Kapitalgesellschaftsrecht. Einführung in das Aktienrecht
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- Jörg Busch
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1 Kapitalgesellschaftsrecht Einführung in das Aktienrecht
2 Gesetzliche Entwicklung wesentliche Eckpunkte 1861: Allgemeines Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) 1870/1884: zwei Aktienrechtsnovellen 1897 (1900): Inkorporation in das neue HGB AktG 1937 AktG 1965 seit 1990er Jahren: Aktienrechtsreform in Permanenz Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2
3 Gesetzliche Entwicklung wichtige neuere Reformgesetze 1994: Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts 1998: Stückaktiengesetz ( ) 1998: Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich ( ) 2001: Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung ( ) 2002: Transparenz- und Publizitätsgesetz ( ) 2005: Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts ( ) 2009: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( ) 2009: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ( ) 2009: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ( ) 2015: Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst im Verfahren: Aktienrechtsnovelle 2014/15 Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 3
4 Grundlagen der AG 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft (1) Die Aktiengesellschaft ist eine. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. 3 AktG Formkaufmann. Börsennotierung (1) Die Aktiengesellschaft gilt als, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattaindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 4
5 Grundlagen der AG 2 AktG Gründerzahl An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. 4 AktG Firma Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. 5 AktG Sitz Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt. Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 5
6 Drei Bedeutungen von Aktie Aktie als Anteil am Grundkapital Mitgliedschaft Wertpapier dazu: Staake, Das Recht der Aktie, JA 2004, 247 Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 6
7 Aktie als Anteil am Grundkapital 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft [ ] (2) Die Aktiengesellschaft hat ein. 6 AktG Grundkapital Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten. 7 AktG Mindestnennbetrag des Grundkapitals Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist. Aktien = Anteile am Grundkapital ( Bruchteile hiervon) AktG unterscheidet seit 1998 zwischen (früher ausschließlich) und Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 7
8 Aktie als Anteil am Grundkapital 8 Form und Mindestbeträge der Aktien (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als begründet werden. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 aindet entsprechende Anwendung. (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei nach der Zahl der Aktien. [ ] Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 8
9 Aktie als Anteil am Grundkapital 9 AktG Ausgabebetrag der Aktien (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag). (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig. Abs. 1: Verbot der Unter- Pari- Emission Grund: Garantiefunktion des Grundkapitals Abs. 2: Zulässigkeit von Agios (Aufgeldern) Einstellung in Kapitalrücklage Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 9
10 Aktie als Mitgliedschaft Aktien repräsentieren zudem die Rechtsstellung des Aktionärs als Mitglied der AG auch hier: Mitgliedschaft als Bündel von und Einlagepalicht ( 54 I AktG) wiederkehrende Sachleistungen als Nebenpalichten ( 55 AktG, sehr selten) Treupalicht gegenüber AG und Mitaktionären Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 10
11 Aktie als Mitgliedschaft Verwaltungsrechte Teilnahme an der Hauptversammlung [HV] ( 118 I AktG) Rederecht Auskunftsrecht ( 131 AktG) Stimmrecht ( 134 AktG) Recht zur Anfechtung von HV- Beschlüssen ( 245 AktG) Vermögensrechte Gewinnanspruch ( Dividende, 58 IV, 60 AktG) Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen ( 186 AktG) Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös ( 271 AktG) auch hier gilt: Abspaltungsverbot Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 11
12 Aktie als Mitgliedschaft Grundsatz: jede Aktie gewährt ihrem Anteil am Grundkapital entsprechend gleiche Rechte Ausnahmen: 11 AktG Aktien besonderer Gattung Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig. Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 12
13 Aktie als Mitgliedschaft insbes. Unterscheidung zwischen Stammaktien stimmrechtslose Vorzugsaktien 139 AktG Wesen (1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). (2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. (3) [ ] 140 AktG Rechte der Vorzugsaktionäre (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte. [ ] Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 13
