Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über Sömmerungsbeiträge

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung Weisungen und Erläuterungen 200 vom 2. Mai 200 zur Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV; SR 90.33) vom 4. November 2007 Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt. Die Erläuterungen und Weisungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen. Die in der SöBV verwendeten Begriffe sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) definiert. Weitere Ausführungen und wichtige Hinweise können dieser Verordnung entnommen werden. Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 68, 70 Absatz 3 und 77 Absatz des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 998 (LwG), verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet. 2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet. Abs. : Zu Beiträgen berechtigen Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, Ziegen, Schafe, Lamas und Alpakas. Abs. 2: Die Beiträge werden nur für Tiere ausgerichtet, die auf schweizerischem Territorium gesömmert werden. Bei grenzüberschreitenden Sömmerungsweiden können anteilsmässig die Beiträge für die der Inlandfläche entsprechende Tierzahl ausgerichtet werden. Art. 2 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind: SR 90. Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Tel Fehler! Unbekannter Name für Dokument- Eigenschaft., Fax info@blw.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 4.2/2004/02385

2 a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz; b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Bst. a: Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Art. 2 LBV). Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzfristige Wohnsitznahmen in der Schweiz (z.b. Einlage der Schriften über den Stichtag) werden nicht anerkannt. Nach Art. 9 Abs. Bst. a und e LBV gilt als Sömmerungsbetrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das der Sömmerung von Tieren dient und während der Sömmerung bewirtschaftet wird. Eine ganzjährige Bewirtschaftung bzw. Tierhaltung ist damit ausgeschlossen und führt zur Aberkennung als Sömmerungsbetrieb bzw. zum Verlust der Beitragsberechtigung. Ausserhalb der Sömmerungsperiode können im Sinne der Haltung einiger Haustiere bis zu 5 Tiere höchstens aber 2 GVE gehalten werden (Tiere und Umrechnungsfaktoren gemäss Anhang LBV). Bst. b: Nicht beitragsberechtigt sind Betriebe der Kantone sowie des Bundes. Bei Hirtenbetrieben sind die auf der Sömmerungsfläche gehaltenen (gesömmerten) Tiere des Hirten Bestandteil des Gesamtbestandes bzw. des Normalbesatzes. Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden keine Sömmerungsbeiträge ausgerichtet. Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden: a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen. 2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest. Art. 4 Bewirtschaftungsplan Der Bewirtschaftungsplan muss angeben: a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien. 2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest: a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem; d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; 2/6

3 f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen; h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung; i. allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen. 3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind. Art. 5 Weidesysteme für Schafe Als ständige Behirtung wird ein Weidesystem für Schafe anerkannt, wenn: a. die Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden erfolgt und die Herde täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt wird; b. die Weidefläche in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten ist; c. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt; d. die Aufenthaltsdauer im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht übersteigt und dieselbe Fläche frühestens nach vier Wochen wieder beweidet wird; e. die Herde ununterbrochen behirtet ist; f. die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze so erfolgt, dass ökologische Schäden vermieden werden; und g. ein Weidejournal geführt wird. 2 Als Umtriebsweide wird ein Weidesystem für Schafe anerkannt, wenn: a. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln erfolgt, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind; b. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt; c. in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt; d. dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird; e. die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind; und f. ein Weidejournal geführt wird. 3 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung und Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden. 4 Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt: a. Die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen. b. Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden. Nach dem Wechsel der Koppel sind die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend zu entfernen. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen. 5 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 2 Buchstabe d bei einer Bestossung von Weiden nach dem. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten. 2. Abschnitt: Normalbesatz Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Viehbesatz, umgerechnet in Normalstösse (NST). 3/6

