Bayerischer Landtag. Verfassungsbeschwerde i. S. UA Schottdorf. Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

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1 Bayerischer Landtag Jürgen W. Heike, MdL Arnoldplatz Neustadt An die Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag den Rechtsausschuss Voristzenden die stellv. Rechtsausschuss-Vorsitzende Maximilianeum München Abgeordneter Jürgen W. Heike Staatssekretär a. D. Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums Neustadt b. Coburg, den 16. September 2014 Unser Zeichen: Verfassungsbeschwerde i. S. UA Schottdorf Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, anbei zu Ihrer Information die Stellungnahme des Landtages, verfasst von Prof. Dr. Steiner, Regensburg, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Ansprechpartnerin: Frau Pforte Bayerischer Landtag Maximilianeum München Telefon: Telefax: mdl@jw-heike.de Abgeordnetenbüro Arnoldplatz Neustadt b. Coburg Telefon: Telefax: sp@jw-heike.de W. Heike des Landtags

2 X* Prof. Dr. Udo Steiner Bundesverfassungsrichter a.d. An den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Prielmayerstraße München Bayerischer Landtag Landtagsamt Referat P III 2 Einq 15. Sep Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 1. Juli 2014 (LT-Drs. 17/2483) über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Vf.70-VM4 Beschwerdeführer: Herr Dr. med. Bernd Schottdorf, Kastanienallee 1, Dischingen-Duttenstein Verfahrensbevollmächtigte: Prof. Dr. Dr. h.c Ekkehard Schumann, Schillerstr. 3,93138 Lappersdorf Rechtsanwalt Dr. Peter Gauweiler, c/o Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, Promenadepiatz 9,80333 München Rechtsanwalt Dr. Martin Imbeck, Hackerbrücke 6,80335 München und Beschwerdeführerin: Frau Gabriele Schottdorf, Kastanienallee 1, Dischingen-Duttenstein Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Leipold, Brienner Str. 56, München Am Katzenbühl 5,93055 Regensburg T: F: udo.steiner@web.de

3 Hiermit zeige ich an, dass ich in der oben bezeichneten Sache den Bayerischen Landtag vertrete. Die Vollmacht geht dem Gericht unmittelbar durch den Landtag zu. Ich beantrage: 1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

4 Begründung: A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde unzulässig, in jedem Falle unbegründet ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In jedem Falle ergibt eine vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayerVerfGH) vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des BayLT an einer Umsetzung des Einsetzungsbeschlusses das Interesse der Beschwerdeführer an einer einstweiligen Untersagung des Voll zugs des Einsetzungsbeschlusses vom 1. Juli 2014 (LT-Drs. 17/2483) in dem beantragten Umfang überwiegt. I. Es kann hier offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einst weiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen ist, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat. Siehe zu dieser Formel etwa VerfGH 40, 65, 68; BayerVerfGH, Entscheidung vom , BayVBl. 2011, 43. Immerhin hat es der BayerVerfGH in seiner Rechtsprechung teil weise für die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einst weiligen Anordnung genügen lassen, dass die Hauptsache oft keine oder jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5 VerfGH 22,129,130; 25,92,94; 29,24,25; 36,211,212. Dies ist - wie im Folgenden unter B ausgeführt - der Fall. II. In zweiter Linie wägt der BayerVerfGH die Folgen ab, die ein treten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach teilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung er lassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. VerfGH 40, 65, 68; st. Rspr. Eine solche Abwägung muss zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen. 1. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen nach Art. 25 BV gehört zur verfassungsrechtlich gesicherten Kernkompetenz des BayLT. Das parlamentarische Untersuchungsrecht wird in der deutschen Verfassungsordnung als eine der ältesten und wichtigsten Rechte des Parlaments bewertet. BVerfGE 124, 78,114. Eine verfassüngsgerichtliche Aussetzung des Vollzugs eines Ein setzungsbeschlusses beeinträchtigt deshalb die Funktionsfähig keit des Parlaments. Sie würde ein wichtiges parlamentarisches Recht hier und gegebenenfalls in anderen Fällen außer Kraft setzen. Der in Folge der Bitte des Verfassungsgerichtshofs weit gehend ausgesetzte Vollzug des Beschlusses zur Aktenbei-

6 Ziehung (Beschluss Nr. 3) - Grundlage der weiteren Beweiserhebung - verdeutlicht dies. Dem Untersuchungs ausschuss konnte seitens der Bayerischen Staatsregierung aus dem gesamten zum Untersuchungsauftrag vorhanden en Aktenbestand nur ein Bruchteil der Unterlagen vorge legt werden, konkret seitens der Staatskanzlei keiner der drei vorhandenen Vorgänge, seitens des Staatsministern ums des Innern, für Bau und Verkehr von 737 Positionen der vorläufigen Aktenlisten zwei Positionen, seitens des Staatsministeriums der Justiz vier von 97 Akten. Die Mit glieder des Untersuchungsausschusses und deren Mitar beiterinnen und Mitarbeiter konnten daher die parla mentarische Sommerpause nicht zum Aktenstudium und zur Vorbereitung der Zeugenlisten und Zeugeneinver nahmen nutzen. Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen deshalb so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass unabweisbar machen. VerfGH 36, 211, 212. In dieser Rechtsprechung des BayerVerfGH drückt sich der allgemeine Grundsatz aus, dass im Hinblick auf die gegenseitige Respektierung oberster Staatsorgane eine gewisse Zurückhaltung und Selbstbeschränkung des Verfassungsgerichts angezeigt ist. Lichtenberger (in: FS 50 Jahre BayerVerfGH, 1997, S. 93,106 f.) erinnert daran, dass auch Art. 26 Abs. 1 VerfGHG dem BayerVerfGH die Möglichkeit des Erlasses einer einst weiligen Anordnung nur eröffnet, wenn dies dringend geboten ist". Damit geht der BayerVerfGH über seine allgemeine Feststellung hinaus, dass die meist weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren es not-

