Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)"

Transkript

1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ausgabe Januar 2010 (ULLA) A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gem. Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. 1.2 Versicherte Personen Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). 1.3 Versicherte Schäden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Versichert sind auch Schäden, die aus - einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; - Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder - die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen). 2. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person. Unbeschadet Teil B.I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalles) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 1

2 dieses Vertrages geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-) Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatte. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadenersatzansprüche versichert, die nicht später als 5 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen gilt eine Nachmeldefrist von 10 Jahren. Besteht der Versicherungsvertrag ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren, so gilt eine zeitlich unbegrenzte Nachmeldefrist als vereinbart. Für (Tochter-) Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die versicherten Personen, endet die Nachmeldefrist bei alters- oder krankheitsbedingt ausgeschiedenen versicherten Personen nach 5 Jahren, in allen übrigen Fällen nach 2 Jahren (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). 3.3 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.4 Vertragsdauer Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. 3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 12) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. d) Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines (Tochter-) Unternehmens kann das Versicherungsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb eines Monats mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. Ziffer 3.2 letzter Absatz (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist) bleibt hiervon unberührt. e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. f) Aufgrund besonderer Vereinbarung verzichtet der Versicherer im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. 4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche (Teil B I.) und soweit vereinbart - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (Teil B II.). RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 2

3 Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen versicherten Personen, im Falle der Ziffer 8 die Versicherungsnehmerin, jeweils den im Versicherungsschein bezeichneten oder aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu bestimmenden Betrag selbst (Selbstbehalt). Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer 4.1) erfolgt nicht. 4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; - infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; - in Zusammenhang mit einer in einem Common- Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 3

4 8. Haftungsfreistellung Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen gegenüber versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene Schadensersatzansprüche zu verzichten (Ziffer 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalles diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches 9.1 Anspruchsberechtigte Anspruch auf Versicherungsschutz können ausgenommen Teil B.II.3 nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte (Tochter-) Unternehmen und die versicherten Personen. 9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 9.4 Verzichtswirkung Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die die Versicherungsnehmerin in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. b) Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat Folgebeitrag, Zahlungsverzug a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät die Versicherungsnehmerin ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Der Versicherer wird die Versicherungsnehmerin in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. d) Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er die Versicherungsnehmerin mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 c) darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt die Versicherungsnehmerin danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn die Versicherungsnehmerin mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und die Versicherungsnehmerin einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil die Versicherungsnehmerin die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat die Versicherungsnehmerin aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen wer- RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 4

5 den kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die Versicherungsnehmerin ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn sie vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder Anfechtungserklärung zu. c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erstbzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen Beitragsregulierung Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von der Versicherungsnehmerin zu erheben, sofern letztere nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihr zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind Beitragsfestsetzung Auf Grund des Verlängerungs-/ Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag für das kommende Versicherungsjahr festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen. 11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände a) Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. c) Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrages. Kein Versicherungsschutz besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten. 12. Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 12.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (Ziffer 2) der Eintritt von Umständen gemäß Teil B. I Anzeige des Versicherungsfalles a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Ziffer 13). RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 5

6 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat Weitere Behandlung des Versicherungsfalles a) Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn - die versicherte Person dies verlangt; - die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. b) Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c) Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e) Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen Erledigung des Versicherungsfalles Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt. c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 14.1 Schrifterfordernis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes z. B. Textform bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Anschriftenänderung Hat die Versicherungsnehmerin eine Änderung ihrer Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherungsnehmerin gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung der Versicherungsnehmerin. RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 6

7 15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland hat. B. Besonderer Teil I. Abwehr- und Kostenschutz 1. Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. 2. Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und nach Abstimmung darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen. II. Freistellung von Schadensersatzleistungen 1. Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadensersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit organschaftlichen Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist. 2. Übergang bei Haftungsfreistellung Im Falle einer Haftungsfreistellung (Teil A. Ziffer 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. 2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Erweiterung zu Teil A. Ziffer 2 haben die versicherten Personen das Recht, ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Abweichend von Ziffer 1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (Ziffer 2.1, Teil A. Ziffer 2). RISIKOTRÄGER: R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG 7