4 2 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 00 Tagen. Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: a. Schafe, ohne Milchschafe; b. die übrigen RGVE. 2 Der Normalbesatz nach Absatz Buchstabe b wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von Tagen weiter unterteilt in: a. RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen; b. Normalstösse für die restlichen RGVE. 3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4 Als Nettoweidefläche gilt die Gesamtfläche, der mit Futterpflanzen bewachsenen eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung überlassenen Flächen, abzüglich der nicht zu beweidenden und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.). 5 Liegt ein Bewirtschaftungsplan nach Artikel 4 vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. 6 Bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest. Abs. : Der Normalbesatz ist in Normalstössen festzusetzen. Der aufgrund der SöBV vom 29. März 2000 festgelegte Normalbesatz gilt solange keine Anpassung nach Art. 9 erfolgt (vgl. Art. 3). Abs. 2: Der Normalbesatz ist in einen Normalbesatz für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen sowie in einen Normalbesatz für die restlichen RGVE (ohne nicht gemolkene Schafe) zu unterteilen, wenn die gemolkenen Tiere eine Sömmerungsdauer von Tage aufweisen. Die Unterteilung ist auch vorzunehmen, wenn auf dem selben Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb z.b. Jungvieh länger gesömmert wird (die gesamte Sömmerungsdauer des Betriebes wäre in diesem Fall grösser als 00 Tage). Beispiel: Festlegung des Normalbesatzes eines Sömmerungsbetriebes mit 00 gemolkenen Kühen während einer Sömmerungsdauer von 60 Tagen: a. Schafe ohne Milchschafe; 0 NST b. übrige Tiere; 60 NST davon: - gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen bei einer Sömmerungsdauer von Tagen, 00 RGVE - übrige Tiere sowie gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen 0 NST bei einer Sömmerungsdauer von weniger als 56 oder mehr als 00 Tagen Für Betriebe mit Schafen sind die historischen Angaben nur soweit zu verwenden, als die Besatzzahlen pro Hektare Nettoweidefläche die Grenzwerte gemäss Anhang nicht übersteigen. Der Normalbesatz ist prioritär auf jenen Schafalpen herabzusetzen, auf denen Schäden sichtbar sind. Der Normalbesatz an Schafen je ha Nettoweidefläche darf die im Anhang angegebene Obergrenze nicht überschreiten. Auf gemischten Betrieben, wo die Weidegebiete der Schafe nicht klar von denjenigen der übrigen Tiere abgetrennt sind, ist vorerst für die übrigen Tiere nach einschlägigen Normen die benötigte Fläche festzulegen. Danach ist für die Restfläche und mit Hilfe der Besatzzahlen im Anhang der Normalbesatz "Schafe" festzusetzen. 4/6

5 Art. 8 Beschränkungen Bei der Festsetzung des Normalbesatzes wird eine Sömmerungsdauer von höchstens 80 Tagen berücksichtigt. 2 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt. Auf Gemeinschaftsweidebetrieben, die im Frühjahr und im Herbst nur kurzfristig bestossen werden, ist ein höherer Besatz zulässig. Die Beweidung von Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die der LN zugeordnet sind (Art. 9, Abs. 5 LBV), kann nicht der Sömmerungsdauer angerechnet werden. Die Ausfütterung kann, sofern das Futter von der Sömmerungsfläche stammt, der Sömmerungsdauer angerechnet werden, nicht aber, wenn dass Futter von der LN stammt. Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn: a. der Gesuchssteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern. 2 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nach Artikel 9 nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat. 3 Der Kanton legt den Normalbesatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bestandes der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu fest, wenn: a. die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach Artikel 7 Absatz Buchstabe a oder b unterschreitet; oder b. die Bestossung in RGVE über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a unterschreitet. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen. Abs. Bst. a: Die Erhöhung des Normalbesatzes aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes muss immer einen realen Grund haben, indem eine Alpmelioration die Futtergrundlage verbessert hat oder eine bisher unternutzte Alp tatsächlich höher bestossen wird. Die Neuberechnung des Sömmerungsbeitrags erfolgt nach Art. 0. Abs. Bst. b und c: Eine Umwandlung einer Rinderalp in eine Schafalp und umgekehrt erfordert zwingend eine Anpassung des Nomalbesatzes und die Neuberechnung des Sömmerungsbeitrags nach Art. 0. Die Anpassung bei Flächenmutationen erfolgt proportional zur Veränderung der Nettoweidefläche unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit. Erfolgt auf einer Schafalp eine Umstellung des Weidesystems, so kann der Kanton den Normalbesatz aufgrund der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse (Tierbestand, Sömmerungsdauer) anpassen. Dabei darf der Höchstbesatz gemäss Anhang nicht überschritten werden. Abs. 2 Bst. a: Weidebedingter Erosion ist mit geeigneten Massnahmen (Auszäunung, Reduktion Bestossung, Weideführung) entgegen zu treten. 5/6