7 wendig machen, für ihren Erlass einen strengen Maßstab an zulegen. Siehe VerfGH 45, 49, 52; st. Rspr., z.b. VerfGH 34, 38, 40; 40, 65, 68. Einen solch strengen Maßstab legt auch das BVerfG an, wenn es um den Eingriff eines Verfassungs gerichts durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans geht (BVerfGE118,lll,122). Nimmt man die Fragengruppen oder die Fragen, die von den Beschwerdeführern verfassungsrechtlich beanstandet werden, aus dem Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses heraus, bleibt für dessen Erfüllung nichts Substanzielles übrig. Es gilt weiter im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die beantragte Aussetzung des Untersuchungsverfahrens aus der Sicht der Antragsteller nicht vor dem (rechtskräftigen) Abschluss des Strafverfahrens beendet sein soll, dessen Er öffnung das LG Augsburg beschlossen hat. Dies wäre ein un bestimmter Zeitraum und könnte die Arbeit des Untersuchungs ausschusses unter Umständen bis zur Beendigung der Wahl periode behindern. Dies wäre dem Parlament unzumutbar. So auch Achterberg/Sclutlte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 44 Abs. 1 Rn. 18: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass eine Aussetzung des parlamentarischen Unter suchungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens - nicht zuletzt wegen des Diskontinuitäts prinzips - einem Verzicht auf die parlamentarische Unter suchung praktisch gleichkäme." Eine wesentliche Ver zögerung der Arbeit eines Untersuchungsausschusses zu

8 vermeiden, ist auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt beim Streit um die Erweiterung des Untersuchungsauftrags durch die Parlamentsmehrheit. Siehe HbgVerfG, Urt. vom , NVwZ-RR 2007, 289, 291. Der Funktionsfähigkeit von demokratischen Repräsentationsorganen, wie z.b. kommunalen Vertretungen, misst der BayerVerfGH ein hohes Gewicht bei (VerfGH 45,49, 52). 2. Dem gegenüber ist der Nachteil, der den Beschwerdeführern aus einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung erwächst, eher gering. Vom Einsetzungsbeschluss des BayLT geht keine wirk liche zusätzliche Beschwer aus. Das in Frage stehende Ab rechnungsmodell, dessen politische und rechtliche Behandlung durch staatliche Stellen und insbesondere durch die bayerische Justiz zur Untersuchung ansteht, hat bereits eine lange Ver fahrensgeschichte und auch - wie sich aus dem Einsetzungs beschluss vom 1. Juli 2014 ergibt - einen umfangreichen parla mentarischen Vorlauf. Der Einsetzungsbeschluss bewirkt daher keine deutlich stärkere Belastung der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit. Deren Abrechnungspraxis ist seit längerer Zeit Gegenstand der Medienberichterstattung. Der Einsetzungs beschluss ist dafür nicht kausal. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Beschwerdeführer vor dem LG Augsburg, dessen Verhandlungen öffentlich sind ( 169 GVG), wird zudem das Interesse der Öffentlichkeit und vor allem der Medien - völlig unabhängig vom Einsetzungsbeschluss des BayLT - aufrechterhalten. Zudem ist bei der Abwägung zu

9 berücksichtigen, dass das in Frage stehende Abrechnungs verhalten der Beschwerdeführer nur mittelbar in den Unter suchungsgegenstand einbezogen ist, deren beruflichen und unternehmerischen Wirkungskreis betrifft und damit nicht streng persönlich oder streng privat ist. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, der Erlass der be antragten einstweiligen Anordnung schütze sie vor Nachteilen, die sich auf dem Nebeneinander von parlamentarischem Untersuchungsverfahren und Strafverfahren ergeben. Wie noch auszuführen sein wird (B II 2b), ist eine solche Parallelität in der Verfassungsrechtsordnung akzeptiert. Sie schließt ein faires Verfahren mit hinreichendem Schutz der Rechte der Beschwerdeführer nicht aus. Die Abwägung muss deshalb zu Gunsten der Antragsgegnerin - des BayLT - ausfallen. Dies entspricht auch der Linie der Recht sprechung des BVerfG. Danach haben in der Regel grundrecht liche Positionen wegen der Bedeutung zurückzutreten, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat. Auch die Bayerische Verfassung ist dahin auszulegen, dass parla mentarische Kontrolle wirksam sein kann. BVerfGE 67,100,102 LS 5c, 130,144; 76, 363, 387. Vgl. auch Müller-Terpitz, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 82a (Bearbeitungsstand Februar 2012), 82a Rn. 15: Grenzen des Untersuchungsauftrags können sich

10 nur in seltenen Fällen aus Grundrechten ergeben, z.b. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Einschätzung teilen Masing (Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 219) und (zustimmend) H.H. Klein (a.a.o., Art. 44 Rn. 16).

