Niederschrift. über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Bürgersaal des Bürgerhauses W&S

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1 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Bürgersaal des Bürgerhauses W&S am um Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Norbert Horn, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Peter vom Brocke, Matthias Werner, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Jennifer Perino, Anne Wicke Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: -- nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Norbert Horn, Thomas Zieger Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1-

2 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 1. öffentlich DS-Nr. 01/2016 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauantrag für den Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück Weiherweg 35, FlSt.Nr. 1309/17, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert sehr ausführlich den nachstehenden Sachverhalt dieses Tagesordnungspunktes. Er merkt an, dass die Antragsstellerin in der Zwischenzeit einen neuen Lageplan eingereicht hat, der den Mitgliedern des Gemeinderates per vom zugesandt wurde. Der neue Lageplan ist in der nachstehenden Präsentation sowie im weiteren Verlauf der Sitzungsvorlage dargestellt. -2-

3 -3- Nr. 1/2016

4 -4- Nr. 1/2016

5 -5- Nr. 1/2016

6 -6- Nr. 1/2016

7 Sachverhalt Allgemein Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem m² großen Grundstück, Weiherweg 35 den Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Das Grundstück ist Teil des Bebauungsplans Weiherweg Teilbereich I und II, der für die Fläche des Bauvorhabens ein Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE 2c festsetzt. -7-

8 Der Grundstücksteil zur Straße am Weiherweg ist als MI (Mischgebiet) ausgewiesen. Die Trennung der Fläche G 2c erfolgt entlang der eingezeichneten Knödellinie. Die überbaubare Fläche wird durch die eingezeichneten Baugrenzen (blau gestrichelte Linie) bestimmt. Traufwandhöhe und Geschossigkeit ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen. Zulässig sind maximal zwei Vollgeschosse und eine Traufwandhöhe von maximal 8,00 m. Mit Einreichen des Bauantrags wurde zusätzlich ein Antrag auf Befreiung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gestellt. Planung: Gebäude einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber Das geplante Gebäude mit einer Fläche von 876,52 m² soll in einer L-Form im hinteren nord-westlichen Bereich des Grundstücks errichtet werden; siehe oben Abbildung 1. Die Gesamtlänge zur Straßenseite Im Mähbruch beträgt 44,04 m. Der kürzere Gebäudeteil entlang des Mähbruchgrabens wird dreigeschossig errichtet und weist eine Länge von 32,23 m und eine Tiefe von 18,86 m auf. Das gesamte Gebäude erhält ein Pultdach mit einer Neigung von 3 Grad. Die Traufwandhöhe in Richtung Mähbruchgraben beträgt ca. 8,70 m. Die Firsthöhe zum Innenhof ca. 10,00 m. Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude weisen die nachstehenden Gebäudehöhen auf: Straße Traufhöhe in Meter First in Meter Weiherweg 22 3,75 5,00 Weiherweg 25 4,10 5,39 Weiherweg 31 4,10 8,00 Weiherweg 33 5,50 6,50 Weiherweg 39 3,75 4,25 Weiherweg 41 6,50 9,40 Weiherweg 35 4,00 6,00 An den Schmalseiten des Gebäudes befinden sich außenliegende Rettungswege. Die Längsseite des L-förmigen Gebäudes ist, wie in Abbildung 2 und 5 dargestellt, auf einer Länge von 25,18 m zweigeschossig mit einer Breite von 10,68 m. Die Traufwandhöhe beträgt 5,80 m; die Firsthöhe 6,53 m. Ergänzend werden nachstehend die Raumaufteilungspläne beigefügt. -8-

