KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

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1 KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

2 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen Landesgesetze Bundesgesetze Grundordnung des kirchlichen Dienstes Europäisches Recht Arbeitsgericht LAG BAG EuGH BVerfG * z.b. Rosenmontag frei: wird dies ohne Auflagen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren praktiziert, ist es rechtlich bindend.

3 Kirchliches Arbeitsrecht Individuelles - Arbeitsrecht Kollektives - Arbeitsrecht unverändert Schlichtungsstelle 22 AVR Arbeitsgericht neu ab Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Europäischer Gerichtshof

4 Kollektives - Arbeitsrecht KODA Recht MAVO Recht Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht (Köln) Die MAVO Schlichtungsstelle wird aufgelöst Zuständigkeit: Streitigkeiten in KODA- Angelegenheiten, 2 Abs. 1 KAGO Revision Vor dem Kirchlichen Gerichtshof (Bonn) Kirchliches Arbeitsgericht (ständige) Einigungsstelle

5 Kirchliches Arbeitsgericht Gemäß 14 KAGO Zuständigkeiten: ( ständige) Einigungsstelle Gemäß 40 MAVO Rechtsstreitigkeiten in MAVO Angelegenheiten 1. Instanz Kirchliches Arbeitsgericht Paderborn 2. Instanz Revision Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Bonn Sind rechtliche Mängel des Spruches bzw. des Verfahrens festzustellen, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Frist: 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses Ausnahme: 4 Wochen bei fehlender finanziellen Deckung Regelungsstreitigkeiten in MAVO Angelegenheiten Einigungsstelle Paderborn Grundsatz: Der Einigungsspruch erfolgt nach billigem Ermessen Einigung zwischen DG und MAV Kommt es zu keiner Einigung erfolgt der Spruch, der die fehlende Einigung ersetzt. Grundsatz: MAV und DG sind an den Spruch gebunden. Ausnahme: fehlende finanzielle Deckung

6 Regelungsstreitigkeiten (Beispiele) Definition: Streitigkeit darüber, wie eine Angelegenheit am zweckmäßigsten und sachgerechtesten geregelt werden soll. = Streitigkeiten über die Gesetzesauslegung (Inhalt) 15 Abs. 5 Rechtsstellung der M A V - Streitigkeit über die Freistellung eines Mitglieds der M A V (Abs. 2 und 4). 18 Abs. 2 Schutz der Mitglieder der MAV - Streitigkeit über die Versetzung oder Abordnung eines MAV-Mitgliedes auf Antrag des Dienstgebers : Streitigkeiten nach 36 MAVO Abs. 1 Ziffer 1-11 Arbeitszeit, Urlaubsplan, Beurteilungsrichtlinien usw. auf Antrag der MAV : Streitigkeiten nach 37 MAVO Abs. 1 Ziffer 1-11 Ablehnung von Anträg en d er MAV durch den DG (ständige) Einigungsstelle Paderborn Gemäß 40 MAVO

7 (ständige) Einigungsstelle Gemäß 40 MAVO Zusammensetzung Vorsitzender Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber Beisitzern aus den Kreisen der Mitarbeiter Ad-hoc Beisitzern Entscheidung durch Spruch Besetzung: Vorsitzender Beisitzer Dienstgeber Beisitzer Mitarbeiter Ad-hoc Beisitzer Antragsteller Ad-Hoc Beisitzer Antragsgegner Amtszeit 5 Jahre Regelungsstreitigkeiten in MAVO Angelegenheiten

8 Rechtstreitigkeiten Definition: Feststellung, was rechtens ist, bzw. der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme Allgemeines: Das Kirchliche Arbeitsgericht ist zuständig für Rechtsstr eitigkeiten aus der MAVO und der diese ergänzenden Ordnungen einschließlich, des Wahlverfahrensrechts und der Verfahren vor der Einigun gsstelle ( 2 Abs. 2 KAGO). Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht ( 10 KAGO). Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. - Rechtsstreitigkeiten aus der MAVO einschließlich - des Wahlverfahrensrechts - des Verfahrens vor der Einigungsstelle Kirchliches Arbeitsgericht 1. Instanz Paderborn

9 Rechtsstreitigkeiten (Bei spiele) 1a Abs. 2 Bildung von Mitarbeitervertretungen. 3 Abs. 2 Satz 2 Mitarbeiterbegriff. 10 Abs. l, l a, 2 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer M A V. 11 Abs. 8 Aufbewahrung der Wahlunterlagen. 12 Abs. 3 Anfechtung der Wahl. 13 Abs. 3 Nr. 6 Amtszeit der M.AV (im Falle grober Vernachlässigung Oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen der M.AV durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts). 26 Abs. 2 Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 27 Abs. 2 Information des Dienstgebers zu Stellenausschreibungen, Änderungen und Ergänzungen des Stellenplans, 27 a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 29 Anhörung und Mitberatung. 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung, 30 a Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung 32 Vorschlagsrecht der MAV 33 Zustimmung, 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung. 35 Zustimmung in persönlichen Angelegenheiten. 37 Antragsrecht. 38 Bei wiederholten Verstößen gegen die Dienstvereinbarung. 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche.

10 Zusammensetzung Kirchliches Arbeitsgericht für Arbeitssachen 1. Vorsitzender 2. stellvertretender Vorsitzender 3. Beisitzende Richter 6 aus den Kreisen der Dienstgeber 3 aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen (Dienstnehmerseite) 3 au s de n Kreisen der KODA (Dienstnehmerseite) Entscheidung durch Urteil Öffentliche Verhandlung Besetzung: Amtszeit 5 Jahre Vorsitzender beisitzender Richter Dienstgeber beisitzender Richter Mitarbeiter Rechtsstreitigkeiten in MAVO Angelegenheiten

11 Kirchliches Arbeitsgericht Verfahrensbeteiligte gemäß 8 KAGO Angelegenheit Beteiligte a) Mitarbeitervertretung einschließlich Mitarbeitervertretung des Verfahrens vor der Einigungsstelle Dienstgeber b) Wahlverfahrensrecht Mitarbeitervertretung R echt der Mitarbeiterversammlung Dienstgeber einzelne Mitarbeiter Wahlorgane (z.b. Wahlausschuss) c) Recht der DiAG MAV Vorstand Dienstgeber (Erz)Bistum d) eigene Rechtsstellung als Mitglied der MAV jeweils betroffene Person Sprecher/in der Jugendlichen/Auszubildenden MAV Vertrauensperson der Schwerbehinderten Dienstgeber Vertrauensmann der Zivildienstleistenden Mitglied der DiAG MAV

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