Überblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren)
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- Christel Schumacher
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1 Überblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren) RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC & Cyrielle Fernandez, Diakonie Potsdam 1
2 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten: Fristen im Dublin- Verfahren V. Abgrenzung zur Drittstaatenregelung 2
3 Das Dublin- Verfahren im deutschen Asylverfahren Möglich an der Grenze / bei Polizei / ABH... Wenn Einreise erlaubt wurde, haben Behörden Pflicht zur Weiterleitung an Erstaufnahmeeinrichtung zur weiteren Verteilung Verteilung (EASY) Asylgesuch (BÜMA) Asylantrag (Aufenthaltsgestattung) Erstaufnahmeeinrichtung (ED- Behandlung) Dublin- Anhörung Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Umverteilung in Gemeinschaftsunterkunft Deutschland ist zuständig: Anhörung zu den Fluchtgründen Bei Hinweisen auf Zuständigkeit eines anderen Staates: Dublin- Verfahren! Flüchtlings- eigenschaft (GFK) Inhaltliche Prüfung des Asylantrags Asyl nach Art. 16a GG Subsidiärer Schutz (QRL) Nationale Abschiebungs- verbote Deutschland ist nicht zuständig: Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt + Überstellung in zuständigen Staat wird angeordnet (aber: Rechtsschutz möglich!) Bei positiver Entscheidung: Aufenthaltstitel wird von ABH erteilt Bei Ablehnung: Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (aber: Rechtsschutz möglich!) 3
4 Der Europäische Rechtsrahmen 4
5 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten: Fristen im Dublin- Verfahren V. Abgrenzung zur Drittstaatenregelung 5
6 Was ist die Dublin- Verordnung? VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) à Kurz: Dublin- III- Verordnung à Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems = Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt à zur Regelung der Zuständigkeit für Asylanträge (= Anträge auf internationalen Schutz) 6
7 Die Dublin- III- Verordnung Vorgängerregelungen: Dublin Übereinkommen von 1990 Dublin- II- Verordnung (2003) Ziel: one state only no refugees in orbit Dublin- Staaten : 28 EU- Mitgliedstaaten + Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island 7
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9 Die Zuständigkeitskriterien der Dublin- III- Verordnung KAPITEL III: KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7: Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. 9
10 Die Zuständigkeitskriterien der Dublin- III- Verordnung 10
11 Beispiel 1: - 19 Jahre alte alleinstehende Frau - Asylantrag gestellt in Deutschland - Gültiges französisches Schengenvisum - Fingerabdrücke in Schweden 11
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14 Beispiel 2: - 20 Jahre alter Mann - Ehefrau mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien - Fingerabdrücke in Griechenland und Italien 14
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17 Allgemeine Schutz- und Verfahrensgarantien Recht auf Information (Art. 4): Ø Unterrichtung über Ziele der VO, Zuständigkeitskriterien und ihre Rangfolge, Verfahren und dessen Dauer, pers. Gespräch, Rechtsbehelf, Datenschutz Ø schriftlich, Merkblatt in verständlicher Sprache Persönliches Gespräch (Art. 5): Ø zeitnah, jedenfalls vor Überstellungsentscheidung Ø in verständlicher Spracher, ggf. mit Dolmetscher Ø Gewährleistung von Vertraulichkeit Ø Befragung durch qualifizierte Person Ø Ausnahmen (Abs. 2): Person ist flüchtig oder hat bereits sachdienliche Angaben gemacht
18 Grundsätzliche Probleme des Dublin- Systems Ungleiche Verteilung (da kaum legale Zugangswege: Regelzuständigkeit der Mittelmeeranrainer, Bulgarien und Ungarn, über die irreguläre Einreisen erfolgen) Europäische Asylverfahrens- und Aufnahmerichtlinie legen zwar einheitliche Mindeststandards fest, aber in der Realität schwanken die Standards und Lebensbedingungen sehr stark: Teilweise keine menschenwürdigen Aufnahmebedingungen / fairen Asylverfahren ( systemische Mängel u.a.) Keine einheitliche Anerkennungspraxis Kein einheitlicher Status à keine Freizügigkeit nach Anerkennung 18
