutzgesetzes,einschließlichBewerberinnen undbewerberfüreinbeschäftigungsverhältnis, sowie Personen,derenBeschäftigungsverhältnisbeendetist, 4.Arbeitgeber (ArbeitgeberinnenundArbeitgeber)natürlicheoderjuristischePersonenoderrechtsfähigePersonengesellschaften,diePersonennachNummer3beschäftigen,beiinHeimarbeitBeschäftigtenundden ihnengleichgestelltendieauftraggeberoderzwischenmeister, 5.ErhebendasBeschaffenvonBeschäftigtendatenungeachtet der dabei angewendeten Verfahren, 6.VerwendendasVerarbeiten (Speichern,Verändern,Übermitteln,Sperren,Löschen)undNutzenvonBeschäftigtendaten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. 4 Zulässigkeit der Datenerhebung und Datenverwendung (1)DasErhebenundVerwendenvonBeschäftigtendaten fürzweckedesbeschäftigungsverhältnissesistnurzulässig, wenndiesesgesetzdieserlaubt.zulässigistauchdaserhebenundverwendenvonbeschäftigtendaten,wenneinanderesgesetzodereinerechtsverordnungdiesfürzweckedes Beschäftigungsverhältnisseserlaubtoderanordnet.Rechtsvorschriften,diedasErhebenundVerwendenvonBeschäftigtendatenzuanderenZweckenerlaubenoderanordnen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2)SoweitdiesesGesetzkeineRegelungtrifft,sinddie VorschriftendesBundesdatenschutzgesetzesentsprechend anzuwenden. 5 Datengeheimnis, Datensparsamkeit (1)DerArbeitgeberhatBeschäftigtendatenvertraulichzu behandeln (Datengeheimnis).ErhatBeschäftigtesowieanderePersonenundStellen,dieinseinemAuftragBeschäftigtendatenerhebenoderverwenden,aufdasDatengeheimnis zuverpflichten.diepflichtzurwahrungdesdatengeheimnissesbestehtauchnachbeendigungdesbeschäftigungsverhältnissesodernachbeendigungdesauftragsfort.der ArbeitgeberhatdenKreisderBeschäftigtensowiederPersonenundStellen,dieinseinemAuftragBeschäftigtendaten erhebenoderverwenden,festzulegenundmöglichstzubegrenzen. (2)DerArbeitgebersollsichbeiGestaltungundAuswahl vonsystemenandemzielausrichten,möglichstwenig Beschäftigtendatenzuerhebenoderzuverwenden,umeine BeeinträchtigungdesPersönlichkeitsrechtsderBeschäftigten zu vermeiden. 2. Abschnitt Datenerhebung und Datenverwendung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 6 Datenerhebung im Einstellungsverfahren (1)DerArbeitgeberhatBeschäftigteüberdieArtderauszuübendenTätigkeitundderenEinordnungindenArbeits- ablaufdesbetriebeszuunterrichten,bevorerauskunftüber deren Beschäftigtendaten verlangen kann. (2)DerArbeitgeberdarfvonBeschäftigtenAuskunftüber ihrebeschäftigtendatenverlangen,soweitderenkenntnis erforderlichist,umdieeignungderbeschäftigtenfürdie vorgesehenetätigkeitfestzustellen.erdarfsichzudiesem ZweckinsbesondereüberderenberuflicheundfachlicheFähigkeiten,KenntnisseundErfahrungensowieüberdenbisherigen beruflichen Werdegang informieren. (3)DerArbeitgeberdarfAuskunftüberAbstammung, ethnischeundsonstigeherkunft,nationalität,religionoder Weltanschauung,Behinderung,Alter,politischeodergewerkschaftlicheBetätigungoderEinstellung,Geschlecht odersexuelleidentitätderbeschäftigtennurverlangen, wenndiesegründewegenderartderauszuübendentätigkeitoderderbedingungenihrerausübungeinewesentliche undentscheidendeberuflicheanforderungdarstellen.soll einebeschäftigungdurcheinereligionsgemeinschaft,die ihnenzugeordneteneinrichtungenoderdurchvereinigungen,diesichdiegemeinschaftlichepflegeeinerreligion oderweltanschauungzuraufgabegemachthaben,erfolgen, darfderarbeitgeberauchauskunftüberdiereligionoder WeltanschauungderBeschäftigtenverlangen,wenndiese unterbeachtungdesselbstverständnissesderjeweiligenreligionsgemeinschaftodervereinigungimhinblickaufihr SelbstbestimmungsrechtodernachArtderTätigkeiteinegerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (4)AuskünfteüberBeschäftigtendatensindunmittelbar beidenbeschäftigteneinzuholen.miteinwilligungderbeschäftigtendarfderarbeitgeberauchbeidrittenauskunft einholen.diebeschäftigtensindaufihrverlangenüberden Inhalt der Auskunft zu unterrichten. (5)DerArbeitgeberdarfdenAbschlussdesArbeitsvertragesvoneinergesundheitlichenodersonstigenUntersuchung oderprüfungabhängigmachen,wenndieuntersuchung oderprüfungzurfeststellungerforderlichist,dassdie BeschäftigtenzumZeitpunktderArbeitsaufnahmefürdie vomarbeitgeberbeschriebenetätigkeitgeeignetsind.die UntersuchungoderPrüfungistnachdenRegelnderFachkundedurchzuführen.DieBeschäftigtenmüssenderUntersuchungoderPrüfungnachAufklärungüberderenArtund Umfangzugestimmthaben.DenBeschäftigtenistdasErgebnisderUntersuchungoderPrüfungmitzuteilenundnur mitdereneinwilligungdemarbeitgeber.graphologische Untersuchungensindunzulässig.Fürgendiagnostische UntersuchungengeltendieVorschriftendesGendiagnostikgesetzes. (6)FordertderArbeitgeberBeschäftigtezurpersönlichen Vorstellungauf,haterihnendienotwendigenAuslagenzu erstatten,soweitnichtsanderesvereinbartist.diesgiltauch fürdiegebührenundauslagen,diedurchuntersuchungen oderprüfungenentstehen,vondenenderarbeitgeberden Abschluss des Arbeitsvertrages abhängig gemacht hat. 7 Datenverwendung im Einstellungsverfahren (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenverwenden, soweitsierechtmäßigerhobenwurdenundfürdieentscheidungüberdiebegründungdesbeschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