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ausgabe Januar 2010 (ULLA) A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) ULLA - Ausgabe Januar 2012 A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

R+V Allgemeine Versicherung AG Niederlassung Österreich Ausgabe Januar 2012 Seite 1

R+V Allgemeine Versicherung AG Niederlassung Österreich Ausgabe Januar 2012 Seite 1 Ausgabe Januar 2012 Seite 1 ULLA-Ö - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten in Österreich A. Allgemeiner

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Allgemeine und Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG-Versicherung) Stand 01.01.

Allgemeine und Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG-Versicherung) Stand 01.01. Allgemeine und Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG-Versicherung) Stand 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand der

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine (D&O-V AVB-Gothaer 2012)

Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine (D&O-V AVB-Gothaer 2012) Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine () 1 Versichertes Risiko 1. Versicherungsfall Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer

Mehr

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) 1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren und Anwaltsnotaren für ihr Notarrisiko (AVB-N)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren und Anwaltsnotaren für ihr Notarrisiko (AVB-N) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren und Anwaltsnotaren für ihr Notarrisiko (AVB-N) Ausgabe Januar 2008 (AVB-N) 1 Gegenstand der Versicherung

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) Stand Februar 2014 Hinweis: Dieser Versicherungsvertrag ist eine auf dem Anspruchserhebungsprinzip

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen - AVB Benachteiligungen

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen - AVB Benachteiligungen Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

A. Allgemeiner Teil. 1. Gegenstand der Versicherung. 2. Versicherungsfall. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1.1. Versicherte Tätigkeit

A. Allgemeiner Teil. 1. Gegenstand der Versicherung. 2. Versicherungsfall. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1.1. Versicherte Tätigkeit Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten Persönliche D&O Stand: Januar 2012 (D&O Bedingungen ULLA-PS 2012_01)

Mehr

A. Allgemeiner Teil. 1. Gegenstand der Versicherung. 2. Versicherungsfall. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1.1. Versicherte Tätigkeit

A. Allgemeiner Teil. 1. Gegenstand der Versicherung. 2. Versicherungsfall. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1.1. Versicherte Tätigkeit Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten Persönliche D&O (ULLA-PS) ULLA-PS - Ausgabe Januar 2012 A. Allgemeiner

Mehr

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name:

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: Telefonnr.: Faxnummer: Postanschrift: Mit freundlichen Grüßen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Ausgabe Januar 2008 (AVB) 1 Gegenstand der Versicherung I. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer, nach

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen AVB Benachteiligungen

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen AVB Benachteiligungen Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen AVB Benachteiligungen HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT Arheilger Weg 5 64380 Roßdorf Service-Center: 06154 / 601-1275 E-Mail:

Mehr

Wording zur Public Offering of Securities Insurance [POSI]

Wording zur Public Offering of Securities Insurance [POSI] [POSI] Hinweis Diese Police gewährt Versicherungsschutz auf Basis des Ansprucherhebungsprinzip [Claims Made]. Dies bedeutet, dass nur solche Ansprüche versichert sind, die innerhalb der Versicherungsperiode

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für Vereine der BDMV (AVB BDMV)

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für Vereine der BDMV (AVB BDMV) Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für Vereine der BDMV (AVB BDMV) Ausgabe Januar 2012 Inhaltsverzeichnis: A. Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN 1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten

Mehr

Versicherungsübersicht*

Versicherungsübersicht* Plus Versicherungsübersicht* I. Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz sowohl bei Ansprüchen außen stehender Dritter (=Außenverhältnis) als auch bei Ansprüchen der Gesellschaft selbst (=Innenverhältnis)

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur VOV D&O-Versicherung Vereine

Allgemeine Bedingungen zur VOV D&O-Versicherung Vereine Allgemeine Bedingungen zur VOV D&O-Versicherung Vereine (AVB-VMS 2008) 1 Versichertes Risiko 1. Versicherungsfall Die Versicherer der VOV-Versicherungsgemeinschaft gemäß 4 Ziffer 2. (im Folgenden VOV genannt)