19 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten: Fristen im Dublin- Verfahren V. Abgrenzung zur Drittstaatenregelung 19
20 III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland Beispiel 3: Frau A. war ursprünglich als»bootsflüchtling«in Italien angekommen. Dort wurden ihr Fingerabdrücke abgenommen und in der Eurodac- Datenbank gespeichert. Sie war für kurze Zeit in einem Heim unterbracht, wurde dann aber obdachlos. Sie flieht weiter nachdeutschland undstellt hiereinen Asylantrag. 20
21 Das Dublin- Verfahren im deutschen Asylverfahren Asylantragstellung oder Aufgriff einer Person ohne Papiere BAMF prüft, ob Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist Dublin- Verfahren Erst nach Feststellung der Zuständigkeit erfolgt die Anhörung zu den Fluchtgründen und die inhaltliche Prüfung des Asylantrags(= Dublin- Verfahren ) Bei Feststellung der Unzuständigkeit ergeht in der Regel ein ablehnender Bescheid (Asylantrag unzulässig ) und eine Überstellung in den zuständigen MS wird eingeleitet 21
22 22
23 Beispiel 3 (Fortsetzung): Die Fingerabdrücke von Frau A. werden mit den Daten der Eurodac- Datenbank abgeglichen. Es wird festgestellt, dass sie über Italien in die EU gelangt ist. Deutschland geht daher davon aus, dass Italien für das Verfahren zuständig ist. Ein Dublin- Verfahren wird eingeleitet. Frau A. wird schriftlich darüber informiert. 23
24 Bei Hinweisen auf Zuständigkeit eines anderen MS à Dublin- Verfahren: 1. Prüfung der Zuständigkeit ü Zuständigkeitskriterien (Art Dublin- III- VO)? ü Ausnahmeregelung (Art. 16, 17 Dublin- III- VO)? ü Fristen eingehalten (Art. 20 ff., bes. Art , 29 Dublin- III)? à Siehe im Einzelnen die Übersichten zu den Fristen im Dublin- Verfahren ü Keine Überstellung wg. systemischer Mängel? (Art. 3 (2) Dublin- III)? 24
25 Systemische Mängel und daraus resultierende Verletzung von Art. 4 EU GRCh bzw. 3 EMRK à EGMR 2011 ( M.S.S. ) à EuGH 2011 ( N.S. ) = Seit 2011 keine Überstellungen nach Griechenland Deutschland ist nicht zuständig = Überstellung? Ausnahmen Individuelle Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) im konkreten Einzelfall à EGMR 2014 ( Tarakhel) = Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien nur mit Garantieerklärung Keine Überstellung besonders Schutzbedürftiger nach Malta Umstritten zwischen den deutschen Gerichten: u. a. Italien, Bulgarien, Ungarn 25
26 Bei Hinweisen auf Zuständigkeit eines anderen MS à Dublin- Verfahren: 1. Prüfung der Zuständigkeit ü Zuständigkeitskriterien (Art Dublin- III- VO)? ü Ausnahmeregelung (Art. 16, 17 Dublin- III- VO)? ü Fristen eingehalten (Art. 20 ff., bes. Art , 29 Dublin- III)? ü Keine Überstellung wg. systemischer Mängel? (Art. 3 (2) Dublin- III)? 2. Übernahmeersuchen an den anderen MS ü Je nach Fall: Aufnahmeersuchen oder Wiederaufnahmeersuchen ü Das Ersuchen und die Antwort auf das Ersuchen müssen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (à siehe Übersicht) ü Folge bei Fristablauf: MS, der Frist versäumt, wird zuständig ü Bei Zustimmung/Zustimmungsfiktion: Abschluss des Verfahrens (Bescheid) 26
27 Beispiel 3 (Fortsetzung): Bei Frau A. wurde festgestellt, dass Italien für ihr Asylverfahren zuständig ist (Zuständigkeitskriterium Art. 13 Dublin- III- VO wegen irregulärer Einreise, nachgewiesen durch EURODAC- Treffer in Italien). Das BAMF geht nicht davon aus, das systemische Mängel in Italien vorliegen. Frau A. wird auch nicht geglaubt, dass ihr im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche oder erniedrigende Behandlung), z.b. wegen drohender Obdachlosigkeit, drohe. Das BAMF stellt demnach ein Übernahmersuchen an Italien. Da Italien nicht antwortet, schließt das BAMF das Verfahren ab. Frau A. erhält einen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird. 27
