Antrag zur Sach- und Haftpflichtversicherung für das Heilwesen bei der INTER Allgemeine Versicherung AG

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1 INTER Allgemeine Versicherung AG Direktion Erzbergerstraße Mannheim GS-Eingang RS Direktions-Eingang RS ADM Vers.-Schein-Nr. PBD OBD IBD BEZ GA Antr. Nr. M M J Bei Mehrfachagenturen/Vermittlern bitte Registrierungsnummer vom Zentralregister angeben: Kooperationsfeld 0130 Antrag zur Sach- und Haftpflichtversicherung für das Heilwesen bei der INTER Allgemeine Versicherung AG Bitte unbedingt angeben (sofern vorhanden) Angebots-Nr.: Neuantrag Änderungsantrag zu Vertrags-Nr. Grund der Änderung: A. Antragsteller Titel, Firmierung, Vor- und Zuname B. Prämienzahler Titel, Vor- und Zuname des Prämienzahlers (falls nicht Antragsteller) Straße/Haus-Nr. Einzugsermächtigung Hiermit ermächtige ich die INTER widerruflich, die Prämien zu Lasten meines Kontos PLZ (für Straße) Wohnort Konto-Nr. BLZ bei mittels Lastschrift abzubuchen. Versicherungsort bitte immer ausfüllen (PLZ, Ort, Straße) Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht keine Einlösungspflicht. Unterschrift des Kontoinhabers oder Bevollmächtigten, falls nicht Antragsteller Geschoss/Stockwerk UG EG OG Bereits INTER-Kunde ja nein Telefon privat (mit Vorwahl)* Telefon geschäftlich (mit Vorwahl)* * *freiwillige Angaben C. Praxis/Firma Betriebsart/Betriebsbeschreibung Risikokennziffer ZZ Praxis/Firma besteht seit Besitzverhältnisse Praxis/Betrieb: Antragsteller ist Eigentümer Pächter Besitzverhältnisse Gebäude: Antragsteller ist Eigentümer Pächter/Mieter Zu- und Vorname des Inhabers/Geschäftsführers Geburtsdatum SACHHVAN1AE D. Vorschäden/Vorversicherungen Bevor Sie die Fragen nach Vorversicherung und Vorschäden beantworten, lesen Sie bitte das Informationsblatt Wichtiger Hinweis zur Beantwortung von Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Sind in den letzten 5 Jahren Schäden eingetreten? ja nein Wurde ein Versicherungsvertrag bereits abgelehnt? ja nein Wenn diese bei Bestehen oder bestanden Vorversicherungen? ja nein uns besteht, soll sie hiergegen Versicherung Versicherer Vers.-Schein-Nr. Ablauf gekündigt von Vorschäden (Anzahl/Höhe) erlöschen? ja nein ja nein ja nein E. Prämie, Zahlungsweise, Versicherungsbeginn, Vertragsdauer Hinsichtlich der Vertragsdauer besteht die Möglichkeit, eine Laufzeit von 1 oder 3 Jahren zu wählen. Versicherung Beginn Ablauf Vertragsdauer in Jahren Zahlungsweise Dauerrabatt bei 1 3 Laufzeit 3 Jahre Dynamische Praxis-/Firmeninhaltsversicherung 00 Uhr 12 Uhr 1/ -jährlich 5 % Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU) 00 Uhr 12 Uhr 1/ -jährlich 5 % Haftpflichtversicherung für Heilnebenberufe 00 Uhr 12 Uhr 1/ -jährlich 5 % Haftpflichtversicherung für Tierärzte/sonstige Tierbehandler 00 Uhr 12 Uhr 1/ -jährlich 5 % Die Prämien sind Jahresnettoprämien. Sie berücksichtigen noch nicht etwaige Dauernachlässe, Ratenzahlungszuschläge, Nebengebühren sowie die gesetzl. Versicherungsteuer. Die Bruttoprämien sind jeweils am 1. des Monats fällig, in dem die Versicherungsperiode beginnt. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Auf die Möglichkeit zur Summenanpassung während der Vertragsdauer aufgrund von zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und Klauseln wird hingewiesen. Seite 1 von 11

2 F. Dynamische Praxis-/Firmeninhaltsversicherung Gewünschten Versicherungsschutz ankreuzen Beantragt wird die Feuer-, Einbruchdiebstahl-/Vandalismus-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung einschließlich Erweiterte Elementarschadenversicherung* ) ** ) (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) und Einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-/Vandalismus-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- und sofern beantragt Erweiterte Elementarschadenversicherung* Klein-BU) Deckungsumfang Standard Standard-Plus (Erläuterungen siehe Seite 8 bis 10) I. Zu versichern sind einschließlich fremden Eigentums summarisch (Nr. 1-3 gelten als eine Position), in den Praxis- bzw. Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort) sowie in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung: 1. Die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, ohne Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler), ohne Geldausgabeautomaten und ohne Sachen gemäß Nr. III. 1, 2, 4, 10, 11, 15, 25 und 26 zum Neuwert (Neuwert) 2. Die gesamten Vorräte (jedoch ohne Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf und Edelmetalle in Zahnarztpraxen und Zahnlabors), und zwar (Art der Waren): Bitte immer ausfüllen! 3. Als Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige Unterversicherung mit Summenanpassung (Nr. I. 1 3) II., III. und IV. siehe Seite 8 bis 10 (D: Pauschaldeklarationen Heilwesen [Inhalt]) *) Erläuterungen zu Versicherungsumfang, Wartezeit, Annahmerichtlinien und Selbstbehalt siehe Seite 7 (B: 3. Erweiterte Elementarschadenversicherung). **) Bei Einschluss der Erweiterten Elementarschadenversicherung ist die Prämie auf die Mindestprämie zu berechnen. G. Prämienberechnung Dynamische Praxis-/Firmeninhaltsversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-/Vandalismus-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- und sofern beantragt Erweiterte Elementarschadenversicherung) Mindestprämie* 50 Standard-Deckung/75 Standard-Plus-Deckung Einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-/ Vandalismus-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- und sofern beantragt Erweiterte Elementarschadenversicherung) Mindestprämie* 25 Gesamtprämie Prämie Prämie Pauschaldeklaration Standard/Standard-Plus (Entschädigungsgrenzen siehe Seite 8 bis 10) Zusätzliche Einschlüsse Erhöhung der Positionen gewünscht ja nein Pos. um auf Pos. um auf Pos. um auf Sonstiges F ED LW St *) Bei Einschluss der Erweiterten Elementarschadenversicherung ist die Prämie auf die Mindestprämie zu berechnen. Jahresnettoprämie H. Allgemeine Fragen zur Risikobeurteilung (Inhalt, MFBU) Zutreffendes bitte ankreuzen Nutzungsart des Gebäudes: Wohn- und Geschäftshaus Geschäftshaus/Ärztehaus Sonstiges und zwar: Bauart des Gebäudes: Sind die Außenwände des Gebäudes überwiegend aus Holz? ja nein Ist das Gebäude mit Holz, Ried, Schilf oder Stroh eingedeckt (Weichdach)? ja nein Befinden sich auf dem Vers.