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen

Mehr

Ausgabe Januar 2008. Inhaltsverzeichnis: A. Umfang des Versicherungsschutzes

Ausgabe Januar 2008. Inhaltsverzeichnis: A. Umfang des Versicherungsschutzes Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. - mit Risikobeschreibung - (AVB BDMV) Ausgabe Januar

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts- Zusatzversicherung von Kindern KIZ 2010

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts- Zusatzversicherung von Kindern KIZ 2010 U 32 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts- Zusatzversicherung von Kindern KIZ 2010 Musterbedingungen des GDV (Stand: Oktober 2010) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Haftpflichtversicherungsvertrag

Haftpflichtversicherungsvertrag Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Thüringer Ehrenamtsstiftung Löberwallgraben 8 99096 Erfurt und SV SparkassenVersicherung Bonifaciusstraße 18 99084 Erfurt 1 Präambel 1) Mit der Thüringer Ehrenamtsversicherung

Mehr

Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung

Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung Stand: August 2015 INFORMATIONEN ZUR NUTZUNG Nachfolgend geben wir Ihnen wichtige Informationen zur Nutzung dieses Deckungsantrages. Bitte

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von einer Partner - Filiale der Deutsche Post AG

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von einer Partner - Filiale der Deutsche Post AG Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von einer Partner - Filiale der Deutsche Post AG Zusatzdeckung zur Smoki-Geschäftspolice (AVB Partner-Filiale der Deutsche Post AG - Stand 01/2008) 1 Gegenstand

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Seite 1 von 16 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Ausgabe Oktober 2009 (AVB) 1 Gegenstand der Versicherung I. Vermögensschäden 1. Der Versicherer

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Ausgabe Oktober 2009 (AVB) 1 Gegenstand der Versicherung I. Vermögensschäden 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer,

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Bitte beachten Bevor SIe folgende Fragen beantworten, nehmen Sie bitte die beigefügte gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Tagung der DGTR 2013 in Bremen RA Peter Hans Engelmann, Nürnberg Gliederung Einleitung Rechtslage ohne drittschützendes

Mehr

Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen

Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen Betriebs-Haftpflichtversicherung 1 Stand: 09.12.2014 Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen Zuständige Niederlassung: Niederlassung Mainz Hegelstraße

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) Fassung Juli 2012 Inhaltsverzeichnis I. Der Versicherungsschutz ( 1-4) 1 Gegenstand der Versicherung 2 Vorwärts-

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit.

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit. Postfach 12 03 52 10593 Berlin Herrn Peter Mustermann Musterstraße 00000 Musterstadt Postanschrift: Postfach 12 03 52 10593 Berlin Hausanschrift: Dovestraße 2-4 10587 Berlin Internet: www.axa.de Ihr Ansprechpartner:

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl.

Mehr

2.3. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird zwei Wochen nach Leistung des Versicherers des D&O- Versicherungsvertrages fällig.

2.3. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird zwei Wochen nach Leistung des Versicherers des D&O- Versicherungsvertrages fällig. Allgemeine Bedingungen der DUAL Police DO-SB-RS Teil A: Selbstbehalt-Versicherung 1. Gegenstand der Versicherung DUAL Police DO-SB-RS Manager-Haftung richtig versichert Versichert ist der bedingungsgemäße

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Schaden- und Unfallversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Schaden- und Unfallversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Schaden- und Unfallversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung

Mehr

Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 Oberstr. 1 / am Markt, 44892 Bochum-Langendreer

Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 Oberstr. 1 / am Markt, 44892 Bochum-Langendreer Antrag auf Privat-Familien/Partner-Haftpflicht Versicherung bei den Gothaer-Versicherungen Neuantrag Änderungsantrag: Name:: Aufnahme durch Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 PLZ/Ort: Oberstr. 1 / am

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr