Länderbericht Schweiz

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1 Länderbericht Schweiz Einleitung Die Schweiz ist nicht Mitglied in der Europäischen Union aber im Rahmen der politischen Arbeit in der EFBH spielt die Schweizer Baugewerkschaft dennoch eine wichtige Rolle. Hinzu kommt, dass in der Schweiz die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft einen sehr guten Tarifvertrag über die Rente mit 60 Jahren für Bauarbeiter abgeschlossen haben der als gutes Beispiel ( best practice) in diesem Projekt im Abschlussbericht dargestellt werden soll. Demographische Entwicklung und aktuelle Betrachtung der Bauwirtschaft In der Schweizerischen Eidgenossenschaft leben z.z. ca. 7,9 Mio. Einwohner in 26 Kantonen, die in vielen Fragen sehr eigenständige gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen entwickeln. In der gesamten Bauwirtschaft gibt es ca Baubeschäftigte bei ca Betrieben, im hier zu beobachtenden Bauhauptgewerbe gibt es ca Vollzeitbeschäftigte. Dies ist der höchste Stand seit 6 Jahren und auch der Umsatz ist in dieser Zeit deutlich gestiegen, da in den letzten Jahren in der Schweiz ein Bauboom herrscht. Der Anteil des Bauhauptgewerbes am BIP der Schweiz ist etwas über 5%. Wie eng verzahnt die Schweizer Bauwirtschaft mit den übrigen EU-Staaten ist kann man daran erkennen, dass von den Arbeitnehmern nur 35% einen Schweizer Pass besitzen, die anderen 65% der Beschäftigten vorwiegend aus den EU-Ländern kommen. Die Arbeitsbedingungen für die Schweiz sind im Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe reguliert, die Rente mit 60 Jahren Frühzeitiger Altersrücktritt FAR - wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Aktuell, zu Beginn des Jahres 2011, befinden sich 4658 Baubeschäftigte über 60 Jahren im frühzeitigen Altersrücktritt. Seit Beginn dieser tarifvertraglichen Regelung am 1. Juli 2003 haben sich 8562 Baubeschäftigte über FAR frühzeitig pensionieren lassen. Kurze Beschreibung der Rentensituation In der Schweiz besteht in der Alters- und Invaliditätsrentenversicherung ein sogenanntes 3- Säulenmodell, der öffentlichen verdienstbezogenen Rente, einer obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie einkommensabhängigen Ergänzungsleistungen. Das aktuelle offizielle Rentenalter liegt für Männer bei 65 und für Frauen bei 64 Jahren. 1.Säule In der 1. Säule der Rentenversicherung in der Schweiz ist die Alters- und Hinterlassenschafts- sowie die Invaliditätsversicherung (AHV/IV) gesetzlich geregelt. Sie ist obligatorisch für alle Lohnabhängigen und wird paritätisch von Arbeitgebern und Beschäftigten durch jeweils 5,15% (insgesamt 10.3%) des Bruttolohnes finanziert. Dieser Zweig der Rentenversicherung funktioniert nach dem Umlageverfahren, d.h. die ausgezahlten Renten werden durch die eingezahlten Beiträge erstattet. Daraus ergibt sich eine normale Altersrente der 1.Säule von Fr bis max. Fr ( bis Euro) pro Monat. Der Höchstbetrag einer Rente für Ehepaare beträgt im Jahr 2011 Fr (2677.-Euro).

