Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 1568/14 Titel: Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Normenketten: GmbHG 16 III ZPO Abs. 3 Satz 2 GmbHG 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG 568 Satz 1 ZPO GmbHG 16 III Leitsätze: 1. Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. 16 III 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes. (amtlicher Leitsatz) 2. Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des 16 III2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür (noch) nicht aus. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Gesellschafterliste, Widerspruch, GmbH, Verfügungsgrund, Darlegungspflicht, einstweilige Verfügung, Glaubhaftmachung, Einstweilige Verfügung Fundstellen: GmbHR 2014, 1153 ZIP 2014, 1881 LSK 2014, NZG 2014, 1347 GWR 2014, 434 NJW-RR 2014, 1452 RNotZ 2015, 103 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom (Bl. 1 ff. d. A.) hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, dass der Eintragung des Antragsgegners als Inhaber des in der zum

2 Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteils Nr. 4 der Firma E. mbh (Amtsgericht Fürth, HR B...) zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch zugeordnet wird. 2 Am wurde durch den Antragsteller als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am in Jena verstorbenen B. eine Gesellschafterliste eingereicht (vgl. Anl AS 5), die den auf den Nachlass entfallenden Geschäftsanteil von EUR mit der laufenden Nr. 4 bezeichnete. 3 Am erfuhr der Antragsteller, dass in der Gesellschafterliste der dem Nachlass unter der laufenden Nr. 4 zugeordnete Geschäftsanteil gestrichen und stattdessen der Antragsgegner als Inhaber dieses Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste, datiert vom , eingetragen worden war. 4 Der Antragsteller hat vorgetragen, der durch ihn für den Nachlass gehaltene Geschäftsanteil sei nicht rechtswirksam verloren gegangen. Er mache daher sein Recht aus 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. i. V. m. 16 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. GmbHG geltend. 5 Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Antragstellers sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat mit Beschluss vom (Bl. 9 ff. d. A.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit der Angelegenheit abgelehnt. 7 Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, aus dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass sich seit dem irgendeine Änderung der Eintragungslage ergeben hätte. Umstände, die eine derartige Änderung oder eine Veräußerung des fraglichen Geschäftsanteils befürchten ließen, seien weder ersichtlich noch behauptet. Bis zur Kenntniserlangung durch den Antragsteller seien ca. 20 Monate vergangen. Weshalb die Angelegenheit nunmehr eilbedürftig sein solle, erschließe sich dem Gericht aus der Antragsschrift nicht (vgl. S. 4 f. des Beschlusses, Bl. 12 f. d. A.). 8 Etwas anderes würde sich auch nicht aus 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG ergeben, denn der Antragsteller habe mit seinem eigenen Vortrag die Dringlichkeit widerlegt (vgl. S. 5 bzw. Bl. 13 d. A.). 9 Für den zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafter ergebe sich erst drei Jahre nach Einreichung der Gesellschafterliste das praktische Bedürfnis, sich vor der Gefahr eines gutgläubigen Wegerwerbs durch die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu schützen (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d. A.). 10 Der betroffene Gesellschafter solle drei Jahre Zeit haben, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen. Im Konfliktfalle sei dies im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Indes ergebe sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers ein solcher Konfliktfall nicht (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d. A.). 11 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom (Bl. 17 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. 12 Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Anforderung des Landgerichts, dass durch den Antragsteller eine konkrete Gefährdung darzulegen sei, gehe über die gesetzlichen Anforderungen hinaus (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom , Bl. 18 d. A.).

3 13 Die Argumentation des Landgerichts, weil 20 Monate nichts passiert sei, sei auch künftig kein Gutglaubenserwerb zu besorgen, widerspreche der Logik (vgl. S. 2 bzw. Bl. 18 d. A.). 14 Was mit dem in den Entscheidungsgründen genannten Konfliktfall gemeint sei, erschließe sich dem Antragsteller nicht (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d. A.). 15 Die durch das Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts habe allein auf die bekannte Rechtsprechung zu 885 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d. A.). 16 Das Landgericht verlange eine konkrete Gefährdung, zu der der Antragsteller aber gerade nichts vortragen könne (vgl. S. 4 bzw. Bl. 20 d. A.). 17 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom (Bl. 21 ff. d. A.) nicht abgeholfen. II. 18 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom ist statthaft ( 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde formund fristgerecht ( 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. 20 Über sie hat gemäß 568 Satz 1 ZPO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Denn die nach 944 ZPO allein von dem Kammervorsitzenden getroffene Entscheidung des Landgerichts stellt keine Entscheidung eines Einzelrichters im Sinne des 568 Satz 1 ZPO dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 944 Rn. 3) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. 22 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn durch den Antragsteller ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht dargelegt worden. 23 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes. 24 a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste, setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste hat und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt gemäß 936 i. V. m. 920 Abs. 2, 294 ZPO durch präsente Beweismittel (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., 16 Rn. 93). 25 Der Antragsteller hat durch Versicherung an Eides statt sowie die Vorlage von Anlagen glaubhaft gemacht, dass die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste der Firma E. vom nicht dem

