Überlegungen zum Thema Rentenumwandlungssatz

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1 Überlegungen zum Thema Rentenumwandlungssatz (Volksabstimmung vom 7. März 2010) Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG Januar 2010

2 INHALT 1. Um was geht es am 7. März 2010? 2. Definition und Abhängigkeiten des Rentenumwandlungssatzes (RUWS) 3. Entwicklung in letzten Jahrzehnten 4. Erwartete künftige Entwicklungen 5. Weitere Aspekte 6. Implikationen eines JA und eines NEIN zum Gesetzesentwurf 7. Alternativen 8. Fazit 2

3 1. Um was geht es am 7. März 2010? Kontext Das Drei-Säulen-Prinzip nach Art neue BV 1. Säule Existenz- sicherung Staatliche Vorsorge 2. Säule Fortsetzung gewohnter Lebenshaltung Berufliche Vorsorge 3. Säule Individuelle Ergänzung Private Selbstvorsorge AHV / IV Ergänzungsleistungen 2a Oblig BVG/UVG 2b Vor-/Über Oblig. 3a Gebundene Vorsorge 3b Freie Vorsorge Bundesverfassung Art. 113 Abs. 2 a Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- u. Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Das BVG-Minimum ist in erster Linie ein sozialpolitisches Thema 3

4 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher Gesetzesentwurf BVG Art Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; BVG Art. 13 Abs. 1 1 Anspruch auf Altersleistungen haben Versicherte, die das Rentenalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG 3 (ordentl. Rentenalter) erreicht haben. b. Frauen, die das 62. Altersjahr 34 zurückgelegt haben. 34 heute: 64. Lebensjahr 4

5 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher BVG Art 14 Abs. 2 und 3 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann. 3 Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Gesetzesentwurf BVG Art 14 Abs. 2 und 3 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.4% für das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann. 3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre Bericht, erstmals Der Bericht enthält Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt zudem auf, ob die berufl. Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht und legt andernfalls dar, mit welchen Massnahmen dieses Ziel erreicht werden könnte. 5

6 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher Gesetzesentwurf BVG Art. 16 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes BVG Art. 16 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes ordentl. Rentenalter 18 6

7 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf BVG Art 24 bisher BVG Art 24 Gesetzesentwurf 2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. 2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im ordentlichen Rentenalter. 7

8 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf Frauen Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision Männer Jahrgang ordentliches Rentenalter Mindestumwandlungssatz Jahrgang ordentliches Rentenalter Mindestumwandlungssatz

9 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher Gesetzesentwurf a. Laufende Alters-, Hinterlassenen und Invalidenrente Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht. 9

10 backup 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher Gesetzesentwurf b. Mindestumwandlungssatz Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab bis 6.4% erreicht sind. Er kann für Frauen und Männer unterschiedliche Umwandlungssätze festlegen. 10

11 1. Um was geht es am 7. März 2010? Gesetzesentwurf bisher Männer Frauen % 7.20% % 7.15% % 7.10% % 7.00% % 6.95% % 6.90% % 6.85% % 6.80% % 6.80% Gesetzesentwurf Männer Frauen % 7.20% % 7.15% 2008* 6.90% 6.90% % ** % 6.65% 2011*** 6.40% 6.40% 2012 ** ** 2013 ** ** 2014 ** ** * geplantes Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung ** Annahme, dass das ordentl. Rentenalter der Frauen im Jahre 2009 auf 65 angehoben wird; es erfolgt daher kein Anpassungsschritt *** Senkungsprozess abgeschlossen Gegen diesen Gesetzesentwurf wurde Referendum ergriffen 11

12 2. Definition und Abhängigkeiten des RUWS Definition Rentenumwandlungssatz = 1 Kombinierter Barwert x 100% Beispiel: AGH bei Pensionierung und RUWS 7% Rente p.a. Variation wichtiger Einflussgrössen Fall1 Fall 2 verändert RUWS wie folgt Fall1 Fall 2 Technischer Zins 1 Lebenserwartung Anteil Partner mit Leistungsanspruch Rücktrittsalter 1) Technischer Zins = sehr langfristige Renditeerwartung (40 Jahre plus) 12

