Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

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1 Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Netzanschluss-/Netzzugangskonzept: Lieferant zwischen regionetz GmbH Zum Hagelkreuz Eschweiler (Netzbetreiber - VNB) und Lieferant Straße Lieferant PLZ+Ort Lieferant (Lieferant) - einzeln oder zusammen als Vertragspartner" genannt -

2 1 Vertragsgegenstand Der VNB betreibt ein Stromnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (Strom- NEV) sowie der Vorgaben der Bundesnetzagentur dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Gegenstand des Vertrages ist der Zugang zum Netz des VNB durch den Lieferanten zwecks Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Netz durch den Lieferanten. Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher ausschließlich die Leistung Strombelieferung erbringt, gelten die Regelungen dieses Vertrages entsprechend, soweit sie nicht ausschließlich die Leistung Netznutzung betreffen. Der Zugang zum Netz für Einspeisungen des Lieferanten oder seiner Kunden ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird in gesonderten Verträgen geregelt. 2 Hauptleistungspflichten Der VNB ist verpflichtet, dem Lieferanten das Netz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind in der Anlage Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang geregelt. Der Lieferant vergütet dem VNB für die Netznutzung sowie für andere Leistungen aus diesem Vertrag ein Entgelt gemäß der Anlagen Preisregelung Netzzugang (Strom) sowie Preisblätter Netznutzung (Strom) dieses Vertrages. 3 Ansprechpartner und Erreichbarkeit Der Lieferant und der VNB benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt. 4 Weitere vertragliche Regelungen / Anlagen Festlegung der Bundesnetzagentur (1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom (Az. BK ) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 2 / 33

3 (2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. (3) Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen Die Abwicklung des Netzzugangs von Einspeisestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Marktprozesse für Einspeisestellen einschließlich der Übermittlung von Meldungsdaten und einheitlicher Datenformate vom (BK ) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der BNetzA. Anlagen, die in dem beigefügten Vertragsdatenblatt aufgeführt sind, sowie das Vertragsdatenblatt selbst sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages. 5 Vertragsbeginn und Laufzeit Dieser Lieferantenrahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung/zum (Datum) in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Mit Vertragsbeginn wird der bisherige Lieferantenrahmenvertrag einschließlich aller Nebenabreden einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 6 Rechtsnachfolge Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vom VNB an ein mit der RWE AG i. S. von 15 AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des Lieferanten zulässig. Sofern der Rechtsnachfolger eine Änderung (insbesondere Stammdatenänderung, Bilanzkreiszuordnung an den von der Rechtsnachfolge betroffenen Entnahmestellen vollzogen haben möchte, ist die Einhaltung der in der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom Az. BK (GPKE) geregelten Prozesse und Fristen erforderlich. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 8 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt der Sitz des VNB als Gerichtsstand. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 3 / 33

4 Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Gültig ab Angaben zur Identifikation VNB: Grundzuständiger MSB: Grundzuständiger MDL: Lieferant: BKV: BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN Zuständiger Übertragungsnetzbetreiber: Amprion GmbH Anlagen: Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang gültig ab Kommunikationsdatenblatt: Netzbetreiber gültig ab Preisregelung Netzzugang (Strom) gültig ab EDI-Vereinbarung und Technischer Anhang Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung Preisblätter für die Netznutzung (Strom) gültig ab Kommunikationsdatenblatt des Lieferanten Modul: - Zuordnungsvereinbarung.., den Eschweiler, den Lieferant. regionetz GmbH regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 4 / 33

5 Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang Gültig ab: Vertragstyp: Lastflussrichtung (Zweck): Lieferantenrahmenvertrag Bezug Inhalt: Begriffe 1. Netzzugangsmodelle 2. Datenaustausch 3. Haftung 4. Anpassung des Vertragsverhältnisses 5. Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme 6. Regelungen zum Bilanzkreis 7. Netznutzung durch den Lieferanten bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung 8. Messung 9. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung (RLM) 10. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierender Lastgangmessung 11. Sicherheitsleistung 12. Unterbrechung der Netznutzung 13. Sperrung regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 5 / 33

