KRAFTSPOARTVEREIN BAVARIA REGENSBURG ev -Vereinssatzung-

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1 KRAFTSPOARTVEREIN BAVARIA REGENSBURG ev -Vereinssatzung- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kraftsportverein BAVARIA Regensburg ev. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck 1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband ev, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. 3 Vereinstätigkeit 1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der verein insbesondere in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Kraftsports und wird insbesondere durch a) Abhalten von geordneten Trainingsstunden im Gewichtheben, Kraftdreikampf und Fitnessbereich b) Instandhaltung der Sportgeräte c) Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern zum Ausdruck gebracht. 2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband ev und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband ev vermittelt. 3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen

2 des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar. 4. Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. 5. Für jedes Mitglied sind die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich. 6. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die erlassenen Ordnungen zu beachten. Den Aufforderungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. 7. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 8. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. 9. Jeder am Wettkampfbetrieb teilnehmende Sportler erkennt die Antidopingbestimmungen des DOSV bzw. des Fachverbandes an. Bei Verstößen gegen diese und den daraus resultierenden Folgen ist die bestreffende Person in vollem Umfang persönlich haftbar; der Verein übernimmt dafür keinerlei Verpflichtungen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 6 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und die Revisoren. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand i. S. des 26 BGB). 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 500,-- (i. W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 9 Ehrenmitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ein Amt in der Vorstandschaft als 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier oder Schriftführer über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus bekleidet haben und sich hierbei im Rahmen dieser Vorstandstätigkeit besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Begründung einer Ehrenmitgliedschaft gegen den Willen des Ehrenden ist nicht möglich. 2. Ein Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied des Vereins zu. 3. Ein Mitglied, das das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden bekleidete, kann die Auszeichnung als Ehrenvorsitzender erhalten. Ein Mitglied, das das Amt eines Kassiers oder Schriftführers bekleidete, kann die Auszeichnung als Ehrenmitglied erhalten. 4. Nicht-Vereinsmitgliedern kann keine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 5. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie Wortmeldungen (mit oder ohne Stimmrecht) sowie eine Beitragsfreiheit und die unentgeltliche Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ab dem Zeitpunkt der Ernennung im Rahmen der Mitgliederversammlung verbunden. 6. Das Ehrenmitglied erhält mit seiner Ernennung eine Urkunde.

4 7. Mit einem Austritt aus dem Verein, dem Ausschluss oder einer Streichung der Mitgliedschaft endet die Ehrenmitgliedschaft. 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe des Zwecks vom Vorstand verlangt. 2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. 3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder. 5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. 2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband ev oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Regensburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden haben. Stand: März 2016

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