Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses. 6 JAG: Vorbereitungsdienst

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1 Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz Bayern Rheinland-Pfalz Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. 3 Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln. Art des Arbeitsverhältnisses 6 JAG: Vorbereitungsdienst (2) 1 Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgt in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. (4) 1 Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. 2 Die 63 bis 76 und die 81 und 86 LBG sowie die hierzu erlassenen Vorschriften gelten entsprechend. 3 Verletzt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS ) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

2 Nebentätigkeiten Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD, Art. 81 Abs. 2, 3 BayBG Art. 81 BayBG: Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht 1 (2) Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. (3) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Nebentätigkeiten 82 LBG RLP: Grundsätze zur Nebentätigkeit (4) 1 Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. 2 Ausnahmen können zugelassen werden 1. im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und 2. im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. 83 LBG RLP: Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) 1 Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach 82 Abs. 1 zu ihrer 2 Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: 1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und 2. die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

3 (2) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,. 3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Fernbleiben vom Dienst Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD ivm Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst (1) 1 Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Fernbleiben vom Dienst 81 LBG RLP: Fernbleiben vom Dienst (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. (2) 1 Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. 2 Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung

4 der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unterhaltsbeihilfe Art. 3 SiGjurVD: Unterhaltsbeihilfe (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 1046,52 Euro, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie 2. einem Familienzuschlag, einer Ballungsraumzulage und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten. (2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Unterhaltsbeihilfe 6 JAG: Vorbereitungsdienst (5) 1 Jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar erhält: 1. eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs und ohne Kürzung der Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfälle, 2. die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, 3. Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften und 4. Urlaub entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften. 2 Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für die arbeits- und

5 Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht. (3) 1 Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2 Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.h. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt. sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wird entlassen, wer seine Pflichten nach Absatz 4 gröblich verletzt, in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann oder aus einem anderen wichtigen Grund Anlass für die Entlassung gibt. (5) 2 Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt. Versicherungsfreiheit Art. 4 SiGjurVD: Versicherungsfreiheit Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Versicherungsfreiheit 6 JAG: Vorbereitungsdienst (5) Jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar erhält: 2. die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung,

6 . Ausbildungsziel 44 JAPO: Ziel des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsstationen 48 JAPO: Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes (2) 1 Die Rechtsreferendare werden ausgebildet: 3. neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei, 4. drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum). Ausbildungsziel 1 JAG: Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze Ausbildungsstationen 19 JAPO: Ausbildungsstationen (1) Die Ausbildung findet statt: Monate in den Pflichtstationen, und zwar: d) neun Monate in der Rechtsberatung sowie 2. drei Monate in einer Wahlstation. (2) In besonderen Einzelfällen können im Rahmen des 5 b des Deutschen Richtergesetzes Dauer und Reihenfolge der Pflichtstationen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 geregelt werden. (4) 1 Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt

7 mindestens drei Monate dauern soll. 2 Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet: 3. eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Pflichtwahlpraktikum 49 JAPO: Pflichtwahlpraktikum (2) 1 Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern allgemein zugelassen werden. 2 Weitere auch ausländische Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn 1. ein geeigneter Arbeitsplatz, 2. eine geeignete Person als Ausbilder, 3. ein geeigneter Ausbildungsplan Pflichtwahlpraktikum 33 JAPO: Wahlstation (2) 3 Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden; dies gilt nicht im Falle des 28 Abs Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.

8 vorhanden sind und 4. eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Urlaubsansprüche 53 JAPO: Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1 und 6 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum Urlaubsansprüche 6 Abs. 5 Nr. 4 JAG ivm 79 LBG RLP: Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen 79 LBG RLP: Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen Die Landesregierung regelt 1. die Dauer und die Erteilung des Erholungsurlaubs sowie 2. den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Dienstbezüge durch Rechtsverordnung. in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von den Regierungen und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von den Präsidenten der Landgerichte erteilt.

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