Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien"

Transkript

1 Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien In Betracht kommendes Verfahren: Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG ivm 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG -> erfolgreich, wenn zulässig und begründet A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit gem. 90 I ivm Art. 93 I Nr. 4a GG: Jedermann, d. h. jeder Träger von Grundrechten (unproblematisch bei natürlichen Personen); hier Problem: X-GmbH ist juristische Person des Privatrechts -> Grundrechtsfähigkeit für juristische Personen? gem. Art. 19 III GG für inländische juristische Personen bei denjenigen Grundrechten, die ihrem Wesen nach auf die jur. Person anwendbar sind; wesensmäßige Anwendbarkeit (eher weit auszulegen, genauere Begründung umstritten) liegt nur dann nicht vor, wenn ein Grundrecht an das Menschsein des Individuums an sich anknüpft (z.b. Menschenwürde, Art. 1 I GG); hier: alle durch das Sachkundeerfordernis möglicherweise betroffenen Grundrechte (Berufsfreiheit gem. Art.12 I GG, Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG und die Verletzung des Art. 3 I GG) knüpfen nicht an das Menschsein an und sind daher ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar. > X-GmbH beschwerdefähig

2 2. Prozessfähigkeit keine gesetzliche Vorschrift im BVerfGG, aber Teilanalogie zum sonstigen Verfahrensrecht -> Prozessfähigkeit (+), wenn Fähigkeit vorliegt, Verfahrenshandlungen selbst vor zu nehmen; hier: X-GmbH als jur. Person kann nicht selbst handeln, sondern muss durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, gem. 35 I GmbHG also durch ihre Geschäftsführer K und G -> Prozessfähigkeit (+) 3. Zwischenergebnis Beschwerdeberechtigung der X-GmbH (+)

3 II. Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 BVerfGG, also jede Handlung oder Unterlassung der Legislative, Exekutive oder Judikative; hier: Versagung der Genehmigung als Exekutivakt und/ oder die bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte als Judikativakte mögliche Beschwerdegegenstände; da keine Beschränkung durch X-GmbH ersichtlich, sind alle denkbaren Akte Beschwerdegegenstand (objektive Beschwerdehäufung); auch möglich: nur die Überprüfung der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung (da dann ohnehin Inzidentprüfung des Exekutivaktes und der vorhergehenden Urteile); in jedem Fall tauglicher Beschwerdegegenstand (+)

4 III. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt Grundrechtsverstoß nicht von vornherein völlig ausgeschlossen? Regelungen des EinzelHG und die darauf beruhenden Akte der öffentlichen Gewalt berühren berufliche Betätigungsfreiheit (Art. 12 I GG) bzgl. Betriebs von Kaugummiautomaten; auch Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 I GG könnte hierdurch bzgl. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sein; ebenso Verletzung von Art. 3 I GG nicht ausgeschlossen, da Betrieb von Kaugummiautomaten den gleichen Anforderungen wie andere (möglicherweise ungleiche) Lebensmittelhändler unterstellt wird

5 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer Selbstbetroffenheit: Verletzung eigener Grundrechte? Grundrechte der X-GmbH betroffen (geltend gemacht durch die gesetzlichen Vertreterinnen gem. 35 GmbHG), da diese die Automaten betreiben will Gegenwärtigkeit: Betroffenheit nicht erst irgendwann in der Zukunft bzw. nicht lediglich in der Vergangenheit? Beschwer der X-GmbH ist aktuell, da sie zur Zeit ohne Erlaubnis keine Automaten betreiben darf Unmittelbarkeit: kein zusätzlicher (Vollzugs-)Akt der öffentlichen Gewalt erforderlich? Beschwerdebefugnis (+)

6 IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Rechtswegerschöpfung gem. 90 II 1 BVerfGG (+) lt. SV; Subsidiaritätsprinzip (aus 90 II BVerfGG abgeleitet) (+), da keine anderen Möglichkeiten der Grundrechtsdurchsetzung ersichtlich. V. Form und Frist Gem. 23 I, 92 BVerfGG VB schriftlich und mit Begründung, hier Problem: Antrag per Schriftformerfordernis erfüllt? Entscheidend ist, dass Beschwerdeführer zuverlässig erkennbar ist und der Inhalt der Erklärung mit hinreichender Zuverlässigkeit entnommen werden kann; bei Telefax ist dies anerkannt, bei Anträgen per wird Beweiskraft hingegen nicht als ausreichend angesehen ; weiteres Argument: BVerfG verfügt über -Anschluss, nennt diesen auf seinem Briefpapier jedoch nicht (aa vertretbar) Form des 23 I BVerfGG (-) Frist gem. 93 I 1,3 BVerfGG: Ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Beschwerdeführer, hier zu unterstellen VI. Ergebnis zur Zulässigkeit VB nicht zulässig