13 2. Definition und Abhängigkeiten des RUWS Barwert für Mann + Witwe ist höher als für Frau + Witwer" Bei gleichen Leistungen "Frau + Witwer" günstiger als "Mann + Witwe" Barwert in Anzahl Jahresrenten Rentenumwandlungssatz in % % 7.43% 7.25% 6.92% 4 Witwe/Witwerrente 2 2 Altersrente 0 Männer 65 Frauen 65 1) Mit Schlussalter 65 für Frauen gerechnet Grundlagen: EVK 2000; Zinsfuss 4% 0 M65 F65 F64 F62 13

14 2. Definition und Abhängigkeiten des RUWS RUWS und technischer Zins RUWS und Lebenserwartung 9.00% 9.00% Rentenumwandlungssatz EVK2000 in % Für Männer % 7.00% 6.00% Rentenumwandlungssatz EVK in % Für Männer % 7.00% 6.00% 5.00% 5.00% 2.00% 3.00% 4.00% 5.00% 6.00% Technischer Zins Betrachtungsjahre Technisch korrekte 1 RUWS 2010 bei 4% tech. Zins: M65: 6.66%, F64: 6.91% 1 inkl. 5% Verstärkung für Zunahme der Lebenserwartung seit 2000 Grundlagen: EVK 2000; Zinsfuss 4% 14

15 backup 3. Entwicklung in letzten Jahrzehnten Risikoloser Zins und Inflation 15

16 3. Entwicklung in letzten Jahrzehnten Lebenserwartung Lebenserwartung einer 65-jährigen Person in Jahren Quelle: EVK Witwen Frauen Männer Zunahme % +28.6% +36.2% Ø Zunahme p.a % +0.50% +0.62% Deckungskapitalien um ca. 0.5% pro Jahr erhöhen steigende Lebenserwartung voll in PK berücksichtigt 16

17 backup 3. Entwicklung in letzten Jahrzehnten Lebenserwartung Anzahl Tote Sterbealter Vor allem Frühsterblichkeit hat stark abgenommen! 17

18 4. Erwartete künftige Entwicklungen Lebenserwartung Weitere aber abflachende Zunahme (Neue technische Grundlagen erscheinen ende 2010) Zinsen / Anlageerträge Strategie erwartete Rendite 1 Konservativ (25% Aktien) 3.75% % Moderat (40% Aktien) 4.25% % Aggressiv (60% Aktien) 5.25% % Risikoloser Zins kurz bis mittelfristig weiter tief Mittel- bis langfristig besteht Unklarheit betr. Inflation Langfristige Renditeaussichten müssen nicht schlechter sein als in vergangenen Jahrzehnten Gutes Anlagemanagement kann weiterhin gute Erträge abwerfen Pensionierungsalter Wird ansteigen müssen, im ersten Schritt Rentenalter 65 für Frauen (Erhalt des Leistungsniveaus) Flexibilisierung (Leistungsniveau kann sinken) Anwartschaften 1) Quelle: C-ALM, Gewichtung nach Pictet BVG plus Werden sich leicht über heutigem Niveau einpendeln (Partnerschaften) 18

19 4. Erwartete künftige Entwicklungen Lebenserwartung Nimmt die Lebenserwartung im gleichen Ausmass wie seit 1950 zu, so würde dies folgende Absenkung des RUWS erfordern (bei gleichbleibendem technischen Zinssatz von 4%): Rentenumwandlungssatz verstärkt 6.90% 6.80% 6.70% 6.60% 6.50% 6.40% 6.30% 6.20% Annahmen: 6.8% sei heute korrekter RUWS und technischer Zins konstant bei 4% 19