6 Drucksache 17/69 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)Beschäftigtendaten,diederArbeitgeberunverlangt vonbeschäftigtenerhaltenhatoderdieaufandereweise ohnedatenerhebungnach 6Absatz2bis5angefallensind, darfernurverwenden,soweitsiefürdiefeststellungder EignungderBeschäftigtenundfürdieEntscheidungüberdie BegründungdesBeschäftigungsverhältnisseserforderlich sind. (3)EntscheidungenüberdieBegründungeinesBeschäftigungsverhältnissesdürfennichtausschließlichaufeineautomatisierteVerarbeitungvonBeschäftigtendatengestützt werden.eineverarbeitungvonbeschäftigtendatenistals nichtausschließlichautomatisiertanzusehen,wenndieoder derabgelehntebeschäftigtediemöglichkeithatte,zuder EntscheidungStellungzunehmenundderArbeitgeberseine Entscheidung daraufhin überprüft hat. (4)Stehtfest,dasseinArbeitsvertragnichtgeschlossen wird,sinddenbeschäftigtendievonihneneingereichten UnterlagenspätestenszweiMonatenachAbschlussdesBewerbungsverfahrenszurückzugeben,gespeicherteBeschäftigtendatenzulöschenundAufzeichnungenüberBeschäftigtendatenzuvernichten.Satz1giltnicht,wennBeschäftigte mitderweiterenaufbewahrungderunterlagenoderder SpeicherungderBeschäftigtendateneinverstandensindoder derarbeitgeberwegeneinerstreitigkeitüberdiepersonalentscheidunganderweiterenaufbewahrungderunterlagen oderanderspeicherungderbeschäftigtendateneinberechtigtes Interesse hat. (5)WirdeinArbeitsvertraggeschlossen,giltAbsatz4für solchebeschäftigtendatenentsprechend,diefürdiedurchführungdesbeschäftigungsverhältnissesnichterforderlich sind. 3. Abschnitt Datenerhebung und Datenverwendung nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 8 Datenerhebung (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenerheben,soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um 1.gesetzlicheoderaufgrundeinesGesetzesbestehendeErhebungs-,Melde-,Auskunfts-,Offenlegungs-oderZahlungspflichten, 2.dieimRahmendesBeschäftigungsverhältnissesgegenüber Beschäftigten bestehenden Pflichten oder 3.dienachBeendigungdesBeschäftigungsverhältnisses bestehendenpflichtenzuerfüllen.dierechtsgrundlagen dieserpflichtensinddenbeschäftigtenaufverlangen mitzuteilen. (2)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenaucherheben,soweitderenKenntniserforderlichist,umbeider DurchführungdesBeschäftigungsverhältnissesbestehende Rechtewahrzunehmen.BeiderFeststellungderfachlichen EignungfüreineVeränderungderzuleistendenArbeitoder des Arbeitsplatzes gilt 6 Absatz 3 entsprechend. (3)ZurAufdeckungvonStraftatendarfderArbeitgeber Beschäftigtendatennurerheben,wennzudokumentierende tatsächlicheanhaltspunktedenverdachtbegründen,dass BeschäftigteimBeschäftigungsverhältniseineStraftatbegangenhabenunddieDatenerhebungzurAufdeckungerforderlich ist. (4)DerArbeitgeberdarfvonBeschäftigteneinegesundheitlicheodersonstigeUntersuchungoderPrüfungnurverlangen,soweitdieseineinerRechtsvorschriftangeordnet odererforderlichist,umdieeignungderbeschäftigtenzu überprüfen,insbesonderefüreinentätigkeitswechsel; 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (5)DerArbeitgeberdarfvonseinenBeschäftigtenkeine AuskunftübermedizinischeDiagnosenoderBefundegesundheitlicherUntersuchungenverlangen.Abweichendvon Satz1darfderArbeitgeberAuskunftübermedizinische Diagnosenverlangen,soweiterBeschäftigtenzurErstattung derdurchgesundheitlicheuntersuchungenoderbehandlungenentstandenenkostenverpflichtetistunddiekenntnis der Diagnose für die Abrechnung erforderlich ist. (6)BeiderDatenerhebungsinddieZwecke,fürdiedie Beschäftigtendatenerhobenwerden,konkretfestzulegen. DieDatenerhebungnachdenAbsätzen1bis4istnurzulässig,wennArtundAusmaßimHinblickaufdenZwecknicht unverhältnismäßig sind. 9 Datenverwendung (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenverwenden, soweit 1. sie rechtmäßig erhoben wurden, 2.sieerforderlichsindzurErfüllungderZwecke,fürdiesie erhobenwurden,oderzurerfüllungeinesanderen Zwecks,fürdiederArbeitgebersienachdenVorschriften dieses Gesetzes hätte erheben dürfen, und 3.ihreVerwendungnachArtundAusmaßimHinblickauf den Zweck nicht unverhältnismäßig ist. (2)DerArbeitgeberdarfaußerindenFällendesAbsatzes 1 Beschäftigtendaten an Dritte auch übermitteln, soweit 1.dieszurAbwehrvonGefahrenfürdiestaatlicheundöffentlicheSicherheitsowiezurVerfolgungvonStraftaten erforderlichistundartundausmaßderübermittlungim Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind, 2.dieDatenübermittlunginanonymisierterFormerfolgt, derdritteeinberechtigtesinteresseanderübermittlung hatunddasschutzwürdigeinteressederbeschäftigtenan dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegt, oder 3.BeschäftigteimEinzelfalleingewilligthaben.DrittedürfendieseDatennurfürdenZweck,zudessenErfüllung sieübermitteltwurden,oderfüreinenanderennachden VorschriftendiesesGesetzeszulässigenZweckverwenden. Der Arbeitgeber hat Dritte darauf hinzuweisen. 10 Besondere Formen der Datenverwendung (1)Personalentscheidungen,insbesondereUmgruppierungen,Versetzungen,KündigungenoderBeurteilungen, dürfennichtausschließlichaufeineautomatisierteverarbeitungvonbeschäftigtendatengestütztwerden.eineverarbeitungvonbeschäftigtendatenistnichtalsausschließlichau-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/69 tomatisiertanzusehen,wenndiebetroffenenbeschäftigten diemöglichkeithatten,zuderentscheidungstellungzunehmenundderarbeitgeberdaraufhinseineentscheidung überprüft hat. (2)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatennichtineiner Weiseverwenden,dasssieeinGesamtbildderwesentlichen geistigenundcharakterlicheneigenschaften (Persönlichkeitsprofil)oderGesundheitsdaten (Gesundheitsprofil)der Beschäftigten ergeben können. (3)Beschäftigtendaten,dieausschließlichzurDatenschutzkontrolleundDatensicherheitoderzurSicherstellung desordnungsgemäßenbetriebseinerdatenverarbeitungsanlageindateiengespeichertoderinunterlagenaufgenommenwerden,dürfennurfürdiesezweckeverwendetwerden. 