14 Aktie als Wertpapier Möglichkeit, Mitgliedschaft in einer Urkunde zu verkörpern ( Verbriefung ) Wertpapier im weiteren Sinne Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ist an Besitz der Urkunde geknüpft deklaratorisches Wertpapier Mitgliedschaft entsteht unabhängig von der Verbriefung mit Eintragung der AG bzw. der Durchführung einer Kapitalerhöhung ins HReg Voraussetzung: wirksamer Begebungsvertrag zwischen AG und Aktionär bloße Herstellung des Papiers genügt nicht (so aber die Kreationstheorie) beachte: kein Wertpapier ohne Mitgliedschaft! insoweit kein gutgläubiger Erwerb entstehen daher z.b. bei Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses keine Mitgliedschaften, so ist auch die Aktienurkunde wertlos! Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 14
15 Aktie als Wertpapier Unterscheidung zwischen 10 AktG Aktien und Zwischenscheine (1) Die Aktien können auf den oder auf lauten. (2) Sie müssen auf lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. [ ] gemäß 23 III Nr. 5 AktG in Satzung anzugeben Kombination möglich Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 15
16 Aktie als Wertpapier Inhaberpapiere ähnlich wie Inhaberschuldverschreibungen daher 793 I, 805 und 806 S. 1 BGB analog anwendbar wichtig insbes.: widerlegliche Vermutung der Aktionärsstellung des Urkundeninhabers Schutz der AG Leistungen an Urkundeninhaber befreien auch bei Nichtberechtigung Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 16
17 Aktie als Wertpapier Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen ( 929 ff. BGB) Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.» daher: Wertpapiere auch im engere Sinne gutgläubiger Erwerb nach 932 ff. BGB möglich» auch bei Abhandenkommen ( 935 II BGB) alternativ: durch Abtretung ( 413, 398 BGB) kein gutgläubiger Erwerb Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.» Eigentumserwerb gemäß 952 II BGB Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 17
18 Aktie als Wertpapier Namenspapiere/Rektapapiere i.s.d. Wertpapierrechts Orderpapiere (wie Wechsel und Scheck) Grund: Übertragung durch Indossament möglich 68 AktG Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpalichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes. [ ] Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 18
19 Aktie als Wertpapier Übertragung durch Indossament = wertpapierrechtliche Sonderform rechtsgeschäftlicher Übertragung bestehend aus 1. Übereignung der Urkunde nach sachenrechtlichen Grundsätzen 2. schriftlicher Erklärung auf Urkunde gutgläubiger Erwerb nach 68 I 2 AktG, Art 16 II WG» Indossamentenkette fungiert dabei als Rechtsscheinträger» Transportfunktion des Indossaments Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 19
20 Aktie als Wertpapier Übertragung Sonderfall: Blankoindossament 68 I 2 AktG, Art 13 II WG Übertragung durch formlose Einigung und Übergabe der Urkunde (Art. 14 II WG), ohne dass die Legitimations- wirkung des Indossaments verloren geht (Art 16 I 1 WG) erhöhte Umlauffähigkeit nur blankoindossierte Namensaktien sind börsen- und depotfähig alternativ: durch Abtretung Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 20
21 Aktie als Wertpapier Übertragung Vinkulierung möglich 68 AktG Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung [ ] (2) Die Satzung kann die Übertragung an die binden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf. [ ] Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 21
22 Aktie als Wertpapier Aktienregister 67 AktG Eintragung im Aktienregister Der Inhaber ist verpalichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. [ ]. [ ] (3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis. [ ] Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 22
23 Aktie als Wertpapier Entkörperlichung im Rechtsverkehr Verkörperung ist mit Aufwand verbunden Druckkosten Auabewahrung» durch Aktionär zu Hause ( 2 DepotG)» durch Kreditinstitut» sog. Streiabanddepot Rationalisierung: ( 6 I DepotG)» durch Wertpapiersammelbank derzeit: Clearstream International S.A.» sog. Girosammelverwahrung Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 23
24 Aktie als Wertpapier Entkörperlichung im Rechtsverkehr statt Alleineigentum an Urkunde à Miteigentumsanteil am Sammelbestand Zwischenschaltung von Depotbanken Wertpapiersammelbank als unmittelbare Besitzer Depotbanken als mittelbare Besitzer 1. Stufe (Fremdbesitzer) Aktionäre als mittelbare Besitzer 2. Stufe Eigenbesitzer) stückeloser Effektenverkehr elektronische Abwicklung von Wertpapiergeschäften Übertragung der Aktien nicht durch tatsächliche Übergabe, sondern durch Umbuchung» dennoch: Anwendung der 929 ff., 932 ff. BGB! zudem übernimmt Clearstream die Mitteilung der Rechtsänderungen an die das Aktienregister führende AG Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 24
25 Aktie als Wertpapier Entkörperlichung im Rechtsverkehr weitere Rationalisierung Sammel- /Globalurkunden statt Einzelurkunden ( 9a DepotG) Ausschluss des Anspruchs auf Einzelverbriefung 10 AktG Aktien und Zwischenscheine [ ] (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. alle Mitgliedschaften können in einer Aktienurkunde verbrieft werden Verbriefungsanspruch des Aktionärs wird durch Hinterlegung der Globalurkunde bei der Wertpapiersammelbank erfüllt Denkbehelf, eine geistige Krücke (Zöllner), um gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 25
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