-Grundstück Gebäude mit Außenwänden überwiegend aus Holz und/oder mit Dachung aus Holz, Ried, Schilf oder Stroh? ja nein Sollen bestimmte Sachen von der Versicherung ausgeschlossen werden? ja nein Besteht für diese Sachen ein separater Versicherungsvertrag (z. B. Elektronik-/Maschinenversicherung)? ja nein Wenn ja, welche Sachen sollen ausgeschlossen werden und wo besteht die Fremdversicherung? Einbruchdiebstahl Bei einer über ist die ED-Sicherungsbeschreibung zu verwenden. Sämtliche Außentüren, d. h. alle aus den Versicherungsräumlichkeiten herausführenden Türen bzw. sonstige Ausgänge verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen. ja nein Sicherheitsbeschläge Einbruchhemmendes, von außen nicht abschraubbares Türschild (Schließzylinder müssen außen bündig zulässig Zylinderschloss abschließen) mindestens 5 Stiftpaare = Stiftpaare Sonstige Schließzylinder Außenschild (von innen verschraubt) Zuhaltungsschloss, mindestens 6 Zuhaltungen = 7 abzüglich 1 = 6 Zuhaltungen Feuer Befinden sich sonstige Betriebe, Geschäfte, Läger innerhalb des Gebäudes? ja nein Oder innerhalb 10 m Entfernung? ja nein Wenn ja, welche? Schließzylinder nicht zulässig Sonstige Schlösser, z. B. einfache Schlösser, Vorhängeschlösser Bestehen, wenn angrenzend, anerkannte Brandwand- oder Komplextrennung? ja nein Zylinder ohne Sicherheitsbeschlag, Zylinderbeschlag/Rosette von außen abschraubbar oder Zylinder außen überstehend. Leitungswasser Sind außer Wasserversorgung und Zentralheizung noch andere wasserführende Anlagen vorhanden (z. B. Fußbodenheizung oder ähnliche Strahlungsheizung in Decken und Wänden verlegt, Sprinkleranlagen, Schwimmbecken und/oder Betriebe mit starkem Wasserverbrauch z. B. Fitnesscenter, Hotels, Pensionen, Saunen und dgl. über dem Versicherungsort)? ja nein Wenn ja, welche? Seite 2 von 11

3 H. Elementar (nur beantworten, wenn die Erweiterte Elementarschadenversicherung und/oder die Elementar-BU-Versicherung beantragt wird) 1. War das Versicherungsgrundstück oder der Versicherungsort bzw. die unmittelbare Nachbarschaft (50 m Umkreis) in den vergangenen 10 Jahren von Schäden betroffen, die entstanden sind durch: ja nein Schadenursache Jahr Anzahl/Höhe a) Überschwemmung? b) Rückstau? c) Erdbeben? d) Erdfall? e) Erdrutsch? f) Schneedruck? g) Lawinen? Sämtliche Schäden auch soweit bisher nicht versichert sind anzugeben! 2. Befinden sich im Umkreis von 250 m Luftlinie zum Versicherungsgrundstück/Versicherungsort fließende oder stehende Gewässer (See, Fluss, Bach bzw. trockene Flussbette)? ja nein 3. Beträgt die Höhe der Kelleroberkante bzw. der Bodenplatte (bei nicht vorhandenem Keller) des Versicherungsortes mindestens 5 m über dem Gewässer bei mittlerem Wasserspiegel? ja nein 4. Liegt der Versicherungsort in der Nähe eines Hanges oder in Hanglage und beträgt die durchschnittliche Neigung des Geländes 15 % und mehr? ja nein 5. Sonstige Bemerkungen I. Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU) Zu versichern sind bei einer Haftzeit von 12 Monaten nach der Positionen-Erläuterung Betriebsgewinn und Kosten einschließlich Gehälter, Löhne und Provisionen. Summenermittlung auf der Basis des abgelaufenen Geschäftsjahres von bis Umsatzerlöse.000 abzüglich Materialaufwand./..000 Betriebsunterbrechung infolge Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Mindestprämie Jahresversicherungssumme =.000 Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel 50 Gesamtprämie Erweiterung auf Ertragsausfallschäden durch Elementar (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)* ) ** ) Zuschlag/Nachlass EC-Gefahren (Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen)* ) Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Programmen*) Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität*) Sonstiges Jahresnettoprämie Nachhaftung (gemäß MFBU): Der Versicherer haftet für weitere 33 1/3 % über die hinaus. Dies gilt nicht für Entschädigungsgrenzen und n auf Erstes Risiko. Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet (Klausel 8701). Pauschaldeklaration siehe Seite 8 *) Erläuterungen zu Versicherungsumfang, Wartezeit, Annahmerichtlinien, Jahreshöchstentschädigung und Selbstbehalt siehe Seite 7 bis 8 (C: 4. Versicherung weiterer Elementarschäden in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Elementar 5. Versicherung zusätzlicher Gefahren in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung EC-Gefahren 6. Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Ertragsausfallschäden durch a) Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Programmen b) Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität) **) Bei Einschluss der Erweiterten Elementarschadenversicherung ist die Prämie auf die Mindestprämie zu berechnen. Seite 3 von 11

4 J. Berufs-/Betriebshaftpflicht für das Heilnebengewerbe n je Versicherungsfall: (3-fach maximiert pro Versicherungsjahr) Exklusiv pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder Premium pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Wagnis-Nr. Art des Risikos Personen Prämie je Person Mindestprämie Prämie gesamt Besondere Vereinbarungen/tarifliche Nachlässe Rabattmöglichkeiten: Vorverlaufsnachlass ja 15 % nein Jahresnettoprämie Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass auch bei Erfüllung aller tariflicher Risikokriterien die Annahme eines Antrags der Direktion vorbehalten bleibt, und dass insbesondere das subjektive Risiko (z. B. erhöhte Schadenfrequenz) hierbei eine erhebliche Rolle spielt! Nachlässe: Grundsätzlich gilt Zuschläge vor Nachlässen (Rabatten), d. h. es sind zuerst evtl. Risiko-Zuschläge auf die Tarifprämien und -prämiensätze zu rechnen, bevor die Nachlässe gewährt werden. Nachlass(Rabatt-)reihenfolge (verbindlich): 1. Vorverlaufsnachlass 2. Dauernachlass Eine Reduzierung der Mindestprämien ist möglich. Die Tarifprämie darf jedoch nach Abzug aller in der oben genannten Art und Weise berechneter Rabatte um nicht mehr als 50 % unterschritten werden. K. Berufs-/Betriebshaftpflicht für Tierärzte/Veterinäre und sonstige Tierbehandler n je Versicherungsfall: (2-fach maximiert pro Versicherungsjahr) Exklusiv Premium pauschal für Personen- und Sachschäden für sonstige Vermögensschäden Vermögensschäden (für gutachterliche Tätigkeit) Mietsachschäden Praxisräume (erw. Deckung) pauschal für Personen- und Sachschäden für sonstige Vermögensschäden Vermögensschäden (für gutachterliche Tätigkeit) Mietsachschäden Praxisräume (erw. Deckung) Tierärzte Wagnismenge Jahresnettoprämie Kleintierpraxis mit SB 200 Großtierpraxis ohne Behandlung von Pferden mit SB 500 Großtierpraxis mit Behandlung von Pferden mit SB 500 angestellter Tierarzt Assistenz-/Volontärtierärzte (ab dem zweiten Assistenzarzt) Tierärztliches Hilfspersonal (ab der dritten Person) Sonstige Tierbehandler Tierheilpraktiker Tierphysiotherapeut Tierpsychologe Huforthopäde Bei Großtierpraxen und