7 aber: Begründetheit trotz Unzulässigkeit der VB zu prüfen Hilfsgutachten B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Begründetheit (+), wenn das EinzelHG oder dessen Anwendung durch die Behörden Grundrechte der GmbH verletzen (spezifischer Verfassungsrechtsverstoß: wenn Verwaltung bzw. Gerichte ein verfassungswidriges Gesetz angewandt oder ein verfassungskonformes Gesetz in verfassungswidriger Weise angewandt haben) I. Verletzung der Berufsfreiheit der X-GmbH, Art. 12 I GG (ivm Art. 3 I GG) 1. Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 12 I GG sachlicher Schutzbereich: trotz Wortlaut keine Unterscheidung zwischen Berufswahl und Berufsausübung, sondern einheitliches Grundrecht; Beruf jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und dem Grundrechtsträger zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient; hier Lebensmittelhandel und damit auch Betrieb von Kaugummiautomaten (+) persönlicher Schutzbereich: auch inländische juristische Personen, weil auch diese Erwerbszwecken dienende Tätigkeiten ausüben können und so Art. 19 III GG greift; hier X-GmbH Grundrechtsträger (+) -> Eröffnung des Schutzbereiches (+)

8 2. Eingriff in den Schutzbereich klassischer Eingriff: Staat macht Grundrechtsträger final und unmittelbar durch eine befehlende Maßnahme mit rechtlicher Wirkung ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich; moderner Eingriffsbegriff: auch sonstige Verhaltensweisen der öffentlichen Gewalt, die die Grundrechtsausübung beeinträchtigen (auch unbeabsichtigte, rein faktische oder nur mittelbare); bei Art. 12 I GG zudem für Eingriff erforderlich (hm): staatliche Maßnahme muss engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes aufweisen (objektiv berufsregelnde Tendenz); Hier: EinzelHG macht Erteilung der Erlaubnis zum Einzelhandel mit Lebensmitteln und damit auch zum Betrieb von Kaugummiautomaten von der Erbringung eines Sachkundenachweises abhängig; X-GmbH kann diesen nicht erbringen; dies führt zur Verweigerung der Erlaubnis durch zuständige Behörde und die diese Entscheidung bestätigenden Gerichtsurteile. -> X-GmbH kann nicht wie gewünscht mit dem Betrieb von Kaugummiautomaten beruflich tätig werden -> Eingriff in Art. 12 I GG (+)

9 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aus der Einheitlichkeit des Schutzbereiches des Art. 12 I GG folgt: auch der einfache Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I 2 GG gilt für Berufsfreiheit insgesamt (und nicht nur für die Berufsausübung) Berufsfreiheit einschränkbar Eingriff in Berufsfreiheit durch die angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt gerechtfertigt? (+), wenn das zugrunde liegende Gesetz (EinzelHG) verfassungsmäßig ist und verfassungsmäßig angewendet wurde. a) Verfassungsmäßigkeit des EinzelHG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Bearbeitervermerk (+)

10 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Drei-Stufen-Theorie als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Erste Stufe: Berufsausübungsbeschränkungen; Eingriffe geringerer Intensität, Rechtfertigung, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vorliegen (Zweckmäßigkeit der eingreifenden Maßnahme) - Zweite Stufe: Subjektive Berufswahlregelungen (hinsichtlich Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit, anknüpfend an Merkmalen des Grundrechtsträgers); Rechtfertigung, wenn zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten und der Freiheit des Einzelnen vorrangig - Dritte Stufe: Objektive Berufswahlbeschränkungen (anknüpfend an außerhalb der Person des Grundrechtsträgers liegende Kriterien); Rechtfertigung nur, wenn Eingriff der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerwiegender Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient.