6 Begriffe 1. Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist jedermann i. S. des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), in dessen Auftrag ein Grundstück oder ein Gebäude an das Verteilnetz des VNB angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Netz des VNB angeschlossen ist. 2. "Anschlussnutzer" Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Verteilnetz des VNB zur Entnahme von Elektrizität nutzt. 3. "Verteilnetz" Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung. 4. "Mittelspannungsnetz" Das Mittelspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit Spannungen von 1 kv bis 35 kv (Effektivwert), insbesondere die Nennspannungen 10 kv, 20 kv und 30 kv mit der Nennfrequenz 50 Hz. 5. "Stromlieferungsvertrag" Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem Stromlieferanten, der die Belieferung des Letztverbrauchers mit elektrischer Energie regelt. 6. All-Inclusive-Vertrag All-Inclusive-Vertrag i. S. dieser Regelungen ist ein Stromlieferungsvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem Stromlieferungen und Netznutzungen integrierte Vertragsbestandteile sind. 1 Netzzugangsmodelle 1. "Netzzugang durch den Lieferanten Bei Vorliegen eines All-inclusive-Vertrages hat der Lieferant mit dem VNB die Leistung Netznutzung einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers vertraglich zu regeln. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem VNB die anfallenden Netzentgelte. 2. Netzzugang durch den Letztverbraucher Erbringt der Lieferant dem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen Letztverbraucher und VNB für die betreffende Entnahmestelle. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher die regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 6 / 33

7 Netzentgelte dem VNB. Diese Letztverbraucher sind bei der Anmeldung gesondert zu kennzeichnen. 2 Datenaustausch Eine Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI-Vereinbarung) entsprechend dem Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABL.EG Nr. L 338, Seite 98) ist als Anlage beigefügt und wesentlicher Bestandteil dieses Lieferantenrahmenvertrages. Der Abschluss dieser Vereinbarung dient der Erfüllung der Voraussetzung des 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). 3 Haftung Die Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Strombelieferung, der Anschlussnutzung beziehungsweise des Netzzugangs ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß 25 a StromNZV entsprechend 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) begrenzt. Im Übrigen haften die Vertragspartner - vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 - einander nur, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Vertragspartner, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Vertragspartner haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragspartner vertrauen dürfen), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) wenn und soweit einer der Vertragspartner eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 7 / 33

8 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der Vertragspartner sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, Mitarbeiter und Organe. 4 Anpassung des Vertragsverhältnisses Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Außerdem ist der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung des MeteringCode Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 5 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme Der Lieferantenrahmenvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlassung nach 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber und über den übernehmenden Netzbetreiber in Textform unterrichten. Übernimmt der Netzbetreiber ein zusätzliches Netzgebiet, erstreckt sich dieser Vertrag auch auf die Entnahmestellen des Lieferanten in dem übernommenen Netzgebiet. Der übernehmende Netzbetreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete den Lieferanten in Textform über die Netzübernahme. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird oder regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 8 / 33

9 b) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur Leistung einer Vorauszahlung nach 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i. S. d. 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten der Lieferant bzw. der Insolvenzverwalter nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO nachweist oder d) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Lieferanten zu einem Bilanzkreis entgegen der nachfolgenden Ziffer 6 nicht mehr sichergestellt ist. Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses Lieferantenrahmenvertrages ist, besteht diese auch nach einer Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages so lange fort, bis der Abrechnungsprozess der Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach Begleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch. 6 Regelungen zum Bilanzkreis 1. Bilanzkreisan- und Bilanzkreisabmeldung Der Lieferant kann Entnahmestellen nur bei bestehenden Bilanzkreisen in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers anmelden. Jede Entnahmestelle muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet sein. Voraussetzung für das Bestehen eines Bilanzkreises ist der Abschluss und das Bestehen eines Bilanzkreisvertrages zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen. Ist der Lieferant bei einem Bilanzkreis nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher, ist Voraussetzung für die Anmeldung der Abschluss einer Zuordnungsvereinbarung zwischen Netzbetreiber und aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen sowie die Vorlage einer entsprechenden Zuordnungsermächtigung. Für die Prozesse im Hinblick auf die Bilanzkreisan- und abmeldung gilt die Ziff. 4.1 des Lieferantenrahmenvertrages entsprechend. Die Anmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis kann jeweils nur zu Beginn eines Monats mit einer Frist von mindestens 1 Monat (Fristenmonat) erfolgen. Die Abmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis seitens des Lieferanten erfolgt jeweils spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats, zu dessen Ende die Abmeldung wirksam werden soll. Eine Entnahmestelle kann nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden. 2. Werktage Als Werktage gelten alle Tage die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der und der eines jeden Jahres gelten als Feiertage. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 9 / 33

