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1 REGISTRIER KASSEN-NEWS Exklusiv 1 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

2 IMPRESSUM REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv Herausgeber, Medieninhaber (Verleger): Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10, 1010 Wien Sitz der Redaktion: Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien, Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien Redaktion: Mag. Iris Thalbauer, Mag. Karl Scholik, Erich Plessberger Layout & Satz: Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel Fotos: BillionPhotos.com-; Eisenhans-; Visual Concepts- Fotolia; stockbyte; Oleksiy Mark, Petr Gnuskin Fotolia.com; M. Schuppich, maho - Fotolia.com Druck: Druckerei Robitschek, Wien Offenlegung: wko.at/wien/offenlegung REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 2

3 HERZLICH WILLKOMMEN ZUR ROADSHOW REGISTRIERKASSENPFLICHT AB Sehr geehrte Damen und Herren, werte Unternehmerinnen und Unternehmer, im Zuge der Steuerreform wurde die Registrierkassenpflicht für Unternehmen beschlossen, die mehr als ,- Euro/Jahr umsetzen und davon mehr als 7.500,- Euro an Barumsätzen tätigen. Das bedeutet, dass für jedes betroffene Unternehmen eine elektronische Registrierkasse vorgeschrieben ist. Alle Daten werden in einem elektronischen Journal gespeichert. Zusätzlich soll jede Registrierkasse ab mit einem Manipulationsschutz versehen sein. Bei jeder Barzahlung wird verpflichtend ein elektronisch signierter Beleg auszustellen sein. Sämtliche Unterlagen des Abends, als auch eine Übersicht über die Fachaussteller inkl. Kontaktdaten sowie weitere nützliche Infos finden Sie in dieser begleitenden Fach-Broschüre. Diese Daten stehen für Sie ab Freitag, 25.9., Uhr, unter zum Download bereit. wko.at/wien/handel und wko.at/wien/gewerbe Einen Mitschnitt des Abends (Livestream) können Sie jederzeit unter wko.at/wien/registrierkassen ansehen. Ihre Fragen an die Vortragenden stellen Sie aus organisatorischen Gründen bitte mittels beiliegender Fragekarte und geben Sie an das Organisa tionsteam während der Veranstaltung ab. Gerne stehen Ihnen sämtliche ExpertInnen und die Vortragenden im WKW-Beratungscorner nach dem offiziellen Teil zur Verfügung. Alle Infos zur Registierkassenverordnung finden Sie unter wko.at/registrierkassen. Wir wünschen Ihnen einen informativen Abend! Die Sparten Handel sowie Gewerbe & Handwerk der Wirtschaftskammer Wien und Raiffeisen in Wien 3 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

4 PROGRAMM PROGRAMM BEGRÜSSUNGSINTERVIEWS Uhr DI Walter Ruck Präsident der Wirtschaftskammer Wien Mag.(FH) Maria Smodics-Neumann Obfrau der Sparte Gewerbe & Handwerk Dr. Rainer Trefelik Obmann der Sparte Handel Gaston Giefing MBA, CMC Stadtdirektor Raiffeisen Handel und Gewerbe Wien STEUERRECHTLICHE THEMEN Mag. Karl Scholik - Steuerberatungskanzlei Scholik Uhr Umsatzgrenzen und Fristen Definition von Barumsätzen Belegerteilungspflicht/Belegannahmeverpflichtung Inhalte des Belegs und Aufbewahrungspflichten Ausnahmen: Kalte-Händeregelung (Umsatzgrenze ,- ) und mobile Gruppen Sonderregelung: Geschlossenes Gesamtsystem Automaten und Webshops TECHNISCHE THEMEN Markus Zoglauer - GF Etron Software GmbH Uhr Elektronisches Kassieren Manipulationsschutz Systeme von Registrierkassen (klassische Registrierkassen/Softwarelösungen) Funktionen von Registrierkassen Kosten von Registrierkassen/Manipulationsschutz FRAGERUNDE (VIA FRAGEKARTEN) Uhr FACHAUSSTELLUNG IM FOYER Informations- und Beratungsstände Uhr Anbieter von Registrierkassensystemen Angebote der Partnerunternehmen und der WKW Moderation: Mag. Iris Thalbauer, Bundessparte Handel REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 4

