C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
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- Nicole Weiß
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1 C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile b) Rechtsbindungswille 2. Annahme ( 145 ff. BGB) 3. Auslegung eines Vertrags Folie 96
2 Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 97
3 Vertragsinhalt essentialia negotii ( muss ) Mindestprogramm eines Vertrags, zu dem eine Einigung vorliegen muss, damit ein Vertrag zustande kommt: - Parteien - Gegenstand - Geschäftstyp/Gegenleistung accidentalia negotii ( kann ), 154 naturalia negotii (dispositives) Recht Beispiel: Leistungszeit, 271 BGB Folie 98
4 Wiederholung Vertragsbestandteile Wie kommt ein Vertrag normalerweise zustande? Was sind essentialia negotii? - Durch Angebot ( Antrag, 145 BGB) und Annahme. - Essentialia negotii sind Vertragsgegenstand, Vertragsparteien und Vertragstyp. Bei gegenseitigen Verträgen ist davon auch die Gegenleistung umfasst (beim Kaufvertrag also die Höhe des Kaufpreises, beim Mietvertrag die Höhe der Mietzahlung). Welches ist die Rechtsfolge, wenn die essentialia negotii nicht vorliegen? - Es liegt kein Angebot vor. - Ein Vertrag kann nicht zustande kommen. Folie 99
5 Fehlender Rechtsbindungswille Bloße Gefälligkeit - Art, Grund und Zweck der Abrede (gesellschaftlicher Verkehr) - Wirtschaftliche Bedeutung, Risiko unverhältnismäßiger Haftung Vertragsanbahnung (invitatio ad offerendum) - Eindeutig kein Angebot, wenn essentialia negotii nicht bestimmt. - Indiz für bloße invitatio : kein Wille mit unbegrenztem Personenkreis zu kontrahieren. - Indiz für Vertragserklärung: Unumkehrbarkeit wie Selbstbedienungstanken Folie 100
6 Beispiel 8 Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen tippte. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am versäumte es der Beklagte, die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger DM nebst Zinsen. Folie 101
7 Innenverhältnis der Gesellschafter Bei alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen ist abzugrenzen, - ob durchsetzbare Pflichten entstehen, - die bei Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst. Folie 102
8 Lösung Beispiel 8 BGH NJW 1974, 1705: Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche Beziehungen GbR. - Gewinnausschüttung - Beitrag (Spieleinsätze) - Schein ausfüllen und abgeben? Unentgeltlichkeit Umfang der drohenden Schäden Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben. Folie 103
9 Vertragsschluss durch Annahme des wirksamen Antrags 1. Antrag muss noch wirksam sein. a) Keine Unwirksamkeit wegen Ablehnung Ablehnungserklärung oder Spezialfall von 150 Abs. 2 BGB b) Keine Unwirksamkeit wegen Verfristung Bestimmung der Frist nach BGB 2. Annahme a) Inhalt: Ja, sonst 150 Abs. 2 BGB b) Abgabe c) Zugang (ggf. entbehrlich nach 151 f. BGB) Bei fehlendem Vertragsschluss kann aus 150 BGB neuer Antrag folgen. Folie 104
10 Wiederholung Vertragsschluss Was versteht man unter einem Angebot, was unter einer Annahme? - Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem anderen Teil ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von der Zustimmung des Angebotsempfängers abhängt. - Eine Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Antragenden das uneingeschränkte Einverständnis mit dem angebotenen Vertrag zu verstehen gegeben wird. Eine Annahme ist nicht empfangsbedürftig, wenn der Anbietende auf den Zugang verzichtet hat, 151 BGB. Was ist eine invitatio ad offerendum? Was ist die Rechtsfolge? - Die Aufforderung an den Empfänger z.b. Käufer, ein Angebot abzugeben, z.b. das Auslegen der Speisekarte im Restaurant. - Ein Angebot i.s.d. 145 BGB liegt noch nicht vor! Ggf. folgen Schutzpflichten aus 311 II, 241 II BGB. Folie 105
11 Beispiele zu 151 BGB V hat ein Buch in einem Antiquariat gefunden, von dem er weiß, dass sein Freund K es sehr gerne hätte und schreibt ihm: Für 100 EUR habe ich beigefügtes Buch gekauft. Ich denke, du kaufst es mir gerne ab. Das Geld kannst Du mir bei Gelegenheit geben. K stellt das Buch begeistert in sein Regal. S hat Mietschulden bei G (ca EUR). S schreibt G: Ich biete Ihnen an, zum Ausgleich aller meiner Schulden EUR zu zahlen. Anbei erhalten Sie bereits EUR. In einem Monat folgt die zweite Rate. Mit der Angelegenheit möchte ich sonst nicht weiter behelligt werden. Nehmen Sie das Geld, einer Stellungnahme von Ihnen bedarf es nicht mehr. G zahlt das Geld auf sein Konto ein (in Anlehnung an BGHZ 111, 97). Folie 106