11 Opto-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) (1)DieBeobachtungdesBetriebsgeländes,desBetriebsgebäudesoderderBetriebsräumemitopto-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung),dieobjektivauchzur ErhebungvonBeschäftigtendatengeeignetist,istnurzulässig,wennsiezurZutrittskontrolle,WahrnehmungdesHausrechts,SchutzdesEigentumsgegenüberDritten,Sicherung vonanlagenoderabwehrvongefahrenfürdiesicherheit desbetriebeserforderlichist.fallenbeidieserbeobachtung Beschäftigtendatenan,dürfensienichtzuanderenZwecken alsnachsatz1verwendetwerden.derarbeitgeberhatden BeschäftigtendieBeobachtungdurchgeeigneteMaßnahmen erkennbar zu machen. (2)EinegezielteBeobachtungderBeschäftigtenmit opto-elektronischeneinrichtungenistnurzulässig,wennzu dokumentierendetatsächlicheanhaltspunktedenverdacht begründen,dassbeschäftigteimbeschäftigungsverhältnis einestraftatbegangenhaben,dieerhebungzuraufdeckung erforderlichistundartundausmaßdererhebungimhinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. (3)DiedurchdieBeobachtungentstandenenBeschäftigtendatensindunverzüglichzulöschen,soweitsiezurErreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. 12 Ortungssysteme DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatendurchOrtungssystemenurerheben,soweitdieserforderlichistzurSicherheitderBeschäftigtenoderzurKoordinierungeineswechselndenEinsatzesderBeschäftigtenanverschiedenenOrten. DerArbeitgeberhatdenBeschäftigtendenEinsatzdesOrtungssystemsdurchgeeigneteMaßnahmenerkennbarzu machen.beschäftigtendaten,diebeimeinsatzvonortungssystemenentstehen,dürfennichtzuanderenzweckenals nach Satz 1 verwendet werden. 13 Biometrische Verfahren DerArbeitgeberdarfbiometrischeDatenvonBeschäftigtennurerhebenundverwenden,soweitdieszuAutorisie- rungs-undauthentifikationszweckenerforderlichist.bio- metrischedatensindphysiologischemerkmale,dieeinen Menschen eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen. 14 Telekommunikationsdienste (1)DieNutzungvonTelefon, ,InternetoderanderenTelekommunikationsdienstenkanndurchVereinbarung mitdemarbeitgebergeregeltwerden.indieservereinbarungsollfestgelegtwerden,obundinwieweitdienutzung dertelekommunikationsdiensteauchzuprivatenzwecken erlaubtist.wirdkeinevereinbarungüberdienutzungzu privatenzweckengetroffen,giltdiesealserlaubt,soweitdadurch betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (2)SoweitdieNutzungvonTelekommunikationsdiensten ausschließlichzudienstlichenzweckenerlaubtist,dürfen ArbeitgeberVerkehrsdaten ( 3Nummer30und 96Absatz1 destelekommunikationsgesetzes)ausdiesernutzungnur erhebenoderverwenden,soweitdieserforderlichist 1. zur Gewährleistung der Datensicherheit, 2.zurSicherstellungdesordnungsgemäßenBetriebsvon TelekommunikationsnetzenoderTelekommunikationsdiensten, 3.zur Abrechnung oder 4.zueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenenLeistungs-oderVerhaltenskontrolle.DiebeiderNutzungvon Telefonoder entstandenenVerkehrsdatender Kommunikationspartnerdürfennuranonymisiertverwendetwerden.WerdenTelekommunikationsdienstevon Beschäftigtengenutzt,dieeinerbesonderenSchweigepflichtunterliegen,dürfendiebeiderNutzungentstandenen Verkehrsdaten nur verschlüsselt verwendet werden. (3)InhalteeinesausschließlichzudienstlichenZwecken erlaubtentelefonatsdarfderarbeitgebernurerhebenoder verwenden,wenndiebeschäftigtenundihrekommunikationspartnervorherinformiertwurdenundeingewilligt haben.inhalteeinerausschließlichzudienstlichenzwecken erlaubtennutzungvon undinternetdürfenarbeitgeber erheben oder verwenden, soweit dies erforderlich ist 1. zur Gewährleistung der Datensicherheit, 2.zueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenenLeistungs- oder Verhaltenskontrolle oder 3.zurAufdeckungeinerStraftat,wennzudokumentierende tatsächlicheanhaltspunktedenverdachtbegründen,dass BeschäftigteimBeschäftigungsverhältniseineStraftat begangenhaben,undartundausmaßdererhebungoder VerwendungimHinblickaufdenZwecknichtunverhältnismäßig sind. (4)SoweitdieNutzungvonTelekommunikationsdiensten auchzuprivatenzweckenerlaubtist,darfderarbeitgeber dieverkehrsdatennurzudeninabsatz2satz1nummer1 bis3genanntenfällenerhebenoderverwenden.absatz2 Satz2und3giltentsprechend.DerArbeitgeberdarfdieInhaltederNutzungnichterheben,wenndieNutzungauchzu privaten Zwecken erlaubt ist. (5)Verkehrsdatensindunverzüglichzulöschen,soweit siezursicherstellungdesordnungsgemäßenbetriebsvon