11 B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, in jedem Falle unbegründet. I. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig, weil ihre persönliche grundrechtliche Betroffenheit in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht hinreichend sub stantiiert dargelegt ist. Es genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV, dass sie den Namen des Beschwerdeführers zu 1) als Ehenamen trägt. In dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Einsetzungs beschluss des BayLT ist allein der Name des Beschwerdeführers zu 1) - in abgekürzter Form - enthalten. 2. Die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer ist unzu lässig, weil sich eine Verfassungsbeschwerde nicht gegen den Beschluss des BayLT über die Einsetzung eines Untersuchungs ausschusses nach Art. 25 BV richten kann. Der BayLT ist inso weit keine Behörde (a). Die Beschwerdeführer würden, falls der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben wäre, nur mittelbar und faktisch und nicht unmittelbar in ihrem Rechts kreis betroffen (b). Zudem muss der Rechtsweg zu den Ver waltungsgerichten erschöpft werden. Dies ist hier nicht der Fall (c). a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des BayerVerfGH nicht ausgeschlossen, dass bereits der Einsetzungsbeschluss des BayLT

12 und die Formulierung der zur Aufklärung vorgesehenen Fragen ausnahmsweise unmittelbar in die Grundrechte Einzelner ein greifen können und damit, da der BayLT insoweit in Ausübung öffentlicher Gewalt grundrechtsgebunden ist, auch verletzen kann. VerfGH 47, 87,124 f.; 48, 34,38. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass für die Geltendmachung einer derartigen Grundrechtsverletzung nach bayerischem Verfassungsrecht der Weg der Verfassungs beschwerde nach Art. 66, 120 BV eröffnet ist. Jedenfalls beim Erlass eines Einsetzungsbeschlusses für einen Untersuchungs ausschuss handelt der BayLT nicht als Behörde und auch nicht behördenähnlich. Er nimmt die Einsetzung eines Untersu chungsausschusses in Wahrnehmung einer genuin konstitu tionellen Kompetenz und als Akt des Verfassungslebens wahr, nicht in Ausübung behördenähnlicher exekutiver Befugnisse. A.A. Studenroth, Die parlamentarische Untersuchung privater Bereiche, 1992, S. 30 und in der Tendenz anders als hier auch DiFabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, 1988, S. 88 ff. Davon zu trennen ist die Frage, ob der jeweilige Einsatz hoheitlicher Mittel durch den Untersuchungsausschuss, wie sie sonst nur Gerichten und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, z.b. durch Erhebung von Beweisen (Art. 10 ff. BayUAG). ii

13 Insoweit wird die Auffassung vertreten, die Untersuchungs ausschüsse handelten behördenähnlich. Durch ihre konkreten Entscheidungen und Maßnahmen wäre dann die verfassungs gerichtliche Kontrolle nach Art. 66,120 BV offen. Siehe zu einem solchen Fall z.b. VerfGH 36, 211, 213; vgl. auch zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen vollziehende Akte des BayLT VerfGH 1, 38, 40; 19, 1, 2 (Aufhebung der Immunität von Abgeordneten). Zum Rechtsschutz Betroffener in anderen Bundesländern siehe H.H. Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Art. 44 Nr. 49 (Bearbeitungsstand August 2005). Es handelt sich hier um Befugnisse, die nur dem (ver fassungsgemäß eingesetzten) Untersuchungsausschuss zustehen und nicht dem Parlament. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die unterschiedliche verfassungsprozessuale Behandlung des Einsetzungsbeschlusses einerseits und der Entscheidung und Maßnahmen des Untersuchungsausschusses andererseits. Vgl. dazu H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn. 64. Die Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsschutz im Untersuchungsverfahren stellt sie in Bezug auf den Einsetzungs beschluss nicht rechtsschutzlos, als sie bei Maßnahmen des Aus schusses, die sie rechtlich unmittelbar beschweren, im Rahmen der hierfür verfügbaren gerichtlichen Verfahren eine Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses herbeiführen können. Die allgemeinen Gerichte sind - ebenso 12

14 wie die Fachgerichte - gehalten, inzident die Verfassungsmäßig keit des Untersuchungsauftrags zu überprüfen. O. Klein, Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, 36 Rn Zudem ist der BayLT gehalten, die Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses auch in Bezug auf seine Auswirkungen auf die Privatsphäre zu prüfen und die gegebenenfalls ver fassungsrechtlich notwendige Abwägung zwischen dem Auf klärungsinteresse der Öffentlichkeit und den Grundrechten Betroffener vorzunehmen. VerfGH 47, 87, 125; 48, 29, 38. Siehe dazu auch Huber, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 6. b) Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV kann nur der erheben, in dessen verfassungsrechtlich geschützten Rechtskreis die Behörde unmittelbar eingegriffen hat. Dies gilt auch, sofern und soweit der BayLT behördenähnlich entscheidet. Siehe etwa VerfGH 1, 38, 41; 14, 43, 44; vgl. auch VerfGH 19,1, 2. Nach der Rechtsprechung des BayerVerfGH bewirkt im Allge meinen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses noch keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte von Bürgern. Es kann allerdings nach seiner Auffassung besondere Gestaltungen oder besondere Umstände geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluss die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt. ii

15 VerfGH 36, 211, 213; 47, 87, 125; 48, 29, 36 f.; zustimmend z.b. Schweiger, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, Art. 25 Rn. 6b (Bearbeitungsstand Juli 2005). Eine nur mittelbare faktische Betroffenheit genügt nicht. VerfGH 20,153,157. Im vorliegenden Fall richtet sich - wie noch näher auszuführen sein wird (II 1) - der Einsetzungsbeschluss nicht gegen die Be schwerdeführer. Ihre Abrechnungspraxis und die damit ver bundenen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sind nur mittel bar Gegenstand dieses Beschlusses. Die in Frage stehende parla mentarische Untersuchung ist - wie noch zu zeigen sein wird - nicht wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen bestimmte private Personen gerichtet. Eine solche Fallgestaltung spricht VerfGH 48,29,36 f. an. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der BayerVerfGH von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Grundrechten Einzelner durch den Einsetzungsbeschluss aus geht. Siehe dazu Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 2009, Art. 25 Rn. 11. Ist ein Beschwerdeführer nur faktisch betroffen, dann kann er folgerichtig auch keine Grundrechtsverletzung geltend machen. Insofern widersprüchlich Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 44 Rn. 145 (Bearbeitungsstand März 2013); ders., DVBl. 2006,1263,1264. c) Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Erschöpfung des Rechtsweges nicht zulässig (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Bei 14