12 Vertragsschluss im Internet Anwendung von 145 ff. BGB: - Angebot (-) Einstellen und Online-Anbieten eines Produkts, bloße invitatio Angebot durch Bestell-Mail/Button-Klick des Kunden - Abgabe durch Klicken - Zugang, wenn Mail auf Rechner des Dienstanbieters (Provider), d.h. auf dessen Mail-Server gespeichert. - Annahme Durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware - Besonderheit: Fernabsatzvertrag 312 b-d BGB (Widerruf: 355 BGB) Internet-Versteigerungen BGB nicht anwendbar - Vertragsschluss nach 145 ff. BGB (BGHZ 149, 129; BGH NJW 2011, 2643) Angebot des Einstellers an (zunächst unbekannten) Meistbietenden Annahme durch Meistgebot Folie 107
13 Aus der Feder des BGH BGH NJW 2011, 2643: [16] Indem der Beklagte auf der Website von ebay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH NJW 2005, 53). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ebay-agb. [17] Damit ist der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst. 10 Abs. 1 Satz 5 ebay-agb räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter ( 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots ( 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall. Folie 108
14 Arbeitsanregungen Wiederholen Sie den Vertragsschluss: (zusammenfassend: StuKo zu 145 ff. BGB) Verschaffen Sie sich in der Bibliothek einen Überblick über Ihre Arbeitsmittel!!! Folie 109
15 Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher Wille) wenn niemand schutzwürdig ist - normative ( wertende ) Auslegung - erläuternde Auslegung (mutmaßlicher/erklärter Wille) - ergänzende Auslegung (hypothetische Regelung) Folie 110
16 Beispiel 9 (nach RGZ 99, 147) K möchte von V 200 Fässer Walfischfleisch kaufen und bestellt diese bei V mit der Bezeichnung Haakjöringsköd. Dabei geht er davon aus, dass dieses - norwegische Wort - Walfischfleisch bedeutet. V nimmt das Angebot durch ein einfaches Ja an, wobei auch er zunächst davon ausgeht, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeutet. Später wird V von einem Freund darüber aufgeklärt, dass Haakjöringsköd in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet. Als V feststellt, dass er dieses günstiger einkaufen kann, stellt er sich auf den Standpunkt, K habe Haifischfleisch bestellt und könne auch nur dieses verlangen. K hingegen besteht auf Lieferung von Walfischfleisch. Zu Recht? Folie 111
17 Natürliche Auslegung Man stellt (ausnahmsweise) auf den wirklichen ( natürlichen ) Willen des Erklärenden ab, obwohl der Wortlaut der Erklärung auf einen anderen Willen hindeutet, weil es keinen schutzwürdigen Empfänger gibt: - nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die kein Vertrauen des Rechtsverkehrs hervorrufen ( es gibt keinen Empfänger ), Testament ( 1937, 2247 Abs. 1 BGB), Dereliktion ( 959 BGB), - übereinstimmendes Parteiverständnis ( es gibt einen Empfänger, der aber nicht schutzwürdig ist ), insbesondere sog. falsa demonstratio non nocet. Folie 112
18 Lösung Beispiel 9 Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung von Walfischfleisch aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) Wirksamer Vertrag über Walfischfleich? 1.Einigung: (+) Angebot und Annahme. 2.Inhalt der Einigung Wirklicher oder erklärter Wille? Natürliche Auslegung nach wirklichem Willen einschlägig, wenn beide von dem gleichen Bedeutungsgehalt des Erklärungsinhalts ausgingen ( falsa demonstratio non nocet ), V und K wollten beide Vertrag über Walfischfleisch, also Vertragsinhalt Walfischfleisch. 3.Wirksamkeit: (+) Unwirksamkeitsgründe nicht erkennbar. 4.Ergebnis: Anspruch besteht Folie 113