9 Mit der Einreichung des Bauantrages beantragt die Antragstellerin eine Befreiung von der Anzahl der nachzuweisenden KFZ-Stellplätze nach 37 LBO. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Bewohner keine Kraftfahrzeuge besitzen würden. Im Bereich der Straße Im Mähbruch werden sieben KFZ-Stellplätze und eine nicht näher bestimmte Anzahl von Fahrradstellplätzen nachgewiesen (siehe Abbildung 1). Für die Berechnung der im Lageplan eingezeichneten Stellplätze beruft sich die Antragstellerin auf die entsprechende Veraltungsvorschrift. Dabei werden von ihr lediglich Büro- und Verwaltungsräume berücksichtigt. Für Bewohner oder Besucher werden keine zusätzlichen Stellplätze bereitgehalten. Keine Angaben zur Anzahl macht die Antragstellerin in Bezug auf die erforderlichen Fahrradstellplätze. Diese sind lediglich als nicht vermasste Fläche eingezeichnet. 1. Bauantrag Allgemein Rechtliche Würdigung Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Weiherweg Teilbereich I und II. Maßgebend für die Zulässigkeit ist die 3. Änderung des Weiherwegs Teilbereich II. Zeichnerisch ist die Fläche als Gewerbefläche dargestellt. Nach den textlichen Festsetzungen dürfen Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen bei einer maximalen Traufwandhöhe von 8,00 m errichtet werden. Die beantragte Baugenehmigung ist nach 58 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Zulässigkeit nach der Art der Nutzung; Gemeinschaftsunterkünfte Nach 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Ebenso sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig.. Bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, werden überwiegend von der Literatur und Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke angesehen. Eine Anlage für soziale Zwecke ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dort für einen mehr als vernachlässigbaren Zeitraum überwiegend Übernachtungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereitgestellt werden. Die -9-

10 Unterscheidung zwischen sozialer Eirichtung und Wohnen im Bereich der Flüchtlinge ist dabei fließend. Als soziale Einrichtungen sind sie in Gewerbegebieten nach 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Von einem Wohnen wäre bei einer auf Dauer angelegte Häuslichkeit, einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts auszugehen. Im Zusammenhang mit Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen wird jedoch der Aspekt der Freiwilligkeit im Sinne von Wahlfreiheit nur von eingeschränkter Bedeutung sein. Kriterien zur Abgrenzung der Anlage für soziale Zwecke zum Wohnen sind vielmehr die Beschränkungen der Lebensführung aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse, die fehlenden räumlichen Rückzugsmöglichkeiten des Einzelnen sowie die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts. Ebenso sprechen zentrale Versorgung, Betreuung oder Gemeinschaftsräume für die Eigenschaft als Anlage für soziale Zwecke. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft ist somit nach 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Legt man die Entscheidung des VGH Mannheim vom wonach Gemeinschaftsunterkünfte aufgrund der Tatsache, dass sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sind, als Wohnen einzustufen seien, zu Grunde, gelangt man ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es ist dann zu prüfen inwieweit andere Vorschriften eine Ausnahme zulassen. Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Inwieweit die Grundzüge der Planung betroffen sind, kann zunächst dahingestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Unterbringung der Flüchtlinge zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit zählt. Dies wurde durch eine Gesetzesänderung klargestellt. Die Befreiung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den zu berücksichtigenden Belangen gehören insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB) sowie die Belange der Flüchtlinge und Asylbegehrenden (vgl. 1 Absatz 6 Nummer 13 BauGB) etwa im Hinblick auf Integration und Teilhabe. Hierbei wird jeweils zu prüfen sein, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet verträglich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Nutzungen im Gewerbegebiet im Hinblick auf ihre Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen so festgesetzt sind, dass es Bereiche gibt, in denen eine wohnähnliche Nutzung nicht unzumutbar gestört wird. Durch diese wohnähnliche Nutzung dürfen auch keine Einschränkungen für gewerbliche und sonstige zulässige Nutzungen einschließlich deren Erweiterungen entstehen. Letztlich werden also Standorte in Gewerbegebieten in Betracht kommen, an denen insbesondere Konflikte mit Lärm- und Geruchsimmissionen nicht zu -10-