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29 Beispiel: Dublin- Bescheid (Auszug, 1. Seite) Neu! 31 Abs. 3 AsylG: Bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 29
30 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (Auszug, letzte Seite)
31 Fortführung des Asylverfahrens in Deutschland Überblick: Das Dublin- Verfahren keine Hinweise Asylgesuch/Asylantrag/Aufgriff Hinweise auf Zuständigkeit eines anderen Staates z.b. aufgrund von ED Maßnahmen (Abgleich mit EURODAC- Datenbank) oder Angaben des Asylsuchenden (z.b. bei Dublin- Anhörung) Einleitung des Dublin- Verfahrens: BAMF prüft Zuständigkeit (Asylsuchende und Ausländerbehörde werden schriftlich informiert) Negative Antwort BAMF stellt (Wieder- )Aufnahmeersuchen an für zuständig befundenen Dublin- Staat Positive Antwort Keine Antwort = Zustimmungsfiktion Dublin- Bescheid: 1. Asylantrag ist unzulässig. 2. Anordnung der Abschiebung in zuständigen Dublin- Staat. Ø In jedem Verfahrensstadium gelten bestimmte Fristen, die zu beachten sind! Kein Rechtsmittel Rechtsmittel: Klage (Frist: 2 Wochen) + Eilantrag (Frist: 1 Woche) Klage erfolgreich Überstellung erfolgt nicht Eilantrag erfolgreich Aussetzung der Überstellung bis zur Entscheidung über die Klage oder Eilantrag abgelehnt Klage abgewiesen Überstellung erfolgt (Zuständig ist Ausländerbehörde) 31
32 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten: Fristen im Dublin- Verfahren V. Abgrenzung zur Drittstaatenregelung 32
33 Fristen im Dublin- Verfahren Fristen im Aufnahmeverfahren (= in dem anderen MS ist noch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden) Frist Folgen bei Fristablauf Ersuchen = Anfrage an für zuständig befundenen Mitgliedstaat (MS) Antwort des angefragten MS Überstellung 2 Monate ab Eurodac- Treffer oder 3 Monate ab Antragstellung (in Deutschland) 2 Monate (Achtung: bei Dringlichkeit max. 1 Monat) 6 Monate (ab Zustimmung des ersuchten MS oder Zustimmungsfiktion) Deutschland wird zuständig Anderer MS (wird) zuständig Deutschland wird zuständig Achtung: 18 Monate bei Untertauchen 33
34 Fristen im Dublin- Verfahren Fristen im Wiederaufnahmeverfahren (= in dem anderen MS ist noch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden) Frist Folgen bei Fristablauf Ersuchen = Anfrage an für zuständig befundenen Mitgliedstaat (MS) Antwort des angefragten MS 2 Monate ab Eurodac- Treffer oder 3 Monate ab Antragstellung (in Deutschland) 2 Wochen bei Eurodac- Treffer, sonst 1 Monat Deutschland wird zuständig Anderer MS (wird) zuständig Überstellung 6 Monate (ab Zustimmung des ersuchten MS oder Zustimmungsfiktion) Deutschland wird zuständig Achtung: 18 Monate bei Untertauchen 34
35 Beispiel 3 (Fortsetzung): Im Falle der Frau A. hat Deutschland ein Ersuchen an Italien gestellt. Da Italien nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert hat, erklärt sich Deutschland für unzuständig und entscheidet über das Dublin- Verfahren. Frau A. erhält einen Dublin- Bescheid, in dem ihr Asylantrag als»unzulässig«abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird. 35
36 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten: Fristen im Dublin- Verfahren V. Abgrenzung zurdrittstaatenregelung
37 Die Drittstaatenregelung Die Dublin- Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der sogenanten»sichere- Drittstaaten- Regelung«, die im deutschen Recht verankert ist. Diese führt nach nationalem Recht dazu, dass 1. Eine Person an der Grenze die Einreise verweigert werden kann, wenn sie aus einem sog. sicheren Drittstaat kommt ( 18 AsylG) 2. Im Falle einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags keine Anerkennung der Asylberechtigtung nach Art. 16a Grundgesetz erfolgt. 37
38 Die Drittstaatenregelung Nach Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes ist ein sicherer Drittstaat ein solcher, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet ist. 26a Abs. 2 AsylG definiert die folgenden Staaten als sichere Drittstaaten: Alle MS der EU + Norwegen und die Schweiz (siehe Anlage I zum AsylG) 38