16 einer Verfassungsbeschwerde gegen den Einsetzungsbeschiuss, sofern sie überhaupt nach Art. 120 BV zur Verfügung steht, muss, da eine Sonderzuweisung nicht vorliegt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten werden ( 40 Abs. 1 VwGO). Dieser Rechtsweg ist hier nicht erschöpft. Die Ver weisung auf den Rechtsweg ist, folgt man dem Vortrag der Beschwerdeführer, auch konsequent. Wenn der Einsetzungs beschluss des BayLT nicht anders als Beschlüsse über Maß nahmen des Untersuchungsausschusses im Untersuchungsver fahren eine behördliche Maßnahme im Sinne des Art. 120 BV ist, dann können der Einsetzungsbeschluss und die Durchführungs beschlüsse nicht unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Rechtsweges unterschiedlich behandelt werden. Konsequent Huber, a.a.o., Art. 25 Rn. 7: Der Einsetzungs beschluss des BayLT kann mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV angegriffen werden, aber vorher ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu er schöpfen. Entschieden auch Schröder, 57. DJT, Gutachten A, 1988, E 4 ff., 34 f.: Es könne nicht zweifelhaft sein, dass gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses de lege lata zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist". Ebenso im Ergebnis Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, 8 Rn. 24; Köhler, Umfang und Grenzen des parlamentarischen Unter suchungsrechts gegenüber Privaten im nichtöffentlichen Bereich, 1996, S. 170 ff.; Peters, Untersuchungsausschuss recht. Länder und Bund, 2012, Rn. 149 und Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, 2004, S _

17 Beide Arten von Streitigkeiten sind nichtverfassungsrechtlicher Art. Für Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss, die von betroffenen Bürgern angestrengt werden, hat der BayerVerfGH entschieden, sie seien nichtverfassungsrechtlicher Art und vor den Verwaltungsgerichten nach 40 VwGO auszutragen. Es sind Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat, und sie sind nichtverfassungsrechtlicher Art, selbst wenn ein Verfassungs organ daran beteiligt ist oder die Klage auf eine verfassungs rechtliche Norm gestützt wird. VerfGH 45, 89, 95; Glauben, in: Glauben/Brocker, a.a.o., 8 Rn. 22; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 25 Rn. 16 a.e; Platter, a.a.o., S. 134; Schröder, a.a.o, E 35. Auch bei Einsetzungsbeschlüssen des Deutschen Bundestags wird dem Betroffenen zugemutet, vor der Prüfung der Ver fassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zunächst Rechtsschutz durch die allgemeinen Gerichte zu suchen (vgl. 36 PUAG). Der BayerVerfGH hat es bisher - soweit ersichtlich - offen gelassen, ob die Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuss zur Auf klärung von Verfehlungen eines Bürgers - was hier allerdings nicht der Fall ist - einzusetzen, nur der ver fassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt oder ob ein Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 gegeben ist. Siehe VerfGH 48, 34,38 m. Nachw. 16

18 IL Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist in jedem Falle unbegründet. Der Einsetzungsbeschluss des BayLT ist verfassungsgemäß. Grundrechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt. Dabei kann sich die folgende verfassungsrechtliche Beurteilung nur auf den Einsetzungsbeschluss als solchen beziehen und nicht auf dessen politisches und publizistisches Vor- und Umfeld. 1. Der BayLT ist auch bei der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses an die Grundrechte der Bayer ischen Verfassung gebunden. Diese Grundrechtsbindung um fasst den Untersuchungsauftrag ebenso wie die Formulierung der Fragen, auf die der Untersuchungsausschuss eine Antwort finden soll. VerfGH 47, 87,124 f.; 48,34, 38. Im vorliegenden Fall sind allerdings - wie bereits ausgeführt (I 2b) - die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht rechts erheblich berührt. Denn - wie schon ausgeführt - greift der in Frage stehende Einsetzungsbeschluss nicht unmittelbar im Sinne der Rechtsprechung des BayerVerfGH in die Grundrechtssphäre der Beschwerdeführer ein. Dies wäre aber Voraussetzung für dessen Überprüfung durch den BayerVerfGH. Siehe VerfGH 20,153,157; 36, 211,213; 47, 87,125; 48,36 f. Die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Be schwerdeführer kommt nur für Maßnahmen in Betracht, die bei 17

19 der Durchführung des Einsetzungsbeschlusses im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erfolgen. 2. Auch wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - annimmt, dass der zur Prüfung gestellte Einsetzungsbeschluss Grundrechte der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und be einträchtigt, sind sie durch den Beschluss nicht verletzt. Der Einsetzungsbeschluss genügt allen verfassungsrechtlichen und insbesondere grundrechtlichen Anforderungen. Art. 25 BV selbst beschränkt mit Verfassungsrang Grundrechte in Bezug auf die Einsetzung des Untersuchungsausschusses und in Bezug auf die im Untersuchungsverfahren zu treffenden Entscheidungen und zu erfolgenden Maßnahmen. Siehe Möstl, a.a.o., Art. 25 Rn. 3; vgl. auch H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn a) Das durch Art. 101 i.v.m. Art. 100 BV geschützte Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht auf in formationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer sind durch den Einsetzungsbeschluss - unterstellt man das Vorliegen eines Eingriffs - nicht verletzt. Diesen Schutzgehalt hat der BayerVerfGH den genannten Verfassungsartikeln bekanntlich entnommen (VerfGH 57, 113, 119 f.). Zur Anwendung gebracht auf den Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch SaarlVerfGH, Urt. vom , NVwZ-RR 2003, 393, 394. Es ging dort allerdings um die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses mit dem Namen einer Person. 18