19 Beispiel 10 Das Ehepaar E beschäftigt zweimal wöchentlich die Putzhilfe P in ihrem Haushalt. Zwischen den Parteien bestehen folgende Vereinbarungen über das Entgelt der P: Diese kann jeweils pro Stunde für - Küchenarbeiten 5, - für Reinigungsarbeiten in der Wohnung 6 und - für die Säuberung des Treppenhauses 7 berechnen. Als P eines Tages weisungsgemäß zwei Stunden lang den Dachboden gereinigt und aufgeräumt hat, kommt es zwischen den Parteien zum Streit über die Vergütung. P meint, sie könne 7 pro Stunde verlangen, also 14 ; die Ehepartner E hingegen meinen, es seien nur 6 vereinbart gewesen und wollen demnach auch nur 12 zahlen. Wie ist die Rechtslage? Folie 114
20 Normative Auslegung Der wertende Maßstab des verobjektivierten Empfängerhorizonts stellt darauf ab, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte: - erläuternde Auslegung (mutmaßlicher/erklärter Wille), - ergänzende Auslegung (hypothetische Regelung) Lücke, Keine Lückenschließung durch gesetzliche Regelung, Lückenschließung nach Interessenlage. Folie 115
21 Lösung Beispiel 10 Anspruch der D gegen die E1 und E2 auf Zahlung von 14 aus Dienstvertrag ( 611 I BGB) Wirksamer Dienstvertrag mit 7 /Std. für Dachboden? 1. Einigung über Dienstvertrag 2. Wirksamkeit 3. Entgelthöhe a) Erläuternde Auslegung (-), insoweit kein Rechtsfolgewillen erklärt. b) Ergänzende Vertragsauslegung (1) Lücke (+) (2) Keine Lückenfüllung durch dispositives Gesetzesrecht (+), 612 BGB setzt vollständiges Fehlen einer Vergütungsregelung voraus. (3) Lückenfüllung durch hypothetischen Parteiwillen: Säuberung Dachboden ist Säuberung Treppenhaus vergleichbar, also 7 /pro Stunde (aa vertretbar, wichtig Argumentation!). 4. Ergebnis: Anspruch der D auf Zahlung von 14 besteht. Folie 116
22 Wiederholung I 1. Was kann ausgelegt werden und wozu dient die Auslegung? - Ausgelegt wird menschliches Verhalten. Insbesondere sind Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften auslegungsbedürftig, wenn festgestellt werden muss, ob Rechtsfolgen gewollt sind und worauf der Rechtsfolgenwille konkret gerichtet ist. Die Auslegung dient zur Ermittlung des rechtsgeschäftlich relevanten Sinns. - Außerdem können Gesetze ausgelegt werden. Dabei geht es um die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Lebenssachverhalte. 2. Bei welcher Auslegungsmethode kommt es auf den Willen des Erklärenden und bei welcher auf die Sicht des Empfängers an? - Bei der natürlichen Auslegung ist nach dem wirklichen Willen des Erklärenden zu fragen, - bei der normativen Auslegung ist auf den objektivierten Empfängerhorizont abzustellen. Folie 117
23 Wiederholung II 3. Wann wird welche der Methoden angewendet? - Es ist nach der natürlichen Auslegung vorzugehen, wenn der Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig ist. Das ist grds. der Fall bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei übereinstimmendem Parteiverständnis. - Andernfalls ist normativ auszulegen. 4. Wo gibt das Gesetz Anhaltspunkte für diese Differenzierung? - In 133 BGB kommt der Gedanke der natürlichen Auslegung zum Ausdruck. Entgegen seinem Wortlaut gilt 133 BGB nicht für empfangsbedürftige Willenserklärungen. - In 157 BGB kommt der Gedanke der normativen Auslegung zum Ausdruck. Entgegen seinem Wortlaut gilt 157 BGB nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte, soweit es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt. - Daher zitiert man 133, 157 BGB meist zusammen. Folie 118
24 Wiederholung III 5. In welchen Schritten ist bei der ergänzenden (meistens: Vertrags-) Auslegung vorzugehen? (1) Regelungslücke im Vertrag? (2) Lückenfüllung nötig, da kein dispositives Recht eingreift? (3) Lückenfüllung möglich, da hypothetischer Parteiwille ermittelt werden kann? 6. Was ist die Folge eines Dissenses über die essentialia negotii? Es kommt kein Vertrag zustande. Die 154, 155 BGB finden keine Anwendung. 7. Was ist ein Dissens i. S. d. 154, 155 BGB und was ist die Rechtsfolge, wenn ein solcher Dissens gegeben ist? - Ein Dissens i. S. d. 154, 155 BGB ist die fehlende Einigung über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört und den eine Partei erkennbar vertraglich regeln wollte. - Gemäß 154, 155 BGB ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. 154 BGB normiert das ausdrücklich. Bei 155 BGB ergibt es sich daraus, dass das Vereinbarte nur gilt, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Folie 119
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