5 STEUERLICHER TEIL 5 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

6 STEUERREFORM 2015 INFORMATIONEN ZU DEN NEUEN REGELUNGEN RUND UM DIE REGISTRIERKASSENPFLICHT HANDOUT STEUERRECHTLICHER TEIL Bisherige Regelung beim Kassieren von Bareinnahmen Bis dato haben in Österreich keine Belegpflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherungsprogrammes bestanden. Es galt die Barbewegungsverordnung. Grundsätzliche Regel: Alle Umsätze mussten einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Es bestand keine Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse. Umsätze konnten auch mit einer Strich-Liste dokumentiert werden. Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz): Am Ende des Tages konnte der Umsatz mittels Kassasturz ermittelt werden: Bei Unternehmen, deren Jahresumsatz von Euro nicht überschritten wurde Bei Unternehmen, deren Umsätze im Freien getätigt wurden (z.b. Marktfahrer, Maronibrater, Eisbars) Im Rahmen der Steuerreform 2015 wurden folgende gesetzliche Änderungen beim Kassieren von Bareinnahmen beschlossen: Änderungen bei der Einzelaufzeichnung Änderungen bei der Belegausstellung Einführung der Registrierkassenpflicht Die Neuerungen betreffen nur BAR- Umsätze: Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, andere elektronische Zahlungsformen wie z.b. Mobiltelefon oder Paylife Quick. Ebenfalls als Barzahlung gilt das Bezahlen mit Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen. Keine Barumsätze sind Zahlungen mittels E-Banking, Erlagscheinen STICHTAGE Ab gelten die Einzelaufzeichnungspflicht die Belegpflicht die Registrierkassenpflicht Ab gelten die Anmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline bzw. die Abmeldung der Registrierkassa von FinanzOnline bei Wegfall Ab gelten die Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz) die technische Umsetzung bei Automaten EINZELAUFZEICHNUNGS- PFLICHT Wer muss Bargeschäfte einzeln aufzeichnen? Bisher nur Unternehmen, die einen Jahresumsatz über Euro erzielten (siehe oben: Bisherige Regelung) Ab : Alle Unternehmen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig vom Umsatz Art der Einzelaufzeichnung: Mittels Registrierkasse: zwingend bei einem Jahresumsatz des Betriebes größer als Euro UND Barumsätze mehr als Euro Rechnung im Sinne des UStG Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht Nicht mehr zulässig sind Strichliste Strichliste mit Bezug auf Artikel Standliste Stockverrechnung Rechenmaschine mit Streifen Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nummer BELEGPFLICHT Notwendiger Inhalt eines Belegs: Angaben des Papierbelegs: Name des Unternehmens Fortlaufende Nummer Datum Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung Betrag Angaben des Belegs aus Registrierkasse: (ab ) wie Papierbeleg sowie zusätzlich Kassen-Identifikations-Nr., Uhrzeit, Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen, QR-Code. Alternativ zum kompakten QR-Code sind als maschinenlesbarer Code auch ein Link zum Abruf der Daten als Barcode oder eine Zeichenkette möglich. Die Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthält alle notwendigen Angaben Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden. Hier besteht keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit. REGISTRIERKASSEN- PFLICHT Betroffen ist jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirt) der Umsätze von über Euro im Jahr macht UND davon Barumsätze von über Euro macht. Beginn der Registrierkassenpflicht Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse beginnt im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz). REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 6

7 ACHTUNG: Die Verpflichtung gilt ab , wenn die Grenzen per überschritten werden. Ende der Registrierkassenpflicht Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erlischt, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden. Die Verpflichtung erlischt ab dem Beginn des Folgejahres. Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht ab muss ab jede Registrierkassa mit einem Sicherungssystem/Manipulationsschutz ausgestattet sein. Abgabenrechtliche Überprüfungen Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen in Form von verdeckten Erhebungen, Mystery-Shopping, in Form von Kassennachschauen der Finanzpolizei und in Form von Betriebsprüfungen. Strenge Konsequenzen Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen strenge Konsequenzen. Die Umsätze der Unternehmen werden geschätzt (idr mit einem Sicherheitszuschlag), es drohen Geldstrafen von bis zu Euro (Finanzordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht). AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERKASSENPFLICHT Kalte Hände Regelung Hier werden Umsätze von Unternehmen verstanden, die nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Das sind Umsätze die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeiten sind z.b. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge. Der Jahresumsatz des Betriebs darf Euro nicht übersteigen. Es gilt der Gesamtumsatz des Betriebs (sämtliche Umsätze, nicht nur die Kalte Hände Umsätze). Die Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für die Einzelaufzeichnung und die Belegerteilung, das heißt hier ist die Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig. Sonderregelung Mobile Gruppen Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebes beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer dem Kunden bei Zahlung einen Papierbeleg (z.b. Paragon) - siehe oben Belegpflicht- ausfolgt und eine Kopie davon aufbewahrt. Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kassensystem, Waren-wirtschaftssystem und Buchhaltungssystem lückenlos miteinander verknüpft sind, müssen eine Registrierkassa verwenden, der Beleg muss jedoch nicht mit einer elektronischen Signatur unterschrieben werden, die von außen kommt sondern können diese intern generieren. Verwenden mehrere selbstständige Unternehmen ein gemeinsames geschlossenes Gesamtsystem, können auch diese die Erleichterung in Anspruch nehmen und sich auf EIN Gutachten berufen. z.b.: Selbstständige Kaufleute, die in einem vertikalen Vertriebssystem arbeiten, Unternehmen, die konzernmäßig miteinander verbunden sind. Voraussetzungen: Das Unternehmen muss 30 Kassen im Einsatz haben Es muss ein Gutachten über Manipulationssicherheit eingeholt werden Es muss ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt beantragt werden Das Finanzamt muss einen Feststellungsbescheid erlassen Sonderregelung für Automaten Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden und es besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt. Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung - der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen. Für Automaten, die vor dem in Betrieb genommen werden, gelten die Regelungen erst ab Sonderregelung für Webshops Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Online-Plattform abgeschlossen wird, von der Registrierkassenpflicht btefreit. Steuerliche Begünstigung Für die Anschaffung oder Umrüstung ist je Kassensystem eine Prämie von 200 Euro geltend zu machen (max. 30 Euro je Erfassungseinheit). Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar. Die Investition muss bis zum getätigt werden. 7 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

8 PRÄSENTATION - STEUERLICHER TEIL MAG. KARL SCHOLIK Steuerreform 2015 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Steuerreform Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze! Barumsätze sind Umsätze, bei den das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte anderen elektronische Zahlungsformen wie z.b. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 8

9 Stichtage Ab : 1 Änderung bei Einzelaufzeichnungspflicht Belegpflicht Registrierkassenpflicht Ab : Registrierung der Registrierkasse Im FinanzOnline bzw. Meldung bei Wegfall der Registrierkasse im FinanzOnline Stichtage Ab Pflicht technische Sicherheitslösung/Manipulationsschutz Technische Umsetzung bei Automaten Einzelaufzeichnung Bargeschäfte einzeln aufzeichnen muss (jetzt schon) jeder Unternehmer! Derzeit Ausnahme für Unternehmer bis ,- Jahresumsatz (dzt. Barbewegungs-VO g läuft Ende 2015 aus) Ab alle Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig vom Umsatz Nur eine Ausnahme: Kalte Hände Umsätze (siehe hinten Registrierkassenpflicht) 9 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