20 Deren Verantwortlichkeit für bestimmte Vorgänge galt es - anders als im vorliegenden Fall - zu klären. Die verfassungsrechtlich garantierte Befugnis der Beschwerde führer, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, kann eingeschränkt werden, wenn diese Einschränkung im überwiegenden All gemeininteresse und verhältnismäßig erfolgt. VerfGH 57, 113, 119. Keinen anderen Maßstab praktiziert das BVerfG im Zusammenhang mit dem Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Siehe BVerfGE 67, Diese Voraussetzungen sind gegeben. (1) Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss in jedem Fall, nicht nur bei Untersuchungen, die den nichtstaatlichen privaten und gesellschaftlichen Bereich betreffen, ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht an parla mentarischer Aufklärung bestehen. Art. 2 Abs. 1 UAG stellt dies auf Gesetzesebene klar. Im öffentlichen Aufklärungsinteresse finden mögliche Beeinträchtigungen der von den Beschwerde führern geltend gemachten Grundrechte grundsätzlich ihre Rechtfertigung. Siehe VerfGH 30, 48, 59 ff.; 38, 165, 175; 47, 87, 123, 127 f.; 48, 34, 38 f.; vgl. auch BVerfGE 77, 1, 39 und HessStGH, ESVGH 22, 136,138 f. Statt vieler Böckenförde, AöR Bd. 103 (1978), S. 1, 14; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Kom mentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rn

21 Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob und in welchem Umfang der BayerVerfGH dazu berufen ist, das vom Parlament bejahte öffentliche Interesse an der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses - richtigerweise unter Einräumung einer Einschätzungsprärogative des Parla ments - zu überprüfen. Für eine zurückhaltende Kontrolle beispielsweise Schweiger, a.a.o., Art. 25 Rn. 3a ( weiter Maßstab"); ähnlich Geis, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. Ill, 3. Aufl. 2005, 55 Rn. 41; vgl. auch H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn Immerhin formuliert das BVerfG, Untersuchungsausschüsse hätten die Aufgabe, selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten" (BVerfGE 49, 70, 85). Denn es lässt sich schwerlich bestreiten, dass die Untersuchung des Umgangs politisch und rechtlich zuständiger Personen und Stellen im staatlichen Verantwortungsbereich mit (möglicher weise systematischen und strafrechtlich relevanten) Unregel mäßigkeiten bei der Abrechnung von Gesundheitsleistungen in einem durch breite Geldströme geprägten und deshalb auch manipulationsgefährdeten Gesundheitswesen ein legitimes poli tisches Interesse ist. Im Vordergrund der beabsichtigten Unter suchung steht nach der Vorstellung der Antragsteller des Einsetzungsbeschlusses im parlamentarischen Verfahren die Ver trauenswürdigkeit und Integrität der bayerischen Justiz. 20

22 Das öffentliche Interesse im Falle der Spende an eine politische Partei als Versuch der politischen Einfluss nahme, insbesondere in Bezug auf die politische Spitze eines Ministeriums, bejaht der BayVerfGH in VerfGH 30, 48, 64 f. Siehe dazu Fragengruppe (2) Die Beschwerdeführer können nicht mit Erfolg rügen, der Einsetzungsbeschluss sei nicht auf tatsachengestützte Anhalts punkte" im Sinne der Rechtsprechung des BayerVerfGH ge stützt. Dazu VerfGH 47, 87, 125 ff. im Zusammenhang mit der Einsetzung einer sog. Missstandsenquete. Dieses Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungs beschlusses leitet der BayVerfGH offensichtlich aus den Grund rechten derer ab, die von einem Einsetzungsbeschluss betroffen werden. VerfGH, a.a.o., S Es ist daher nicht Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses, der auf die Untersuchung eines als Verdacht" formulierten Fehl Verhaltens der bayerischen Justiz und deren Amtsträger gerichtet ist. Dem Verdacht be einflusster Amtsführung soll der Untersuchungsausschuss nach gehen. Die Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers zu 1) ist nur mittelbar Gegenstand des Untersuchungsauftrags. Auf ihn bezieht sich das in Frage stehende Erfordernis nicht. Immerhin enthält aber der Einsetzungsbeschluss - darauf sei rein vorsorg lich hingewiesen - hinreichend Tatsachen in der Form von 21