sonstigen Tierbehandlern wird die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall pro Großtier auf maximal begrenzt, dies gilt ebenfalls für die Behandlung und Begutachtung von Renn- und Turnierpferden. L. Versicherungsnehmer als Privatperson (Mitversicherungsmöglichkeit von privaten Haftpflichtrisiken als Zusatz zur Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung) Tarif Basis Exklusiv Premium n je Versicherungsfall Basis PHV 51,30 Exklusiv PHV 58,50 Premium PHV 65,70 Personenschäden pauschal pauschal pauschal Sachschäden Vermögensschäden Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser n. Jahresnettoprämie Mitversichert werden soll für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft die gesetzliche Haftpflicht des unverheirateten Lebenspartners und dessen Kinder. Gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Lebenspartner/in Titel, Vor- und Zuname Geburtsdatum und dessen Kinder Titel, Vor- und Zuname Geburtsdatum Titel, Vor- und Zuname Geburtsdatum Titel, Vor- und Zuname Geburtsdatum Seite 4 von 11

5 als Halter von Hunden Rasse Geburtsjahr Anzahl der vom VN gehaltenen Tiere Name als Halter von Pferden Wagnismenge je Jahresnettoprämie Sogenannte Kampfhunde werden nicht versichert! n je Versicherungsfall Exklusiv 70 Premium 132 Personenschäden pauschal pauschal Sachschäden Vermögensschäden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser n. Rasse 1. Geburtsjahr Name Farbe Lebens-Nr. (s. Fohlenschein)*) Rasse 2. Geburtsjahr Name Farbe Lebens-Nr. (s. Fohlenschein)*) Wagnismenge je Jahresnettoprämie Deckungserweiterung für Betreiber von Photovoltaikanlagen nur in Verbindung mit Basis, Exklusiv oder Premium PHV Erzeugung von Elektrizität durch Photovoltaikanlagen weitere 5 kwp (Kilowatt Peak), ohne Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) Jahresnettoprämie 15 Erzeugung von Elektrizität durch Photovoltaikanlagen weitere 10 kwp (Kilowatt Peak), ohne Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) Jahresnettoprämie 30 Erzeugung von Elektrizität durch Photovoltaikanlagen weitere 15 kwp (Kilowatt Peak), ohne Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) Jahresnettoprämie 45 Sofern der Einschluss der obigen Risiken in die Basis PHV gewünscht wird, gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes ab 0 kwp. In der Exklusiv und der Premium PHV gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes ab 10 kwp. Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Seite 6 bis 11 Wichtige Erklärungen und Hinweise, insbesondere die Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Entbindung von der Schweigepflicht. Die Unterschrift des Antragstellers ggf. des gesetzlichen Vertreters gelten für alle beantragten Versicherungen. Unrichtige Beantwortung vorstehender Fragen nach Gefahrenumständen sowie arglistiges Verschweigen auch sonstiger Gefahrenumstände können den Versicherer berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. Eine Durchschrift dieses Antrags wird Ihnen nach Unterschrift sofort ausgehändigt. Bestandteil des Antrags sind auch die Seiten 6 bis 11. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen bei der INTER Allgemeine Versicherung AG ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an INTER Allgemeine Versicherung AG, Erzbergerstr in Mannheim (oder Postfach , Mannheim). Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: , per an die -Adresse: Widerruf@inter.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Der Prämienbetrag, der auf den Zeitraum vor und nach Zugang Ihres Widerrufs aufzuteilen ist, errechnet sich aus der im Versicherungsschein genannten Prämie, dem dort angegebenen Prämienzahlungszeitraum und der Dauer des Versicherungsschutzes bis zum Widerruf. Die genaue Höhe des einzubehaltenden Betrags hängt also davon ab, zu welchem Zeitpunkt nach Versicherungsbeginn uns Ihr Widerruf zugeht und kann erst zu diesem Zeitpunkt beziffert werden. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz schon vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Hiermit bestätige ich, dass ich allein zur Geschäftsführung berechtigt bin und die anderen Gesellschafter davon ausgeschlossen sind. Ich bin berechtigt, auch die anderen restlichen Gesellschafter zu verpflichten. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift, Stempel des Vermittlers (bei Minderjährigen Mitunterschrift des gesetzlichen Vertreters) Dieser Antrag umfasst 11 Seiten. Diese habe ich zur Kenntnis genommen, insbesondere Wichtige Erklärungen und Hinweise. Ferner habe ich/haben wir das Informationsblatt Wichtiger Hinweis zur Beantwortung von Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen gelesen und zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (bei Minderjährigen Mitunterschrift des gesetzlichen Vertreters) INTER Allgemeine Versicherung AG; Vorstand: Peter Thomas (Vorsitzender), Matthias Kreibich, Holger Tietz (stv. Vorstandsmitglied); Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Klaus Schönleben Sitz: Mannheim; Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim Seite 5 von 11

6 Wichtige Erklärungen und Hinweise A: Allgemeine Hinweise und Verbraucher informationen 1. Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Str Bonn. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Sie müssten die Beschwerde innerhalb von acht Wochen einreichen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Tel.: , Fax: , 3. Nebenabreden mit dem Vermittler sind ungültig. Der Vermittler ist nicht berechtigt, über die Bedeutung oder Erheblichkeit der in diesem Antrag gestellten Fragen verbindliche Erklärungen namens des Versicherers abzugeben. Für die Richtigkeit der Angaben bin ich auch dann verantwortlich, wenn ein Dritter, z.b. der Vermittler, den Antrag niederschreibt. 4. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben. Die Vermittler der INTER Versicherungsgruppe sind nicht berechtigt, Prämien zu kassieren. 5. Vertragsgrundlagen 5.1 Dynamische Praxis-/Firmeninhaltsversicherung a) Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen: aa) Feuerversicherung Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) Zusatzbedingungen: Besondere Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren in der Feuerversicherung (ECB 2008) a. Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung ( 3), b. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen ( 4), d. Glasbruch (inklusive Werbeanlagen) ( 6), sofern Standard-Plus-Deckung beantragt bb) Einbruchdiebstahl- einschließlich Vandalismusversicherung Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008) cc) Leitungswasserversicherung Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008) dd) Sturm- einschließlich Hagelversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) ee) Erweiterte Elementarschadenversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2008) ff) Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU) Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2008) b) Klauseln: 1401 bzw. 1402, sofern Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten beantragt 1701 (Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen) 1713 (Selbstbehalt Selbstbeteiligung bei gekürzter ) 1803, sofern Vertrag durch Makler vermittelt 3602 (Elektrische Anlagen) 3603 (Prüfung von elektrischen Anlagen) 3604 (Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften) 3611 (Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Strom) 3801 (Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung) 4602 (Einbruchmeldeanlagen), sofern vorhanden 5610 (Brandschutzanlagen), sofern vorhanden sowie die in den vereinbarten Deckungskonzepten Standard-Deckung oder Standard-Plus-Deckung bezeichneten Klauseln. 5.2 Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU) a) Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2008) Positionen-Erläuterung zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (MFBU 2008) Zusatzbedingungen: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (EMBUB 2008), sofern Elementar beantragt Besondere Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ECBUB 2008) a) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung ( 3), b) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen ( 4), c) Wasserlöschanlagen-Leckage ( 5), d) Leitungswasser ( 6), e) Sturm, Hagel ( 7), f) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub ( 8), sofern jeweilige Gefahr bzw. Gefahrengruppe beantragt b) Klauseln: 8101 (Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope), sofern beantragt 8114 (Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität), sofern beantragt 8501 (Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten), sofern beantragt 8602 (Elektrische Anlagen) 8603 (Prüfung von elektrischen Anlagen) 8604 (Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften) 8610 (Brandschutzanlagen), sofern vorhanden 8611 (Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Programmen), sofern beantragt 8650 (Einbruchmeldeanlagen), sofern vorhanden 8803, sofern Vertrag durch Makler vermittelt 8805 (Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung) 8901 (Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, sofern Maschinen-BU besteht) sowie die in der ggf. vereinbarten Pauschaldeklaration bezeichneten Klauseln. 5.3 Haftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). 6. Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. GDV zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Versicherer der INTER Versicherungsgruppe, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vertreter weitergeben. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich für die anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt auf Wunsch auch sofort überlassen wird. 7. Vertragsrechtliche Bestimmungen: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, nach den bei den einzelnen Sparten aufgeführten Allgemeinen Versicherungs bestimmungen und Klauseln sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. 8. Vertragsstatus: Die aufgrund dieses Antrages abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträge. Dies gilt nicht für die Versicherungszweige der Dynamischen Praxis-/Firmeninhaltsversicherung. Seite 6 von 11

7 9. Vorläufige Deckung: a) Beginn Der Vertrag über die vorläufige Deckung wird mit entsprechender schriftlicher Erklärung des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirk sam. b) Inhalt Der Vertrag über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen der INTER Allgemeine Versicherung AG, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versiche rungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung geltenden Versi che rungs bedingungen und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein. c) Ende Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet mit dem Beginn des endgültigen Ver si che rungsschutzes. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versi che rungsnehmer seinen Antrag nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch nach 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Ver sicherer. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können den Vertrag über die vorläufige Deckung jederzeit kündigen. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. d) Wegfall des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Ver si cherungsnehmer die Prämie für die vorläufige Deckung oder, falls eine gesonderte Prämie für die vorläufige Deckung nicht erhoben wird, die Prämie für den endgültigen Versiche rungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat, und er dies zu vertreten hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Versicherungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt. e) Prämie Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, steht dem Versicherer als Prämie für die vorläufige Deckung ein der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechender Teil der Prä mie zu, der beim Zustandekommen des endgültigen Versicherungsvertrages für diesen zu zahlen wäre. 10. Regressverzicht der Feuerversicherer: Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit diese übersteigen, bis zum Betrag von Auf Regressforderungen unter verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können. 11. Schweigepflichtentbindung Ich ermächtige die INTER Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft bei allen Vorversicherern des im Antrag nachgefragten Zeitraumes alle risikorelevanten Daten, insbesondere die Anzahl und Höhe der Vorschäden, nachzuprüfen. B. Erläuterungen zur Dynamischen Praxis-/Firmeninhaltsversicherung 1. Summenanpassung Die für Betriebseinrichtung, Vorräte und Vorsorge erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte verändert hat (Klausel 1701 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen). Haftungs- und Entschädigungsgrenzen bleiben hiervon unberührt. 