11 erwarten sind bzw. weil es sich um Gewerbegebiete handelt, in denen vor allem nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Unter Würdigung dieser Punkte ist die wohnähnliche Nutzung auf der als Gewerbe ausgewiesenen Fläche auf dem Grundstück Weiherweg 35 zulässig. Bereits im näheren Umfeld befindet sich Wohnbebauung, was auch bauplanungsrechtlich durch die Ausweisung von Misch- und allgemeinen Wohngebieten entsprechend dokumentiert wird. Mit erheblichen Störungen für die vorhandenen Gewerbebetriebe bzw. für die Bewohner der Unterkunft durch die Gewerbebetriebe ist nicht zu rechnen. Bei der Behandlung der öffentlichen Belange kann ferner der Umstand zu beachten sein, dass die unter hohem Zeitdruck zu bewältigende Unterbringungsaufgabe dem Schutz der Flüchtlinge und Asylbegehrenden vor Obdachlosigkeit und damit ihrem Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit dient. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz nach Nummer 7.1 Satz 1 Var.1 der TA Lärm eine Überschreitung der Immissionswerte rechtfertigen kann, die abstrakt für die dem Wohnen dienenden Gebiete vorgesehen sind (Nummer 6.1 der TA Lärm). Dies bedeutet, dass das Wohnen in Gewerbegebieten auch dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Grenzwerte der TA-Lärm im Gebiet überschritten werden. Der drohenden Obdachlosigkeit und den damit einhergehenden gesundheitlichen Gefahren wird damit mehr Bedeutung eingeräumt als der gesundheitlichen Gefährdung durch eine zeitlich befristete Überschreitung von Lärmpegeln. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen kommt es baurechtlich grundsätzlich nicht an (VGH Kassel, Beschluss vom 18. September B 1518/15). Die Prüfung der Grundzüge der Planung kann im Hinblick auf die allgemeine Aufgabe der Unterbringung der Flüchtlinge und der Neuregelung des 246 Abs.10 BauGB bei der Befreiung dahingestellt sein. Selbst, wenn die Prüfung nach 31 Abs. 2 BauGB ergibt, dass eine beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung verletzt, was in Bezug auf die Art der Nutzung hier bereits zweifelhaft sein kann, besteht der Sondertatbestand des 246 Abs. 10 BauGB. Danach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei diesem Sondertatbestand der Befreiung wurde auf das Tatbestandsmerkmal Grundzüge der Planung verzichtet, so dass bis zum 31. Dezember 2019 auf der Grundlage dieser Regelung auch Befreiungen erteilt werden können, die die Grundzüge der Planung berühren. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft im Gewerbegebiet im Rahmen einer Ausnahme nach 8 Abs.3 BauNVO zulässig ist. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft um Wohnen handelt greift der Befreiungstatbestand nach 31 Abs.2 BauGB, sofern die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden. Sollten diese betroffen sein, so wäre die Gemeinschaftsunterkunft nach 246 Abs. 10 BauGB zulässig Dem Antrag stehen -11-