23 Geschehensabläufen, Aktivitäten und Verfahren, unabhängig, ob sie sich bei und nach der Durchführung des Untersuchungs auftrags als relevant und zutreffend erweisen werden. (3) Der in Frage stehende Eingriff wäre, würde man einen solchen hier annehmen, auch verhältnismäßig. Die Einbe ziehung der Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers zu 1) in den Gegenstand des Untersuchungsausschusses ist, will man den rechtsstaatlich korrekten Umgang staatlicher Organe und Stellen in diesem Zusammenhang untersuchen, unvermeidbar. Er ist so gering als möglich gehalten. Der Name des Beschwerde führers zu 1) ist in die Bezeichnung des Untersuchungsaus schusses nicht aufgenommen. Im Fragenkatalog ist er abgekürzt. Schon deshalb kann dem Einsetzungsbeschluss nicht angelastet werden, er stelle die Beschwerdeführer an den Pranger". Ein Mehr an Vorkehrungen kann der BayLT in einem Einsetzungs beschluss nicht leisten, um zu vermeiden, dass der Beschwerde führer zu 1) in den Medien und in der öffentlichen Wahr nehmung in Verbindung mit dem Sachverhalt gebracht wird. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, ein möglicher Ansehensverlust des Betroffenen - hier also die Sorge der Beschwerdeführer um ihren sozialen Geltungs anspruch - seien nur eine mittelbare Folge des parla mentarischen Untersuchungsverfahrens, die erst dadurch ausgelöst wird, dass die Bevölkerung auf die im parla mentarischen Untersuchungsverfahren bekannt geworden en Erkenntnisse reagiert. Strafprozessuale Sanktionen kann der Untersuchungsausschuss ohnehin nicht verhängen 2I

24 (Lücke, Strafprozessuale Schutzrechte und parlamenta rische Aufklärung in Untersuchungsausschüssen mit strafrechtrelevantem Verfahrensgegenstand, 2009, S. 409). Mittelbare Untersuchungen privater Bereiche im Rahmen zu lässiger parlamentarischer Untersuchungsverfahren, etwa bei Verdacht der Korruption, sind grundsätzlich verfassungsrecht lich unbedenklich, auch wenn ihre Ausforschung im Einzelfall auf grundrechtliche Schranken stößt. Siehe H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn Die Feststellungen des BayerVerfGH in seiner Entscheidung vom (VerfGH 47, 87, 128 f.) dürften im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar sein. Es ging um Sachverhalte, in denen sich der Untersuchungsausschuss - auch entsprechend durch seine Namensgebung" ausgewiesen - gegen nicht staatliche Institutionen und Einrichtungen oder private Personen und Unternehmen unmittelbar richtete. Dies lässt sich aus der Bezugnahme auf BVerfGE 77, 1, 45 ( Neue Heimat") schließen. Aber auch wenn man die Grundsätze dieser Entscheidung hier zugrunde legt, ergeben sich da raus keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zur Prüfung stehenden Untersuchungsauftrags. Das öffentliche Aufklärungsinteresse ist gegeben. Auch betrifft der Unter suchungsauftrag nicht den ausschließlich privaten Be reich" (VerfGH 47, 87,129). Es geht hier um die beruflich unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1). Aber auch dieser private Bereich ist eben nur mittelbar in den Gegenstand des UntersuchungsVerfahrens einbezogen, das sich primär gegen Amtsträger richtet. Voraussetzung ist allerdings, dass der den Untersuchungsauf trag formulierende Einsetzungsbeschluss als Ziel eindeutig die Verantwortung staatlicher Stellen und Organe und insbesondere der Exekutive gegenüber dem Parlament benennt. ü

25 H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn Die klar formulierte Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1) von der bayerischen Justiz aus sachfremden Motiven oder aufgrund behaupteter politischer Einflussnahme geschont" wurden. In diesen so eingegrenzten Untersuchungsauftrag fügen sich durchgehend die Fragen ein, die die Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers zu 1) betreffen. Deren Einbeziehung in den Untersuchungsauftrag ist thematisch unvermeidbar. Der Unter suchungsausschuss hat also keine persönliche Verantwortlich keit des Beschwerdeführers zu 1) für etwaige gesetzwidrige Vorgänge festzustellen. Zu diesem Gesichtspunkt siehe HessStGH, ESVGH 22,136, 139. Die Fragengruppe 1 gilt der Beschaffung der Sachkunde in Bezug auf das durchaus komplexe System der Finanzierung von Gesundheitsleistungen und insbesondere deren Abrechnung mit den privaten Kassen. Es muss dem Untersuchungsausschuss unbenommen bleiben, sich hier eine eigene Auffassung zu bilden. Er ist nicht gehalten, auf das von anderen Stellen bereits erarbeitete Wissen zurückzugreifen. Dazu gehört auch die Beschaffung von Informationen über die Praxis der Abrechnung labormedizinischer Leistungen durch den Beschwerdeführer zu 1). 24

26 b) Der Einsetzungsbeschluss verletzt auch nicht die von den Beschwerdeführern gegen dessen Verfassungsmäßigkeit ins Feld geführten Justizgrundrechte (Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 100 i.v.m. Art 101 und Art. 3 Abs. 1, Art. 104 Abs. 2 BV). Der BayerVerfGH hat es bisher - soweit ersichtlich - offen gelassen, ob das Recht auf ein faires Verfahren, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ein Grundrecht im Sinne der BV ist. Siehe VerfGH 40,108,110. Die entsprechenden Rügen erreichen allenfalls das rechts politische Weichbild der in Frage stehenden verfassungsrecht lichen Gewährleistungen, nicht aber die jeweiligen grundrecht lichen Schutzbereiche selbst. Bei der Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Berufs freiheit (Art. 101 BV) fehlt es an der erforderlichen Sub stantiierung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Ent scheidung des BayerVerfGH enthält lediglich allgemein die Feststellung, dass das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) auch die berufliche Tätigkeit schützt (VerfGH 56,99,108,110). (1) Nach heute ganz überwiegender Auffassung ist es ver fassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zeitgleich zu einem Strafverfahren ein parlamentarischer Untersuchungsaus schuss Sachverhalte untersucht, die ganz oder teilweise über einstimmen. Zur Begründung wird vor allem darauf hinge wiesen, dass die genannten Verfahren unterschiedlichen Zwecken dienten und dass ihnen unterschiedliche Bewertungs maßstäbe - einerseits politisch, andererseits rechtlich - zugrunde lägen. 25