6 3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge Art. 0 Sömmerungsbeiträge Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz berechnet und beträgt: a. pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe: bei ständiger Behirtung 330 Franken bei Umtriebsweiden 250 Franken bei übrigen Weiden 20 Franken b. pro RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von Tagen: 330 Franken; c. pro Normalstoss für die anderen RGVE: 330 Franken. Das Berechnungsbeispiel des BLW mit den dazu gehörenden Erläuterungen ist integrierter Bestandteil der Weisungen. Bst. b: Als gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen gelten Tiere, die während der Sömmerungszeit regelmässig gemolken werden. Art. Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE um 0 5 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse oder RGVE, übersteigt. 2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE um mehr als 5 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse oder RGVE, übersteigt. 3 Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE, so werden die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet. Gemäss Art. 7 werden die gesömmerten Tiere in folgende Kategorien eingeteilt: - Schafe, ohne Milchschafe - übrige RGVE Die übrigen RGVE werden weiter unterteilt in: - gemolkene RGVE Tage - restliche RGVE Die Kürzung bei Abweichung vom Normalbesatz (ohne nicht gemolkene Schafe) wird wie folgt berechnet: a. Wenn der gesamte Besatz in Normalstössen (NST) im Beitragsjahr unter 75 Prozent des verfügten gesamten Normalbesatzes in NST liegt, werden die Beiträge für den effektiven Besatz in NST ausgerichtet. b. Wenn der gesamte Besatz in NST im Beitragsjahr 5 Prozent (mindestens 3 NST) des verfügten gesamten Normalbesatzes übersteigt, wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Beträgt der gesamte Besatz im Beitragsjahr 75 oder mehr, maximal aber weniger als 0 Prozent des verfügten Normalbesatzes in NST, werden die Beiträge grundsätzlich aufgrund des verfügten Normalbesatzes in NST und GVE ausbezahlt. Wenn aber der effektive Besatz in GVE für Milchtiere mit einer Sömmerungsdauer von Tagen weniger als 75 Prozent des verfügten Normalbesatzes in GVE beträgt, werden die Beiträge für die Milchtiere aufgrund des Normalbesatzes in NST ausgerichtet. Der durch die Besitzstandswahrung begründete höhere Beitrag auf Basis der GVE entfällt. d. Wenn der gesamte Besatz in NST im Beitragsjahr 0 bis 5 Prozent des verfügten Normalbesatzes in NST beträgt (mindestens 2 NST erhöht), wird die Beitragszahlung nach Buchstabe c berechnet und um 25 Prozent gekürzt. Eine allfällige Änderung der Anzahl Schafe bzw. der übrigen Tiere im Rahmen des Spielraums von 75 bis 0 Prozent des jeweiligen Normalbesatzes bleibt ohne Auswirkungen auf 6/6