10 7 Netznutzung durch den Lieferanten bei Entnahmestellen mit registrierter Lastgangmessung 1. Bereitstellung von Netzanschlusskapazität Der VNB stellt dem Lieferanten die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher im Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestelle vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung. Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kw als ¼-h- Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertrag bzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Lieferanten an dieser Entnahmestelle in kva, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor (cos φ) sein. Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu stellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzung durch den Lieferanten zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzes ansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch den Letztverbraucher vorher ankündigen. Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazität bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande, ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzung zu begrenzen. 2. Netzreserveleistung Ein Teil der vom VNB an einer Entnahmestelle bereitgestellten vereinbarten Netzanschlusskapazität kann nach vorheriger Bestellung als Netzreserveleistung genutzt werden. Die Netzreserveleistung kann jeweils mit einer Frist von einem Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsjahres für dieses Abrechnungsjahr vom Letztverbraucher neu bestellt werden. Erfolgt keine neue Bestellung, gilt der alte Wert weiter. Die Höhe der bestellten Netzreserveleistung ist begrenzt auf die Summe der Engpassleistungen der Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers die am Entnahmepunkt angeschlossen sind. Die Netzreserveleistung kann ausschließlich bei einem störungsbedingten Ausfall der Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers in Anspruch genommen werden. Als Höhe der Engpassleistung gilt der Stand zu Beginn eines Abrechnungsjahres. Bei wesentlichen Stilllegungen oder Erweiterungen der Kapazität der Eigenerzeugungsanlagen kann die Höhe der Engpassleistung auch unterjährig mit einer Frist von einem Monat zu Beginn eines Monats nach Vorankündigung angepasst werden. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 10 / 33

11 Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist dem VNB unverzüglich zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. 3. Netzzusatzleistung Der Letztverbraucher ist berechtigt, bis in Höhe der Engpassleistung der eigenen Eigenerzeugungsanlagen Netzzusatzleistung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung ist, dass zeitgleich (als ¼-h- Leistungsmittelwert) in gleicher Höhe Leistung der Eigenerzeugungsanlagen beim Letztverbraucher nicht genutzt wird. Die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung kann ausschließlich über Fahrpläne erfolgen. Für die Abwicklung der Stromlieferungen nach diesen Fahrplänen gelten die in dem Bilanzkreisvertrag getroffenen Regelungen, im Rahmen dessen diese Stromlieferungen abgewickelt werden. Jeder Zeitraum, in dem eine Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung erfolgen soll, ist beim VNB bis spätestens 10:00 Uhr am vorhergehenden Werktag gesondert anzumelden. Der VNB ist berechtigt, der Netznutzung mittels Netzzusatzleistung nicht zuzustimmen bzw. bezüglich der Höhe der Leistungsinanspruchnahme oder Zeitperioden zu begrenzen, sofern ihm ein ordnungsgemäßer Betrieb des Netzes ohne gesondert, zusätzliche Maßnahmen nicht möglich sein sollte. Eine Nichtzustimmung wird der VNB dem Lieferanten bis spätestens 12:00 Uhr am vorhergehenden Werktag einer Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung mitteilen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anmeldung. 4. Werktage Ziffer 7.2 gilt entsprechend. 8 Messung Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger als kwh/a sind: a) Ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant. b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise für registrierende Lastgangmessung gem. Preisblatt angewendet. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 11 / 33

12 9 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung (RLM) Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen Energie bei der Belieferung von Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden die ausgelesenen Zeitreihen verwendet. Der VNB stellt die ausgelesenen Zeitreihen dem Lieferanten zur Verfügung. Sofern aus technischen oder sonstigen Gründen keine Zeitreihe vorliegt, erfolgt die Ermittlung der Zeitreihe für die Bilanzierung wie folgt: a) Der Lastgang wird durch ein Standard-Lastprofil nachgebildet. Den Standard-Lastprofil-Typ gibt der VNB vor. Die monatliche Energiemenge wird auf Basis des entsprechenden Vorjahreswertes vom VNB festgelegt. Steht ein solcher Wert nicht zur Verfügung, wird der VNB die monatliche Energiemenge auf Basis einer Schätzung nach billigem Ermessen festlegen. b) Am Ende des Abrechnungsjahres bzw. bei der Beendigung der Belieferung durch den Lieferanten erfolgt eine Ablesung des Zählers vor Ort. Die sich aus dieser Ablesung ergebenden Energiemengenwerte sowie der höchste Leistungswert werden der jeweils endgültigen Abrechnung zu Grunde gelegt. Über- bzw. Untereinspeisungen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu Jahresmehr- bzw. -mindermengen behandelt. 10 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung 1. Standard-Lastprofil (SLP) Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen Energie bei der Belieferung von Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung werden Standard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhalten von Kundengruppen an charakteristischen Tagen widerspiegeln. Die Standard-Lastprofile des VNB sowie das Lastprofilverfahren werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht. 2. Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Zur Festlegung der Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen Energie bei der Belieferung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne registrierende Leistungsmessung werden Standard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhalten von Kundengruppen in Abhängigkeit von der Temperatur widerspiegeln. Die temperaturabhängigen Lastprofile werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht. Sofern die Erfassung des Verbrauches der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung und der des übrigen Bedarfs des Letztverbrauchers durch eine gemeinsame Messeinrichtung mit Zweitarifumschaltung erfolgt, kann der gesamte Bedarf des Letztverbrauchers an elektrischer Energie nur von einem Lieferanten geliefert werden. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 12 / 33

13 3. Lastprofilzuordnung Der VNB gibt für jede Entnahmestelle den Lastprofil-Typ vor. Der Lieferant ist berechtigt, begründet eine Anpassung der Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem anderen Lastprofil-Typ zu verlangen. Eine Anpassung kann nur zu Beginn eines Monats mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat durchgeführt werden. 4. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei SLP Für die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer Entnahmestelle werden unter Berücksichtigung des zugeordneten Standard-Lastprofil-Typs und der Jahresverbrauchsprognose Zeitreihen ermittelt. Bei der Anwendung des Haushaltsprofils erfolgt die Ermittlung der Zeitreihen darüber hinaus unter Berücksichtigung der Tagesfaktoren, die vom VNB im Internet veröffentlicht werden. Für die Bilanzierung gem. Absatz 1 werden Feiertagen und Sonntagen das Sonntagslastprofil zugeordnet. Als Feiertage gelten die bundeseinheitlichen Feiertage. Dem und dem wird das Samstagslastprofil zugeordnet, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. 5. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei TLP Für die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer TLP-Entnahmestelle wird unter Berücksichtigung der spezifischen elektrischen Arbeit sowie der Tagesmitteltemperaturen je Klimazone eine Zeitreihe ermittelt. Die spezifische elektrische Arbeit an der Entnahmestelle wird durch den VNB auf Basis des Vorjahresverbrauches unter Berücksichtigung der Temperaturen in diesem Zeitraum festgelegt. Der VNB gibt darüber hinaus für jede TLP-Entnahmestelle die Zuordnung zu einer Klimazone vor. Die Bezeichnung der einzelnen Klimazonen und die zugehörigen Postleitzahlbereiche sind auf der Homepage des VNB veröffentlicht. 6. Bilanzierungszeitreihen Die ermittelten Zeitreihen werden getrennt nach SLP und TLP je Bilanzkreis aufaddiert. Die so ermittelten Summen-Zeitreihen werden auf ganze kw-werte gerundet. Der VNB stellt die so ermittelten Zeitreihen dem Lieferanten gemäß GPKE zur Verfügung. 7. Informationsaustausch Weitere Informationen zur Anwendung der Lastprofile werden vom VNB auf seiner Internetseite veröffentlicht. Darüber hinaus gibt der VNB auf Anfrage weitere Erläuterungen zur Anwendung der Lastprofile. 8. Anpassung der Profile bzw. des Lastprofilverfahrens Der VNB ist berechtigt, das Lastprofilverfahren bzw. die einzelnen Lastprofile zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Der VNB wird dem Lieferanten eine Änderung des Lastprofilverfahrens mit einer Frist von drei Monaten und eine Änderung der einzelnen Lastprofile und der zugehörigen Bestimmungsparameter mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats schriftlich mitteilen. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 13 / 33