27 Siehe dazu jeweils mit Nachweisen Achterberg/Schulte, a.a.o., Art. 44 Abs. 1 Rn. 14 ff.; Huber, in: Meder/ Brech mann, a.a.o., Art. 25 Rn. 10; Lücke, Strafprozessuale Schutzrechte und parlamentarische Aufklärung in Unter suchungsausschüssen mit strafrechtlich relevantem Ver fahrensgegenstand, 2009, S. 126 ff., insb. S. 143; Masing, a.a.o., S. 300 f.; Steinberg, Rechtsgutachten, BT-Drs. 11/7800, Anlage 1/7, S. 1181, Offenbar geht auch der BayerVerfGH von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit paralleler Verfahren aus. Vgl. VerfGH 47,87,126. Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass der Grundgesetz geber den negativen Erfahrungen mit Untersuchungsaus schüssen in der Zeit der Weimarer Republik nicht durch Ein schränkungen des Untersuchungsrechts begegnet ist, auch nicht durch eine Vermeidung paralleler Untersuchungen von Parla ment und Justiz. Der Parlamentarische Rat sah von einem Verbot solcher Untersuchungen in der Sorge ab, ein Zwang zur Aus setzung des Untersuchungsverfahrens laufe auf eine Lahm legung der Untersuchungsausschüsse hinaus. Die praktische Lösung des Problems einer Parallelität bliebe dem parlamen tarischen Stilgefühl überlassen. H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn. 2,4, 21. Das Verhältnis der Verfahren zueinander muss allerdings im Stadium der Durchführung vom Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme bestimmt sein und dem rechtstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens entsprechen. 26

28 Siehe etwa Achterberg/Schulte, a.a.o., Art. 44 Abs. 1 Rn. 19; Huber, a.a.o., Art. 25 Rn. 10; Wolff, Parlamentarischer Untersuchungsausschuss und Straf justiz, 2005, S. 56. Juristisches Neuland wird dabei nicht betreten. Zum grund rechtskonformen modus vivendi der beiden Verfahren liegen judikative und rechtswissenschaftliche Lösungen vor. Siehe etwa BWStGH, Urt vom , NVwZ 1992, 593; OLG Köln, Beschl. vom , NJW 1985, 336; Glauben, in: Glauben/Brocker, a.a.o., 28 Rn. 44 ff.; Lücke, a.a.o., S. 164 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, 1980, S. 41 ff.; Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem Unter suchungsausschuss des Deutschen Bundestages, 2003, S. 45 ff.; Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundestages, 1985, S. 33 ff.; Schröder, a.a.o., E 45 ff.; Studenroth, a.a.o., S. 80 ff. Vor allem enthält das UAG Vorschriften, die dem Schutz der Rechte Betroffener im Untersuchungsverfahren und damit den Beschwerdeführern, sofern sie Betroffene sind, dienen (etwa Art. 11 Abs. 1 Satz 3, Art. 13, Art. 14 Abs. 3). Der Grundsatz der unabhängigen Beurteilung ein- und des selben Sachverhalts durch den BayLT und dessen Untersuchungs ausschüsse einerseits und den Gerichten andererseits ergibt sich für den bayerischen Verfassungsraum auch ohne ausdrückliche Normierung aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Siehe Möstl, a.a.o., Art. 25 Rn. 21. Der Grundsatz bedeutet, dass die Mitglieder des Untersuchungs ausschusses selbständig die Sachverhalte prüfen, die sie in Er- 27

29 füllung ihres Verfassungsauftrag als Vertreter des Volkes für aufklärungsbedürftig halten, und die Gerichte in der Würdigung und der Beurteilung der der Untersuchung zugrunde liegenden oder durch den Untersuchungsausschuss ermittelten Sachver halte frei sind. BVerfGE 49, 70,85; H.H. Klein, a.a.o., Art. 44 Rn. 48. Die Beschwerdeführer haben nicht begründen können, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme vom Grundsatz verfassungsrechtlich erlaubter Parallelität von parlamentarischen Untersuchungsverfahren und Gerichtsver fahren rechtfertigen könnten. Die im vorliegenden Unter suchungsauftrag enthaltenen Fragen sind detailliert, zielen aber weder direkt noch indirekt auf eine Beeinflussung der Wahrheits- und Rechtsfindung im anhängigen Hauptverfahren. Die Beschwerdeführer greifen deshalb hier und in anderen Zu sammenhängen zu sprachlichen Zuspitzungen. Etwa: parlamentarische Befehlsinstanz an die dritte Gewalt"; außerordentliche Ober-Revisionsinstanz"; Ein fluss- oder sogar Befehlsausschuss"; Drohkulisse an die Strafkammer". Der Einsetzungsbeschluss des BayLT und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg haben - wie 200 StPO zu ent nehmen ist - verschiedene Inhalte; deshalb ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf 353d Nr. 3 StGB nicht überzeugend. Das strafrechtliche Hauptverfahren ist in der Hand unabhängig- 28

