Formale Hinweise für die Erstellung von juristischen Seminar-, Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten

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1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock Formale Hinweise für die Erstellung von juristischen Seminar-, Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten Die nachfolgenden Hinweise geben wieder, was innerhalb der Rechtswissenschaft üblich ist. Orientieren Sie sich bei Zweifelsfragen daran, wie es andere Mitglieder der juristischen Community Ihnen vormachen. Soweit Sie aus einem Fach stammen, in dem andere Gepflogenheiten herrschen, etwa aus den Wirtschaftswissenschaften oder den Ingenieurswissenschaften, halten Sie sich bitte, soweit es im Einklang mit den für Sie geltenden Prüfungsordnungen möglich ist, gleichwohl an diese Vorgaben. A. Allgemeine Hinweise Von den Verfasserinnen und Verfassern einer juristische Seminar-, Bachelor- Masteroder Diplomarbeit wird erwartet, dass sie ein rechtswissenschaftliches Thema aufbereiten. Die Fragestellung lautet, wie auch in der Rechtswissenschaft allgemein, was ist das geltende Recht? Es ist zweckmäßig, die Arbeit mit einer kurzen Einführung zu beginnen und sie mit einem Fazit abzuschließen. Mit der Einführung ordnet man das Thema kurz in die Gesamtrechtsordnung ein und zeichnet den weiteren Gang der Darstellung vor. Im Fazit fasst man die gewonnenen Erkenntnisse zusammen. Der Hauptteil der Bearbeitung besteht daraus, im Zuge der Darstellung des Themas die Zweifelsfälle herauszuarbeiten. Dabei sind zunächst die verschiedenen, von den Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen mit ihren Argumenten zu sichten und zu kategorisieren. Auf dieser Basis sind sie geordnet darzustellen. In einem zweiten Schritt sind die Meinungen zu bewerten, d.h. es ist darzulegen, welche Ansicht man aus welchen Gründen für die überzeugendste hält. Dabei vermeidet man aber die Ich-Form. Die Stellungnahme erfolgt im Anschluss an die Darstellung des Meinungsstandes und nicht etwa erst im Fazit am Ende der Bearbeitung. Diese Bewertung stellt die wesentliche Leistung einer juristischen Arbeit dar. Sie kann aber nur überzeugend gelingen, wenn der Meinungsstand zuvor sauber herausgearbeitet worden ist. Dazu gehört es auch, den Streitpunkt ordentlich einem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen. Die von dem Lehrgebiet angegebene Literatur und Rechtsprechung soll den Einstieg in die wissenschaftliche Bearbeitung des Themas erleichtern. Weiterführende Literatur und Rechtsprechung ist eigenständig zu recherchieren. Gibt es von einem Werk mehrere Auflagen, ist nach Möglichkeit die aktuellste heranzuziehen. Zur Recherche bieten sich die Datenbanken an, die über die Homepage der Universitätsbibliothek zu erreichen sind, beispielsweise das Verzeichnis von Kuselit ( Abgesehen von den juristischen Fachdatenbanken, wie zum Beispiel Beck-Online, juris und Lexis-Nexis ist juristischen Inhalten im Internet mit größter Vorsicht zu begegnen. Zum wissenschaftlichen Arbeiten gehört es, die Erkenntnisse nachvollziehbar zu machen. Im Hinblick

2 darauf eignet sich das Internet mit seinen unbeständigen und häufig wechselnden Inhalten kaum. Internetquellen sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden, es sei denn, das besondere Thema macht dessen Heranziehung notwendig. B. Formalien I. Formatierung der Arbeit Die Ausarbeitung ist auf Papier der Größe DIN A4 in Maschinenschrift zu erstellen. Auf den beschriebenen Seiten ist auf der linken Seite ein Drittel als Korrekturrand freizuhalten. Der Zeilenabstand beträgt 1½ Zeilen, die Schriftgröße mindestens 11 Punkte, bei der Schriftart ist eine gut lesbare Antiqua zu wählen. Im Übrigen sei auf die Richtlinien für den Schriftsatz am Anfang des Rechtschreib-Dudens verwiesen. II. Gliederung Die Arbeit untergliedert sich in Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Ausarbeitung des Themas. Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Ggf. ist eine Lösungsskizze des jeweils zugrunde liegenden Falles in Form einer Gliederung oder ein Thesenpapier zu erstellen. Bei der Bestimmung der Mindest- oder Höchstseitenzahl ist nur die eigentliche Ausarbeitung maßgebend, die auf durchgehend mit arabischen Ziffern nummerierten Seiten abzufassen ist. Die Höchstseitenzahl für Bachelor- und Diplom arbeiten ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Bei Seminararbeiten gilt eine Höchstseitenzahl von 20. Die Arbeit ist am Ende zu unterschreiben und in gehefteter Form in zwei Exemplaren ggf. zusammen mit einer zu fertigenden Lösungsskizze oder einem Thesenpapier einzureichen. Die Gliederung der eigentlichen Bearbeitung in Absc hnitte sollte nicht mehr als sieben Gliederungsebenen erreichen. Es ist nicht die numerische Gliederung nach DIN 1421, sondern die juristische (A. I. 1. a) aa) (1) (a))zu verwenden: A. Gesellschaften I. Kapitalgesellschaft 1. Die Aktiengesellschaft 2. Die GmbH a) Die Geschichte der GmbH aa) Vorarbeiten im 19. Jahrhundert bb) (1) B. Gemeinschaften I. Erbengemeinschaft II. III. Titelblatt Das Titelblatt sollte die folgenden Angaben enthalten: die Universität (FernUniversität in Hagen), die Fakultät (rechtswissenschaftliche Fakultät oder Fakultät für Wirtschaftswissenschaft), den Titel der Arbeit (das Thema), die Lehrveranstaltung, der die Leistung zugeordnet ist (z.b. Seminar im Wettbewerbsrecht im WS 10/11 bei Prof. Dr. jur. B. Völzmann-Stickelbrock ), Angaben zum Verfasser (Name, Anschrift, Matrikel-Nr.) und das Abgabedatum (Solldatum). IV. Literaturverzeichnis