2 Zur Zeit beträgt der Mindestlohn nach dem gültigen Tarifvertrag je nach Lohnklasse zwischen brutto Fr und Fr ( und Euro), sodass aktuell für die Baubeschäftigten durch die 1.Säule deutlich weniger als 50% des letzten Einkommens als Rente zur Verfügung stehen. 2. Säule Seit 1985 gibt es im Rentensystem der Schweiz eine sogenannte 2. Säule, die Pensionskasse. Die AHV-Rente deckt nur das Minimum ab, in der Pensionskasse wird der Lohn versichert, der über dieses Minimum hinausgeht. Alle Arbeitnehmer/Innen über 25 Jahre sind mit dem sogenannten Koordinationslohn zwischen Fr und Fr ( Euro) obligatorisch versichert. Für die nicht-obligatorisch versicherten Lohnteile bestehen je nach Sektor, Betriebsvereinbarung oder Gesamtarbeitsvertrag sehr unterschiedliche Regelungen. Je nach Alter und Geschlecht gelten andere Beiträge für den Koordinationslohn. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragszahlungen, der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen. Aus diesem koordinierten Lohn wird ein Alters-Guthaben errechnet aus dem die Rentenzahlungen erfolgen. Die Einzahlungen können an Versicherungen, Pensionskassen und Sammelstiftungen erfolgen. Es herrscht freier Wettbewerb und das Unternehmen kann sich den Träger der 2. Säule aussuchen. Daraus hat sich die Tatsache ergeben, dass heute in der Schweiz rund 2300 Pensionskassen bestehen, die alle nach eigenen Regelungen, allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, arbeiten. Die Pensionskassen müssen paritätisch verwaltet werden und sie verwalten die Einzahlungen im sogenannten Kapitaldeckungsverfahren. Die Sparbeiträge (Altersgutschriften) werden in einer gestaffelten Spar -Ordnung ab Alter 25 bis Alter 64 (Frauen) bzw.65 (Männer) berechnet. Die angesammelten Beiträge müssen mindestens mit dem gesetzlichen Mindestzins verzinst werden, der alle zwei Jahre von der Schweizer Regierung festgelegt wird und aktuell 2 % beträgt. Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle von 20'880 Franken ( Euro) liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,95 Prozent für Männer und 6,90 Prozent für Frauen in die jährliche Altersrente umgewandelt (Umwandlungssatz; Stand 2011). Die Änderung dieses Umwandlungssatzes untersteht dem Referendumsrecht: im Februar 2010 haben die Gewerkschaften erfolgreich die Senkung des Umwandlungssatzes bekämpft. Die Rente kann (wie in der 1. Säule) auch vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden. Das Mindestalter für den Beginn der Rente ist 58 Jahre, allerdings sind die Altersrenten entsprechend reduziert, so dass Normalverdienende davon keinen Gebrauch machen können und de facto bis 65 arbeiten müssen. Ein Jahr früher in Rente zu gehen bedeutet eine lebenslange Rentenkürzung von 6.8%., bei zwei Jahren vorzeitiger Pensionierung sind es 13.6%. 3. Säule Nach der Schweizer Verfassung sollen die 1. und 2. Säule der Rentenversicherung 60% des letzten Nettolohnes vor der Rente abdecken. Wer eine höhere Rente erreichen will muss im Rahmen der 3. Säule eine freiwillige private Altersversorgung aufbauen. Diese Einzahlungen sind steuerfrei und somit sehr lukrativ. Renten aus diesem System dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ausgezahlt werden.