2. Zusätzliche Einschlüsse Die Einbruchdiebstahlversicherung schließt Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch (Abschnitt A 1 Nr. 1 b) AERB 2008) ein. Darüber hinaus gelten die Entschädigungsgrenzen, zusätzliche und ggf. sonstige Einschlüsse der Pauschaldeklaration Heilwesen (Inhalt) Standard-Deckung bzw. sofern beantragt Standard-Plus-Deckung (II., III., IV.). Siehe Seite 8 bis Erweiterte Elementarschadenversicherung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung, b) Rückstau, c) Erdbeben, d) Erdfall, e) Erdrutsch, f) Schneedruck, g) Lawinen und h) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Je Versicherungsfall gilt ein ein Selbstbehalt in Höhe von 2 % der, mindestens 1.000, maximal Kein Versicherungsschutz wird geboten für Inhalt-/BU-Risiken in Gebäuden: der Bauartklasse III, IV, V (Außenwände der Gebäude überwiegend aus Holz und/oder mit Holz, Ried, Schilf oder Stroh eingedeckt Weichdach ), die sich in exponierter Lage befinden, wenn sich die Versicherungsräume unter Erdgleiche befinden, die in den letzten 10 Jahren von einem Elementarschaden betroffen waren, in folgenden Postleitzahlbereichen: PLZ PLZ PLZ PLZ PLZ PLZ von bis von bis von bis von bis von bis von bis Erläuterungen zu den Gefahren A: Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Sturmflut; b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen. B: Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. C: Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. D: Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung. E: Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. F: Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. G: Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. H: Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. Wichtiger Hinweis zu den Sicherheitsvorschriften Die besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß 11 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2008) sind zu beachten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 AStB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C: Erläuterungen zur Mittleren Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU) 1. Verbundene Versicherung Die versicherten Gefahren bzw. Gefahrengruppen (Leitungswasser; Sturm, Hagel; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub) können abweichend von 2 der Besonderen Bedinungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ECBUB 2008) nicht selbstständig gekündigt werden. Seite 7 von 11

8 2. 48-Stundenklausel (Klausel 8701) Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet. 3. Pauschaldeklaration Betriebsunterbrechungsversicherung Zusätzliche Einschlüsse auf Erstes Risiko Die Betriebsunterbrechungsversicherung schließt folgende Leistungen bis insgesamt 20 % der (ohne Nachhaftung), maximal ein: Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (Klausel 8111) Vertragsstrafen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen (Klausel 8106) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (Klausel 8107) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können (Klausel 8108) Sachverständigenkosten, die durch den Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren zu tragen sind, soweit der entschädigungspflichtige Schaden übersteigt (Klausel 8301) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um 10 %, mindestens 500 gekürzt. 4. Versicherung weiterer Elementarschäden in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Versichert sind Ertragsausfallschäden infolge Sachschäden, die durch a) Überschwemmung, b) Rückstau, c) Erdbeben, d) Erdfall, e) Erdrutsch, f) Schneedruck, g) Lawinen und h) Vulkanausbruch entstanden sind. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Je Versicherungsfall gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1 % der, mindestens 2.000, maximal Im übrigen gelten die unter B: Erläuterungen zur Dynamischen Praxis-/Firmeninhaltsversicherung, 3. Erweiterte Elementarschadenversicherung genannten Annahmerichtlinien auch für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Wichtiger Hinweis zu den Sicherheitsvorschriften Die besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß 12 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (EMBUB 2008) sind zu beachten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 FBUB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Versicherung zusätzlicher Gefahren in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (EC-Gefahren) Die Versicherung der EC-Gefahren zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung erstreckt sich auf die Gefahrengruppen a) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung und b) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten (ohne Nachhaftung), maximal bis zu einer Höhe von (Jahreshöchstentschädigung). Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Ertragsausfallschäden durch a) Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Programmen (Klausel 8611) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu 10 % der vereinbarten (ohne Nachhaftung). Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages einschließlich Aufwendungsersatz. b) Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (Klausel 8114) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu 50 % der vereinbarten (ohne Nachhaftung), maximal bis zu einer Höhe von Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages einschließlich Aufwendungsersatz. D: Pauschaldeklarationen Heilwesen (Inhalt) Versicherungsumfang Standard-Deckung Standard-Plus-Deckung Nr. Pauschaldeklarationen Heilwesen (Inhalt) bis % II. Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß Nr. I. (Betriebseinrichtung, Vorräte/Waren) ist, errechnet aus der, begrenzt für Schäden: III. höchstens bis % höchstens In der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung 1. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch außerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, ohne Sachen gemäß Nr. II.2 und III.12,15 (Abhängige Außenversicherung Klauseln 3412, 5412 und 6412) In der Feuer- und Leitungswasserversicherung im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, ohne Sachen gemäß Nr. II.1 und III.12, In der Feuerversicherung an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist (Klausel 3102) In der Einbruchdiebstahlversicherung die insbesondere an Schaufensterinhalt eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung (Klausel 4402) Zusätzliche Einschlüsse Zusätzlich sind auf Erstes Risiko versichert (Prozentsätze berechnet aus der nach Nr. I.): Die nachfolgenden pauschal versicherten Kosten und sonstigen Positionen gelten insgesamt je Versicherungsfall zusätzlich bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten nach Nr. I., maximal , versichert. In der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und Erweiterten Elementarschadenversicherung 1. Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere jedoch ohne Krankenkassenrezepte); außerdem sofern es sich nicht um Vorräte oder Waren handelt Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten und sonstigen Wertträgern (z. B. Telefonkarten) geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen, a) in verschlossenen VdS-Wertschutzschränken (Mindestgewicht kg oder gemäß Herstellervorgaben verankert), Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Wertschränken der Sicherheitsstufe C oder mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von jeweils 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst c) außerhalb dieser Behältnisse Die Entschädigung der Nr. III.1 b) und III.1 c) ist auf insgesamt (Standard-Deckung) bzw (Standard- Plus-Deckung) je Versicherungsfall begrenzt. 2. Geschäftsunterlagen (z. B. Akten, Geschäftsbücher, Karteien, Pläne, Zeichnungen, Röntgenaufnahmen, Abdrücke oder Laboruntersuchungen), Daten und Programme (Wiederherstellungskosten); nicht versichert sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig (Systemprogrammdaten aus Betriebssystemen) bzw. die auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind (Handelsware) Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb von versicherten Daten und Programmen (Nr. III.2); die zusätzlichen Kosten entstehen, weil die Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (Zeitwert) Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten, ferner in der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Erweiterten Versicherungs- Elementarschadenversicherung auch Abbruchkosten, in der Feuerversicherung auch Feuerlöschkosten Seite 8 von 11

9 Versicherungsumfang Standard-Deckung Standard-Plus-Deckung Nr. Pauschaldeklarationen Heilwesen (Inhalt) bis % höchstens 6. Abbruch-, Aufräum-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen (Klausel 1101) Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Versicherungs-Wiederbeschaffung (Preisdifferenz-Versicherung Klausel 1301) Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Klausel 1304). nicht versichert 9. Sachverständigenkosten (Klausel 1302) Ersatz von 80 % des vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kostenanteils, den der Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren zu tragen hat, soweit der entschädigungspflichtige Schaden übersteigt bis % höchstens 10. Edelmetalle in Zahnarztpraxen und Zahnlabors a) in verschlossenen VdS-Wertschutzschränken (Mindestgewicht kg oder gemäß Herstellervorgaben verankert), Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Wertschränken der Sicherheitsstufe C oder mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von jeweils 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst c) außerhalb dieser Behältnisse (Klausel 1207); Selbstbeteiligung je Einbruchdiebstahl: 10 % Die Entschädigung der Nr. III.10 b) und III.10 c) ist auf insgesamt (Standard-Deckung) bzw (Standard- Plus-Deckung) je Versicherungsfall begrenzt. 11. Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine (Klausel 1712) a) in verschlossenen VdS-Wertschutzschränken (Mindestgewicht kg oder gemäß Herstellervorgaben verankert), Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Wertschränken der Sicherheitsstufe C oder mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von jeweils 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst c) außerhalb dieser Behältnisse Die Entschädigung der Nr. III.11 b) und III.11 c) ist auf insgesamt (Standard-Deckung) bzw (Standard- Plus-Deckung) je Versicherungsfall begrenzt. 12. Arzttaschen/Notfallkoffer und deren Inhalt während Fahrten und Gängen zu Krankenbesuchen, Medikamente während der Nachtbelieferung, Fahrten und Gängen zu Kunden. Eingeschlossen sind auch Verluste und Schäden durch höhere Gewalt, einfachen Diebstahl sowie Raub Schäden am Inhalt von Medikamentenkühlschränken durch Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichtinnehaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen des maschinellen Kühlsystems; Selbstbeteiligung je Versicherungsfall: 20 % nicht versichert In der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung 14. Wasseraufbereitungs- und Filteranlagen im Keller, sofern diese der Versicherungsnehmer auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und soweit der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt In der Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Erweiterten Elementarschadenversicherung 15. an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennen-, Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Klimaanlagen, Schilder und Transparente, Markisen, Blendläden, Schutz- und Trennwände, Überdachungen, soweit der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) Versicherungs (Klausel 1306); Selbstbeteiligung je Versicherungsfall: 25 % In der Feuerversicherung 17. Versicherungs-Kosten für die Dekontamination von Erdreich (Klausel 3301); Selbstbeteiligung je Versicherungsfall: 15 % Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (Klausel 3114); Selbstbeteiligung je Versicherungsfall: 500 nicht versichert Zusätzliche Gefahren (EC-Gefahren) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung ( 3 ECB 2008) und Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen ( 4 ECB 2008); keine Berücksichtigung finden Nr. II.1,2 und Nr. III.1,15; Selbstbeteiligung je Versicherungsfall: 500 nicht versichert (Jahreshöchst entschädigung) 20. Zusätzliche Gefahr Glasbruch (inklusive Werbeanlagen) ( 6 ECB 2008) a) Versicherte Sachen Versichert sind folgende am Versicherungsort fertig eingesetzten oder montierten Innen- und Außenverglasungen mit Einzelgrößen bis zu 8 qm sowie Werbeanlagen und zwar: aa) Innen- und Außenverglasungen Vitrinen, Theken, Schränke, Tisch- und Dekorationsplatten, Stand- und abnehmbare Wandspiegel, Bilderverglasungen, Türen, Fenster, Wände, Wand-, Decken-, Säulenverkleidungen, Schaufenster, Stabilisierungsstreifen, Oberlichter, Lichtbänder, Tür- und Windfanganlagen, Außenschaukästen und -vitrinen, Dächer, Überdachungen, Dachfenster, Brüstungen (z. B. Balkone, Treppen), Wetterschutzvorbauten sowie Glas- und Kunststoffscheiben, -platten, -spiegel ohne künstlerische Bearbeitung, Glasbausteine und Profilbaugläser. nicht versichert bb) Werbeanlagen Mit dem Gebäude fest verbundene Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder und Transparente mit und ohne Ausleuchtung (Leuchtkörper), soweit der Versicherungsnehmer diese auf eigene Kosten angeschafft oder übernommen hat und soweit der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt. nicht versichert Die Entschädigung der Nr. III.20 a) aa) und III.20 a) bb) ist auf insgesamt je Versicherungsfall begrenzt (Standard-Plus-Deckung). b) Zusätzliche Einschlüsse Mitversichert sind aa) Gebogene und künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel einschließlich Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen (nicht Rahmen) von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. nicht versichert bb) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff. nicht versichert cc) Scheiben von Sonnenkollektoren (keine Photovoltaikanlagen), einschließlich deren Rahmen nicht versichert dd) Kosten für Gerüste und Kräne und für die Beseitigung von Hindernissen, Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen, Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen und Schäden an Warenund Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben von Schaufenstern, Schaukästen oder Vitrinen, wenn die Waren und Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden. nicht versichert Seite 9 von 11