14 11 Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Lieferanten in Textform zu begründen. 2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der Lieferant mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, c) ein Antrag des Lieferanten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten stellt. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Lieferanten eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Lieferant dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.b. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Lieferant nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten. Soweit der Lieferant über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, im Langfristbereich nach Fitch BBB-, im Langfristbereich nach Moody s Baa3, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) beträgt. Gleiches gilt, wenn der Lieferant bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Lieferanten durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z. B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbe- regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 14 / 33

15 dingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Lieferanten. Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren. Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Lieferanten ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassenbzw. Genossenschaftssektor angehören. b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch- Rating von minimal BBB-, ein Moody s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Lieferanten gegenüber dem Netzbetreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Lieferanten geführten Kontos zugunsten des Netzbetreibers möglich. d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 15 / 33

16 Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Lieferant kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind. 12 Unterbrechung der Netznutzung 1. Unterbrechung der Anschlussnutzung Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/-nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der 17 Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben. 2. Unterbrechung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen Darüber hinaus ist der VNB berechtigt die Netznutzung bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zu unterbrechen. Als unterbrechbare temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen gelten Entnahmestellen mit: elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung); elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (Nachtund Tagnachladung); Wärmepumpenanlagen. 13 Sperrung Der VNB bietet dem Lieferanten auf Anfrage im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Regelungen zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 16 / 33

17 Informationsblatt zur Marktkommunikation regionetz GmbH Amtsgericht Aachen Zum Hagelkreuz 16 HRB Eschweiler Telefon: Telefax: Internet: Ein Unternehmen der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH Marktrolle: Netzbetreiber DVGW-Codenummer Gas Netzgebiet Aldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Gangelt, Geilenkirchen, Inden, Langerwehe, Monschau, Niederzier, Roetgen, Selfkant, Simmerath, Stolberg, Titz, Übach-Palenberg, Wassenberg, Würselen Datenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation Gas (EDIFACT-Dateien) BDEW-Codenummer Strom Netzgebiet Aldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Jülich, Linnich, Stolberg und Titz Datenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation Strom (EDIFACT-Dateien) Temperaturmessstellen MeteoGroup Düren: Heimbach: Eschweiler: Heinsberg: Bankverbindung: Sparkasse Aachen Konto: BLZ: IBAN: DE BIC: AACSDE33XXX Steuernummer: 202/5814/0738 Umsatzsteuer ID: DE regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 17 / 33

18 Marktkommunikation (An- und Abmeldungen, GPKE, GeLi, Lieferantenwechselprozesse, Verbrauchsprognosen, MSCONS, Zuordnungslisten, APERAK S, WiM-Prozesse, 1:1 Kommunikation, Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch, Wechselprozesse von Einspeisestellen) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Marktkommunikation Mitteilung Zählerstände erbeten an die -Adresse: Vertragswesen (allg. Schriftwechsel, EDI-Vereinbarung, Lieferantenrahmenvertrag, Netzverträge, MSB, MDL) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Vertragswesen Netzabrechnung (INVOIC, REMADV) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Netzabrechnung (SLP/TSLP) Team Netzabrechnung (RLM) Energiedatenmanagement (Allokation, Bilanzierung, BKV Strom, GaBi, Lastgangdaten, MaBiS) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Energiedaten Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Sperren Dezentrale Erzeugung ( EEG- und KWK-Anlagen, sonstige Einspeisungen, Direktvermarktung) Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Team Dezentrale Erzeugung einspeisung@regionetz.de regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 18 / 33

19 1 Kommunikationsparameter Netzbetreiber Die für die betreffenden Geschäftsprozesse nach 1 Ziffer 4 des Lieferantenrahmenvertrages relevanten Daten sind ausschließlich über die nachfolgend genannte -Adresse sowie den angegebenen Fristen an den Netzbetreiber zu übermitteln: netznutzung@regionetz.de Bitte geben Sie das Format orthografisch identisch in der Betreffzeile der als Identifikation des Mailinhalts beim Versand an. Beispiel: Für MSCONS-Formate ist im Betreff der der Begriff MSCONS anzugeben. Etwaige zusätzliche Textmeldungen in entsprechenden s finden aufgrund der automatisierten Bearbeitung keine Berücksichtigung. Für individuelle Anfragen gelten die in dieser Anlage kommunizierten -Adressen. 2 Kommunikationsparameter Lieferant Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber seine Kommunikationsparameter gemäß dieser Anlage bzw. mit einem gesonderten Kommunikationsdatenblatt mit. Dazu gehören insbesondere die -Adresse(n), an die der Netzbetreiber die für die betreffenden Geschäftsprozesse relevanten Daten senden soll sowie die Angabe der Bilanzkreisnummer(n) bzw. Sub-Bilanzkontonummer(n), die Bankverbindung und Ansprechpartner für Lieferantenrahmenverträge, Energiedatenmanagement, Netzabrechnung und Datenaustauschformaten. 3 Angaben und Ansprechpartner Netzbetreiber Bitte entnehmen Sie die Informationen aus dem beigefügten Datenblatt. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 19 / 33

20 4 Angaben und Ansprechpartner Lieferant Name / Firma: Straße (Anschrift): PLZ Ort (Anschrift): DVGW/ILN Codenummer: Bilanzkreisverantwortliche(r): Bilanzkreisnummer(n) bzw. Sub-Bilanzkontonummer(n): Bankverbindung des Lieferanten: BLZ: Kontonr.: Lieferantenrahmenverträge Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Energiedatenmanagement Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Netzabrechnung Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Marktkommunikation Ansprechpartner für das Nachrichtenformat MSCONS, UTILMD, INVOIC, REMADV, CONTRL und APERAK sowie für die Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 20 / 33

21 Preisregelung Netzzugang (Strom) Gültig ab: Vertragstyp: Lastflussrichtung (Zweck): Lieferantenrahmenvertrag Bezug Inhalt: 1. Grundsätze 2. Besondere Ermittlung der Energiemengen 3. Netzentgelte 4. Abrechnung Mehr-, Mindermengen 5. Sonstige Entgelte und Abgaben 6. Preisänderung 7. Abrechnung und Zahlung 1 Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind den Preisblättern Netznutzung (Strom) zu entnehmen. Die in den Preisblättern Netznutzung (Strom) genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassung gültig. Alle aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage. Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. Der VNB stellt auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmen einer Geschäftsdatenabfrage gemäß GPKE zur Verfügung. Weitergehende Informationspflichten des VNB gegenüber dem Lieferanten bestehen diesbezüglich nicht. Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die Abrechnung mit Hilfe von virtuellen Zählpunkten erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 21 / 33