10 Einzelaufzeichnung Arten der Einzelaufzeichnung Mittels Registrierkasse zwingend bei Jahresumsatz des Betriebs größer ,- UND (!) Barumsätze größer 7.500,- Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht g Einzelaufzeichnung Nicht mehr zulässig sind Stricherliste IIII (schon jetzt nicht mehr zulässig) Strichliste mit Bezug auf Artikel Standliste - Stockverrechnung Rechenmaschine mit Streifen Ein zulässiger händischer h Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nr. Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Papierbeleg: - Name des Unternehmens - Fortlaufende Nr. - Datum - Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung - Betrag REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 10

11 Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Beleg aus Registrierkasse - wie Papierbeleg - sowie zusätzlich Kassen-Identifikations-Nr. Uhrzeit Aufsplitung des Betrags nach Steuersätzen QR-Code oder alphanumerischer Code - gilt ab 2017 Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthält alles Belegpflicht Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit Damit soll die Belegausstellungskultur ll lt gestärkt werden Registrierkassenpflicht Betroffen ist: Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landund Forstwirt bei betrieblicher Tätigkeit) der Umsätze von über ,- UND davon Barumsätze von über 7.500,- je Betrieb macht 11 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

12 Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz) ab , wenn Grenzen per überschritten sind Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden ab Beginn des Folgejahres Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht ab Registrierkassensicherheits-VO ab Grund: Risiko bei Kassen ohne Sicherheitssystem/Manipulationsschutz Stichwort: Löschen von Umsätzen Registrierkassenpflicht Abgabenrechtliche Überprüfungen Maßnahmenbereich Erhebung Verdeckte Erhebung, Mystery-Shopping Maßnahmenbereich Nachschau Kassennachschau der Finanzpolizei Maßnahmenbereich Prüfung irv Betriebsprüfung, USO REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 12

13 Registrierkassenpflicht Achtung strenge Konsequenzen! Schätzung (idr zuzüglich Sicherheitszuschlag) Geldstrafe von bis zu 5.000,- bei erstmaliger Feststellung (Finanzordnungswidrigkeit) Registrierkassenpflicht Ausnahmen: Kalte Hände Umsätze Kalte Hände Umsätze sind Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeit sind z.b. freistehenden Verkaufstischen, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge Registrierkassenpflicht Ausnahmen: Kalte Hände Umsätze Jahresumsatz des Betriebs darf ,- nicht übersteigen Es gilt der Gesamtumsatz des Betriebs (sämtliche Umsätze, nicht nur die Kalte Hände Umsätze) Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig 13 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

14 Registrierkassenpflicht Sonderregelung Mobile Gruppen Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen wenn sie dem Kunden bei Zahlung einen Beleg im Sinn des zuvor Ausgeführten ausfolgen und eine Kopie davon aufbewahren Registrierkassenpflicht Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme Betrifft Unternehmer, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland verwenden Können beim FA beantragen, dass man als geschlossenes Gesamtsystem behandelt wird Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten SV beizulegen, welches die Manipulationssicherheit bestätigt Änderungen der Verhältnisse sind dem FA innerhalb 1 Monat zu melden Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Automaten bei Inbetriebnahme ab Bei Gegenwert bis 20,- je Einzelumsatz kann eine vereinfachte Losungsermittlung erfolgen wenn - mind. alle 6 Wochen Erfassung der verkauften Waren - mind. 1 x pro Monat Kassenentleerung samt Aufzeichnung keine Einzelaufzeichnungspflicht keine Belegerteilungspflicht keine Registrierkassenpflicht REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 14

15 Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Automaten bei Inbetriebnahme vor Inkrafttreten erst am Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Onlineshops Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Online-Plattform abgeschlossen wird von der Registrierkassenpflicht befreit Hinweis Pauschalierung keine Ausnahme Achtung die Aufzeichnungsverpflichtungen sind unabhängig von einer möglichen Gewinn- oder Vorsteuerpauschalierung! 15 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

16 Hinweis Steuerliche Begünstigung Für die Anschaffung oder Umrüstung ist je Kassensystem eine Prämie von 200,- geltend zu machen bzw. 30,- je Erfassungseinheit Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar Die Investition muss bis zum getätigt werden Kontakt Kanzlei Scholik Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung Fichtnergasse 6a, 1130 Wien Tel: +43 (1) , Fax: +3 (1) , Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 16

17 TECHNISCHER TEIL 17 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

18 REGISTRIERKASSENSICHERHEITSVERORDNUNG HANDOUT TECHNISCHER TEIL Der Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) steht nunmehr gemeinsam mit den Erläuterungen zur Verfügung. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG betreffend ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. L 204 vom 21. Juli 1998) erfolgt seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine technische Notifikation. Die finale Verordnung wird nach Ablauf der 3-monatigen Notifikationsfrist veröffentlicht. (Quelle: BMF) ZUSAMMENFASSUNG VON MARKUS ZOGLAUER, GF ETRON SOFTWARE: Inkrafttreten Die Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur in die aktuell zu erstellende Signatur gebildet. Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften verfügen: Datenerfassungsprotokoll Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 eindeutige Kassenidentifikationsnummer Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwendet und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann. INBETRIEBNAHME DER SICHERHEITSEINRICHTUNG FÜR DIE REGISTRIERKASSE Vor dem 1. Jänner 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung bereits vor der Registrierung (FinanzOnline) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. Jänner 2017 erfolgt sein. Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit ( 16) zu erfolgen. Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme die Erstellung der Signatur und die Verschlüsselung des Umsatzzählers unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. DATENERFASSUNGS- PROTOKOLL Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß 132a Abs. 3 BAO festzuhalten. Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern. Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elek- REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 18