7 den Sömmerungsbeitrag. Soll das Verhältnis zwischen Schafen und andern Tieren über diesen Bereich hinaus verändert werden, kommt Art. 9 Abs. Bst. b zur Anwendung. Ist auf Grund von ausserordentlichen Witterungsbedingungen eine längere, beziehungsweise kürzere Sömmerungsdauer als üblich möglich, kann auf eine allfällige Kürzung der Beiträge verzichtet werden, sofern die Bestossung im Vergleich zu dem im Normalbesatz berücksichtigten Tierbestand nur geringfügig abweicht und keine ökologischen Probleme vorhanden sind. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ausserordentliche klimatische Bedingungen gesamtschweizerisch oder zumindest regional eine Abweichung von der üblichen Sömmerungsdauer ergeben. 4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung Art. 2 Grundsatz Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. 2 Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend. Art. 3 Haltung der Sömmerungstiere Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal pro Woche kontrolliert werden. Art. 4 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Naturschutzflächen Die Weiden sind vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. 2 Nicht zu beweidende Flächen sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. 3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. Abs. : Die Bewirtschafter haben die Ausbreitung von Verbuschung mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Die Kantone und Kontrollorgane können diesbezügliche Massnahmen anordnen und für die Sanierung entsprechender Flächen ein Frist ansetzen. Verbuschung und Vergandung bedeuten einen Verlust von Weidefläche und demzufolge auch eine Verminderung des Futteranfalls. Demzufolge werden Normalbesatz und Beiträge reduziert, wenn keine Massnahmen ergriffen werden. Art. 5 Düngung der Weideflächen Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat grundsätzlich mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. 2 Stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden. 3 Für die Zufuhr von alpfremden Düngern ist die Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle notwendig. Keine Bewilligung ist notwendig für die anteilsmässige Ausbringung von Hofdüngern auf angrenzenden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wo die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren. Jede Düngerzufuhr (Zeitpunkt, Art, Menge, Herkunft) ist in einem Journal festzuhalten. 4 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 8. Mai Abs. 2: Unter flüssigem Dünger versteht man jede Konsistenzstufe, die ein Ausbringen mit Verschlauchung, Fass oder gleichartiger Technik erlaubt. SR /6

8 Abs. 3: Eine Düngerzufuhr kann nur auf Gesuch hin, wenn eine Düngung im Sinne einer Sanierung sinnvoll und der Bedarf nachgewiesen ist, bewilligt werden. Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle erteilt die Bewilligung für eine höchstmögliche Zufuhrmenge auf Grund des nachgewiesenen Bedarfs. Die Bewilligung ist spätestens alle 0 Jahre zu erneuern. Die Kantone legen das Prozedere für die Bewilligungserteilung fest. Als Ergänzung können folgende alpfremde Dünger zugeführt werden: Mineralischer Phosphor, mineralischer Kali, Kalk, Mist (Dung vermischt mit pflanzlicher Einstreu), natürliche Meeresalgen. Nicht erlaubt ist die Zufuhr von Hühnermist und Kompost. Mit der Bewilligung für die Düngerzufuhr ist eine Planskizze zu erstellen. Diese hat die Weideeinteilung sowie die Verteilung der zugeführten Dünger aufzuzeigen. Es ist zwischen folgenden Pflanzengesellschaften bzw. Weidetypen zu unterscheiden: Kategorie : Fette bis üppige Bestände (in der Regel Kammgrasweiden mit jährlichen Düngergaben) Kategorie 2: Fette Bestände mit Versauerungszeigern wie Farn (Frauenmantel- Kammgrasweiden, Goldpippau-Kammgrasweiden, Milchkrautweiden) Kategorie 3: Magere Wiesen und Weiden (Nassweiden, Borstgrasweiden, Blaugrasweiden auf trockeneren Standorten) Grundsätzlich sind nur Ergänzungsdüngungen gegen Versauerung, bzw. zur Bestandeserhaltung in der Kategorie 2 möglich. Kategorie ist in der Regel davon ausgeschlossen, weil diese Flächen ohnehin genügend Dünger erhalten. Weiden der Kategorie 3 sind wegen ihrer Magerkeit und der wertvollen Pflanzenbestände davon ausgeschlossen. Wird eine Ergänzungsdüngung beantragt, können bei Bedarf für die entsprechenden Standorte Bodenproben (Anzahl je nach Fläche) für den Nachweis von ph-wert und P-Wert verlangt werden. Art. 6 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist die Ausbreitung zu verhindern. 2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Abs. : Primär ist das Absamen und damit die Ausbreitung von Problempflanzen zu verhindern. Die Bekämpfung von Problempflanzen hat insbesondere auf guten Weideflächen zu erfolgen. Abs. 2: Flächenbehandlungen mit Herbiziden sind auf Gesuch hin mit dem Einverständnis des Kantons erlaubt. Dem Gesuch ist ein von einer Fachstelle erstellter Sanierungsplan beizulegen. Der Sanierungsplan hat folgende Anforderungen zu erfüllen: - der Herbizideinsatz ist räumlich auf die im Plan festgelegte Fläche begrenzt; - der Einsatz ist zeitlich befristet (nur eine Behandlung pro Fläche); - die mit der Behandlung betraute Person muss über eine Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen (Einhaltung der Vorschriften des Herstellers, Sicherheitsabstände zu Gewässern etc.); - die künftige Bewirtschaftung hat nach dem Sanierungsplan zu erfolgen. Art. 7 Zufuhr von Futter Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen maximal 50 kg Dürrfutter oder 40 kg Silage pro NST und Sömmerungsperiode zugeführt werden. 2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 00 kg Dürrfutter und 00 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig. 3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden. 8/6