12 somit im Hinblick auf die Art der Nutzung keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es ist zu prüfen ob andere öffentliche rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zu einer Versagung der Genehmigung führen. Überschreitung der Baugrenze Die Baukörper der geplanten Gemeinschaftsunterkunft überschreiten, wie oben aus Abbildung 1 ersichtlich und vor Abbildung 11 noch einmal näher erläutert, die im Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze. Nach 23 BauNVO können Grundstücksflächen, die überbaut werden dürfen, durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Zur Definition des geringfügigen Ausmaßes wird seitens der Baurechtsbehörde 5 Abs. 6 LBO hinzugezogen. Danach können Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, die nicht breiter als 5,00 m, nicht mehr als 1,50 m hervortreten und von den Nachbargrenzen mindestens 2,00 m entfernt sind, zugelassen werden. Diese Maße übertrifft das geplante Bauvorhaben bei weitem. Dem Bauvorhaben stehen somit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung entgegen, es sei denn, dass Ausnahmen oder Befreiungen greifen. Nach 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Solche Ausnahmen sind nicht ersichtlich. Zu prüfen sind weiterhin die Vorschriften der Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits bei der Prüfung der Nutzungsart dargelegt. Im Hinblick auf die Überschreitung der Baugrenze ist davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind, da die Gemeinde die Fläche zum Außenbereich bewusst von einer Bebauung freihalten wollte und damit eine gewisse Pufferzone geschaffen hat, die sich über das gesamte Gewerbegebiet erstreckt. Eine Befreiung nach 31 Abs.2 BauGB scheidet somit ebenfalls aus. Das geplante Bauvorhaben ist jedoch dann genehmigungsfähig wenn die Voraussetzungen einer Befreiung nach 246 Abs. 10 BauGB vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach 246 Abs. 10 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Durch die Überschreitung der Baugrenze werden nachbarliche Belange, die diesen ein Abwehrrecht zubilligen würden, nicht betroffen bzw. sind solche nach einer ersten Prüfung durch die Gemeinde nicht ersichtlich. Öffentliche Belange könnten durch das Heranrücken des Vorhabens an das vorhandene FFH-Gebiet bzw. an das Biotop betroffen sein. Hierzu sollte zumindest eine FFH-Vorprüfung durchgeführt werden. Sollte dies im Ergebnis zu einer Betroffenheit öffentlicher Belange führen, wäre als weitere Befreiungsmöglichkeit die Regelung des 246 Abs. 14 BauGB zu prüfen. -12-

13 Danach können, soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Die Vorschrift ist somit eine Generalklausel zur Abweichung von allen Festsetzungen einen Bebauungsplans. Öffentlich rechtliche Vorschriften die der Überschreitung der Baugrenze entgegenstehen können somit zumindest überwunden werden. Überschreitung der maximal zulässigen Traufwandhöhe Im Bebauungsplan ist eine maximale Traufwandhöhe von 8,00 m festgesetzt. Das Bauvorhaben überschreitet mit dem kürzeren Bauteil (siehe Abbildung 3) diese Höhe um rund 0,70 m. Wie aus der obigen Sachverhaltsschilderung ersichtlich, sind die umliegenden Gebäude wesentlich niedriger ausgeführt. Durch die Überschreitung der Traufwandhöhe sind die Grundzüge der Planung betroffen. Die Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen soll eine Verschattung und eine übermäßige Ausnutzung der Bauflächen verhindern und somit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild beitragen. Durch die Überschreitung der Traufwandhöhe um mehr als 0,50 m werden die Grundzüge dieser Planung verletzt. Zu prüfen ist daher, ob der Befreiungstatbestand des 246 Abs. 10 BauGB gegeben ist. Wie bereits dargestellt wurde, kann nach dieser Vorschrift eine Befreiung erteilt werden, auch wenn die Grundzüge der Planung betroffen sind. Voraussetzung ist lediglich, dass im Gebiet Anlagen für soziale Zwecke zumindest ausnahmsweise zulässig sind. Dass dies hier der Fall ist, wurde bereits dargelegt. Die Befreiung muss darüber hinaus unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Durch die Überschreitung der Trauwandhöhe werden keine nachbarlichen Belange oder öffentlichen Interessen, mit Ausnahme der Grundzüge der Planung berührt. Eine Befreiungsmöglichkeit nach 246 Abs. 10 BauGB ist somit gegeben. 2. Befreiungsantrag KFZ Stellplätze Die Antragstellerin beantragt eine Befreiung von den für den Betrieb erforderlichen KFZ-Stellplätzen. Welche Anzahl von Stellplätzen erforderlich ist, ist in einer Prognose festzulegen. Dabei haben die Baurechtsbehörden die Verwaltungsvorschrift über Stellplätze zu Grunde zu legen. Diese schreibt die entsprechende Anzahl an Stellplätzen vor und ersetzt damit eine eigene Berechnung oder sachverständige Ermittlung der Baurechtsbehörde. Gemeinschaftsunterkünfte sind als solche in der VwV Stellplätze nicht erwähnt. Sie fallen unter sonstige Wohnheime nach Ziffer 1.4. Danach ist 1 Stellplatz je 2-5 Plätze -13-