19 tronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß 132 BAO aufzubewahren. Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes ( 10 Abs. 2) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten. Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. Jänner 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Definition exportiert werden können. SUMMENSPEICHER Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler). Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß 132 BAO aufzubewahren. SIGNATURERSTELLUNG DURCH DIE SIGNATUR- ERSTELLUNGSEINHEIT Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren. In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen: Kassenidentifikationsnummer, fortlaufende Nummer des Barumsatzes, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, verschlüsselter Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signaturzertifikates, Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert) Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes Die Registrierkasse muss für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code mit folgenden Daten ausgeben: Kassenidentifikationsnummer, fortlaufende Nummer des Barumsatzes, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, verschlüsselten Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signaturzertifikates, Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettung) BELEGERSTELLUNG Neben den Belegdaten müssen folgende Daten ausgewiesen werden: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, Inhalt des maschinenlesbaren Codes. ANFORDERUNGEN AN DIE SIGNATUR- ERSTELLUNGSEINHEITEN Als Signaturerstellungseinheiten sind grundsätzlich für qualifizierte Signaturen zulässige Geräte geeignet. Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechend den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach dem Signaturgesetz. Unternehmer müssen die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer. Über FinanzOnline müssen die erworbenen Signaturerstellungseinheiten gemeldet werden. Bei Außerinbetriebnahme oder Ausfall der Signaturerstellungseinheit muss über FinanzOnline eine Meldung erfolgen. Das BMF führt eine Datenbank über die Signaturerstellungseinheiten inkl. der Meldungen. KONTROLLE UND PRÜFUNG DER DATENSICHERHEIT FÜR DIE REGISTRIERKASSEN Auf Verlangen muss ein Barumsatz mit Betrag Null erstellt werden. Das Datenerfassungsprotokoll muss für den vorgegeben Zeitraum auf einen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Datenträger übergeben werden. GESCHLOSSENES GESAMTSYSTEM Antragsbefugt sind Unternehmen mit einer Anzahl der Kassen >30 Die Manipulationssicherheit ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten im Signaturformat besteht. Gutachten müssen von gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt werden. Die Kosten für die Erstellung der Gutachten trägt der Unternehmer. Die Abgabenbehörde stellt dann einen Feststellungsbescheid aus. 19 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

20 AUSSTELLERLISTE 1 InnoWork InnoWork Greifensteiner Straße 114/1/7 A-3423 St. Andrä-Wördern E office@innowork.at W Ing. Martin Matyus, CMC, Skype: innowork T +43 (676) W 2 Kassenkaiser VertriebsgmbH Kassenkaiser VertriebsgmbH Hirschstettner Straße Wien Christian Pfeiffer T 0664/ E office@kassenkaiser.at W 3 Star-Online Software Star-Online Software GmbH Triesterstrasse 10 / 4 top Wien und (Hauptplatz 10 / 2514 Traiskirchen) Ansprechpartner Herr Sebastian Blanka E office@star-online.at W Raiffeisen Beratungs-Corner Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG F.-W.-Raiffeisen-Platz Wien T W 4 SYNCORE GmbH SynCore Systems EDV SynCore Systems EDV Dienstleistungen GmbH Herr Jan Niederreiter Dresdner Straße 68, 1200 Wien Tel: +43 / 1 / E vertrieb@syncore.at W UND arcant GmbH, Herr Ing. Markus Matousek F. Schiller-Str. 94/6, 2340 Mödling E office@arcant.at, W 5 RZA GmbH RZA GmbH Patrick Müllner 3872 Amaliendorf Langestraße 364 T 02862/ E info@rza.at W 6 CWL-Computer CWL-Computer GmbH. Römerstraße 6, 2514 Traiskirchen Ansprechpartner: Herr Feuchtl, Herr Wurmbäck T 02252/ E info@cwl.at oder E office@cwl.at W 7 service4work service4work IT Solutions GmbH, City House Schwechat, Bruck-Hainburger- Straße 2 / 1 / 1b, A-2320 Schwechat, Gerhard Eder + Marius Giovanelli T E sales@service4work.com W 8 Ordercube Dextra Data Solutions GmbH. Ing. Günter Handl Franz-Josefs-Kai 39/32, A-1010 Wien T F T W E handl@dextra-data.at 9 wiffzack kassensysteme WIFFZACKTEAM Unternehmergesellschaft wiffzack kassensysteme & registriekassensoftware für handel, gastronomie & dienstleister GF DI Andreas Reiter Grazer Strasse 45, 8111 Gratwein-Strassengel T (10-22 Uhr) E office@wiffzack.com W 10 SelectLine Software GmbH. SelectLine Software GmbH. Herr Konrad Aspetzberger Gmundner Str. 20 A-4690 Schwanenstadt T E info@selectline.at W 11 POSTRONIK Datensysteme GmbH POSTRONIK Datensysteme GmbH Laxenburger Straße 226, A-1230 Wien Manfred Pum T F T mob.: E manfred.pum@postronik.at W 12 IT&More EDV Dienstleistungs GmbH IT&More EDV Dienstleistungs GmbH Grawatschgasse 4/5 A-1230 Wien Stefanie Drastil T 01/ E office@itandmore.at bon.at 123bon.at - (OTAS Computer Software GmbH) Herr Mag. Matthias Krall Haymogasse 57/1, A-1230 Wien T F E office@123bon.at W 14 bonit.at Software bonit.at Software OG Roland Berghöfer / Jürgen Fitzal Hans-Grünseis-Gasse Wiener Neustadt T E info@bonit.at W REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 20

