ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

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1 ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapier-OGAWs NORD/LB AM Emerging Market Bonds (ISIN DE000A0J33B0) treten mit Wirkung zum in Kraft: 1. Es wird festgelegt, dass Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers zukünftig bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens für das OGAW- Sondervermögen erworben werden dürfen. Dies ist nur zulässig, soweit der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der in Betracht kommenden Aussteller 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt ( 2 Absatz 3). Das OGAW-Sondervermögen macht somit von der in 206 Absatz 1 KAGB und in den Allgemeinen Anlagebedingungen vorgesehen Möglichkeit Gebrauch. Eine angemessene Risikostreuung ist weiterhin gegeben, da das OGAW-Sondervermögen bei Ausnutzung der Anlagegrenzen in mindestens 16 verschiedene Aussteller investiert sein muss. Bedingt durch die Einfügung dieses Absatzes wird die nachfolgende Nummerierung des 3 der Besonderen Anlagebedingungen angepasst. 2. Zudem bedient sich die Gesellschaft mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses. Hierzu wurde unter 4 eine entsprechende Regelung eingefügt und die nachfolgende Nummerierung entsprechend angepasst. 3. Die Gesellschaft kann für das OGAW-Sondervermögen Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AAB bilden, die sich nun nicht nur hinsichtlich der Vergütung, der Ertragsverwendung und des Ausgabeaufschlags sowie einer Kombination dieser Merkmale, sondern auch hinsichtlich der Mindestanlagesumme unterscheiden können ( 6 [Anteilklassen]). 4. Die Verwaltungs- und die Verwahrstellenvergütung sowie die Vergütung für den dritten Portfolioverwalter wird nicht mehr aus Werten am Ende eines jeden Monats, sondern aus den Tagesendwerten errechnet ( 9 Absatz 1 Buchstabe a, 9 Absatz 2 und 9 Absatz 3). Die Wertentwicklung des OGAW-Sondervermögens kann so präziser dargestellt werden. 5. Die Gesellschaft kann sich im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral-Management) der Dienste Dritter bedienen. Außerdem können weitere Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation - sog. EMIR), unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister in Anspruch genommen werden. Die von der Gesellschaft oder von Dritten für die vorgenannten Leistungen in Rechnung gestellten Vergütungen und Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 9 Absatz 2 Buchstabe b neu eingefügt und die nachfolgende Nummerierung entsprechend angepasst. 6. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. 7. Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben.

2 8. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen genehmigt. Mit Wirkung zum erhalten die Besonderen Anlagebedingungen den nachfolgenden Wortlaut: Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der NORD/LB Asset Management AG, Hannover, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie NORD/LB AM Emerging Markets Bonds, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AAB ) gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: a) Wertpapiere gemäß 5 der AABen: verzinsliche Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen, c) Bankguthaben gemäß 7 der AABen, d) Derivate gemäß 9 der AABen. 2. Der Erwerb von Investmentanteilen und Aktien ist nicht zulässig.

3 2 Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß 13 und 14 der AABen werden nicht abgeschlossen. 3 Anlagegrenzen 1. Das OGAW-Sondervermögen kann vollständig und muss zu 51 Prozent aus Staatsanleihen und Quasi-Staatsanleihen (Unternehmensanleihen die mehrheitlich in Staatsbesitz sind) der Emerging Markets bestehen. Als Emerging Markets werden alle die Länder bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Anlage vom Internationalen Währungsfonds nicht als entwickelte Industrieländer betrachtet werden. 2. Bis zu 20 Prozent des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß 6 der AABen angelegt werden. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. 4. Bis zu 49 Prozent des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben gemäß 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. 4 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses. 5 Derivate 1. Währungsrisiken, die aus der Anlage in auf Fremdwährungen ausgestellte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente resultieren, sind mindestens zu 85 % durch Kurssicherungsgeschäfte zu neutralisieren. 2. Swaptions, Credit Default Swaps und OTC-Derivategeschäfte sind ausgenommen zur Währungsbesicherung nicht zulässig.

4 ANTEILKLASSEN 6 Anteilklassen 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Vergütung (Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung), der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Vergütung [Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung], Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 7 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. 8 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen oder unabhängig von der Anteilklasse einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

5 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 9 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,00 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW- Sondervermögens der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a) Die Gesellschaft zahlt für die Portfolioverwaltung eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,50 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. b) Die Gesellschaft kann dem OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. collateral management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,05 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW- Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbeträge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a.,2a und 2b als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 Prozent des

6 Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird, betragen. 3. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,25 Prozent p.a. des Durchschnittwertes des OGAW-Sondervermögens der aus den Tagesendwerten errechnet wird. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW- Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW- Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW- Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

7 l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern, 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW- Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 10 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet für die ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 11 Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter

8 Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. Mai und endet am 30. April des Folgejahres. Hannover, im September 2017 NORD/LB Asset Management AG Der Vorstand

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