10 Versicherungsumfang Standard-Deckung Standard-Plus-Deckung Nr. Pauschaldeklarationen Heilwesen (Inhalt) bis % IV höchstens bis % höchstens In der Einbruchdiebstahlversicherung Kosten für a) die Beseitigung von Gebäudeschäden und von Schäden an Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung; ausgenommen Schäden an Verglasungen b) Schlossänderungen an den Türen der Versicherungsräume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub abhanden gekommen sind Die Entschädigung der Nr. III.21 a) und III. 21 b) ist auf insgesamt (Standard-Deckung) bzw (Standard-Plus-Deckung) je Versicherungsfall begrenzt. Kosten für unvermeidliche, provisorische Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen (Notreparatur) und für die Bewachung versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Bewachungskosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden Aufwendungen durch Abhandenkommen von Schlüsseln zu Tresorräumen, Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit Versicherungs-einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür (Klausel 4301) Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub a) innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt b) auf Transportwegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind Praxisschilder an Arzt- und sonstigen Heilpraxen a) gegen einfachen Diebstahl. Ausgeschlossen sind mut- und böswillige Beschädigungen und Schäden durch Vandalismus b) gegen mut- und böswillige Beschädigung und Schäden durch Vandalismus. nicht versichert Nachtdienstkästen gegen mut- und böswillige Beschädigung und Schäden durch Vandalismus. nicht versichert 500 In der Leitungswasserversicherung 27. a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren und den damit verbundenen Schläuchen der Wasserversorgung, soweit diese der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und soweit der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt. nicht versichert b) In Zahnarztpraxen: Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren und den damit verbundenen Schläuchen der Wasserversorgung an Behandlungsstühlen Nässeschäden an versicherten Sachen durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus a) Destillations- und Demineralisationsapparaten, nicht versichert b) Wasserlöschanlagen (Klausel 5101), nicht versichert c) aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren. nicht versichert Sonstige Einschlüsse: In der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und Erweiterten Elementarschadenversicherung 1. Versicherung zum Neuwert a) Abweichend von Abschnitt A 7 Nr. 2 a) bb) AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008 und AStB 2008 ist der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung auch dann der Neuwert, wenn der Zeitwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt. b) Der Versicherungsnehmer erwirbt auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, aa) soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen (Abschnitt A 8 Nr. 2 b) AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008 und AStB 2008); bb) soweit für die versicherte technische Betriebseinrichtung serienmäßig hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind. Die übrigen Bestimmungen, insbesondere zum Versicherungswert bzw. zur und dem Umfang der Entschädigung, nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben hiervon unberührt. nicht versichert versichert 2. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung Auf die Prüfung einer Unterversicherung wird im Versicherungsfall bei Schäden bis zu einer Höhe von 5 % der nach Nr. I., maximal , verzichtet (Klausel 1702), solange Summenanpassung (Klausel 1701) vertraglich vereinbart ist. nicht versichert versichert 3. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Abweichend von Abschnitt B 16 Nr. 1 b) AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008 und AStB 2008 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe den Betrag von (Standard-Deckung) bzw (Standard-Plus-Deckung) nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über (Standard-Deckung) bzw (Standard-Plus-Deckung) entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. versichert bis versichert bis In der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung 4. Versicherungsschutz während der Verlegung der Praxis- bzw. Betriebsstätte a) Während des Wechsels der Praxis- bzw. Betriebsstätte besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Versicherungsschutz in beiden Praxis- bzw. Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz geht auf die neue Praxis- bzw. Betriebsstätte (Versicherungsort) über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Praxis- bzw. Betriebsstätte erlischt jedoch spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des bisherigen Vertragsumfanges und der vereinbarten Sicherheitsvorschriften. In der neuen Praxis- bzw. Betriebsstätte besteht in der Erweiterten Elementarschadenversicherung bis zur Risikoprüfung und Dokumentierung als Versicherungsort ausdrücklich kein Versicherungsschutz. In den neuen Praxis- bzw. Betriebsräumen gilt je Versicherungsfall eine Höchstentschädigung von b) Ein Wechsel der Praxis- bzw. Betriebsstätte ist dem Versicherer spätestens beim Umzugsbeginn anzuzeigen. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Praxis- bzw. Betriebsstätte gebracht werden. Bei nicht ausreichender finden die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Anwendung. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt B 8 AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008 und AStB Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B 9 AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008 und AStB 2008 bleiben unberührt. nicht versichert versichert Seite 10 von 11