20 4. Erwartete künftige Entwicklungen Zinsen / Anlageerträge Wenn die Pensionskassen aufgrund sinkender Erträge den technischen Zins senken müssen, erfordert dies folgende Absenkung des RUWS: Beispiel: Männer 65: (für Frauen 64 liegen die entsprechenden Werte ca. 0.4%-Punkte höher) technischer Zins Senkung RUWS Senkung bisher neu %-Punkte bisher neu 4.0% 3.5% 0.5% 7.00% 6.65% -5.0% 4.0% 3.0% 1.0% 7.00% 6.31% -9.9% 4.0% 2.5% 1.5% 7.00% 5.97% -14.6% 4.0% 2.0% 2.0% 7.00% 5.65% -19.3% 3.5% 3.0% 0.5% 6.65% 6.31% -5.1% 3.5% 2.5% 1.0% 6.65% 5.97% -10.2% 3.5% 2.0% 1.5% 6.65% 5.65% -15.1% 3.0% 2.5% 0.5% 6.31% 5.97% -5.3% 3.0% 2.0% 1.0% 6.31% 5.65% -10.5% Senkung des technischen Zinses um 1%-Punkt Senkung des RUWS um 10% 20

21 5. Weitere Aspekte Gesellschaftliches und ökonomisches Umfeld Leistungsniveau Langfristigkeit Heutiges Leistungsniveau liegt über dem in Bundesverfassung angestrebtem, weil goldene Regel verletzt wurde (BVG-Mindestzins = Lohnentwicklung) Definition des minimalen Leistungsniveaus ist vor allem eine politische Frage Modell des BVG basiert auf Langfristigkeit (Leistungsziel, Finanzierung, Zinsen) In letzten Jahren sind PKs zu oft Investment-Trends nachgelaufen Bestandesstruktur Verhältnis Aktive zu Rentner sehr unterschiedlich in CH-PK Je mehr Aktive pro Rentner umso günstiger für PK Individuelle Lösungen Solidarität Individualisierungstrend versus Generationensolidarität Jeder Aktive wird einmal Rentner werden resp. jeder Rentner war einmal aktiver Versicherter Prioritäten und Nachhaltigkeit Prioritäten auf BVG-Mindestzinssatz (wieder an Lohnentwicklung ausrichten) und Rentenalter (65 für Mann und Frau) richten Leistungsziel im Zentrum behalten sonst leidet 2. Säule 21

22 backup 5. Weitere Aspekte Leistungsniveau Definition des BVG-Leistungsniveaus bei Einführung des BVG 1985 mittels goldene Regel: Kapitalverzinsung = Lohnentwicklung 8.0% 7.0% 6.0% 5.0% 4.0% 3.0% 2.0% 1.0% 0.0% Teuerung Lohnentwicklung BVG-Mindestzins Ø 1.8% Ø 2.3% Ø 3.7% Es wurde eine überhöhtes Leistungsniveau aufgebaut 22

23 backup 5. Weitere Aspekte Leistungsniveau Was ist Folge der Nichteinhaltung der goldenen Regel? Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten sind deutlich stärker gewachsen als deren Gehälter und damit auch die anwartschaftlichen Leistungen Politik hat viel zu lange an einem überhöhten BVG-Mindestzinssatz festgehalten Politik wollte Fünfer und Weggli... 23

24 6. Implikationen eines JA und eines NEIN JA zum Gesetzesentwurf (= NEIN zum Referendum) a. Renten zukünftiger Pensionäre sinken b. Druck auf Finanzierungsseite nimmt ab c. Druck, andere prioritäre Anliegen umzusetzen, nimmt ab (F65) d. Stärkere Belastung der Sozialwerke e. 2. Säule wird geschwächt, Ruf nach Stärkung der 1. Säule f. Mehr Kapitalbezüge (Rendite auf bezogenem Kapital tiefer als in PK) g. Problem wird nicht gelöst sondern weiter aufgeschoben h. Individuelle, bessere Lösungen werden erschwert NEIN zum Gesetzesentwurf (= JA zum Referendum) a. Vorerst keine weiteren Rentensenkungen b. Druck auf Finanzierungsseite bleibt c. Andere prioritäre Anliegen können angegangen werden (F65) d. Verpflichtung, BVG-Leistungsziel im Auge zu behalten, bleibt prioritär e. Schweizer PKs haben bewiesen, dass sie mit Lebenserwartung und Performancedruck umgehen können f. Weg für nachhaltige Lösung bleibt offen (siehe Ziffer 7. Alternativen) g. Weg für individuell bessere Lösungen bleibt offen 24