3 Die 3. Säule hat insbesondere eine Bedeutung für Selbstständige, die gesetzlich nicht der 2. Säule unterstellt sind. Diese Bestimmung hat zunehmend eine gewisse Relevanz im Baugewerbe wegen der Zunahme von selbständigen bzw. oftmals scheinselbständigen Beschäftigten. Vorteile bzw. Bonusregelungen bei der Verlängerung der beruflichen Tätigkeit über das normale Rentenalter hinaus Insgesamt gibt es keine wesentlichen Vorteile bei einem Aufschub des Renteneintrittsalters, denn nur im Rahmen der 1.Säule kann der Renteneintritt um 12 bis maximal 60 Monate aufgeschoben werden. In diesen Fällen ist eine Erhöhung der Rente zwischen 5.2% und 34.5% möglich. Im Rahmen der anderen Rentenbestandteile ergeben sich keine Vorteile bei späterem Rentenbeginn. In der Schweiz gibt es jedoch die Möglichkeit die öffentliche Rente mit 65 Jahren in Anspruch zu nehmen und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Kinderbetreuung Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung betragen 70 bis 80 % (abhängig vom Familienstand und Kindern) des letzten Arbeitseinkommens und sind voll sozialversicherungspflichtig. Somit begründen sie im öffentlichen Rentensystem der 1. Säule Rentenanwartschaften, in der 2. Säule der beruflichen Vorsorge werden diese Zeiten nicht berücksichtigt. Im öffentlichen System werden für Kinderbetreuungsjahre Beiträge gutgeschrieben, in der 2. Säule nicht. Spezielle Formen der Rente bzw. Altersvorsorge: Der frühzeitige Altersrücktritt (FAR) im Bauhauptgewerbe Im Rahmen dieses EU-Projektes für 15 EU-Mitgliedsstaaten ist die Schweiz mit einbezogen worden, da zwischen den Tarifvertragsparteien seit mehreren Jahren ein Tarifvertrag zur Rente mit 60 Jahren besteht und schon vielfältige Erfahrungen damit gesammelt werden konnten. Die Entwicklung, Begründung sowie Ausgestaltung dieses Tarifwerkes soll an dieser Stelle im Rahmen eines guten Beispiels (best practise) dokumentiert werden. Zu Beginn dieses Jahrhunderts ist in mehreren wissenschaftlichen Studien festgestellt worden, dass immer weniger Beschäftigte im Bauhauptgewerbe das normale Rentenalter mit 65 Jahren im Beruf erreichen oder die Rente nur mit großen gesundheitlichen Einschränkungen in Anspruch nehmen können. Daraus entstand die Forderung der Baubeschäftigten und ihrer Gewerkschaft, dass die Baubeschäftigten ohne Renteneinbuße auch vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen können. Bereits im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe in der Schweiz von 1991 wurde in einer Protokollvereinbarung festgelegt, dass die Vertragsparteien während der Dauer dieses Vertrages (in diesem Fall bis 1993) einen sog. Altersfonds verhandeln, der den Bauarbeitern die Möglichkeit geben soll mit 60 Jahren frühzeitig in Pension gehen zu können. In den folgenden Verhandlungen gab es jedoch kein Ergebnis zu dieser Thematik. Erst auf Grund einer Untersuchung über den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung der Beschäftigten in allen Wirtschaftsbranchen in der Schweiz wurde die Protokollvereinbarung wieder aktuell. Die Untersuchung zeigte, dass die Lebenserwartung der Bauleute unterdurchschnittlich war. Die Unternehmer argumentierten, dass dies im Wesentlichen mit dem Lebenswandel und der Ernährungsweise der Bauleute zu tun hätte und vor allem Alkoholmissbrauch und das Rauchen die Gesundheit einschränkt. Für die

4 Gewerkschaft GBI heute Unia war allerdings klar, dass dieser frühe Verschleiß der Arbeitskraft der Bauarbeiter sehr viel mit den Bedingungen der Bauarbeit auf den Baustellen zu tun hat, und deshalb wurde das Thema ab den späten 90er Jahren überall aufgegriffen. In Abstimmungen bei Mitgliederversammlungen und auf den Baustellen kam klar hervor, dass die Forderung nach einem frühzeitigen Altersrücktritt höchste Priorität hatte. Interessant dabei war, dass selbst bei den jungen Bauleuten die Forderung nach frühzeitiger Pensionierung so wichtig war wie Forderungen nach mehr Lohn oder längeren Urlaub. Es kristallisierte sich die Forderung auf eine Senkung des Rentenalters mit 60 Jahren für Baubeschäftigte heraus. In der gesamten Aktion war insbesondere die Einbeziehung der Bevölkerung und der Lebenspartnerinnen der Bauarbeiter sehr wichtig, da sie die Bauarbeit nach wie vor als harte körperliche Arbeit empfanden und damit die gewerkschaftlichen Forderungen unterstützten. In den