14 erforderlich. Die Anlage soll voraussichtlich mit 144 Personen belegt werden. Dafür wären mindestens 29 KFZ-Stellplätze erforderlich. Nach 56 Abs. 4 Ziffer 1 LBO können bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder dem vorübergehenden Wohnen dienen Ausnahmen von 37 LBO (Vorschrift über die Anzahl der notwendigen Stellplätze) zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Ausnahme mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung des 56 Abs.4 Ziffer 1 sind gegeben. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft. Öffentliche Belange können durch fehlende Stellplätze in der Art betroffen sein, dass die Leichtigkeit des Verkehrs durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt wird. Die ausgewiesenen Stellplätze befinden sich an einer sehr schmalen Zufahrtsstraße, die aufgrund anderer Möglichkeiten auch als Gehweg und Radweg benutzt wird. Durch die Ansiedlung einer Einrichtung für Menschen mit Handicap im Bereich Pferdebruch- Mähbruch (Behindertenwerkstätte) sind in diesem Bereich an den Straßenverkehr besondere Erfordernisse zu stellen. Der extreme Verzicht auf die nach der VwV notwenigen Stellplätze berührt somit öffentliche Belange, so dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Bewohner selbst nicht über entsprechende Fahrzeuge verfügen. Es ist jedoch von einem entsprechenden Besucherverkehr auszugehen, der nicht nur aus Freunden und Verwandten sondern auch aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern besteht. Beim Bau einer solchen Einrichtung muss gewährleistet sein, dass entsprechend ausreichende Parkflächen vorhanden sind, um den notwendigen An- und Abfahrverkehr aufzunehmen. Dies ist bei der derzeit vorgesehenen Anzahl an Stellplätzen nicht der Fall. Der Bauantrag ist daher nicht genehmigungsfähig, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Antragstellerin ist insoweit zu einer Ergänzung der eingereichten Bauunterlagen aufzufordern. 3. Fahrradstellplätze Nach 37 Abs. 2 LBO sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zuund Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, notwenige Fahrradstellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage ausreichen. Notwendige Fahrradstellplätze müssen eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, in welcher Anzahl Fahrradstellplätze errichtet werden sollen. Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche ist in keinem Fall ausreichend, um die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen (siehe Abbildung 1). Bei 141 Personen ist zumindest davon auszugehen, dass die Hälfte der Bewohner über ein Fahrrad verfügen wird. Die Annahme beruht auf Erfahrungen ähnlicher Einrichtungen und der Tatsache, dass der ÖPNV in der Gemeinde gerade an Wochenenden und außerhalb der Fahrzeiten der Schulbusse nur eingeschränkt funktioniert. Um außerhalb der Gemeinde zu gelangen, sind die Bewohner auf die Nutzung von Fahrrädern angewiesen, sofern sie nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen können. Es sind daher mindestens 70 Fahrradstellplätze erforderlich. -14-