25 7. Alternativen Anpassung von Rahmenbedingungen Rentenalter Frauen auf 65 erhöhen führt zu Entlastung des RUWS um ca. 0.08%-Punkte Einschränkung / Aufhebung der Kapitaloption für BVG-Altersguthaben stoppt Entsolidarisierung (Antiselektion) durch Kapitalabflüsse bei Pensionierung BVG-Mindestzinssatz in Zukunft an der Lohnentwicklung ausrichten (goldene Regel) anwartschaftliche Leistungen werden nicht unplanmässig überhöht Pro RUWS könnte länger beibehalten werden Entspricht dem ursprünglichen Ansätzen des BVG Gesellschaftspolitisch zukunftsfähige Perspektiven Contra

26 7. Alternativen Abschaffung des Mindestrentenumwandlungssatzes Versicherungstechnisch macht es keinen Sinn, eine Mindest-RUWS vorzugeben. Jede PK hat andere Strukturen, Rahmenbedingungen, etc. und weiss, damit umzugehen! Pro PK-Markt Schweiz funktioniert Vorgabe eine Mindest-RUWS bewirkt Minimalistendenken - weniger Performance - weniger Innovation Das Fürstentum Liechtenstein hat keinen Mindest-RUWS obwohl Situation mit Schweiz gut vergleichbar Contra Mindest-RUWS wurde zu einer sozialpolitischen Grösse gemacht 26

27 7. Alternativen Generationen - RUWS Jeder in Rente gehende Versicherte hat im Prinzip eine seinem individuellen Alter entsprechende eigene Lebenserwartung. Dies könnte in einem Generationen-RUWS abgebildet werden. z.b. Pensionierungsalter (M65) erwartung Lebens- Pro RUWS Für jeden Jahrgang ein gerechter/ % korrekter RUWS % Weniger Rückstellung in PKs notwendig Nachhaltiger Ansatz Weniger politischer Ansatz Periodische / jährliche Überprüfung und Anpassung möglich Mehrheitsfähig Contra --- Quelle: EVK2000, 4% % % % % % % % % % % % 27

28 8. Fazit 6.8% oder 6.4%? Falsche Fragestellung und falsche Prioritäten! Leistungstreibendes Element ist BVG- Mindestzins, nicht der technische Zins BVG-Rentenumwandlungssatz ist mehr sozialpolitische als versicherungstechnische Grösse Ausschlaggebend ist die künftige Entwicklung der Rahmenbedingungen Fragen? 28

29 Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! 29

30 Porträt Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG Unternehmensgründung 1973 Sitz der Gesellschaft Geografisches Tätigkeitsgebiet Verwaltungsrat Geschäftsleitung Anzahl Beschäftigte Aktienbesitzverhältnisse Unabhängigkeit Mitgliedschaften Basel, Zürich Ganze Schweiz und Fürstentum Liechtenstein Bernhard Fröhlich (Präsident), Willi Junker, Ernst Sutter, Philipp Sutter Ernst Sutter, dipl. math. ETH, dipl. Pensionsversicherungsexperte, Daniel Gut, lic.phil., dipl. Pensionskassenleiter, René Sonderegger, dipl. Pensionsversicherungsexperte, Philipp Sutter, dipl. Physiker ETH über 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geschäftsleitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Es bestehen keine rechtlichen oder finanziellen Bindungen zu Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Finanzdienstleistern. - Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten - Schweizerische Aktuarvereinigung - Verband Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge - Schweizerischer Pensionskassenverband - Handelskammer Basel - SwissICT Schweizerischer Verband der Informations- und Kommunikationstechnologie Wir sind ein unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Seit 1973 offerieren wir Firmen und Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein individuelle und umfassende Lösungen rund um die berufliche Vorsorge. Unsere Stärke ist die in der Schweiz einzigartige Kombination von Beratungs-, Verwaltungs- und Informatikdienstleistungen unter einem Dach. 30

31 Disclaimer Haftung für die Inhalte Diese Präsentation wurde mit grösstmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem können die Urheber nicht für die Fehlerfreiheit und Genauigkeit der enthaltenen Informationen von Dritten garantieren. Die Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG schliesst jegliche Haftung für Schäden aus, die direkt oder indirekt aus oder bei Verwendung dieser Präsentation entstehen könnten. Ausserdem behält Sie sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. 31

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