21 AUSSTELLERLISTE 15 TBT elektronische Systeme TBT elektronische Systeme GmbH Herr Christian Lausch Meisgeyergasse Wien T E office@tbt.at W 16 Inventorium 8749 Segment Strategy Corporates AUT Bank Austria - Member of UniCredit Thomas Lahoda Lassallestraße 1/5/5152, 1020 Wien T +43(0) T +43(0)664/ E thomas.lahoda@unicreditgroup.at W W 17 DIETMAR BAUER VECTRON SYSTEMKASSEN DIETMAR BAUER - VECTRON SYSTEMKASSEN Herr Dietmar Bauer Holetschekgasse 65, 1210 Wien T T , Fax.: E dietmar.bauer@inode.at W W 18 BMD SYSTEMHAUS GmbH BMD Business Software BMD Systemhaus GmbH Sierninger Straße 190, 4400 Steyr T , F E verkauf@bmd.at W Ing. Gerhard Poschinger, Walter Sbüll 19 TiPOS Kassensysteme TiPOS GmbH Entwicklung und Vertrieb von Kassensystemen Markomannenstraße 82, 1220 Wien T F E office@tipos.at W 20 IntelliSec GmbH IntelliSec GmbH Ing. Thomas Geißler, B.A. Bessemerstraße 1/9, 1210 Wien T 0043 (0)676 / E office@intellibon.at W 21 A-Trust A-Trust Gesellschaft für Sicherheits systeme im elektronischen Datenverkehr GmbH Landstraßer Hauptstraße 5, A-1030 Wien Karin Hellauer, General Assistance T F T E karin.hellauer@a-trust.at W W wiki.a-trust.at 22 consult24 GmbH consult24 GmbH - Etron Kassenlösungen Stefan Herbeck Andergasse Wien T 01/ E office@consult24.at W 23 ETRON Software ETRON Softwareentwicklungsund Vertriebs GmbH 1120 Wien Pottendorfer Straße 23/3/3.4 Telefon Vermittlung & Hotline: T +43 (1) E office@etron.at W 24 NEXT GENERATION Software GmbH Karl Singer bzw. Maria Lepuschitz 9184 St. Jakob im Rosental u Wien T T bzw. T E k.singer@ngsw.at bzw. E kassa@ngsw.at W 25 Bizerba, Kassen- und Waagenlösungen Bizerba Waagen GmbH & Co. KG Stefan Amrusch und Raimund Boisits Birostraße Wien T E info.at@bizerba.com W 26 Kassentechnik Eschbacher Kassentechnik Eschbacher e.u. Sonnengasse 19, 3452 Michelndorf Hermann Eschbacher M F E he@kassentechnik.at W ITG Consulting Gregorich Wizard Software WKW Beratungs-Corner ITG Consulting Hütteldorferstrasse 81b/1/9, 1150 Wien Mag. Johann Gregorich T F M E office@itgconsulting.at W Wizard Warenwirtschaft Gilmgasse 14, 1170 Wien Ing. Andreas Kren T F M E Info@wizardsoftware.at W Finanzpolitik Wirtschaftkammer Wien Stubenring Wien T F E finanzpolitik@wkw.at 21 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

22 Getränke Getränke WKW Beratungs-Corner 22 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 22

23 Stand Nr. Fachaussteller 1 InnoWork 2 Kassenkaiser VertriebsgmbH 3 Star-Online Software Raiffeisen Beratungscorner Vortragssaal Saal F 4 SynCore Systems rza software & business 5 solutions 6 CWL-Computer 7 service4work 8 Ordercube 9 wiffzack kassensysteme 10 SelectLine Software GmbH. 11 POSTRONIK Datensysteme IT&More EDV Dienstleistungs GmbH bon.at 14 "bonit.at Software" Garderobe 15 TBT elektronische Systeme 16 Inventorium 17 DIETMAR BAUER VECTRON SYSTEMKASSEN 18 BMD SYSTEMHAUS GmbH 19 TiPOS Kassensysteme 20 IntelliSec GmbH 21 A-Trust 22 consult24 GmbH - Etron Kassenlösungen 23 ETRON Software NEXT GENERATION Software GmbH Bizerba, Kassen- und Waagenlösungen WKW Beratungs-Corner: - Finanzpolitik 26 Kassentechnik Eschbacher 23 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