15 Der Bauantrag ist daher nicht genehmigungsfähig, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Antragstellerin ist insoweit zu einer Ergänzung der eingereichten Bauunterlagen aufzufordern. Zusammenfassendes Ergebnis Der Bauantrag ist derzeit, so wie er eingereicht wurde, nicht genehmigungsfähig. Bauplanungsrechtlich können aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen die Abweichungen von dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan als Befreiungen zugelassen werden. Ergänzend sollte in Bezug auf die Überschreitung des Baufensters die Durchführung einer FFH-Vorprüfung durchgeführt werden. Bauordnungsrechtlich sind die bisher vorgelegten Planungen in Bezug auf die erforderliche Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Sensibilität einer solchen Einrichtung in der Öffentlichkeit sollte gerade bei ordnungsrechtlichen Vorschriften besondere Sorgfalt beachtet werden. Das Erscheinungsbild einer solchen Anlage wird wesentlich auch von den Außenanlagen geprägt werden. Es sollte daher gewährleistet sein, dass für Kraftfahrzeuge und Fahrräder ausreichende Flächen vorhanden sind. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) merkt in seinen Ausführungen an, dass neben Gebäuden für die Anschlussunterbringung in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen auch eine Gemeinschaftsunterkunft für die Erstaufnahme der Flüchtlinge gebaut werden muss. Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat die Bevölkerung gebeten sich ehrenamtlich bei der Betreuung von Flüchtlingen miteinzubringen. Hierzu wurde bereits eine Veranstaltung durchgeführt, die in der Bevölkerung eine große positive Resonanz hervorrief. Die Gemeinde hat bereits einige Immobilien für die Unterbringung von Flüchtlingen hergerichtet bzw. arbeitet weiter daran. Zusätzlich werden von der Gemeinde auf dem Markt weitere Immobilien für die Anschlussunterbringung von Flüchlingen erworben Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom November 2015 dem Landkreis Karlsruhe mehrere Standorte für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft vorgeschlagen. Leider befindet sich der Landkreis noch in der Prüfung, ob sich diese vorgeschlagenen Standorte als Gemeinschaftsunterkunft eignen. Die Fraktion der CDU würde es begrüßen, wenn man hier seitens des Landkreises Entscheidungen treffen könnte, damit die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen besser planen kann. In der heutigen Sitzung hat sich der Technische Ausschuss nun mit einem Bauantrag zum Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft auf dem Grundstück Weiherweg 35 zu befassen. In Bezug auf diesen Bauantrag sorgt sich die Fraktion der CDU um die dortige Verkehrssicherheit. Aufgrund der zu erwartenden Zunahme des Straßenverkehrs fordert die CDU-Fraktion den Bau eines Gehweges im Bereich der Straße Im Mähbruch auf dem betroffenen Grundstück. Inbesondere durch das Ein- und Ausparken auf den auf dem Lageplan gekennzeichneten Stellplätzen kann es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen. Dieser Gehweg soll einen Schutz der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft sowie der Bewohner des Heilpädagogischen Wohn- und Beschäftigungsverbundes gewährleisten. Darüber hinaus muss die Zufahrt -15-