9 4 Jede Futterzufuhr (Zeitpunkt, Art, Menge, Herkunft) ist in einem Journal festzuhalten. Abs. 2: Trockengras und Maiswürfel gelten als Kraftfutter. Abs. 3: Mit Ausnahme von höchstens zwei Schweinen zur Selbstversorgung ist die Schweinehaltung auf Sömmerungsbetrieben nur für die Verwertung der anfallenden Milchnebenprodukte gestattet. Als Faustregel gilt bei Käseproduktion höchstens ein Mastschwein pro Kuh, bei Magermilchverwertung (alle Milch wird zentrifugiert) zwei Mastschweine pro Kuh. Bei der Alpschweinemast soll eine maximale Schottemenge verwertet werden. Im Durchschnitt darf pro 8 Liter verkäste Tagesmilch nicht mehr als ein Mastschwein gehalten werden. Pro Mastschwein und Alpperiode (0-30 Tage, Ausmast von 30 auf 05 kg) können so mindestens 000 Liter Schotte bei einer maximalen Kraftfutterergänzung von 95 kg verfüttert werden. Bei überbetrieblicher Milchverwertung kann der Gesamtkuhbestand beigezogen werden, sofern die anfallenden Hofdünger umweltverträglich verteilt werden. In Anlehnung an den Grundsatz, dass im Sömmerungsgebiet lediglich Raufutter verzehrende Nutztiere gehalten werden sollen, ist die Geflügelhaltung nur im Rahmen der Selbstversorgung zugelassen. Art. 8 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und entsprechend zu unterhalten. Art. 9 Massnahmen bei ökologischen Schäden Werden ökologische Schäden festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. Führen die Auflagen nicht zum Ziel, so kann ein Bewirtschaftungsplan verlangt werden. Auflagen des Kantons sind speziell auf die Behebung von ökologischen Schäden auszurichten (vgl. Weisungen zu Art. 9, Abs. 2, Bst. a). Bei Verstössen gegen Bewirtschaftungsanforderungen oder Auflagen des Kantons, sind die Beiträge nach Artikel 25 zu kürzen oder zu verweigern. Sind Schäden auf eine Überbestossung zurückzuführen, ist der Normalbesatz nach Artikel 9 Absatz 2 Bst. a herabzusetzen. 5. Abschnitt: Verfahren Art. 20 Gesuch Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist jährlich bis zum 3. Juli bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einzureichen. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere; b. das Auffuhrdatum; c. das voraussichtliche Abfahrtsdatum; d. allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche; e. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemeindekontrollstelle. 3 Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli massgebend. Abs. : Für die Ausrichtung der Beiträge ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton zuständig. Die Kantone können vereinbaren, dass statt dem Wohnsitz- der Standortkanton die Kontrolle durchführt und die Beiträge ausrichtet, wobei die Koordination beim Wohnsitzkanton bleibt. Verspätet eingereichte Gesuche führen ausser in Fällen höherer Gewalt, zu einer Kürzung der Beiträge oder zu einem Beitragsausschluss gemäss Anhang 2. Abs. 2 Bst. a: Für die Tiererhebung gelten die Kategorien gemäss LBV. Verstellte Galtkühe gelten als andere Kühe. Abs. 2 Bst. b und c: Tiere derselben Kategorie mit unterschiedlicher Sömmerungsdauer, d.h. mit unterschiedlichem Auf- beziehungsweise Abfahrtsdatum müssen separat aufgeführt werden. 9/6

