2818/84 Wid/bs Bern, 21. Dezember 1984 KREISSCHREIBEN

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1 A41 Justizdirektion des Kantons Bern Direction de la justice du canton de Berne 3011 Bern, Münstergasse 2, Telefon 031 / /84 Wid/bs Bern, 21. Dezember 1984 KREISSCHREIBEN an die praktizierenden Notare und die Grundbuchverwalter des Kantons Bern zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (ersetzt die Bestimmungen im Handbuch der Justizdirektion, 1982, S. 17 bis 19) I. Gesetzliche Grundlagen (gültig ab ) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom (SR ), BewG Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom (SR ), BewV Verordnung zum Bundesgesetz vom über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 13. November 1984 (BSG ), kant.v Grundsatz Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bedarf grundsätzlich einer Bewilligung durch den Regierungsstatthalter (Art. 1.Abs. 1 kant. V). Wesentlich sind vor allem folgende Fälle: - Der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück. - Die Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück.

2 - Der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen (Beispiele: langfristige Miet- und Pachtverträge oder Kreditgeschäfte). - Die Uebernahme eines Grundstückes zusammen mit einem vermögen oder Geschäft (Art. 181 OR) oder durch Fusion (Art. 748 ff., 914 OR), die Umwandlung oder Aufspaltung von Gesellschaften. - Die Verlegung des statutarischen oder tatsächlichen Sitzes einer juristischen Person oder vermögensfähigen Gesellschaft ins Ausland, sofern diese Person bzw. Gesellschaft Rechte an einem Grundstück beibehält. Im übrigen wird auf die Aufzählung der bewilligungspflichtigen Fälle in Art. 4 BewG und Art. 1 BewV verwiesen. Die dem Erwerber von der Bewilligungsbehörde verfügten Auflagen sind im Grundbuch anzumerken (Art. 14 Abs. 3 BewG und Art. 11 BewV). Beispiel: "Auflagen gemäss BewG". III. Erwerb durch juristische Personen Als juristische Personen mit Sitz im Ausland gelten: - juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; - juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit( die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung gemäss Art. 6 BewG innehaben. Bei jeder juristischen Person oder vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit (z.b. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) mit Sitz in der Schweiz, die Rechte im Sinne dieses Gesetzes erwirbt, hat der Notar eine öffentlich beurkundete Bescheinigung (Feststellungsurkunde, die auch direkt im entsprechenden Rechtsgeschäft enthalten sein kann) einzureichen. In der Bescheinigung ist vom Notar festzustellen, dass in der betreffenden Gesellschaft keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland besteht. (Normalbescheinigung)

3 - 3 - Das Ausmass der Ueberprüfungspflicht muss der Notar im Einzelfall selbst abschätzen. Die persönliche Kenntnis der Verhältnisse dürfte dabei allenfalls eine Rolle spielen. Als Grundlage für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung dienen dem Notar beispielsweise: das Aktienbuch, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Bilanz (mit Aufstellung der Kreditgeber, allenfalls auch die Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis). Ist nach den Feststellungen des Notars die Gesellschaft ausländisch beherrscht oder werden ihm die Unterlagen für seine Feststellungen nicht vorgelegt oder hat er trotz Vorlage der notwendigen Dokumente Zweifel, die Bescheinigung auszustellen, ist das Geschäft dem Regierungsstatthalter zum Entscheid zu unterbreiten. Sofern bei der Grundbuchanmeldung kein Entscheid des Regierungsstatthalters vorliegt und auch keine notarielle Bescheinigung eingereicht wird, setzt der Grundbuchverwalter - wenn er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann - dem Anmeldenden eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines entsprechenden Bewilligungsgesuchs. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist weist der Grundbuchverwalter das Geschäft ab (Art. 18 Abs. 1 BewG). Gegen die Abweisung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 3 BewG sowie Art. 3 kant.v). Diese Beschwerde tritt an die Stelle der allgemeinen bzw. speziellen Grundbuchbeschwerde an die Justizdirektion des Kantons Bern. Von dieser Bescheinigung kann Abstand genommen werden, - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, bei der eine Auslandabhängigkeit vernunftgemäss nicht in Frage kommen kann (z.b. öffentlich-rechtliche oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften; Anstalten des öffentlichen Rechts; Personalfürsorgestiftungen und ähnliche Organisationen); - wenn eine Ausländerbeherrschung für die gleiche Gesellschaft bereits abgeklärt oder negativ entschieden worden ist, es wäre denn, dass in der Zwischenzeit eine Aenderunq der Verhältnisse wahrscheinlich ist. Im übrigen wird auf die speziellen Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage durch inländische juristische Personen und Personengesellschaften verwiesen (vgl. Ziffer V hienach).

