Novellierung des Urheberrecht

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1 Novellierung des Urheberrecht Aktuelle Entwicklungen B. Klotz-Berendes,

2 UrhG Stand: 14. Oktober 2007 Bundestag hat am 5. Juli 2007 am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause den Gesetzentwurf verabschiedet. Text liegt unter: Bundestagsdrucksache 16/5939 B. Klotz-Berendes,

3 UrhG Stand: 14. Oktober 2007 Bundesratsitzung vom 21. September 2007 Plenarberatung: 836. Sitzung ( ): kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung Beschluss Bundesrat B. Klotz-Berendes,

4 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Der erlaubt ziemlich viel für die Lehre. Die eingestellten Werke sind nur bestimmten Gruppen zugänglich zu machen. Die Gruppengröße bestimmt den Preis für die VG Wort. Zurzeit sehr kompliziertes Meldeverfahren. Rechtssicherheit nur bis Evaluationsverfahren läuft. B. Klotz-Berendes,

5 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Evaluierung in NRW durch die Ermittlung in drei Universitäten und einer Fachhochschule durch das Ministerium abgeschlossen. Nach Aussage des Ministeriums in NRW werden die Hochschulen die Vergütung nach dem übernehmen müssen. B. Klotz-Berendes,

6 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. B. Klotz-Berendes,

7 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Die angemessene Vergütung wird wie bei vielen anderen Ausnahmen (z.b. Bibliothekstantieme, Kopierabgabe) auf der Grundlage eines Gesamtvertrages zwischen der KMK und den Verwertungsgesellschaften verhandelt und festgelegt. Zu Spitzenzeiten vierfacher Zugriff pro Werk. B. Klotz-Berendes,

8 53a Kopienversand auf Bestellung Aktueller Wortlaut: Text B. Klotz-Berendes,

9 53a Kopienversand auf Bestellung Der neue 53a hat zum Gegenstand, dass der Versand einer elektronischen Kopie ausnahmslos a) als grafische Datei und b) nur dann zulässig ist, wenn der Verlag nicht selbst pay per view anbietet. B. Klotz-Berendes,

10 53a Kopienversand auf Bestellung Die zuletzt genannte Voraussetzung steht jedoch unter den Vorbehalten, dass das pay per view Angebot des Verlages a) offensichtlich, d.h. in einer zentralen Datenbank nachgewiesen sein muss und b) zu angemessenen Bedingungen angeboten sein muss, d.h. ein unkomplizierter, schneller Abruf nur des gewünschten Beitrages zu einem angemessenen Preis. Die elektronische Lieferung von Kopien ist somit unter bestimmten Voraussetzungen statthaft. B. Klotz-Berendes,

11 53a Kopienversand auf Bestellung Aber auch für die Fälle, in denen das Verlagsangebot den o.g. Voraussetzungen entspricht, besteht zwischen DBV und Börsenverein Einvernehmen (schriftlich hinterlegt), dass hier für den elektronischen Versand im bibliothekarischen Leihverkehr von deutschen Verlagsprodukte (mit Option von ausländischen wissenschaftlichen Verlagen) eine Einheitsgebühr vereinbart werden wird. Diese soll unter der Gebühr für den Leihverkehr im Lizenzvertrag Subito Ausland (derzeit 3,50 Euro) liegen. Warten wir es ab. B. Klotz-Berendes,

12 53 a Kopienversand auf Bestellung Zentrales Nachweissystem für die elektronischen Angebote der Verlage angedacht ist die EZB und die Verlage melden. bessere Integration der elektronischen Zeitschriften der Bibliotheken in das Fernleihmodul. Stichwort Nationallizenzen B. Klotz-Berendes,

13 53 a Kopienversand auf Bestellung Alternativ kann auch der Ausbau der Fax- Lieferung in die Hochschulen erfolgen. Denn in einem Brief der Ministerin ist für Sie ein Computerfax ein Fax. B. Klotz-Berendes,

14 Und wie geht es weiter? Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterschreiben. Eventuell Klage vor dem Bundesverfassungsgericht durch einzelne Personen, bezogen auf die Erweiterung der unbekannten Nutzungsarten. B. Klotz-Berendes,

15 Und wie geht es weiter? Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus dafür aus, nach der Verabschiedung des "Zweiten Korbes" möglichst rasch die Arbeiten an einem "Dritten Korb" für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissensund Informationsgesellschaft aufzunehmen. B. Klotz-Berendes,

16 Themen eines dritten Korbes Besonderheiten von Open Access- und Open Source- Verwertungsmodellen klaren Rechtsrahmen für ein Zweitveröffentlichungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen 52a UrhG die elektronische Versendung von Fachartikeln durch Bibliotheken nicht mehr begrenzt wird. Die bisherigen Regelungen sind nicht ausreichend. B. Klotz-Berendes,

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