11 (2) Bestimmung der Eingriffsintensität/Stufe Hier: EinzelHG macht Aufnahme bzw. Fortsetzung des Einzelhandels mit Lebensmitteln und somit auch von Kaugummis von Erlaubniserteilung und diese von Erbringung eines Qualifikationsnachweises abhängig; Anknüpfung an in der Person des Grundrechtsträgers liegende Gründe -> subjektive Berufswahlregelung (3) Legitimer Zweck Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes? Zweck des EinzelHG: Schutz der Bevölkerung vor unzureichendem Umgang mit Lebensmitteln und den daraus resultierenden Gefahren für die Gesundheit; Gesundheitsschutz (vgl. Art. 2 II 1 GG) sogar überragend wichtiges Gemeinschaftsgut -> legitimer Zweck also (+)

12 (4) Geeignetheit Maßnahme dem bezweckten Erfolg förderlich? möglicherweise (-), da EinzelHG nur Nachweis einer Tätigkeit in irgendeinem Bereich der Lebensmittelsbranche verlangt, nicht aber in dem besonderen Bereich, in dem sich der Händler möglicherweise ausschließlich betätigen will; aber: auch allgemeine Erfahrung mit Lebensmitteln dürfte förderlich sein, mögliche Gesundheitsgefährdungen zu erkennen und auszuschließen, zudem: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, nur dann überschritten, wenn eine Maßnahme offensichtlich ungeeignet (hier nicht der Fall) -> Geeignetheit (+) (4) Erforderlichkeit kein gleichermaßen wirksames, aber in Bezug auf die Grundrechtsbeschränkung milderes Mittel? auch hier: Einschätzungsprärogative, zudem: für Gesundheitsschutz keine gleichermaßen wirksamen Alternativen zu einem Sachkundenachweis ersichtlich (nachträgliche behördliche Stichproben wohl nicht so effektiv) Erforderlichkeit (+) Angemessenheitsprüfung) (vgl. aber Argumentation in

13 (5) Verhältnismäßigkeit i.e.s./ Angemessenheit Zweck der grundrechtseinschränkenden Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu den mit der Maßnahme bewirkten Nachteilen der betroffenen Grundrechtsträger? Abwägung zwischen den jeweiligen betroffenen Rechtsgütern und Interessen Hier: Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und Bedeutung des EinzelHG für den Gesundheitsschutz andererseits grundsätzlich: überragende Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit, gewerbsmäßiger Umgang mit Lebensmitteln nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle; Erfordernis des Nachweises von Lebensmittelkenntnissen auch in der vom EinzelHG vorgesehenen Form erscheint für das Tätigwerden als Lebensmittelhändler generell nicht als unverhältnismäßig im Grundsatz Qualifikationsnachweis angemessen

14 aber: subjektive Zulassungsvoraussetzungen gelten für alle Gruppen von Lebensmitteleinzelhändlern, auch für Händler die nur ein beschränktes Warenangebot anbieten, bei dem Gesundheitsgefahren nicht oder nur in sehr geringem Maße bestehen (aufgrund der Beschaffenheit der Ware); hier Sachkundeerfordernis möglicherweise überzogen? Typisierungsspielraum des Gesetzgebers? grundsätzlich (+), aber: wenn absehbar, dass nicht nur unerheblich kleine Teilgruppe stärker belastet wird als andere, muss Gesetzgeber dies berücksichtigen (auch wegen Art. 3 I GG); VHM fordert dann, diese Gruppen gesondert zu behandeln (z. B. durch Ausnahmevorschriften), wenn Erreichung des Gesetzeszwecks nicht übermäßig gefährdet; hier: Anbieter von unverderblicher Automatenware durch Sachkundeerfordernis besonders betroffen; für diese erscheint Erfordernis von Prüfungen und/oder mehrjährige Tätigkeit in der Lebensmittelbranche als unangemessen, bzgl. Gesundheitsschutz würden auch geringere Anforderungen ausreichen; würden; da hier nicht nur eine unbeachtliche Teilgruppe betroffen ist, ist EinzelHG für diese Händler unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit bb) Ergebnis materielle Verfassungsmäßigkeit des EinzelHG EinzelHG wegen Fehlens von Ausnahmevorschriften für Lebensmittelhändler mit beschränktem und ungefährlichem Sortiment unverhältnismäßig, damit keine Rechtfertigung des Eingriffs -> Verletzung von Art. 12 I GG -> Materielle Verfassungswidrigkeit des EinzelHG (+)

15 II. Verletzung der Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 I 1 GG 1. Schutzbereich Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Generell streitig, hier evtl., weil Gewerbebetrieb der X- GmbH durch Erlaubnisverwehrung gestört; aber: Schwerpunkt der Verletzung der X-GmbH: Beschränkung ihrer Erwerbstätigkeit, nicht Verletzung von bisher Erworbenem -> Schutzbereich Art. 14 I (-) 2. Ergebnis Eigentumsfreiheit nicht verletzt C. Gesamtergebnis VB wegen Formfehler unzulässig, aber begründet