4 tatsächlichen Rechtszustand entspricht, denn sie weist hinsichtlich des Geschäftsanteils mit der laufenden Nr. 4 nicht die unbekannten Erben des B. als Gesellschafter aus, sondern den Antragsgegner. 26 b) Zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für durch den Antragsteller als nicht hinreichend dargelegt erachtet. 27 aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist. In Abweichung zu 935 ZPO muss der Antragsteller eine Gefährdung seines Rechts nicht glaubhaft machen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., 16 Rn. 93). 28 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für erforderlich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom (vgl. S. 4, Bl. 12 d. A.) Bezug genommen. 29 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat eine einstweilige Verfügung gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. GmbHG nicht stets zu erfolgen, wenn der Gesellschafter feststellt, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist. 30 Insoweit genügt die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. 31 Dagegen ist mit dem Landgericht, wenn die Drei-Jahres-Frist des 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG noch nicht abgelaufen ist, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er eine Gefährdung seiner Rechte darlegt, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Ablauf dieser Frist erforderlich erscheinen lässt. 32 Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom (vgl. S. 5 f., Bl. 13 f. d. A.) wird Bezug genommen. 33 Einerseits ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass aus der Regelung des 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung per se gesetzlich widerlegt wäre (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125). In diesem Fall käme der Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt nicht in Betracht. Andererseits ist aber erforderlich, dass sich die Dringlichkeit aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt. 34 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist insoweit auch von Relevanz, dass seit 20 Monaten eine unrichtige Gesellschafterliste vorliegt. 35 Der Senat geht nicht - wie wohl auch das Landgericht - von einem Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125) aus. Danach würde ein längeres Zuwarten des Betroffenen vermuten lassen, dass eine Dringlichkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Demgegenüber erscheint auch dem Senat zweifelhaft, warum nunmehr - nach dem Ablauf von 20 Monaten - die Sache dringlich geworden sein sollte. 36

5 Das Landgericht geht dementsprechend mangels Vortrags des Antragstellers zutreffend von der Nichtdarlegung einer Dringlichkeit vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist aus. 37 cc) Würde man mit dem Antragsteller davon ausgehen, die Darlegung, es sei eine fehlerhafte Gesellschafterliste eingereicht worden, reiche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus, so käme der Drei-Jahres-Frist des 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG damit keine Bedeutung mehr zu. 38 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist jedenfalls im Hinblick auf dessen Vortrag vorliegend nicht von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG auszugehen. 39 Der Antragsteller hat vorgetragen, am sei eine zutreffende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden. Durch Zufall habe er erfahren, dass im Dezember 2012 eine abweichende Gesellschafterliste eingereicht worden sei. Der Antragsteller sei zu keiner Gesellschafterversammlung eingeladen worden. 40 Nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, warum vorliegend nicht von dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall, wann einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist, nämlich wenn der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 88), auszugehen sein sollte. 41 dd) Demgegenüber ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Drei-Jahres-Frist auch dazu dienen soll, dass der Gesellschafter mit der Gesellschaft, den Geschäftsführern, den Mitgesellschaftern oder dem vermeintlichen Gesellschafter eine Vereinbarung trifft, damit das Handelsregister die Gesellschafterverhältnisse wieder zutreffend verlautbart. 42 Gemäß 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG erfolgt die Zuordnung des Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Die Zuordnung kann also auch mit Zustimmung dessen erfolgen, gegen dessen formale Stellung sich der Widerspruch richtet. 43 In dieser Weise sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen, dass erst bei einem Konfliktfall, also wenn der Listengesellschafter eine Bewilligung nicht erteilt oder eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, eine einstweilige Verfügung erforderlich wird. 44 Im Übrigen ist durch den Antragsteller vorgetragen worden, mit der Gesellschaft, insbesondere den ehemaligen Mitgesellschaftern verhandelt zu haben. Dagegen ist durch den Antragsteller nicht behauptet worden, auch mit dem Antragsgegner als Scheingesellschafter Verhandlungen aufgenommen zu haben. 45 ee) Schließlich ist zu beachten, dass die einstweilige Verfügung nur eine vorübergehende Regelung treffen soll. Verbleibt aber dem Antragsteller noch ausreichend Zeit, um im ordentlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen, erscheint auch dem Senat eine Dringlichkeit der Sache nicht vorzuliegen. 46 Hier verbleibt dem Antragsteller noch über ein Jahr, um im ordentlichen, gerichtlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Nach den letzten Ausführungen des Antragstellers erscheint es zudem

6 unausweichlich, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem eine Klärung zwischen dem Antragsteller und den ehemaligen Mitgesellschaftern nicht herbeigeführt werden konnte. 47 ff) Keinen Bedenken seitens des Senats begegnet schließlich die Auffassung des Landgerichts, dass auch der mit der Beschwerde gehaltene Vortrag des Antragstellers, es habe vier Jahre nach dem Versterben des ehemaligen Gesellschafters B. am erfolglose Verhandlungen mit dem Antragsteller gegeben, keine andere Entscheidung veranlasst. 48 Der Antragsteller legt auch weiterhin nicht dar, welche konkrete Gefahr für einen gutgläubigen Wegerwerb des Gesellschaftsanteils bestehen sollte. 49 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom (vgl. S. 2, Bl. 22 d. A.) Bezug genommen. 50 gg) Schließlich ist noch Folgendes anzumerken: Sollte sich ein gerichtliches Verfahren zeitlich so lange hinziehen, dass das Erreichen der Drei-Jahres-Frist droht, bleibt dem Antragsteller dann noch unbenommen, zu diesem Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung zu beantragen. 51 Ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125) würde zur Überzeugung des Senats dann nicht vorliegen, denn die Dringlichkeit würde sich aus dem Umstand des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist ergeben. 52 c) Damit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch den Antragsteller nicht dargelegt worden ist. 53 d) Die Beschwerde des Antragstellers hat daher keinen Erfolg und ist als unbegründet zurückzuweisen. III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. IV. 55 Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO.

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