10 Abs. 3: Für Gemeinschaftsweidebetriebe sind die Verhältnisse während der Beweidung, das heisst der Tierbestand und die Weidedauer massgebend. Art. 2 Behandlung des Gesuchs Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten. Art. 22 Auszahlung der Beiträge Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum 3. Dezember des Beitragsjahres aus. 2 Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn: a. die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausüben; oder b. so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. 3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter und Viehhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge. 4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten. Gemäss Art. 77 Abs. 3 LwG können die Kantone einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen. Eine allfällige Aufteilung der Sömmerungsbeiträge zwischen Bewirtschafter und Eigentümer liegt somit im Kompetenzbereich der Kantone. Art. 23 Auszahlungsdaten Der Kanton stellt dem BLW jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das BLW setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest. 2 Das BLW überweist dem Kanton den Gesamtbetrag aufgrund der Sammelliste. 3 Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Normalstösse, aufgegliedert nach gemolkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entsprechenden Sömmerungsdauer hervorgehen. Abs. : Für die Überweisung der Beiträge bilden die in den "Richtlinien des BLW über die Akontozahlungen sowie die Haupt- und Schlussabrechnungen betreffend Direktzahlungen, Flächenbeiträgen im Ackerbau und Sömmerungsbeiträgen" festgehaltenen Anforderungen eine Voraussetzung. Ohne entsprechende Datenlieferung können im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufsichts- und Kontrollpflicht keine Zahlungen geleistet werden. Das Subventionsgesetz hält in Artikel 24 fest, dass bei Finanzhilfen ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten ist, wenn diese nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit ausbezahlt werden. Die Fälligkeit tritt mit der Rechtskraft des Entscheides ein. Diese Regelung gilt sowohl für Auszahlungen wie auch für Rückforderungen. 6. Abschnitt: Kontrolle Art. 24 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. 2 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen. 0/6

11 3 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank berechnet die Rindviehbestände vom 25. Juli des Beitragsjahres je Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieb und stellt die Daten den Kantonen und dem BLW jeweils bis am 5. August des Beitragsjahres zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Das BLW legt den Inhalt der Daten in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank und den Kantonen fest. 4 Für die Kontrolle sind die Bestimmungen der Inspektionskoordinationsverordnung vom 4. November 2007 massgebend. 7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen Art. 25 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d. die Dokumente über den Tierverkehr nach der TVD-Verordnung vom 23. November nicht vorlegen kann; e. die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält; f. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Waldgesetzes vom 4. Oktober 99 3, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 99 4, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 983 5, des Bundesgesetzes vom. Juli über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März nicht einhält und die Nichteinhaltung dieser Vorschriften mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt worden sind; g. allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung verletzt. 2 Die Kürzung der Beiträge ist in Anhang 2 festgelegt. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern. 4 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen nach Artikel 7 LwG zurückerstattet werden. Kürzungen sind nach Anhang 2 vorzunehmen. Abs. Bst. f: Ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Verletzung von landwirtschaftsrelevanten Vorschriften ist von der zuständigen kantonalen Instanz zu fällen und ist eine Voraussetzung für die Kürzung oder Streichung der Beiträge. Art. 26 Höhere Gewalt Können aufgrund höherer Gewalt Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten. 2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Sömmerungsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; SR 90.5 SR SR 92.0 SR SR 84.0 SR 45 SR 455 /6

12 c. die Zerstörung von Gebäuden; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Sömmerungsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand oder Teile davon befallen; f. schwerwiegende Schäden durch Krankheiten oder Schädlinge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten; h. der Neuantritt von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. Art. 27 Eröffnung von Verfügungen Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen stellt er auf Verlangen zu. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 28 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. 2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen. Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. März 2000 über Sömmerungsbeiträge wird aufgehoben. Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. November über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. Art. 3 Übergangsbestimmung Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 9 erfolgt. Art. 3a Reduktion der Beiträge 2009 Aufgehoben 4 Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 2009 in Kraft. [AS , , Ziff. II 7] 2 SR [AS , , Ziff. II 7] 4 AS /6