16 und die Wendemöglichkeit für den dort ansässigen Gewerbebetrieb und den Landwirtschaftsbetrieb sichergestellt werden. Ferner bittet man die Gemeindeverwaltung zu prüfen, ob im Falle einer Bebauung die Löschwasserversorgung in dortigen Bereich noch ausreichend sein wird. Nach Ansicht der CDU-Fraktion sind außerdem die im Plan eingezeichneten Stellplätze völlig unzureichend. Daher widerspricht die Fraktion der Befreiung zur Anzahl der notwendigen KfZ-Stellplätze und fordert die Antragsstellerin auf, die erforderlichen Stellplätze gemäß der Verwaltungsvorschrift auszuweisen. Das gleiche Problem sieht die Fraktion bei den Fahrradstellplätzen, da diese ebenfalls nicht ausreichend sind. In Bezug auf die Art der Nutzung (Gemeinschaftsunterkunft) und die Überschreitung der Trauwandhöhe kann man seitens der Fraktion zustimmen. Man hofft, dass es der Gemeindeverwaltung gelingen wird, das Ziel der dezentralen Unterbringung, zu verwirklichen. Allerdings ist hierzu auch die Bereitschaft des Landkreises erforderlich. Abschließend merkt er an, dass eine Notunterbringung der Flüchtlinge in den Sporthallen der Gemeinde aufgrund fehlender anderer Möglichkeiten in jedem Fall vermieden werden sollte. Gemeinderat Zieger (FÖDL) geht zunächst nochmals auf den Beschluss des Gemeinderates vom in der Schulsporthalle Oberhausen ein, in dem der Gemeinderat einstimmig einer Errichtung einer Notunterkunft als Winterquartier auf dem Grundstück Weiherweg 35 zugestimmt hat. Darüber hinaus hat sich das Gremium in der Sitzung ebenfalls einstimmig für die Errichtung von lediglich einem Gebäudekomplex für 141 Personen und nicht für die Errichtung von drei Gebäudekomplexen auf dem Grundstück ausgesprochen. Ausschlaggebend für diesen Beschluss war, dass man vermeiden möchte, dass auf dem Grundstück Weiherweg 35 ein sozialer Brennpunkt entsteht. Der Gemeinderat hat die Positionen aller Betroffenen zu berücksichtigen und zu bewerten; also auch die Interessen der Bevölkerung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. Für ein erfolgreiches gemeinschaftsliches Leben in der Gemeinde gehört ein Miteinander der Bevölkerung, ein Miteinander der Personen, die in der Gemeinde zukünftig leben wollen sowie ein Miteinander der betreffenden Behörden. Spätestens seit dem Beschluss der Sitzung vom wissen die Antragsstellerin sowie das Landratsamt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen eine dezentrale Lösung zur Unterbringung der Flüchtlinge wünscht. Der Gemeinderat wünscht keine massive Bebauung des Grundstücks Weiherweg 35. Der Gemeinderat hat zudem die Erwatungshaltung, dass der Landkreis Karlsruhe die vom Gemeinderat getroffenen Beschlüsse respektiert. Insbesondere die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks über die schmale Straße Im Mähbruch ist aus Sicht der Fraktion der FÖDL nicht akzeptabel und nicht nachvollziehbar. Besonders wenn man die Interessen der anliegenden Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, etc. betrachtet. Ausgerechnet in dieser schmalen Zufahrtsstraße ordnet man darüber hinaus noch die Kfz-Stellplätze an. Die Fraktion der FÖDL ist der Auffassung, dass eine solche Planung mit einer solchen verkehrstechnischen Erschließung keinesfalls realisiert werden darf. Schon im Rahmen eines vor Jahren behandelten Bebauungsplanverfahres hat man seitens der Fraktion der FÖDL eine Erschließung der Fläche über die Straße Weiherweg gefordert und nicht über die schmale Straße Im Mährbuch. So wie die Planung heute vorliegt, ist das Vorhaben nach wie vor nicht verantwortbar. Die Fraktion der FÖDL beantragt daher, dass im Beschlussvorschlag mitaufgenommen werden soll, dass die vorliegende verkehrstechnische Erschließung nicht den Anforderung entspricht. Mit dem heute vorliegenden Bauantrag steigt die Befürchtung, dass dies nur der erste Teil von insgesamt drei Teilen sein wird und damit -16-