8 Drucksache 17/69 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode TelekommunikationsnetzenoderTelekommunikationsdienstenoderzuAbrechnungszweckennichtmehrerforderlichsind.DiezurGewährleistungderDatensicherheitgespeichertenVerkehrsdatensindunverzüglich,spätestens nach sieben Kalendertagen, zu löschen. 15 Telearbeit (1)DieVorschriftendiesesAbschnittesgeltenauchfür dieintelearbeitbeschäftigten.einedauerhaftefernüberwachungzurleistungs-oderverhaltenskontrollederintelearbeit Beschäftigten ist unzulässig. (2)DerArbeitgeberhatdieinTelearbeitBeschäftigten,zu derenaufgabeesgehört,beschäftigtendatenzuverwenden, imrahmendervereinbarungüberdietelearbeitzuverpflichten,dievorschriftendiesesgesetzesüberdasdatengeheimnis,dendatenschutzunddiedatensicherheiteinzuhalten. 4. Abschnitt Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverwendung 16 Datensicherheit (1)DerArbeitgeberhatdietechnischenundorganisatorischenMaßnahmenzutreffen,dieerforderlichsind,umdie VertraulichkeitvonBeschäftigtendaten,ihreVerfügbarkeit undihrenschutzvorunbefugterveränderungzugewährleisten.dabeisindinsbesonderedieinderanlagezu 9Satz1 desbundesdatenschutzgesetzesgenanntenanforderungen zuerfüllen.beschäftigtendatensindzuverschlüsseln,soweit der verfolgte Zweck dies zulässt. (2)DerArbeitgeberhatPersonen,dieBeschäftigtendaten mitmobilenspeicher-undverarbeitungsmedien ( 3Absatz10desBundesdatenschutzgesetzes)erhebenoderverwenden,überdieFunktionsweisedesMediums,dieVerhinderungdesunbefugtenZugriffsaufdieDatenundüberdie beiverlustoderzerstörungdesmediumszutreffenden Maßnahmen zu informieren. 17 Datensicherheit bei besonderen Arten von Beschäftigtendaten (1)ZugriffeaufbiometrischeDatensindzuprotokollieren.BiometrischeDaten,dieinzentralenSystemengespeichert werden, sind zu verschlüsseln. (2)BeschäftigtendatenausgesundheitlichenoderpsychologischenUntersuchungenderBeschäftigtensindgetrennt vonanderenbeschäftigtendatenaufzubewahrenundvorunbefugtem Zugriff besonders zu sichern. (3)DerArbeitgeberdarfpersonenbezogeneDaten,dieer inrechtsgeschäftlichenschuldverhältnissenmitbeschäftigtenerhebtoderverwendet,nichtmitderenbeschäftigtendaten zusammenführen. DerArbeitgeberistverpflichtetsicherzustellen,dassderZugriffaufBeschäftigtendatenundderZugriffaufpersonenbezogeneDatenausdemrechtsgeschäftlichenSchuldver- hältnisnurdurchdiejeweilszuständigenpersonenerfolgt; diesesindaufdieeinhaltungderzweckbestimmungzur Verwendung der Daten zu verpflichten. 5. Abschnitt Rechte und Pflichten 18 Benachrichtigung über Erhebung oder Speicherung (1)DerArbeitgeberhatBeschäftigteüberdieerstmalige ErhebungoderSpeicherungihrerBeschäftigtendatenund ihrenzweckunverzüglichintextformzubenachrichtigten. EinePflichtzurBenachrichtigungbestehtnicht,soweit BeschäftigtebereitsaufgrunddesArbeitsvertrags,einer Betriebs-oderDienstvereinbarungoderaufandereWeise vonderdatenerhebungoderdatenspeicherungkenntniserlangt haben. (2)WerdenBeschäftigtendatendurchopto-elektronische Einrichtungen,OrtungssystemeoderanderetechnischeEinrichtungenerhobenodergespeichert,sinddieBeschäftigten überdiegründedermaßnahme,denzeitplan,dieangewandtenmethodenundverfahreneinschließlichderzuerhebendendatenintextformzuunterrichten.einepflichtzur Benachrichtigungbestehtnicht,soweitBeschäftigtebereits aufgrundeinerbetriebs-oderdienstvereinbarungkenntnis erlangthaben.satz1giltnicht,wenndurchdieunterrichtung die Aufdeckung von Straftaten gefährdet wird. 19 Benachrichtigung über Datenpannen DerArbeitgeberhatdiebetroffenenBeschäftigtenunddie BeauftragteoderdenBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutzinTextformzubenachrichtigen,wennBeschäftigtendatenausdemVerfügungsbereichdesArbeitgebersunrechtmäßigübermitteltwordensindoderUnbefugteauf sonstigeweisevondiesendatenkenntniserlangthaben. DieBenachrichtigunghatunverzüglichzuerfolgen,soweit dadurcheinestrafverfolgungnichtgefährdetwird.drohen schwerwiegendebeeinträchtigungenderrechteoder schutzwürdigeninteressenderbeschäftigten,hatderarbeitgeberauchdiezuständigeaufsichtsbehörde ( 38desBundesdatenschutzgesetzes) unverzüglich zu unterrichten. 20 Einsichtsrecht (1)BeschäftigtehabendasRecht,EinsichtindiePersonalaktenzunehmen,diederArbeitgeberübersieführt.Zur PersonalaktegehörenalleUnterlagen,dieeinzelneBeschäftigtebetreffenundmitdemBeschäftigungsverhältnisin einemunmittelbareninnerenzusammenhangstehen, einschließlichallerindateiengespeicherterbeschäftigtendaten.derarbeitgeberhatnichtsichtbaredaten,insbesonderedaten,dieinautomatisiertendateiengespeichertsind, lesbarzumachenundauszudrucken,wenneineandereform derwiedergabezureinsichtnichtausreicht.verschlüsselte Daten sind zu entschlüsseln. (2)BeiderEinsichtkönnenBeschäftigteeinMitglied ihrerinteressenvertretunghinzuziehen.dashinzugezogene MitgliedhatüberdenInhaltderPersonalakteStillschweigen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/69 zubewahren,soweitesvondenbeschäftigtenimeinzelfall nichtvondieserverpflichtungentbundenwird.beidereinsichtkönnenbeschäftigteablichtungen,abschriftenoder Auszüge ihrer Personalakte fertigen. (3)BeschäftigtehabendasRecht,ErklärungenzumInhalt derpersonalakteabzugeben.dieerklärungensindaufverlangen der Beschäftigten den Personalakten beizufügen. (4)EinRechtaufEinsichthabenauchBevollmächtigte derbeschäftigtenoderhinterbliebene,dieeinberechtigtes Interesse darlegen, oder deren Bevollmächtigte. (5)DerArbeitgeberdarfdieWahrnehmungderRechte nachdenabsätzen1bis4nichtvondererstattungvonkostenabhängigmachen.satz1giltnichtfürkostendervon den Beschäftigten gefertigten Ablichtungen. 