30 er und im Falle der Großen Strafkammern besonders erfahrener Berufsrichter. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sie durch den Einsetzungsbeschluss und von dessen Durchführung beein flusst werden. Dies gilt für die Bewertung von Zeugenaussagen ebenso wie für die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung. Die Befürchtung, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses lasse schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte erwarten, recht fertigt eine Grund rechtsklage nicht. HessStGH, ESVGH 22,136,138. (2) Die im Einsetzungsbeschluss enthaltenen Fragen, die in der Vergangenheit liegende Justizverfahren betreffen, zielen im Schwerpunkt auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft im Zu sammenhang mit der Abrechnungspraxis der Beschwerdeführer und insbesondere deren Rechtsauffassung und auf die durch geführten Ermittlungsverfahren. Sie beziehen sich auf zurück liegende Sachverhalte und lassen nicht erkennen, dass sie den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der justiziellen Exekutive erreichen. Auch greift keine der im Einsetzungsbeschluss formulierten Fragen in die den Richtern nach Art. 92 GG vorbehaltene rechtsprechende Gewalt ein. Der Bereich der Rechtsprechung und insbesondere Untersuchungen über bestimmte Vorgänge im Bereich der Judikative, sind nicht von vornherein vom parla mentarischen Untersuchungsrecht ausgenommen. 29

31 Siehe VerfGH 38,165,175; Peters, a.a.o., Rn. 78; Versteyl, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 44 Rn. 26. Der parlamentarische Unter suchungsausschuss darf sich kritisch mit der Recht sprechung auseinandersetzen, freilich nicht in der Absicht, die Gerichtsbarkeit mit dem Ziel einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung unter Druck zu setzen (H.H. Klein, a.a.o., Rn. 166). Dies geschieht im Einsetzungsbeschluss auch nicht. Selbstverständlich eröffnet das geltende Verfassungsrecht dem Untersuchungsausschuss keine Möglichkeit, das Ergebnis ab geschlossener Justizverfahren zu korrigieren und insbesondere auch nicht, rechts- oder bestandskräftige Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aufzuheben oder abzu ändern. Darin liegt auch nicht ein Ziel des Untersuchungsauf trags. Deshalb verstoßen auch die entsprechenden Fragen in der Fragengruppe 2-9 nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem" (Art. 104 Abs. 2 BV). Es ist parlamentarischen Untersuchungs ausschüssen nicht verwehrt zu prüfen, ob es politisch veran lasste Versuche gegeben hat, auf diese Entscheidungen im Falle des Beschwerdeführers zu 1) unzulässig Einfluss zu nehmen. Damit werden nicht - was als verfassungswidrig anzusehen wäre - gerichtliche Entscheidungen als solche" zum Gegen stand der Untersuchung gemacht. Dazu Huber, a.a.o., Art. 25 Rn. 10; BT-Drs. 14/5790 v , S. 14 (zum Untersuchungsausschussgesetz). 30

32 Strafrechtliche Fragen im Einsetzungsbeschluss sind dem Ziel einer politischen Bewertung der im Einsetzungsbeschluss auf gegriffenen Vorgänge und Verfahren untergeordnet und nur insoweit von Interesse, als sie für diese politische Bewertung un erlässlich sind. Dies wird bei den Angriffen der Beschwerde führer auf die Fragengruppe 2-9 nicht hinreichend berück sichtigt. Bestands- und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sollen keineswegs wieder aufgenommen werden; es geht um den möglichen Einfluss von außen" auf deren Abiauf und deren Ergebnis. (3) Der Einsetzungsbeschluss überschreitet auch nicht ver fassungsrechtliche Grenzen, wenn er Verfahrensschritte in den Fragenkatalog aufnimmt, die im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Hauptverfahren vor dem LG Augsburg liegen. Der BayerVerfGH folgt zwar dem BVerfG in der Auffassung, im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung könnten nur abgeschlossene EntScheidungsprozesse der Exekutive Gegen stand einer parlamentarischen Untersuchung sein. VerfGH 38,165,177; BVerfGE 67,100,139; 110,199,215. Diese Einschränkung ist aber auf Vorbereitungs- und Ent scheidungsabläufe speziell in der Exekutive zugeschnitten. Es geht um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kern bereichs" exekutiven Handelns und exekutiver Eigenverant wortung, also um Verwaltungshandeln und nicht um Justiz- 31

33 verfahren und nicht um die Staatsanwaltschaft als justizieller Exekutive. VerfGH 38,165,176; BVerfGE 110,199,215; 124, 78,121. Ohnehin gilt diese Einschränkung der Befassungskompetenz des Parlaments nur grundsätzlich". Eine parlamentarische Unter suchung kann durchaus zulässig sein, wenn die Verfahrens schritte ihrerseits in sich geschlossene Vorgänge aufweisen, die unabhängig von der Entscheidung zu beurteilen sind, die sie vorbereiten". VerfGH 38,165,177; zustimmend H.H. Klein, a.a.o., Rn. 53. Die Fragen 8.3. bis 8.5. beziehen sich auf abgeschlossene, der Hauptverhandlung vorausgegangene Vorgänge (Länge der Ermittlungsdauer; Anklageerhebung; Umfang der Zulassung der Anklage durch die Strafkammer; Terminierung der Hauptver handlung; mögliche Verständigung zwischen Kammer und Ver fahrensbeteiligten vor Eröffnung des Haupt Verfahrens), und nicht auf das eröffnete Haupt verfahren selbst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Fragengruppe 8 Weitere Ermittlungs verfahren gegen Dr. B. S." auf das Hauptverfahren vor dem LG Augsburg bezieht. Mit keiner der Fragen des Untersuchungs auftrags wird versucht direkt oder indirekt Einfluss auf dieses laufende Hauptverfahren zu nehmen. Deshalb ist auch das Grundrecht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) nicht berührt. Aus den gleichen 32

34 Gründen gilt dies auch für die Art. 100 i.v.m. Art. 101 BV und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV) entnommene Un schuldsvermutung. Aus den genannten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, in jedem Falle als unbegründet abzuweisen. Regensburg, den 11. September 2014 gez. Steiner 33

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