13 Anhang (Art. 7) Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Höhenlage Topografie Vegetation Weidesystem Höchstbesatz a pro ha Nettoweidefläche Schafe b GVE Unterhalb der Waldgrenze: mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände bis 000 m Herde mit ständiger 6 0 0,5 0, m Behirtung oder 5 8 0,4 0,7 Umtriebsweide über 400 m 3 6 0,3 0,5 bis 000 m Übrige Weiden 4 7 0,3 0, m 3 5 0,3 0,4 über 400 m 2 3 0,2 0,3 Oberhalb der Waldgrenze: noch im Bereich der Rinderalpen, mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide 4 5 0,3 0,5 Übrige Weiden 2 3 0,2 0,3 Hohe Lagen: oberhalb des Bereichs der Rinderalpen, mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide 2 3 0,2 0,3 Übrige Weiden 0,5,8 0, 0,2 Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, so ist deren Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen. a b Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend. Mittleres Alpschaf zu 0,086 GVE 3/6

14 Anhang 2 (Art. 25) Kürzung der Beiträge Falsche Angaben Bei Falschangaben in Bezug auf Tiere, Flächen und Weidedauer werden die Beiträge wie folgt gekürzt:. Tiere Differenz Kürzung 0 5 Prozent, maximal GVE Keine Kürzung 5 20 Prozent oder über GVE, maximal jedoch 4 GVE Über 20 Prozent oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall.2 Flächen Differenz Kürzung 0 5 Prozent; maximal Hektare Keine Kürzung 0 0 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert 5 20 Prozent; maximal 2 Hektaren 0 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert Über 20 Prozent oder über 2 Hektaren sowie im Wiederholungsfall Über 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert.3 Weidedauer Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken Differenz Kürzung Bis 3 Tage Keine Kürzung 4 6 Tage Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren. 2 Kontrollen erschwert Kürzung der Beiträge um 0 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge. 3 Nicht rechtzeitige Gesuchseinreichung Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 0 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 000 Franken, gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. 4/6

15 4 Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Verstoss Vorsätzlicher Verstoss Erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung 5 %, mind. 200 Fr., max. 500 Fr. 5 %, mind. 200 Fr., max. 500 Fr. 25 %, mind. 200 Fr., max Fr. Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung 0 %, mind. 200 Fr., max. 000 Fr. 25 %, mind. 200 Fr., max Fr. 50 %, mind. 200 Fr., max Fr. Im Wiederholungsfall innerhalb von 4 Jahren Verdoppelung der Kürzung Verdoppelung der Kürzung Beitragsausschluss 5 Fehlende Dokumente und Aufzeichnungen Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten und Aufzeichnungen werden die Beiträge wie folgt gekürzt: Erstmaliger Mangel Kürzung um 0 Prozent je fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Franken, maximal 3000 Franken Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren Doppelte Kürzung Dritter und vierter Mangel innerhalb Beitragsausschluss von vier Jahren 6 Kürzung der Sömmerungsbeiträge aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen Bei einem erstmaligen Mangel gelten folgende Kürzungen: Mangel Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (z.b. weidebedingte Erosionsschäden, Übernutzung, Unternutzung, Art. 2 Abs. ) Nichteinhaltung der Anforderung und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 2 Abs. 2) Weideführung: nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert (Art. 3) Fehlende Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 4 Abs. ) Nutzung nicht zu beweidender Flächen (Art. 4 Abs. 2) Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 4 Abs. 3) Unerlaubter Düngereinsatz (Art. 5) Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 6 Abs. ) Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 6 Abs. 2) Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 7 Abs. ) Kürzung 0 Prozent, mind. 200 Fr. max Fr. 5 Prozent, mind. 200 Fr. max Fr. 5 Prozent, mind. 200 Fr. max Fr. 5 Prozent, mind. 200 Fr. max Fr. 5/6

16 Mangel Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 7 Abs. 2) Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 7 Abs. 2) Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 7 Abs. 3) Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 8) Kürzung Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 0 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt. Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge. 7 Schafweiden Die Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt, wenn die Anforderungen nach Artikel 5 für die ständige Behirtung oder für eine Umtriebsweide nicht vollständig erfüllt sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 5 gekürzt. 6/6

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