24 PRÄSENTATION - TECHNISCHER TEIL MARKUS ZOGLAUER REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 24

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38 Daniel Coulmann - Fotolia 20 PUNKTE BARRIEREFREI IM GESCHÄFT Barrierefrei ist nicht gleich behindertengerecht Barrierefrei bewirkt, dass möglichst viele Menschen selbstständig leben können. Das betrifft uns alle in unterschiedlichen Lebensphasen. Behindertengerecht bedeutet, in der Gestaltung speziell auf die Anforderungen einer bestimmten Behinderung einzugehen. Zu 20 Prozent notwendig, zu 50 Prozent hilfreich, 100 Prozent komfortabel In Österreich haben ca. 1,7 Millionen Menschen eine Behinderung (etwa 20% der Bevölkerung). Dazu kommt eine immer älter werdende Gesellschaft mit den üblichen altersbedingten Einschränkungen; außerdem all jene, die mit Kinderwagen und Gepäck unterwegs sind, oder diejenigen, die sich etwa nach einer Operation oder einem Unfall schwer tun. Und was für viele eine Erleichterung darstellt, bedeutet für alle anderen einen erhöhten Komfort. Dahinter verbergen sich enorme und attraktive Zielgruppen. Qualitätsmerkmal Barrierefreiheit Wann fühlt man sich wohl an einem Ort oder in einer Situation? Wenn es möglich ist, mühelos das zu tun, was man vor hat. Wir nennen das Nutzungsqualität und meinen damit ein Zusammenspiel aller Elemente, die den Aufenthalt ausmachen: Gebäude, Organisation, Interaktion, Kommunikation und Information. Eine ganzheitliche Sicht also, in der all diese Faktoren gleichwertig zur Qualität beitragen. Gestaltung mit Zukunft Eine Umgebung, in der möglichst viele von uns selbsständig leben, wohnen, arbeiten, Kultur genießen, einkaufen und Urlaub machen können, ist auch auf zukünftige Entwicklungen der zunehmend alternden Gesellschaft gut vorbereitet. Attraktiv und funktional: kein Widerspruch Gute Gestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass sie als komfortabel und attraktiv empfunden wird und hat nichts mehr mit Krankenhausflair gemeinsam. Die zwei wichtigsten Komponenten am Weg dorthin sind: erstens die Bereitschaft, sich auf neue und älter werdende Kundengruppen einzustellen und die eigene Organisation in dieser Hinsicht zu durchleuchten, und zweitens in der Beratung und Ausführung solides Fachwissen über die Anforderungen der Nutzungssituation zu bieten. Keine Angst vor den Kosten Gestaltung für alle Nutzer_innen muss nicht teurer sein, besonders dann nicht, wenn diese Qualität von Beginn an berücksichtigt wird. Investitionen in barrierefreie Gestaltung, auch wenn sie in kleinen Schritten erfolgen, sind sinnvoll. Sie erzielen positive wirtschaftliche Effekte durch ihre allgemeine Qualitätsverbesserung und die Öffnung für neue Kundengruppen. Aber es geht nicht nur ums Bauen. Auch Änderungen in der Organisation, bei Information und Kommunikation können erhebliche Verbesserungen bewirken. Anzahl der PKW-Stellplätze Bei einer Anzahl von 6 bis 20 Kundenstellplätzen muss ein barrierefreier Stellplatz geschaffen werden, ein weiterer für die nächsten angefangenen 20 Stellplätze. Der Platz ist 3,5 m breit und entsprechend markiert. Zugang über eine fixe Rampe Eine schwellenlose Ausführung ist natürlich ideal, aber falls nicht anders möglich, die Türschwelle unter 2 cm halten damit sie gut überrollbar ist. Wenn Sie eine Zugangsrampe bauen, sollte die Rampe ein geringes Gefälle (6%) aufweisen, beidseitig mit Handläufen versehen sein und 120 cm Durchgangsbreite haben. Längere Rampen brauchen nach maximal 10 m einen ebenen Verweilbereich. Markieren Sie auch den Beginn und das Ende der Rampe farbig, damit sehbehinderte Menschen die Rampe besser wahrnehmen können Zugang über eine mobile Rampe Mobile Rampen sind als Übergangslösung, oder wenn eine fixe Rampe technisch nicht möglich ist, zulässig. Sie sind grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn ein geringer Höhenunterschied überwunden werden soll. Denn sie sollte nicht zu steil sein, und für eine längere Rampe fehlt oft der Platz. Wenn Sie Ihre Rampe im Geschäft haben und nach Bedarf anlegen, sollten Sie außen eine gut zu erreichende Klingel anbringen. Stufen sicher machen Führt der Eingang zu Ihrem Geschäft über eine Treppe, sollte (wenn möglich beidseitig) ein Handlauf vorhanden sein. Er bietet Sicherheit und erleichtert älteren Menschen das Stufensteigen. Der Handlauf sollte rund sein und nicht kantig, dann ist er besser greifbar. Ein geschlossenes, ergonomisch angenehmes Stufenprofil mit rutschfesten Kanten ist vorteilhaft. Stufenkanten sollten grundsätzlich kontrastreich markiert sein, bei einer Treppe mit mehr als 5 Stufen mindestens die erste und letzte Stufe. Der Markierungsstreifen sollte ca. 5 cm breit sein und über die gesamte Breite der Stufe verlaufen. Türen gut nutzbar Bei Türen auf die leichte Bedienbarkeit für alle Benutzer_innen (ältere Personen, Kinder etc.) achten. Große, REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 38