39 Die Drittstaatenregelung 18 AsylG (Aufgaben der Grenzbehörde) (1) [.] (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat ( 26a) einreist, [ ] 39
40 Die Drittstaatenregelung à Im Hinblick auf Asylsuchende, die (noch) keine positive Entscheidung über ihren Asylantrag (in einem Dublin- Staat) erhalten haben, istdie Dublin- III- Verordnung vorrangig anwendbar, da das BAMF hier erst die Zuständigkeit prüfen muss (nicht die Grenzpolizei!). Die Dublin- III- Verordnung überlagert somit die Drittstaatenregelung! à nach dieser Auffassung findet 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG keine Anwendung! à Die Drittstaatenregelung findet allerdings Anwendung auf alle Personen, die nicht (mehr) unter die Dublin- III- VO fallen ( Anerkannte ) 40
41 Die Drittstaatenregelung 26a Abs. 1 AsylG: Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. à dafür muss der Asylantrag inhaltlich geprüft werden! 41
42 Das Dublin- Verfahren im deutschen Asylverfahren Möglich an der Grenze / bei Polizei / ABH... Wenn Einreise erlaubt wurde, haben Behörden Pflicht zur Weiterleitung an Erstaufnahmeeinrichtung zur weiteren Verteilung Verteilung (EASY) Asylgesuch (BÜMA) Asylantrag (Aufenthaltsgestattung) Erstaufnahmeeinrichtung (ED- Behandlung) Dublin- Anhörung Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Umverteilung in Gemeinschaftsunterkunft Deutschland ist zuständig: Anhörung zu den Fluchtgründen Bei Hinweisen auf Zuständigkeit eines anderen Staates: Dublin- Verfahren! Flüchtlings- eigenschaft (GFK) Inhaltliche Prüfung des Asylantrags Asyl nach Art. 16a GG Subsidiärer Schutz (QRL) Nationale Abschiebungs- verbote Deutschland ist nicht zuständig: Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt + Überstellung in zuständigen Staat wird angeordnet (aber: Rechtsschutz möglich!) Bei positiver Entscheidung: Aufenthaltstitel wird von ABH erteilt Bei Ablehnung: Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (aber: Rechtsschutz möglich!) 42
43 Wichtig: Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2014: Eine Person, die in einem anderen MS bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz beanspruchen. Kein Asylrecht in Deutschland, wenn die Person in einem sicheren Drittstaat bereits anerkannt wurde. n n n n n Ablehnung wegen Unzulässigkeit! Ein früheres Dublin-Verfahren spielt keine Rolle! Kein Dublin! Die Dublin-III-VO regelt NICHT die Zuständigkeit bei positiven Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz Es laufen also keine Dublin-Fristen! Die Abschiebung erfolgt idr nach bilateralen Rückübernahmeabkommen 43
44 à In der Regel wird auch der Asylantrag von sog. Anerkannten als unzulässig abgelehnt! 29 Unzulässige Anträge (NEU! IntegrationsG vom ) (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn [ ] 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Aulsänder bereits internationalen Schutz im Sinne des 1 Abs. 1 Nummer 2 gewährt hat, 44
45 Ausnahme: Ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens und Statuszuerkennung in Deutschland kann auch bei sog. Anerkannten bestehen, wenn die Person nicht in den anderen Staat zurückkehren kann, weil die dortigen Umstände den Mindeststandards der EU GRCh (oder der EMRK) nicht genügen! à vgl. Hess VGH Beschl. v A 1292/16.A, juris. 45
46 Zur Vertiefung: Heinhold, Hubert: Recht fu r Flu chtlinge, von Loeper Literaturverlag 2015 Schott- Mehrings, Tillmann: Asylverfahren und Dublin III fu r die Grenzpolizei, Lu beckermedien Verlag 2015 Informationsverbund Asyl und Migration, Basisinformationen Nr. 2 Das Dublin- Verfahren, 2015 Pro Asyl, Erste Hilfe gegen Dublin- Abschiebungen. Basiswissen 46 und Tipps für die Einzelfallarbeit, 2015 à siehe auch die Einheit zum Rechtsschutz am ! 46
47 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 47
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