21 Auskunftsrecht (1)DerArbeitgeberhataufVerlangenderBeschäftigten Auskunft zu erteilen über 1.dieübersiegespeichertenBeschäftigtendatensowiedie Herkunft dieser Daten, 2.denZweckderErhebungoderVerwendungvonBeschäftigtendaten, 3.dieEmpfänger,andieerBeschäftigtendatenübermittelt hat.dieauskunftistinnerhalbeinerwocheintextform zu erteilen. (2) 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 22 Korrekturen (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendaten,dieunrichtigsindoderdiedurcheineunzulässigeErhebungoderVerwendung gewonnen wurden, nicht verwenden. (2)DerArbeitgeberhatunrichtigeBeschäftigtendatenzu berichtigen. (3)DerArbeitgeberhatinUnterlagenaufgenommene oderindateiengespeichertebeschäftigtendatenzuentfernen,wennihreaufnahmeinunterlagenoderihrespeicherungindateienunzulässigwaroderzurerfüllungdernach denvorschriftendiesesgesetzeszulässigenzweckenicht mehr erforderlich ist. (4)InUnterlagenaufgenommeneoderinDateiengespeicherteMissbilligungendesVerhaltensvonBeschäftigten sindspätestensnachablaufvondreijahrenzuentfernen, wennderarbeitgebereinvergleichbaresverhaltenderbeschäftigten in diesem Zeitraum nicht erneut missbilligt hat. (5)DerArbeitgeberhatbeiBeschäftigtendateninUnterlagenoderDateienzukennzeichnen,dassihreVerwendung eingeschränkt ist (Sperrung), wenn 1.ihreRichtigkeitvonBeschäftigtenbestrittenwirdund sichwederdierichtigkeitnochdieunrichtigkeitdieser Daten feststellen lässt oder 2.ihreEntfernungwegenderbesonderenArtderSpeicherungnichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwand möglich ist. (6)DerArbeitgeberhatDritten,andieerBeschäftigtendatenübermittelthat,dieBerichtigung,Entfernungoder SperrungdieserDatenunverzüglichmitzuteilen,esseidenn, dassdiemitteilungzurwahrungderschutzwürdigeninteressen der Beschäftigten nicht erforderlich ist. 23 Ansprüche (1)Wennzuerwartenist,dasseinArbeitgeberBeschäftigtendatenentgegendenVorschriftendiesesGesetzeserhebtoderverwendet,könnenBeschäftigteaufUnterlassung klagen. (2)BeieinemVerstoßgegenVorschriftendiesesGesetzes istderarbeitgeberverpflichtet,denhierdurchentstandenen Schadenzuersetzen.WegeneinesSchadens,dernichtVermögensschadenist,könnenBeschäftigteeineangemessene Entschädigung in Geld verlangen. DerArbeitgeberistzumErsatzdesSchadensnichtverpflichtet,soweitdieserdenBetragvon250000Euroübersteigt undderarbeitgebernachweist,dasserdiepflichtverletzung nichtzuvertretenhat.hatbeiderentstehungdesschadens einverschuldenderoderdesbeschäftigtenmitgewirkt,ist 254desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechendanzuwenden. (3)EinVerstoßdesArbeitgebersgegendieVorschriften diesesgesetzesbegründetkeinenanspruchaufbegründung einesbeschäftigungsverhältnissesodereinenberuflichen Aufstieg,esseidenn,einsolcherergibtsichauseinemanderen Rechtsgrund. (4)ImÜbrigenbleibenAnsprüchegegendenArbeitgeber,diesichausanderenRechtsvorschriftenergeben,unberührt. 24 Maßregelungsverbot DerArbeitgeberdarfBeschäftigtenichtbenachteiligen, die 1.einunzulässigesAuskunftsersuchennichtoderunrichtig beantwortet haben, 2.eineunzulässigegesundheitlicheodersonstigeUntersuchung oder Prüfung abgelehnt haben, 3.eineunzulässigeErhebungoderVerwendungvonBeschäftigtendaten beanstandet haben oder 4.inzulässigerWeiseihreRechtenachdiesemGesetzin Anspruch genommen haben. 6. Abschnitt Sonderbestimmungen 25 Datenerhebung oder Datenverwendung im Auftrag des Arbeitgebers (1)WerdenBeschäftigtendatenimAuftragdesArbeitgebersdurchanderePersonenoderStellenerhobenoderverwendet,istderArbeitgeberfürdieEinhaltungderVorschriftendiesesGesetzesundandererRechtsvorschriftenzum

10 Drucksache 17/69 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SchutzvonBeschäftigtendatenverantwortlich.Dieinden 18bis24genanntenRechtesindgegenüberdemArbeitgeber geltend zu machen. (2)DerArbeitgeberhatdieAuftragnehmerinoderden Auftragnehmersorgfältigauszuwählen.Erhatdabeizuberücksichtigen,dassdievonderAuftragnehmerinodervon demauftragnehmerzutreffendentechnischenundorganisatorischenmaßnahmengeeignetsind,dieeinhaltungdieses GesetzesundandererRechtsvorschriftenzumSchutzvon Beschäftigtendatenzugewährleisten.DerAuftragistschriftlichzuerteilen,wobeiArtundUmfangderErhebungund VerwendungvonBeschäftigtendaten,dietechnischenund organisatorischenmaßnahmenundetwaigeunterauftragsverhältnissefestzulegensind.dieauftragnehmerinoderder AuftragnehmeristimRahmendesAuftrageszuverpflichten, dieüberwachungderausführungdiesesgesetzesundandererrechtsvorschriftenzumschutzvonbeschäftigtendaten durchdenarbeitgeber,dievondiesembestelltenbeauftragtenfürdenbeschäftigtendatenschutzunddiebeimarbeitgeberbestehendeninteressenvertretungenderbeschäftigten zugewährleisten.derarbeitgeberhatdiepflicht,sichvonder EinhaltungdergetroffenentechnischenundorganisatorischenMaßnahmenbeiderAuftragnehmerinoderdemAuftragnehmer zu überzeugen. (3)DieAuftragnehmerinoderderAuftragnehmerdarf BeschäftigtendatennurimRahmenderWeisungendesArbeitgeberserhebenoderverwenden.IstdieAuftragnehmerin oderderauftragnehmerderansicht,dasseineweisungdes ArbeitgebersgegendiesesGesetzoderandereRechtsvorschriftenzumSchutzvonBeschäftigtendatenverstößt,hat sieodererdenarbeitgeberunverzüglichdaraufhinzuweisen. (4)EineÜberwachungvonBeschäftigtendurchAuftragnehmerinnenoderAuftragnehmeristnurzulässig,wennzu dokumentierendetatsächlicheanhaltspunktedenverdacht begründen,dassbeschäftigteimbeschäftigungsverhältnis eineschwerwiegendevertragsverletzung,diedenarbeitgeberzueinerkündigungnach 626desBürgerlichenGesetzbuchsberechtigtenwürde,odereineStraftatbegangenhaben unddiedatenerhebungzuraufdeckungerforderlichistund ArtundAusmaßderErhebungimHinblickaufdenZweck nicht unverhältnismäßig sind. 26 Datenerhebung oder Datenverwendung innerhalb verbundener Unternehmen SollenBeschäftigtendatendurcheinmitdemArbeitgeber verbundenesunternehmen ( 15desAktiengesetzes),zu demdiebeschäftigungsverhältnissenichtbestehen,erhoben oderverwendetwerden,gilt 25Absatz1bis3entsprechend. 