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1 1 Ob 98/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Verena Lanz, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR sa, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 3 R 58/13v-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 2013, GZ 22 Cg 52/12i-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:

2 2 1 Ob 98/13p Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g : 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS -Justiz RS ). Dies gilt auch für die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und die damit zusammenhängende Frage des Zustandekommens einer Willenseinigung (vgl nur RIS-Justiz RS [T7, T9, T21, T32]). Eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 2. Im vorliegenden Fall weicht die Willenserklärung der Klägerin von der vorangegangenen (möglichen) Vertragserklärung der Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - in nicht unerheblicher Weise ab. Nach 869 Satz 2 ABGB entsteht kein Vertrag, wenn die Annahme unter anderen Bestimmungen erfolgt, als unter welchen das Versprechen geschehen ist. Die Revisionswerber berufen sich nun auf jene Judikatur, nach der bei einer bloßen Abweichung in Nebenpunkten der Vertrag - unter Wegfall dieser Nebenpunkte - zustandekommt, wenn angenommen werden kann, dass er auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was in der Regel dann der Fall sei, wenn die Nebenpunkte durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde (RIS-Justiz

3 3 1 Ob 98/13p RS ). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Ausnahmesituation hier nicht vorliegt, ist keineswegs bedenklich, zumal es stets nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden kann, ob die Parteien den Vertrag auch ohne Einigung über die Nebenpunkte geschlossen hätten bzw inwieweit ein Vorbehalt einer Einigung über die Nebenpunkte erkennbar ist. Auch wenn man davon ausginge, dass die Beklagte ein bindendes Vertragsoffert über das bestimmte Fahrzeug zu einem zumindest bestimmbaren Preis abgegeben hat, hätte die Klägerin dieses keineswegs in eindeutiger Weise angenommen, hat sie ihrer eigenen Willenserklärung doch zahlreiche, keineswegs unwesentliche Bedingungen beigegeben, nämlich insbesondere einen Verzicht der Beklagten auf jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die Klägerin auch bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag ohne diese Klausel abzuschließen; sie behauptet Derartiges auch in ihrer Revision nicht. Weiters hat die Klägerin die Beklagte in ihrer Willenserklärung ausdrücklich aufgefordert, die Kopie des von ihr formulierten Kaufvertrags zu unterfertigen und zu retournieren. Dieses Ansinnen legt nahe, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen ist, dass bereits mit Zugang ihrer Willenserklärung bei der Beklagten der Kaufvertrag perfekt wird. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für den Empfänger eines solchen Schreibens der Eindruck entstehe, dass von ihm zur Perfektionierung eines Vertragsschlusses eine weitere Handlung notwendig sei, die allerdings nicht erfolgt ist, hat die Beklagte doch die vorbereitete Urkunde ohne Unterschrift zurückgesandt. Der daraus gezogene Schluss, nach dem objektiven

4 4 1 Ob 98/13p Erklärungswert habe es sich bei der Erklärung der Klägerin nicht um die Annahme eines Angebots der Beklagten, sondern um ein neues Anbot gehandelt, bedeutet keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Warum es für den durchschnittlichen und redlichen Empfänger dieser Urkunde klar ersichtlich sein sollte, dass der Abschluss des Kaufvertrags nicht von einer formellen Einigung über die (bewusst und klar ausformulierten) Nebenpunkte abhängen soll, vermag die Klägerin in ihrer Revision nicht zu begründen, zumal sie in diesem Zusammenhang die in ihrer Willenserklärung enthaltende (für den Käufer besonders nachteilige) Freizeichnungsklausel gar nicht erwähnt. Welche Rechtsfolgen die Nebenintervenientin aus ihrer Auffassung ableiten will, die Beklagte hätte allfälligen Bedenken anlässlich der Übermittlung der Rechnung für die Klägerin sichtbar widersprechen müssen, ist nicht erkennbar. 3. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist letztlich auch der Umstand ohne rechtliche Bedeutung, dass sich das Fahrzeug bei der Beklagten befindet und diese keine Anstalten gemacht habe, es zurückzustellen. Keineswegs kann daraus eine Bekräftigung, sich an den Kaufvertrag gebunden zu erachten, abgeleitet werden, hat doch offenbar die Nebenintervenientin als Leasingnehmerin und Kundin der Beklagten das Fahrzeug auf deren Gelände abgestellt. Dass die Klägerin versucht hätte, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, und die Beklagte sich dem widersetzt hätte, wird gar nicht behauptet und stünde auch mit dem Prozessstandpunkt der Klägerin, es liege ein gültiger Kaufvertrag vor, in Widerspruch. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht ( 510 Abs 3 ZPO).

5 5 1 Ob 98/13p Oberster Gerichtshof, Wien, am 27. Juni 2013 Dr. S a i l e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

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