Verhandlungen zu einem neuen LMV kam es im Januar 2002 zwar zu einer Einigung betreffend des frühzeitigen Rentenalters für Bauleute, doch noch vor der definitiven Unterzeichnung traten die Unternehmer von ihrer Zusage zurück. Auf den Baustellen und in den Baubetrieben gab es große Unruhe und vielfältige Aktionen, die dann einige Monate später, dem 4. November 2002, zu einem landesweiten Baustreik führten. Da es in der Schweiz seit 50 Jahren keinen solchen Streik mehr gab, genügte ein Tag, um die Unternehmer zum Einlenken zu zwingen. Ab 1. Juli 2003 hatten nun die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe einen GAV FAR und die Möglichkeit, mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Der GAV FAR wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren von der Baugewerkschaft oder den Arbeitgeberverbänden gekündet werden. Eckpunkte der Tariflichen Regelung FAR oder Rente mit 60 Jahren 1. Bau-Arbeitgeber und Gewerkschaften gründen eine Stiftung FAR (= frühzeitiger Altersrücktritt), die vom Stiftungsrat geleitet wird und in dem alle beteiligten Organisationen vertreten sind. 2. Die Stiftung wird durch Arbeitergeberbeiträge in Höhe von 4% der Bruttolohnsumme und Arbeitnehmerbeiträge von 1.3% ihres Bruttolohnes finanziert. 3. Die Stiftung ist obligatorisch für alle Betriebe die im Bauhauptgewerbe in der Schweiz tätig sind. Der Tarifvertrag wird von der Schweizer Regierung allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt somit auch für Personalverleiher und für entsandte Betriebe einerseits sowie alle Baubetriebe, die nicht im Schweizer Baumeisterverband organisiert sind. 4. Die Einhaltung des Tarifvertrages kann über sog. Lohnbuchkontrollen durch die Paritätischen Kommissionen (gleich viele AG- und AN-Vertreter) kontrolliert werden. Werden Verstöße gegen die Tarifverträge festgestellt so entscheidet die zuständige Paritätische Kommission ob und wie viel das Unternehmen nachbezahlen muss. Diese Verfahren können bei allen Baubetrieben in der Schweiz durchgeführt werden, auch bei entsandten Baubetrieben aus anderen Ländern. 5. Die FAR-Stiftung bezahlt an die Arbeitnehmer die sog. Übergangsrenten von Alter 60 bis zur normalen Altersrente ab Alter 65. Der Stiftungsrat kann die Regelungen ändern, wenn die Stiftung in Gefahr gerät oder den Bundesgesetzen nicht entspricht. Die betroffenen Baubeschäftigten stellen über die Gewerkschaft den Antrag an die FAR-Stiftung.

5 6. In 2011 werden folgende Voraussetzungen für eine Übergangsrente verlangt: Erreichen des Alters 60; 15 Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe in der Schweiz während der letzten 20 Jahre, davon die letzten 7 Jahre ohne Unterbrechung; Ausnahme: maximal zwei Jahre registrierte Arbeitslosigkeit wird toleriert. Der Arbeitnehmer darf maximal eine halbe Invaliditätsrente beziehen. 7. Die monatliche Übergangsrente beträgt: Ein Zwölftel von 65% des durchschnittlichen Jahreslohns im letzten Jahr vor der Pensionierung plus Fr , allerdings höchstens 80% des Lohnes vor der frühzeitigen Pensionierung oder maximal das 2.4-fache einer einfachen Rente aus der AHV (max. monatliche FAR-Übergangsrente = Fr ). 8. Zur Erläuterung soll ein Rechenbeispiel für einen Bauarbeiter in einem Betrieb in Bern dienen: Sein monatlicher Lohn betrug im Jahr 2010 brutto Fr Hinzu kommt ein 13. Monatsgehalt. Er wurde am 23. Januar Jahre alt und beantragte eine FAR- Überbrückungsrente ab 1. Februar Über die Gewerkschaft Unia hat er seinen Antrag spätestens Ende Juli 2010 eingereicht, also 6 Monate vor dem Rentenbezug. Sein durchschnittlicher Lohn in den letzten 12 Monaten vor der Pensionierung betrug monatlich brutto Fr Die monatliche FAR-Rente beträgt dann (0.65 x (13 x 5000) ))/12 = Dies ist jedoch de facto ein Nettobetrag, d.h. so viel erhält er ausbezahlt. Und dies ist weniger als das 2.4-fache einer einfachen maximalen AHV-Rente (im 2011: Fr ) und weniger als 80% des letzten Lohnes und ist somit regelkonform. 