16 Alternativer Aufbau der Prüfung Erwägungen zur Ungleichbehandlung der Teilgruppen als eigenständige Prüfung des Art. 3 I GG! (nach der Prüfung der Art. 12 I, 14 I GG durchzuführen) Verletzung von Art. 3 I GG I. Verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem? gleiche Zulassungsanforderungen für Lebensmittelhändler mit beschränktem und ungefährlichem Sortiment wie für Lebensmittelhändler mit umfangreichem und sonstigem Angebot; beide Gruppen trotz Oberbegriff Lebensmitteleinzelhändler nicht wesentlich gleich II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Maßstab der Rechtfertigungsanforderungen Ungleichbehandlung hat Bezug auf Freiheitsbetätigung -> neue Formel (also quasi VHM-Prüfung) 2. Abwägung der Interessen keine Rechtfertigung der Gleichbehandlung beider Gruppen ersichtlich, strenge Anforderungen auch an Automatenhändler mit unverderblicher Ware unverhältnismäßig -> Verletzung Art. 3 I GG (+)

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. Lösung zu Fall 6: Tabaksteuer Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde der S-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Verfassungsbeschwerde der S-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Die Verfassungsbeschwerde der S-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG,

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Shisha-Café aus: http://www.qype.com/place/1663917-chillin-

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Fall 2 Flatrate 1. Frage Eine Verfassungsbeschwerde des G hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit

Mehr

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit Fähigkeit, in irgendwelchen Grundrechten verletzt zu sein; die

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde (Verfahren vor dem BVerfGG) Prüfung (ausschließlich) Verletzung von GR Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG Fall 5 NRSchG 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist von Art. 4 I, II GG geschützt? unumstritten? 2. Wie ist Art. 4 I, II GG einschränkbar und ist dies 4. Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung?

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen inländische ausländische des Privatrechts des öffentlichen Rechts grds. (-), Ausnahme Prozessgrundrechte beachte Art. 12 EG (+), nach Maßgabe des Art. 19 III

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT 2009 1 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz

Mehr

Frage 1: Grundrechtsverletzung

Frage 1: Grundrechtsverletzung Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 3: Taxigeschäft Lösungshinweise Frage 1: Grundrechtsverletzung S könnte in einem seiner Grundrechte verletzt sein.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 3: Schulsport Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG Grundsätzliches: Art. 4 Abs. 1, 2 GG: einheitliches

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren... 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung... 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der

Mehr

LÖSUNG FALL 4: ZU VIELE APOTHEKEN?

LÖSUNG FALL 4: ZU VIELE APOTHEKEN? LÖSUNG FALL 4: ZU VIELE APOTHEKEN? Vorüberlegung: In diesem Fall geht es um eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG. Die Frage der Vereinbarkeit des ApothekenG mit Art. 12 I GG ist also erneut

Mehr

Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben

Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben 1 Wiederholungsfragen: 1. Welche Merkmale enthält der Begriff der Versammlung nach Art. 8 I GG? 2. Reicht jeder gemeinsame Zweck für eine Versammlung aus? 3.

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum 6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen

Mehr

Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben

Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben 1 Wiederholungsfragen: 1. Welche Merkmale enthält der Begriff der Versammlung nach Art. 8 I GG? 2. Reicht jeder gemeinsame Zweck für eine Versammlung aus? 3.

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017!

Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017! Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017! Die Präsentation dient der Besprechung der HA und kann selbstverständlich kein vollumfängliches Bild über die verschiedenen Lösungsansätze und

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II. - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II. - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte Die Verfassungsbeschwerde hat vorbehaltlich einer Annahme gem.

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

Allgemeine Grundrechtslehre 1

Allgemeine Grundrechtslehre 1 Allgemeine Grundrechtslehre 1 1. Teil Die geschichtliche Entwicklung der Grundrechte 1 A. Internationale Entwicklung 1 B. Entwicklung in Deutschland 1 2. Teil Der Begriff "Grundrechte" 2 A. Grundrechte

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014 Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und

Mehr

Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung

Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung I. Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( nachgebildet dem BVerfGE 103, 172) K ist 64- Jähriger Allgemeinarzt als Kassenarzt der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Zu seinen Patienten zählen aber auch

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft Fall 9 Pflichtmitgliedschaft 1 Vereinigungsfreiheit, Definition einer Vereinigung: Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - Nix is! LÖSUNGSKIZZE Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93

Mehr