39 WEBINAR: Barrierefreiheit im Geschäft - Nutzungsqualität & neue Kunden 29. September 2015, Uhr Anmeldung unter wko.at/wien/barrierefreiheit schwere Drehflügeltüren sollten mit einer Öffnungsunterstützung ausgerüstet werden. Die Durchgangsbreite der Eingangstür sollte mindestens 90 cm betragen, die der Innenräume 80 cm. Griffe und Türdrücker sollten gut greifbar sein. Sichtbare Glastüren und -flächen Sind Türen oder Flächen in Ihrem Geschäft gänzlich aus Glas (ohne sichtbaren Rahmen), sollten diese in 90 und 150 cm Höhe kontrastreich gekennzeichnet werden. Das hilft Menschen mit Sehbehinderung und Kindern dabei, die Türe gut wahrnehmen zu können und verhindert ein Dagegenlaufen wenn die Glasscheibe übersehen wird. Ausreichend Bewegungsfreiheit In strategischen Bereichen (überall, wo man sich umdrehen muss) sollten Sie ausreichend Platz für den Wendekreis eines Rollstuhls oder Rollators (150 cm) einplanen, wie zum Beispiel vor und hinter Türen, vor den Kassen oder vor Regalen. Rollstuhlfahrer_innen und Kundschaft mit Kinderwagen sind für eine große Umkleidekabine dankbar. So wird allgemein ein bequemes Einkaufen ermöglicht. Achten Sie auch darauf, dass die vorgesehenen Bewegungsflächen im Alltagsbetrieb nicht durch Aufsteller oder sonstige Hindernisse verstellt werden. Warenpräsentation Warenregale sollten für alle Kund_innen gut erreichbar sein. Können Sie auf hohe (oder sehr tiefe) Regalwände nicht verzichten, ist es von Vorteil, sinnvolle Ordnungssysteme anzuwenden. Wesentlich ist natürlich auch das Angebot des Personals, Hilfestellung zu leisten. Preisauszeichnungen und andere Produktinformationen sollten möglichst groß, kontrastreich und gut lesbar sein. Theke, Verkaufstisch, Schalter & Co Wenn in Ihrem Geschäft über einen Ladentisch verkauft wird, dann sollte ein Teil des Tresens nur tischhoch sein (max. 85 cm) und Rollstuhlfahrer_innen eine Unterfahrungsmöglichkeit bieten sowie die einfache Bedienung von elektronischen Bezahlsystemen. Das gilt natürlich auch für den Kassenbereich. Informationen nach dem 2-Sinne-Prinzip Das heißt zum Beispiel, dass schriftliche Informationen über Ihre Angebote auch akustisch abrufbar sind, möglicherweise auf Ihrer Internetseite. Oder dass die Orientierung in Ihrem Geschäft nicht nur visuell, sondern auch tastbar gestaltet ist. Es wäre zum Beispiel sinnvoll, blinde Kund_innen mit tastbaren Streifen am Boden bis zu einem Punkt zu führen, an dem sie vom Personal empfangen werden Beleuchtung für Komfort Sämtliche Ein- und Ausgänge sollten gut ausgeleuchtet sein. Auch im Innenraum des Geschäfts ist die richtige Beleuchtung von Bedeutung: die Gehbereiche, die Kassen, dort wo Preisschilder gelesen werden müssen. Nicht nur die Helligkeit ist wichtig, sondern auch, ob die Beleuchtung blendet oder Spiegelungen verursacht. Dies ist für sehbehinderte Menschen hilfreich und hat einen positiven Einfluss auf die Gesamtdarstellung des Geschäftslokals. Einfache Orientierung Es ist vorteilhaft, wenn Ihre Eingangstüre schon von außen eindeutig hervorgehoben ist, besonders wenn sie Teil einer geschlossenen Glasfassade ist. Auch im Innenbereich gelingt es, mittels Kontrast Klarheit zu schaffen. (Zum Beispiel sollten sich Türen im Inneren des Geschäftes farblich von der umgebenden Wand abheben, und der Boden zur Wand und zur Einrichtung kontrastieren.). Ein gut durchdachtes und richtig ausgeführtes Beschilderungssystem sorgt für ein besonderes Kaufvergnügen. Verständliche Informationen Angebote und Informationen in Schriftform sollten möglichst klar und einfach gestaltet werden, sowohl in gedruckter Form als auch auf der Internetseite. Darüber freuen sich alle Kund_innen, aber ganz besonders profitieren Menschen mit Leseschwierigkeiten oder diejenigen, die nicht so gut deutsch sprechen. Barrierefreie Sanitäranlagen Wenn Sie Ihren Gästen Sanitäranlagen bieten, dann muss eine WC-Einheit barrierefrei ausgeführt sein mit erhöhter Sitzhöhe, ausreichend Bewegungsraum, unterfahrbarem Handwaschbecken, gut erreichbaren Bedienelementen und den entsprechenden Stütz- und Haltegriffen. Oft ist dieses größere WC bei richtiger Ausführung auch gut als Wickelraum geeignet. Und achten Sie im täglichen Betrieb darauf, dass Ihr barrierefreies WC nicht als Abstellraum genutzt und dadurch für Rollstuhlfahrer_innen unbenutzbar wird Die 20 Punkte sind als Kurzinformation gedacht, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Weiterführunde Informationen Anforderungsdetails und Angaben zur korrekten Diversity-Referat der Wirtschaftskammer Wien Ausführung der Maßnahmen werden in der ÖNORM wko.at/wien/diversity B1600 beschrieben. Publikationen der WKO zur Barrierefreiheit und zum Behindertengleichstellungsgesetz Inhalt 39 erstellt durch design for all ( REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