27 Grenzüberschreitende Datenerhebung und Datenverwendung (1) Arbeitgeber dürfen Beschäftigtendaten 1. in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2.inandereVertragsstaatendesAbkommensüberden Europäischen Wirtschaftsraum oder 3.anOrganeundEinrichtungenderEuropäischenGemeinschaftenunterdenVoraussetzungendiesesGesetzes übermitteln.wennindenstaatennachsatz1nummer1 und2beschäftigtendatenimauftragdesarbeitgebers durchanderepersonenoderstellenerhobenoderverwendet werden sollen, ist 25 anzuwenden. (2)ArbeitgeberdürfenBeschäftigtendateninandereStaatenalsnachAbsatz1unterdenVoraussetzungendieses Gesetzesübermitteln,wenndorteinangemessenesDatenschutzniveaugewährleistetist. 4bAbsatz3desBundesdatenschutzgesetzesgiltentsprechend.WennindiesenStaatenBeschäftigtendatenimAuftragdesArbeitgebersdurch anderepersonenoderstellenerhobenoderverwendetwerden sollen, ist 25 anzuwenden. 7. Abschnitt Organisatorischer Datenschutz 28 Bestellung von Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz (1)ZurÜberwachungderAusführungdiesesGesetzessowieandererRechtsvorschriftenzumSchutzvonBeschäftigtendatenhabenArbeitgeberBeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzschriftlichzubestellen.DieVerpflichtung nachsatz1giltnichtfürarbeitgeber,dieinderregelwenigeralsfünfbeschäftigtebeschäftigen.beauftragtefürden Datenschutznach 4fdesBundesdatenschutzgesetzes könnenauchzubeauftragtenfürdenbeschäftigtendatenschutz bestellt werden. (2)ZuBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz dürfennurpersonenbestelltwerden,diediezurerfüllung dieseraufgabenerforderlichefachkundeundzuverlässigkeitbesitzen.zubeauftragtenfürdenbeschäftigtendatenschutzkönnenauchpersonenbestelltwerden,dienichtbeim Arbeitgeber beschäftigt sind. (3)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzsindder Geschäftsleitungunmittelbarunterstellt.Siesindinihrer EigenschaftalsBeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzweisungsfreiunddürfenwegenderErfüllungihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. (4)DerArbeitgeberhatdenBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutzimerforderlichenUmfangRäume, sachlichemittelundpersonalzurverfügungzustellen.sind BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzselbstBeschäftigtedeszurBestellungverpflichtetenArbeitgebers, hatderarbeitgebersiezurwahrnehmungihreraufgaben vonihrerberuflichentätigkeitohneminderungdesarbeitsentgeltsfreizustellen,soweiteszurordnungsgemäßen DurchführungihrerAufgabenerforderlichist.DurchdieTätigkeitalsBeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzentstehende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. (5)ZurErhaltungderzurErfüllungihrerAufgabenerforderlichenFachkundehatderArbeitgeberBeauftragtenfür denbeschäftigtendatenschutzdieteilnahmeanfort-und Weiterbildungsveranstaltungenzuermöglichenundderen Kosten zu übernehmen.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/69 29 Mitbestimmungsrechte und Kündigungsschutz (1)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzsindmit ZustimmungdesBetriebsratsoderdesPersonalratsderBeschäftigtenzubestellenundabzuberufen.DerArbeitgeber hatvorderbestellungoderabberufungdenbetriebsratoder Personalratzuunterrichten,insbesondereihmAuskunftüber diepersonderbewerberzugeben,dieerforderlichenunterlagenvorzulegenundvoreinerbeabsichtigtenabberufung diegründehierfürmitzuteilen.derbetriebsratoderder PersonalratkanndieAbberufungvonBeauftragtenfürden Beschäftigtendatenschutzverlangen,wenndiesediezurErfüllungihrerAufgabenerforderlicheFachkundeundZuverlässigkeit nicht besitzen. (2)BeiMeinungsverschiedenheitenzwischenArbeitgeber undbetriebsratoderpersonalratindenfällendesabsatzes1,entscheidetdieeinigungsstelle. 76desBetriebsverfassungsgesetzes,die 69,71desBundespersonalvertretungsgesetzesoderderpersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder sind entsprechend anzuwenden. (3)DieKündigungvonBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz,diezugleichBeschäftigtesind,istunzulässig,esseidenn,dassTatsachenvorliegen,diedenArbeitgeberzurKündigungauswichtigemGrundohneEinhaltung einerkündigungsfristberechtigen.nachderabberufung vonbeauftragtenfürdenbeschäftigtendatenschutzistdie KündigunginnerhalbeinesJahresnachderBeendigungder Bestellungunzulässig,esseidenn,dassderArbeitgeberzur KündigungauswichtigemGrundohneEinhaltungeiner Kündigungsfrist berechtigt ist. 30 Aufgaben der Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz (1)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzhaben dieaufgabe,dieausführungdiesesgesetzesundanderer RechtsvorschriftenzumSchutzvonBeschäftigtendatenzu überwachen.beauftragtefürdenbeschäftigtendatenschutz, derarbeitgeberundderbetriebsratoderderpersonalrat habenvertrauensvollzusammenzuarbeiten.beauftragtefür denbeschäftigtendatenschutzhabendenbetriebsratoder denpersonalratüberwesentlicheangelegenheitendesdatenschutzesderbeschäftigtenzuunterrichten.siehabenden