11 E: Erläuterung zur Gewerblichen Haftpflichtversicherung I. Bei Heilnebengewerberisiken gilt: Gemeinschaftspraxennachlass: Sind mehrere Praxenpartner (mind. 2) einer Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bei der INTER Allgemeine Versicherung AG berufshaftpflichtversichert (Einzelverträge), wird ein Nachlass von 20 % gewährt. Bei Antragstellung ist der Name und die Vertragsnummer des Partners zu nennen. Wird die Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder Partnerschaftsgesellschaft aufgelöst und als Einzelpraxis weitergeführt, entfällt der Nachlass dann zu der auf den Zeitpunkt der Beendigung/Auflösung der Gemeinschaftspraxis folgenden Prämienhauptfälligkeit. II. Bei Tierärzte-, Veterinär- und sonstigen Tierbehandlerrisiken gilt: Vorverlaufsrabatt: Berechtigung von bis zu 15 % besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer das Bestehen einer (oder mehrerer) in den letzten drei Jahren schadenfreien Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung(en) nachweisen kann (wird von INTER angefragt) oder b) die Schadenquote des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung aller Vorversicherungen der letzten 5 Jahre 30 % nicht überschreitet. Definition: Zahlungen der letzten 5 Jahre Schadenquote = 100 Inter-Netto-Tarifprämie 5 Keine Nachlassberechtigung bei Firmenneugründungen sowie bei Versicherungsnehmern, die zuvor keine Berufs-/Betriebs-Haftpflichtversicherung hatten. III. Bei allen Haftpflichtversicherungsrisiken gilt: Dauernachlass: Bei einer 3-jährigen Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit 5 % Nachlass einzuräumen. Seite 11 von 11

12 Wichtiger Hinweis zur Beantwortung von Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, um über die Annahme Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags entscheiden oder ein verbindliches Angebot für den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz abgeben zu können, müssen wir das individuelle Risiko einschätzen. Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen Fragen in Textform, die Sie bitte genau lesen und beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben können den Bestand Ihres Vertrages und Ihren Versicherungsschutz gefährden. Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen, die im Falle der Verletzung dieser Pflicht eintreten können, sind in des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bitte lesen Sie auch den unten abgedruckten Gesetzestext. 1. Welche vorvertragliche Anzeigepflicht besteht? Sie erfüllen Ihre Anzeigepflicht, wenn Sie die gestellten Fragen vollständig und richtig beantworten. In Ihren Antworten müssen Sie angeben, was Ihnen und wenn ein Vertreter für Sie handelt, auch diesem und den zu versichernden Personen bekannt ist. Benötigen wir aufgrund Ihrer Angaben weitere Auskünfte, können wir Nachfragen an Sie richten. Wir können Sie auch bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages danach fragen, ob zwischenzeitlich Risikoveränderungen eingetreten sind. 2. Welche Rechtsfolgen können eintreten, wenn die Anzeigepflicht verletzt wird? Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob die Anzeigepflicht unverschuldet oder schuldhaft verletzt wurde und welcher Grad des Verschuldens vorliegt. Machen Sie geltend, die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, müssen Sie einen nur geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden nachweisen. a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung können wir vom Vertrag zurücktreten. Versicherungsschutz besteht dann nicht, es sei denn die Anzeigepflichtverletzung ist weder für den Eintritt noch die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung ursächlich. Die Prämie gebührt uns bis zum Zugang der Rücktrittserklärung. Bei einer Lebensversicherung haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. b) Kündigung Bei einfach fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Kündigung möglich. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag in eine prämienfreie Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. c) Vertragsänderung Der Rücktritt wegen grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung und die Kündigung wegen fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind ausgeschlossen, wenn wir bei Kenntnis von dem nicht angezeigten Umstand den Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (z. B. mit Risikoausschluss oder gegen Prämienzuschlag) geschlossen hätten. Wir können verlangen, dass der Vertrag mit Wirkung ab Vertragsschluss entsprechend angepasst wird, im Fall der unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherungsschutz und der Prämienanspruch richten sich dann rückwirkend zu den genannten Zeitpunkten nach dem geänderten Vertragsinhalt. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Vertragsanpassung möglich. d) Anfechtung Bei arglistiger Täuschung sind wir zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt, mit der Folge, dass dieser von Anfang an nichtig ist. Es besteht zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz, eventuell erbrachte Versicherungsleistungen sind zurückzugewähren und die Prämie gebührt uns bis zum Zugang der Anfechtungserklärung. 3. Wann können wir keine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen? Wir können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung durch schriftliche Erklärung ausüben, bei Arglistanfechtung formfrei innerhalb eines Jahres. Wir müssen außer bei Arglistanfechtung alle Umstände innerhalb der Monatsfrist angeben, auf die wir unsere Rechtsausübung stützen. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren (bei Krankenversicherungen: 3 Jahre) nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. War uns die Anzeigepflichtverletzung oder der nicht angezeigte Umstand bei Vertragsschluss bekannt, können wir keine Rechte wegen Anzeigepflichtverletzung ausüben. 4. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung, der Arglistanfechtung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz: Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des 19 Abs. 1 bis 4 und des 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 21 Ausübung der Rechte des Versicherers (1) Der Versicherer muss die ihm nach 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 22 Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Erkl. Anzeigepflicht/Komposit

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