22 2 Besondere Ermittlung der Energiemengen Abweichend zu Ziff. 1 Satz 4 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt: 2.1 Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Außerhalb der vorstehenden turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einer Lieferantenan- und abmeldung oder einer Bilanzkreisan- bzw. -abmeldung wird der VNB möglichst eine Ablesung veranlassen. Sollte für Entnahmestellen mit Standardlastprofilzählung kein Ableseergebnis auf der Grundlage einer Messung nach 18 Abs. 1 StromNZV vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach Schätzung des VNB. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Sofern bei einer Entnahmestelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen als auch für den übrigen Bedarf durch eine gemeinsame Messung mit zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den übrigen Bedarf rechnerisch ( Verbrauchsumlagerung ): für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung) mit dem 1,15-fachen Wert; für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (Tag- und Nachtladung) mit dem 1,25-fachen Wert; der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die Freigabezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer Energie beliefert werden können. 2.2 Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Bei fehlenden oder unplausiblen Messwerten werden durch den VNB Ersatzwerte gebildet. Ersatzwerte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden nach dem im MeteringCode 2006 beschriebenen Verfahren gebildet. Bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼- h-leistungsmittelwerte (Lastgangzähler). Der VNB stellt diese für die Abrechnung relevanten ¼-h- Leistungsmittelwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 22 / 33

23 3 Netzentgelte 3.1 Netzentgelt für Lieferstellen ohne registrierende Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle. Der Grundpreis ist ein Jahrespreis, welcher zeitanteilig je Entnahmestelle in Rechnung gestellt wird. 3.2 Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Benutzungsdauer Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer und der Jahreshöchstleistung in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird je Entnahmestelle ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Arbeit (kwh) und der zugehörigen Jahreshöchstleistung (kw), gerundet auf volle Stunden/Jahr. Sind an einer Entnahmestelle unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen, so werden bei einer Benutzungsdauer < h/a vor der Bestimmung der Jahreshöchstleistung die gemessenen ¼-h-Werte der Wirkleistung während der Freigabezeiten, um die installierte Leistung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen reduziert Arbeitspreis und Leistungspreis Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kw) des Strombezuges. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kwh) an der Entnahmestelle. 3.3 Entgelt für Messung und Abrechnung Der VNB erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Messung und Abrechnung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der VNB Strom- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt. a) Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der VNB auch Messstellenbetreiber ist. b) Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (Strom) zu entnehmen. 3.4 Singulär genutzte Betriebsmittel Sofern vom Letztverbraucher Betriebsmittel des VNB singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür ein Entgelt, das entsprechend 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt wird. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 23 / 33

24 3.4 Verlustaufschläge In der Regel befinden sich die Entnahmestellen und die Messungen in der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem individuellen prozentualen Aufschlag berücksichtigt. 4 Abrechnung Mehr-, Mindermengen Die Abrechnung der Jahresmehr-, Jahresmindermengen erfolgt nach 13 Abs. 3 StromNZV. Die sich aufgrund rückwirkender Ein- und Auszüge nach den Regelungen der GPKE ergebenden Mehr-, Mindermengen werden entsprechend 13 Abs. 3 StromNZV abgerechnet. 5 Sonstige Entgelte und Abgaben 5.1 Konzessionsabgabe Der Lieferant entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenordnung (KAV) für jede Entnahmestelle, die in den Geltungsbereich dieses Vertrages fällt. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV. Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des VNBs belieferten Letztverbraucher, wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Soweit ein Teil der Stromlieferung nach 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten als Schwachlastzeiten die Stunden von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr. 5.2 KWK-Zuschlag Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Lieferanten ein Entgelt. Erbringt der Lieferant einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. Der Lieferant gibt dem VNB die betroffenen Entnahmestellen mit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 24 / 33

25 5.3 Umlage nach 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelte und aktuell gültige Umlage auf Basis des Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK ) entnehmen Sie bitte den beigefügten Preisblättern. Die 19 StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. 5.4 Blindstrommehrverbrauch Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit, wird für die 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) ein Entgelt erhoben. Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen. Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Monaten März bis September sowie von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im Jahr gelten als NT-Zeit. Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest. 5.5 Umsatzsteuer Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer-/Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 6 Preisänderung 6.1 Netzentgelt Der VNB ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen. regionetz GmbH - LRV Strom Version Seite 25 / 33

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