40 29. HANDELSTAG OKTOBER 2015 Die Entwicklung der digitalen Medien stellt einen Paradigmenwechsel in der Kundenansprache von Unternehmen dar. Starke Dynamik und ständige Veränderung zeichnen diese Kommunikationsformen der Zukunft aus. Online-Marketing ergänzt dabei herkömmliche Marketinginstrumente wie Werbung, Direktvertrieb, Direktmarketing oder Public Relations. Insbesondere Social-Media-Plattformen eröffnen ganz neue Möglichkeiten für Handelsunternehmen. trueffelpix Die Sparte Handel widmet daher den 29. HANDELSTAG am Mittwoch, 28. Oktober 2015, um Uhr, im Redoutensaal der Wiener Hofburg dem Thema Facebook, Twitter & Co: was bringt Social Media dem Handel?" und hat dazu den österreichischen Social-Media Experten und ZiB 2-Star Armin Wolf zum Vortag gebeten. Weitere Infos und Anmeldungen unter DAS NETZWERK VITAMIN C ERFOLGREICH KOOPERA- TIONEN KNÜPFEN Sie haben sich bereits öfter gefragt wie DER oder DIE das macht? Wieso sie oder er es so weit gebracht hat? Wie machen es die erfolgreichen Menschen, die als sogenannte Netzwerker schneller Informationen und bessere Kontakte haben als andere. Wo die einen noch abends im Büro sitzen, telefonieren und Berichte schreiben, regeln Top Netzwerker die notwendigsten Dinge bei gemütlichen Gesprächen. Gibt es Werkzeuge die ich anwenden oder Gesetze, die ich einhalten kann, um diese Vorteile zu erhalten? Die Erfolgsformel für Kooperationen und Netzwerke bekommen sie auf charmante dynamische Weise Von der Expertin für Erfolgsnetzwerke Dr. Magda Bleckmann vorgetragen. Sie erfahren wie sie ihre Kooperationen langfristig aufbauen und pflegen können. Sie erleben auf unterhaltsame Art, wie sie richtig Small Talk führen und ihre Selbstpräsentation bei Gesprächen zu einem Erlebnis machen. PROGRAMM Begrüßung Das Netzwerken Vitamin C Wie Sie erfolgreich Kooperationen knüpfen Dr. Magda Bleckmann Aktives Netzwerken und Möglichkeit zum Kennenlernen der Netzwerke der WKO. Nutzen Sie die Gelegenheit zum aktiven Netzwerken! Einfach nach der Anmeldung Ihr Unternehmer-Profil ausfüllen und Netzwerk-Gespräche buchen bzw. können Sie auch selbst gebucht werden. Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung. Freundliche Grüße Ihre Wirtschaftskammer Wien PS: Während der Veranstaltung bieten wir auch eine kostenlose Kinderbetreuung (ab 2 Jahren) an. Geben Sie uns bei Bedarf bitte das Alter Ihres/r Kind/er bekannt. UNTERNEHMERINNEN GEBEN IHR LETZTES HEMD! für die Wiener Wirtschaft! Mit diesem Stadtrekord zeigen wir Politik und Verwaltung auf, dass Wiener Unternehmen bereits ihr letztes Hemd geben um in Wien UnternehmerIn zu sein- UND dass es so nicht mehr weitergehen kann! STADTREKORD DER JUNGEN WIRTSCHAFT WIEN, DIE GRÖSSTE WÄSCHELEINE WIENS MARIAHILFER STRASSE Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung und Ihr letztes Hemd! Mehr Infos unter: REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 40

41 SCHAUWERKSTATT DER PLATTFORM WIENER KUNSTHANDWERK IN DER KUNSTKAMMER Wiener Kunsthandwerker geben Einblick in die Vielfalt ihrer Arbeit. Entdecken Sie die faszinierende Handwerkskunst, die sich hinter den einzigartigen Objekten der Kunstkammer verbirgt. Samstag, 3. Oktober 2015 ab Uhr Kunsthistorisches Museum Kunstkammer Maria-Theresien-Platz 1010 Wien Leopold Museum BAUEN & ENERGIE 2016 Besuchen Sie uns von 28. bis 31. Jänner 2016 auf der Beratungsinsel Gewerbe & Handwerk! SICHER DAHEIM mit Ihren Profis aus dem Wiener Gewerbe und Handwerk 41 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

42 LOGISTIKKONZEPT 2030 nachhaltige Strategien für den Großhandel in Wien Die Distributions- und Lagerlogistik ist eine der wichtigsten Herzstücke eines jeden Handelsunternehmens. Aufwändigere innerstädtische Zustellung, zeitraubende Touren aufgrund von Baustellen, Umleitungen und neuen Einbahnregelungen, zu viele und schlecht gekennzeichnete Anrainerparkplätze und zusätzliche Staus wegen Einschränkungen bei Be- oder Entladevorgänge in hochfrequentierter Verkehrslage erschweren diesen wichtigen Logistik-Bereich für die Wiener Handelsunternehmen. Bei unserem Diskussionsabend möchten wir neue Logistikstrategien vorstellen und die Zukunft der Warenanlieferung im Großraum Wien im Umfeld bestehender und zukünftiger Verkehrsplanungsmaßnahmen diskutieren. Die Arbeitsgemeinschaft Großhandel und die Großhandelsgremien der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien laden Sie herzlich ein zum Infoabend Logistikkonzept 2030 nachhaltige Strategien für den Großhandel in Wien am Mittwoch, 30. September 2015, um Uhr, im Festsaal des Spartenhauses, Schwarzenbergplatz 14, 1. Stock, 1040 Wien. Anmeldung: Petra Kertelics E petra.kertelics@wkw.at T REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 42

43 HÄNDLERBESTÄTIGUNG Diese Bestätigung sollten Sie beim Ankauf Ihrer Registrierkasse bzw. Software verlangen: Wir bestätigen, dass die Registrierkasse der Kassen richtlinie 2012 entspricht (Gültigkeit der Kassenrichtlinie 2012 bis ). Ferner garantieren wir, dass die Registrierkasse derart umgerüstet werden kann, dass sie spätestens per der Registrierkassensicherheitsverordnung entspricht. Datum: Unterschrift: Firmenstempel: 43 REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv

44 Jetzt NEU: Die Raiffeisen Grätzelmillion mit Zukunftskonto! Nah. Schnell. Kompetent. Ich setze mit der Grätzelmillion auf die Nr. 1, weil ich mit meiner Firma nach oben will. Für alle, die in die Zukunft ihres Unternehmens investieren wollen: Überzeugen Sie sich von der Raiffeisen Grätzelmillion die günstigste Unternehmensfinanzierung in Wien. Die CMC*-zertifizierten Raiffeisen Unternehmerberater zeigen Ihnen, wie Sie damit neue Marktchancen nutzen und Ihre Wettbewerbsposition verbessern. Die Finanzierungsentscheidung erhalten Sie binnen 3 Werktagen. REGISTRIERKASSENNEWS Exklusiv 44 * Certified Management Consultant

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