TOP 2: Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen

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1 Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 2. Sitzung am 17. September 2014 Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 14. Oktober final TOP 2: Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen 1. Sachverhalt Das Bundessozialhilfegesetz sah vor, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen (und damit auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) den in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt mit umfasst ( 27 Absatz 3). Die Leistungserbringung des notwendigen Lebensunterhalts in vollstationären Einrichtungen war Teil der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Regelung wurde anlässlich der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Jahre 2005 insoweit modifiziert, als der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst (jetzt 27b Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Der Umfang des notwendigen Lebensunterhaltes in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung ( 27b Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Gesetzgeberisch ist damit der notwendige Lebensunterhalt als eine eigenständige Hilfeart bereits ausgewiesen. Die Leistungen in vollstationären Einrichtungen beinhalten damit nach geltendem Recht nach wie vor eine umfassende Versorgung und Betreuung; d.h., sie gliedern sich in die Maßnahmen der Eingliederungshilfe, genannt Fachleistungen der Eingliederungshilfe, und in die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen. Im ambulanten Bereich werden die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen bei entsprechendem Bedarf nach den Vorschriften des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht; daneben wird für den behinderungsspezifischen Bedarf die Leistung Eingliederungshilfe erbracht. 2. Handlungsbedarf Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung kann die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderung nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern nur am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Daher ist es konsequent, den Bedarf des Menschen mit Behinderung an existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt - 2 -

2 - 2 - und seinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Behinderung zu trennen, entsprechend zuzuordnen und umfassend zu decken; das Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen wird beseitigt. 3. Handlungsoptionen a) Die personenzentrierten Teilhabeleistungen sind unabhängig vom Ort der Leistungserbringung einerseits den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen und andererseits den notwendigen individuellen Fachleistungen zuzuordnen. Die mit dem SGB XII begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt werden konsequent zum Abschluss gebracht. Die Eingliederungshilfe soll sich ausschließlich auf die Fachleistungen konzentrieren. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung ausgehend vom notwendigen Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung (= Fachleistung) oder den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt. Existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden ebenso wie auch für Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht. Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt sollen künftig insbesondere folgende Bedarfe umfassen: die Regelsätze (Regelbedarfsstufen im SGB XII, Regelbedarfe im SGB II), Mehrbedarfe (z.b. für werdende Mütter, Alleinerziehende, alte oder voll erwerbsgeminderte Menschen mit dem Merkzeichen G). Diese sollen auch einen zusätzlichen Mehrbedarf für das Essen in Werkstätten für behinderte Menschen und bei sonstigen tagesstrukturierenden Maßnahmen umfassen, Einmalige Bedarfe (z.b. Erstausstattung für die Wohnung oder für Bekleidung oder Anschaffung bzw. Reparatur von orthopädischen Schuhen), Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Vorsorge Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Höhe der für den Lebensunterhalt anzuerkennenden Bedarfe basiert auf der Grundlage statistisch ermittelter durchschnittlicher Verbrauchsausgaben; darin enthalten sind die mit der Führung des Haushalts verbundenen Verbrauchsausgaben

3 - 3 - Wird im Rahmen der Gesamtplanung festgestellt, dass der Mensch mit Behinderung erforderliche Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig selbst ausüben kann und deshalb eine Unterstützung benötigt, ist dieser Unterstützungsbedarf den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Fachleistungen der Eingliederungshilfe - neu - Die Leistungen der bisherigen Eingliederungshilfe sind die Fachleistungen. Diese Leistungen fördern die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Leistungen nach geltendem Recht sind die im Leistungskatalog des 54 SGB XII aufgeführten Leistungen. Der Leistungskatalog ist nicht abschließend, d.h., im Einzelfall können auch weitere Leistungen erbracht werden. Der offene Leistungskatalog bleibt erhalten. Er wird wegen der Neuausrichtung grundlegend überarbeitet, d.h. neu definiert, beschrieben und strukturiert. Entgegen der bisherigen Systematik sind alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe in die Eingliederungshilfe - neu - aufzunehmen, sodass Verweisungen auf andere Gesetze bzw. Konkretisierungen im Rahmen der Eingliederungshilfe-Verordnung entfallen können. Um eine systematische, transparente und übersichtlichere Strukturierung zu erhalten, werden die Leistungen nicht nur gelistet, sondern in verschiedene Lebensbereiche unterteilt. Die Leistungstatbestände werden zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit konkreter beschrieben bzw. neu definiert, soweit dies erforderlich ist, um eine umfassende Bedarfsdeckung bei der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Eine Leistungsausweitung findet nicht statt. b) Wie a), aber das Essen in Werkstätten für behinderte Menschen und bei sonstigen tagesstrukturierenden Maßnahmen soll entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Fachleistung zugeordnet werden. c) Wie a), aber der behinderungsbedingte Anteil von höheren Kosten für Unterkunft soll der Fachleistung zugeordnet werden

4 Für den Sachverhalt relevante Bewertungskriterien (je Handlungsoption), u.a. a) UN-BRK - Relevanz Gemäß Artikel 19 Buchstabe a UN-BRK ist zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Darüber hinaus bestimmt Artikel 28 Absatz 1 UN-BRK, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen anzuerkennen haben und geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu unternehmen sind. Artikel 28 Absatz 2 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten u.a. zur Anerkennung des Rechts von Menschen mit Behinderung auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung; die Vertragsstaaten haben geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmen. Den Vertragsstaaten obliegt eine Verpflichtung zur schrittweisen Verwirklichung der Leistungsrechte aus Artikel 19 Buchstabe a sowie aus Artikel 28 Absatz 1 bzw. Absatz 2 UN-BRK. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Trennung von existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt und Fachleistungen möglich, da die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage bereits bestehender Regelungen des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. des SGB II zu erbringen sind. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt wird bereits im ambulanten Bereich weitgehend praktiziert. Durch Ausdehnung auf den stationären Bereich ist mit einem Umstellungsaufwand zu rechnen. Insbesondere die Bundesauftragsverwaltung bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erfordert eindeutige Regelungen auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene

5 - 5 - d) finanzielle Auswirkungen Mit der neuen Zuordnung würden Leistungen, die bisher über die Eingliederungshilfe finanziert werden, den Leistungen zum Lebensunterhalt zugeordnet, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Hierdurch käme es wegen der vollen Erstattung der Nettoausgaben zu einer Mehrbelastung für den Bund. Deren Höhe kann zurzeit nicht belastbar quantifiziert werden, weil sie von der konkreten Ausgestaltung der notwendigen Weiterentwicklung der Lebensunterhaltsbedarfe abhängt. Ein Beispiel dafür ist die Frage, welche Höhe die anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung erreichen. Dies wiederum hängt maßgeblich davon ab, wie hier im Detail die Abgrenzung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt erfolgen soll. Die Mehrbelastung wird sich im 3-stelligen Millionenbereich bewegen.

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