9. Da rund zwei Drittel der im Bauhauptgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer keinen Schweizer Pass haben, ist es verständlich, dass viele dieser Beschäftigten nach der frühzeitigen Pensionierung in ihr Heimatland zurückkehren. Er kann in diesem Fall trotzdem die FAR-Rente beziehen, sofern er in der Schweiz ein entsprechendes Konto eröffnet hat. 10. Die FAR-Stiftung übernimmt während der Übergangszeit, also bis zum Alter 65, auch die Beiträge an die 2. Säule (BVG), die max. 12% des koordinierten Lohnes betragen. Für die 1. Säule (AHV) muss der neu frühpensionierte Arbeitnehmer den minimalen Beitrag selbst bezahlen. 11. Der Arbeitnehmer kann auf eine FAR-Übergangsrente verzichten und allenfalls bis 65 weiter arbeiten. Wenn er später trotzdem eine FAR-Übergangsrente beantragt (z.b. mit 63), erhöht sich diese allerdings nicht, auch wenn er 3 Jahre länger gearbeitet hat. 12. Ein FAR-Rentner darf eine gewisse Neben- oder Weiterbeschäftigung im Bauhauptgewerbe oder anderswo ausüben, ohne dass ihm deswegen die Übergangsrente gekürzt wird. Der Jahresverdienst auf Baustellen darf aber den Betrag von Fr 20'880.-, in anderen Branchen höchstens Fr nicht übersteigen. Eine erste Zwischenbilanz, sieben Jahre nach Einführung des Rentenalters 60 im Bauhauptgewerbe zeigt, dass die Frage des Renteneintrittsalters aktueller denn je ist, denn immer mehr Menschen wollen aus verschiedenen Gründen vorzeitig aus dem Arbeitsprozess ausscheiden. Mit diesem Tarifvertrag sind Invalidität oder langjährige Arbeitslosigkeit im Alter am Ende der Arbeitskarriere in der Bauwirtschaft deutlich reduziert worden. Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Finanzierung im sogenannten Umlageverfahren und nicht im Kapitaldeckungsverfahren geschieht so wie dies in vielen Pensionskassen praktiziert wird. Es wurde eine eigene Stiftung gegründet, in die von den Arbeitgebern 4%

6 und den Arbeitnehmern 1.3 % der Bruttolohnsumme eingezahlt wird. Die Kasse kommt ohne staatliche Unterstützung aus und die Rentenleistungen sind mit im Durchschnitt Fr pro Monat sehr gut. Mit dieser Branchenlösung kann besser als mit einer gesetzlichen Regelung auf die konkreten Probleme in der Bauwirtschaft eingegangen werden und sie ist auch sehr flexibel. Die frühzeitige Pensionierung im Baugewerbe ist zwar freiwillig aber an den statistischen Daten ist zu erkennen dass nur sehr wenige Baubeschäftigte die Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen. Arbeitsbeziehungen und paritätische Pensionsfonds, sowie die Rolle der Gewerkschaften Aus den vielfältigen vorherigen Informationen geht hervor, dass in der Schweiz die paritätische Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen auf Branchenebene eine große Rolle spielt. Wichtig ist auch das Prüfungsrecht der paritätischen Kommissionen zwischen Arbeitgebervertreten und Gewerkschaftern, die in den Betrieben der Bauwirtschaft die tariftreue Lohnzahlung sowie die ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen durch die Arbeitgeber an die paritätischen Einrichtungen kontrollieren und bei Verstößen Strafen verhängen können. Zusammenfassung und abschließende Einschätzung Die Schweizer Branchenlösung der Rente mit 60 Jahren in der Bauwirtschaft ist als ein gutes Beispiel (best practices) für die zukünftige europäische Gewerkschaftspolitik in dieser Branche zu bewerten und sollte in der weiteren Diskussion beachtet werden. Grundsätzlich ist auch das konsequente Drei-Säulen-Modell der Rente positiv zu bewerten auch wenn durch die Finanzkrise die Kapitaldeckung stark unter Druck geraten ist.

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