4 - 4 - IV. Erwerb durch natürliche Personen Keiner Bewilligung bedürfen: - Schweizerbürger (einschliesslich Auslandschweizer und Doppelbürger); - Ausländer, die das Recht haben, sich in zulassen (Ausweis C, grün); - ausländische gesetzliche Erben im Sinne Rechts (im Erbgang); - ausländische Verwandte des Veräusserers steigender Linie sowie dessen Ehegatte; der Schweiz niederdes schweizerischen in auf- und ab- - der ausländische Ehegatte eines Schweizerbürgers. Vgl. im übrigen die Ausnahmefälle in Art. 7 BewG. Die Voraussetzungen für die Nichtbewilligungspflicht sind vom Notar in einer öffentlich beurkundeten Bescheinigung (Feststellungsurkunde, die auch direkt im entsprechenden Rechtsgeschäft enthalten sein kann) festzuhalten. Andernfalls ist ein Bewilligungsverfahren beim Regierungsstatthalter einzuleiten. Sofern bei der Grundbuchanmeldung kein Entscheid des Regierungsstatthalters vorliegt und auch keine notarielle Bescheinigung eingereicht Wird, setzt der Grundbuchverwalter - wenn er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann - dem Anmeldenden eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines entsprechenden Bewilligungsgesuchs. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist weist der Grundbuchverwalter das Geschäft ab (Art. 18 Abs. 1 BewD). Gegen die Abweisung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 3 BewG sowie Art. 3 kant.v). Diese Beschwerde tritt an die Stelle der allgemeinen bzw. speziellen Grundbuchbeschwerde an die Justizdirektion des Kantons Bern. Im übrigen wird auf die speziellen Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage durch Personen, die nicht Schweizerbürger sind, verwiesen (vgl. Ziffer V hienach).

5 V. Spezialfälle 1. Erwerb von Grundstücken in der Nähe wichtiger militärischer Anlagen Beim Erwerb von Grundstücken in einer Gemeinde, in der sich eine wichtige militärische Anlage befindet, ist in folgenden Fällen ein Entscheid des Eidgenössischen Militärdepartementes (Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Genie und Festung) beizulegen; - bei jeder natürlichen Person, die nicht das Schweizerbürgerrecht besitzt (gilt auch im Erbgang); - bei jeder inländischen juristischen Person oder vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit (z.b. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften), sofern Ausländer (auch mit Ausweis C, grün) eine beherrschende Stellung gemäss Art. 6 BewG innehaben. Wir verweisen auf den beiliegenden, Ihren Amtsbezirk betreffenden Auszug aus der Liste der Gemeinden, in denen sich wichtige militärische Anlagen befinden (Art. 13 Abs. 3 BewV). Dieses Gemeindeverzeichnis ist als VERTRAULICH klassifiziert und darf Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden (vgl. Verfügung des EMD vom über klassifizierte militärische Akten; SR ). Kein Entscheid des EMD ist notwendig, wenn der Notar eine öffentlich beurkundete Bescheingung (qualifizierte Feststellungsurkunde, die auch direkt im entsprechenden Rechtsgeschäft enthalten sein kann) einreicht. In der Bescheinigung ist vom Notar festzustellen, dass in der betreffenden Gesellschaft keine beherrschende Beteiligung durch Personen, die nicht Schweizerbürger sind, im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland besteht. (qualifizierte Bescheinigung) Mit der Anmeldung des Geschäftes beim Grundbuchamt ist die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Genie und Festungen einzureichen.

6 - 6 - Gesuche zur Einholung einer Verfügung des EMD i.s. von Art. 14 BewV sind ausschliesslich an das Bundesamt für Genie und Festungen, Sektion Festungswerke, 3003 Bern, zu richten. Aus dem Gesuch bzw. den beigelegten Akten sollte folgendes ersichtlich sein: - Genaue Lage des Grundstückes: Parzellen-Nr., nähere Ortsbezeichnung, Gemeinde, mittlere Koordinaten des Grundstückes (gegebenenfalls beim Geometer zu erfragen); - Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt: Grundbuchblatt-Nr. der Stammparzelle und Grundbuchblatt-Nr. der Stockwerkeinheit, Wohnungs-Nr., Etage; - Name und Nationalität des Erwerbers bzw. des Veräusserers (letzteres bei Grundsatzbewilligungen); - Name und Adresse eines allfälligen Vertreters; - Bei Betriebsstätten: Art des Betriebes und Verwendungszweck des Grundstückes. Fehlende oder fehlerhafte Angaben (insbesondere Koordinaten) verzögern das EMD-Verfahren unnötigerweise. Dem Gesuch sollte folgendes beigelegt werden: - Situationsplan - gegebenenfalls Kopie des Gesuches an die kantonale Bewilligungsbehörde. Sofern bei der Grundbuchanmeldung weder eine Feststellungsverfügung noch eine Feststellungsurkunde des Notars vorliegt, setzt der Grundbuchverwalter dem Anmeldenden eine Frist von 30 Tagen zur Einxeichung eines entsprechenden Gesuches. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist weist der Grundbuchverwalter das Geschäft ab (Art. 18 Abs. 1 BewG). Gegen die Abweisung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 3 BewG sowie Art. 3 kant.v). Diese Beschwerde tritt an die Stelle der allgemeinen bzw. speziellen Grundbuchbeschwerde an die Justizdirektion des Kantons Bern. 2. Erwerb von Grundstücken durch ausländische Staaten und internationale Organisationen des Völkerrechts Keiner Bewilligung bedürfen ausländische Staaten und internationale Organisationen des Völkerrechts, wenn sie ein Grundstück zu einem in der Schweiz anerkannten öffentlichen

7 - 7 - Zweck erwerben, oder andere Erwerber, wenn das staatspolitische Interesse des Bundes es gebieten; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck erfordert (Art. 7 lit. h BewG). In solchen Fällen müssen die notwendigen Feststellungen der Bundesbehörden gemäss Art. 16 BewG vorliegen. Justizdirektor Beilage Verzeichnis der Gemeinden mit wichtigen militärischen Anlagen Ihres Amtsbezirkes (VERTRAULICH). Dieses Verzeichnis wurde den Grundbuchverwaltern vom Kant. Amt für Fremdenverkehr am direkt zugestellt.

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