17 zwei weitere Gebäudekomplexe folgen könnten. In Bezug auf die Überschreitung der Traufwandhöhe, die Befreiung für die Anzahl der notwendigen KFZ-Stellplätze und die Befreiung für die Anzahl der Fahrradstellplätze versagt die Fraktion der FÖDL das Einvernehmen. Der Landkreis Karlsruhe sollte sich am Beschluss des Gemeinderates vom orientieren. Die Fraktion der FÖDL fodert den Zugang vom Weiherweg, den Abriss der bestehenden Fabrikhalle sowie die Errichtung von lediglich einem neuen Gebäudekomplex. Hier könnte auch der Landkreis beweisen, dass man gewillt ist, den Vorschlägen der Kommunen zu folgen. Gemeinderat Horn (SPD) und die Fraktion der SPD möchten in Oberhausen und Rheinhausen keine Massenunterkünfte mit drei Baukörpern. Man möchte eine dezentrale bzw. offene Unterbringung von Flüchtlingen in der Gemeinde. Er merkt an, dass wenn die Gemeinde nichts unternehmen würde, müssten in absehbarer Zeit die Sporthallen zur Unterbringung von Flüchtlingen umgenutzt werden. Dieses Szenario sollte keinesfalls eintreten, da hiervon unsere Kinder, Jugendliche, Vereine, etc. erheblich betroffen wären. Im heutigen Bauantrag geht es darum, ob dieser im Hinblick auf alle rechtlichen Belange genehmigungsfähig ist. Der Gemeinderat hat versucht ein Vorkaufsrecht geltend zu machen, um Einfluss auf die zukünftigen Planungen auf diesem Grundstück nehmen zu können. Diese Einflussmöglichkeit wurde dem Gemeinderat jedoch aufgrund eines nunmehr eingegangenen Widerspruchs des Käufers genommen. Der Investor hat nunmehr den Bauantrag zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstcük Weiherweg 35 eingereicht. In Bezug auf die Traufwandhöhe und der damit einhergehenden Überschreitung sind nach Ansicht der SPD-Fraktion keine nachbarlichen Interessen berührt. Von daher kann hier einer Befreiung stattgegeben werden. In Bezug auf die Stellplätze und deren Anzahl sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die SPD-Fraktion fordert ausreichend und genügend Stellplätze, da das Gebäude in ferner Zukunft nicht mehr als Gemeinschaftsunterkunft sondern als Wohnungsbau genutzt werden soll. Im Hinblick auf den Beschluss des Gemeinderates vom merkt die Fraktion der SPD nochmals ausdrücklich an, dass man sich nach wie vor für den Bau von lediglich einem Gebäudekomplex auf dem Grundstück Weiherweg 35 ausspricht. Gemeinderat Nagel (FW) und die Fraktion der FW können sich den Aussagen der Vorredner anschließen. Der Gemeinderat hat einer Bebauung des Grundstücks Weiherweg 35 mit nur einem Gebäudekomplex zugestimmt. Diese Auffassung vetritt die Fraktion der FW auch heute noch. Die Zufahrtsstraße Im Mähbruch müsste nach seiner Ansicht auf jeden Fall verbereitert werden. In Bezug auf die Stellplätze spricht sich die Fraktion der FW dafür aus, dass ausreichend Stellplätze für Kfz und Fahrräder zur Verfügung stehen und weitere Stellplätze daher nachgereicht werden müssen. Abschließend merkt er an, dass eine Unterbringung der Flüchtlinge in Sporthallen mit aller Macht vermieden werden sollte. Bürgermeister Büchner ergänzt den Beschlussvorschlag entsprechend den Ausführungen von Gemeinderat Zieger (FÖDL) mit dem Hinweis, dass sowohl die verkehrstechnische Erschließung über die Zufahrtsstraße Im Mähbruch als auch die brandschutztechnische Erschließung derzeit als nicht ausreichend angesehen werden. Anschließend lässt er den Technischen Ausschuss über den nachstehenden Beschlussvorschlag abstimmen. -17-

18 Beschluss: 1. Der Technische Ausschuss versagt einstimmig nach 36 BauGB sein Einvernehmen zum Bauantrag auf Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück Weiherweg 35, FlSt.Nr. 1309/17. Das versagte Einvernehmen bezieht sich auf: ja nein Enthaltung Art der Nutzung (Gemeinschaftsunterkunft) 8 Überschreitung der Traufwandhöhe Befreiung Anzahl der notwendigen KFZ-Stellplätze 8 Befreiung Anzahl der Fahrradstellplätze 8 2. Der Technische Ausschuss erteilt weiterhin den Hinweis, dass sowohl die verkehrstechnische Erschließung über die Zufahrtsstraße Im Mähbruch als auch die brandschutztechnische Erschließung derzeit als nicht ausreichend angesehen werden. 7 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung Zustimmung -18-

19 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -19-

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