BetriebsratoderdenPersonalratbeiderErfüllungseiner Aufgaben zu unterstützen. (2)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzkönnen VorschlägezurBeseitigungvonVerstößengegendieses GesetzoderandereRechtsvorschriftenzumSchutzvonBeschäftigtendatenunterbreiten.BeiVerstößengegendie 11 bis17diesesgesetzessindsieverpflichtet,demarbeitgeber VorschlägezurBeseitigungdieserVerstößezuunterbreiten. KommteineEinigungüberdieBeseitigungvonVerstößen nichtzustande,habenbeauftragtefürdenbeschäftigtendatenschutzdiebetroffenenbeschäftigtensowiedenbetriebsratoderdenpersonalratintextformhierüberzuunterrichten.beauftragtefürdenbeschäftigtendatenschutzhaben schwerwiegendeverstößederaufsichtsbehörde ( 38Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes) anzuzeigen. (3)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzsind verpflichtet,dieihneninihrereigenschaftbekanntgewordenenbeschäftigtendatennichtgegenüberunbefugtenzu offenbarenoderzuverwenden.inangelegenheitendesbetriebsratsoderdespersonalratshabenbeauftragtefürden BeschäftigtendatenschutzauchgegenüberdemArbeitgeber Stillschweigenzubewahren.DieSätze1und2geltenauch nach ihrer Abberufung. 31 Aufsichtsbehörde (1)DieAufsichtsbehörde ( 38Absatz6desBundesdatenschutzgesetzes)überwachtdieAusführungdieses GesetzessowieandererRechtsvorschriftenzumSchutzvon Beschäftigtendaten. (2)WennBeschäftigteaufGrundkonkreterAnhaltspunktederAuffassungsind,dassVerstößegegendiesesGesetz oderandererechtsvorschriftenzumschutzpersonenbezogenerdatenvorliegen,könnensiesichandieaufsichtsbehördewenden,wennderarbeitgeberihrerdaraufgerichtetenbeschwerdenichtabhilft.isteinebeauftragteoderein BeauftragterfürdenBeschäftigtendatenschutznichtbestellt, könnensichdiebeschäftigtenunmittelbarandieaufsichtsbehörde wenden. 8. Abschnitt Besondere Regelungen für Interessenvertretungen 32 Rechte der Interessenvertretungen DieBeteiligungsrechteundsonstigenRechtederInteressenvertretungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 33 Datenerhebung und Datenverwendung (1)DieErhebungundVerwendungvonBeschäftigtendatendurchInteressenvertretungenistimRahmenihrerZuständigkeitzulässig.BeiderErhebungundVerwendungvon BeschäftigtendatendurchInteressenvertretungengeltendie datenschutzrechtlichengrundsätzediesesgesetzesunter BerücksichtigungderBesonderheitenderRechtsvorschriften über die Interessenvertretungen entsprechend. (2)SoweitInteressenvertretungenimRahmenihrerZuständigkeitBeschäftigtendatenerhebenoderverwenden, überwachtdieaufsichtsbehördenach 38desBundesdatenschutzgesetzesdieEinhaltungderdatenschutzrechtlichenGrundsätze. 30Absatz1Satz1findetkeineAnwendung. (3)FürdieDatenerhebungundDatenverwendungdurch denarbeitgeberbeidernutzungvontelekommunikationsdienstendurchinteressenvertretungengilt 14Absatz4 und5entsprechend,unabhängigdavon,obdienutzungvon Telekommunikationsdienstenausschließlichzudienstlichen oder auch zu privaten Zwecken erlaubt ist.

12 Drucksache 17/69 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9. Abschnitt Schlussvorschriften 34 Unabdingbarkeit, Verzicht, Verwirkung (1)VondenVorschriftendiesesGesetzeskannnichtzuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. 35 Bußgeldvorschriften (2)EinVerzichtaufRechteausdiesemGesetzistnicht zulässig.dieverwirkungvonansprüchenausdiesemgesetzistausgeschlossen.ausschlussfristenfürdiegeltendmachungvonansprüchennachdiesemgesetzsindnichtzulässig. (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 11Absatz1Satz2oder 12Satz3Datenverwendet, 2.entgegen 14Absatz3oderAbsatz4Satz3Inhalteder NutzungvonTelekommunikationsdienstenerhebtoder verwendet, 3.entgegen 15Absatz1Satz2einedauerhafteFernüberwachungzurLeistungs-oderVerhaltenskontrolleeinsetzt, 4.seinePflichtennach 7Absatz4Satz1, 17Absatz2, 19Satz1und2, 21Absatz1Satz2sowienach 25 Absatz 2 Satz 4 nicht erfüllt, 5.entgegen 24 Beschäftigte benachteiligt. (2)Ordnungswidrighandeltauch,wervorsätzlichoder fahrlässig 1. unbefugt Beschäftigtendaten erhebt oder verwendet, 2.unbefugtBeschäftigtendatensichodereinemanderenaus automatisiertenverarbeitungenodernichtautomatisierten Dateien verschafft, 3.dieÜbermittlungvonBeschäftigtendatendurchunrichtige Angaben erschleicht, 4.entgegen 9Absatz2Satz2dieübermitteltenDatenfür anderezweckealsdiejenigennutzt,fürdiesieübermittelt wurden oder 5.entgegen 17Absatz3Satz1Beschäftigtendatenaus dembeschäftigungsverhältnisundpersonenbezogene DatenausdemrechtsgeschäftlichenSchuldverhältniszusammenführt, 6. entgegen 25 Absatz 4 Beschäftigte überwacht. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannimFalldesAbsatzes1 miteinergeldbußebiszufünfzigtausendeuro,indenfällen desabsatzes2miteinergeldbußebiszudreihunderttausend Euro geahndet werden. 36 Strafvorschriften (1)Wereinein 33Absatz2bezeichnetevorsätzliche HandlunggegenEntgeltoderinderAbsicht,sichodereinen anderenzubereichernodereinenanderenzuschädigen,begeht,wirdmitfreiheitsstrafebiszuzweijahrenodermit Geldstrafe bestraft. (2)DieTatwirdnuraufAntragverfolgt.AntragsberechtigtsindBeschäftigte,Arbeitgeber,BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutz und die Aufsichtsbehörde. 37 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdessechstenaufdieVerkündungfolgendenMonats] in Kraft. Berlin, den 24. November 2009 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/69 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Zielsetzung ZieldesGesetzesist,dasPersönlichkeitsrechtderBeschäftigtenzuschützen,wennArbeitgeber (Arbeitgeberinnenund Arbeitgeber,vgl. 3Nummer4diesesGesetzes)Beschäftigtendatenerhebenoderverwenden.DurchklareRegelungenzurErhebungundVerwendungvonBeschäftigtendaten solleinangemessenerausgleichzwischendenberechtigten InteressenderBeschäftigtenamSchutzihresPersönlichkeitsrechtsunddemInformationsbedürfnisdesArbeitgebers hergestellt werden. II. Geltendes Recht DerrechtlicheRahmenfürdenSchutzdesPersönlichkeitsrechtsderBeschäftigtenergibtsichimgeltendenRechtaus verschiedenenrechtsquellen:regelungenfindensichvor allemindenallgemeinenvorschriftendesbundesdatenschutzgesetzesunddestelekommunikationsgesetzes,die auchimarbeitslebenanwendbarsind.danebenbestehteine VielzahlvonVorschrifteninsbesondereimkollektivenArbeitsrecht,zumBeispieldasBetriebsverfassungsgesetzund dasbundespersonalvertretungsgesetz,imindividualarbeitsrecht,zumbeispieldasallgemeinegleichbehandlungsgesetzsowieimarbeitsschutzrecht,zumbeispieldasarbeitsschutzgesetz. BesonderswichtigfürdieRechteundPflichtendesArbeitgebersbeimUmgangmitBeschäftigtendatenimArbeitsverhältnisistderSchutzderPersönlichkeitundderMenschenwürdeeinesjedenBeschäftigten,denunsereVerfassung garantiert (Artikel2Absatz1undArtikel1Absatz1des Grundgesetzes).DaraushatdieRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsunddesBundesverfassungsgerichtsineiner VielzahlvonEinzelentscheidungenelementareGrundsätze fürdenallgemeinenarbeitsrechtlicheninformations-und Datenschutz entwickelt. III. Regelungsbedarf BeimehrerendeutschenGroßunternehmenwurdeninjüngsterVergangenheitBeschäftigte,Vorstands-undAufsichtsratsmitgliederüberwachtundihrVerhaltenkontrolliert.DazuwurdeninerheblichemAusmaßpersonenbezogeneDaten abgeglichen ( Screenings ),andere Ausspähaktionen wie TelefonüberwachungundDetektiveinsätzevorgenommen odergezieltevideoüberwachungenimbetrieb (inverkaufsräumen und sogar in Umkleideräumen) durchgeführt. AlsRechtfertigungwurdevondenUnternehmenteilweisedie VerhinderungoderAufdeckungvonStraftaten (Korruption, Diebstahletc.)angeführt.VieledieserÜberwachungsmaßnahmensindbereitsnachgeltendemRechtalsrechtswidrig anzusehen.heimliche,verdachtsunabhängigeüberprüfungenvonbeschäftigtenzuraufdeckungvonstraftatensind unzulässig.eineheimlicheüberwachungvonbeschäftigten istnurzulässig,wennderkonkreteverdachteinerstrafbaren Handlungbesteht,wenigereinschneidendeMittelzurAufklärungdesVerdachtsausgeschöpftsind,dieverdeckteÜberwachungpraktischdaseinzigverbleibendeMitteldarstellt, dieüberwachunginsgesamtnichtunverhältnismäßigistund derbetriebsrat (Personalrat)derDurchführungdieserMaßnahmenzugestimmthat.DasheimlicheAbhörenvonTelefonatenverstößtgenerellgegendasFernmeldegeheimnisund ist strafbar ( 206 des Strafgesetzbuchs). Auchein Screening istnurzulässig,wennderdatenabgleichfürzweckedesbeschäftigungsverhältnisseserforderlichundimeinzelnennichtunverhältnismäßigist (also grundsätzlichanlassbezogenerfolgt),wenndiebeschäftigtenvorherinformiertwurdenundderbetriebsratoderder Personalratzugestimmthat.UnterBerücksichtigungdes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzesistzuprüfen,obeinzelne Beschäftigte,TeilederBelegschaftoderdieBelegschaftinsgesamtüberprüftwerdendürfen.InderPraxisbereitetdie AuslegungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzesunddamit diebeurteilungderzulässigkeiteinessolchendatenabgleichsoffensichtlicherheblicheprobleme.diegeltenden DatenschutzregelungensindinunterschiedlichenallgemeinformuliertenGesetzenenthalten,derenkonkreteAnwendungimArbeitslebennichthinreichendtransparentist.Viele GrundsätzezumDatenschutzergebensicherstausdereinzelfallorientierten Rechtsprechung. AlsersteReaktionaufdieaktuellenVorkommnisseistauf InitiativederBundesregierungeinekonkretisierendeRegelungzumBeschäftigtendatenschutzindasBundesdatenschutzgesetzaufgenommenworden.DieneueVorschriftdes 32desBundesdatenschutzgesetzesenthälteineallgemeine RegelungzumSchutzpersonenbezogenerDatenvonBeschäftigten,diedievonderRechtsprechungerarbeiteten GrundsätzedesDatenschutzesimBeschäftigungsverhältnis nichtändert,sondernlediglichzusammenfasst.nachauffassungderbundesregierungmachtdieseregelungeingesetzzumschutzderbeschäftigtendatenimarbeitsleben nicht entbehrlich. IV. Beschäftigtendatenschutzgesetz UmeinaktuellesundmodernesDatenschutzgesetzfürdas Arbeitslebenzuschaffen,müssenRegelungslückenund/ oderunklarerechtssituationenimgeltendenrechtidentifiziertundgeschlossenwerden.dazugehörtinsbesonderedie FragenachderZulässigkeiteinerMitarbeiterüberwachung, zum Beispiel durch DatenabgleichzurVerhinderungundAufdeckungvon Straftaten, Videoüberwachung von Beschäftigten, Überwachungvon undKontrollederNutzung von Internet am Arbeitsplatz, Detektiveinsatz gegenüber Beschäftigten. DasBeschäftigtendatenschutzgesetzgibtfürdasArbeitsleben klare Antworten auf diese Fragen. MitdemGesetzwerdendiebestehendenVorschriftenund Rechtsprechungsgrundsätzepraxistauglichvereinheitlicht. BestehendeLückenimBereichdesBeschäftigtendatenschutzeswerdenbeseitigt.DenAufforderungendesDeutschenBundestagesunddesBundesratessowiedenForderungenausderFachwelt,eineigenständigesDatenschutzgesetz für die Arbeitswelt zu schaffen, wird Rechnung getragen.

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