3 Im Literaturverzeichnis ist die gesamte zitierte Literatur (Monografien, Zeitschriften- und Festschriftsaufsätze, Kommentare) in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen der erstgenannten Person aufzuführen. Nicht aufgeführt werden Gesetzestexte, amtliche Veröffentlichungen (wie Bundestags-, Bundesrats- oder Landtagsdrucksachen, Amtsoder Gesetzblätter), allgemeine Nachschlagewerke und Gerichtsentscheidungen. Auch Internetquellen werden hier nicht aufgeführt. Gerichtsentscheidungen gehören nicht in das Literaturverzeichnis, Entscheidungsanmerkungen nur dann, wenn sie einen eigenen Titel haben (nicht: Anm. zu ) Doppelnamen werden durch einen Bindestrich (z.b. Schmidt-Troschke), Mitautoren durch einen Schrägstrich (Schmidt/Müller) kenntlich gemacht. Gibt es Herausgeber, werden nur sie aufgeführt und mit (Hrsg.) kenntlich gemacht. Die Auflistung der zitierten Literaratur im Einzelnen erfolgt nach dem folgenden Muster: Name, Vorname (ohne Titel und akademische Grade) Vollständiger Titel des Werkes, ggf. Angabe des Bandes Auflage, der erstgenannte Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht 4. Auflage, Köln 2002 Die Nennung der Auflage unterbleibt, wenn es die 1. Auflage ist. Gebauer, Martin/Wiedmann, Thomas (Hrsg.) Zivilrecht unter europäischem Einfluss Stuttgart 2005 Bei Zeitschriftenaufsätzen ist der Jahrgang und die Anfangs- und Endseite anzugeben, auch möglich ist die Zitierung mit Anfangsseite ff. und/oder der Abkürzung S. Schmidt, Karsten Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag Grundlagen des 13 BGB in: JuS 2006, 1-8 (alternativ: JuS 2006, S.1 ff.) Bei Zeitschriften, die es schon seit dem 19. Jahrhundert gibt (z.b. AcP, ZHR), ist es üblich, den jeweiligen Band anzugeben und das Erscheinungsjahr in Klammern dahinter zu setzen. Schmidt, Karsten Erbteilsabtretung, Miterbenabfindung und Anwachsung bei der Erbengemeinschaft in: AcP 205 (2005), Im Literaturverzeichnis sind bei Kommentaren die einzelnen Bearbeiter nicht aufzuführen. Stattdessen erscheinen nur die Herausgeber oder der Begründer. Palandt, Otto (Begr.)

4 Bürgerliches Gesetzbuch 70. Auflage, München 2011 Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd (Hrsg.) Bürgerliches Gesetzbuch 5. Auflage, Neuwied 2010 Eine Ausnahme bildet dagegen der Münchener Kommentar, der nicht mit dem Herausgeber, sondern unter M einsortiert wird. Festschriftbeiträge sind wie Aufsätze zu zitieren. Blaurock, Uwe Haftung des Scheinsozius in: Festschrift für Achim Krämer, 2009, S. 112 ff. (oder FS für Krämer, 2009, 112 ff.) Bei Büchern sollte weiterhin am Ende des jeweiligen Nachweises deutlich gemacht werden, wie das entsprechende Werk zitiert wird. Kommentare sind stets nach Paragraphen und Randnummern zu zitieren. Schricker, Gerhard Urheberrecht 3. Auflage 1999 (zit.: Schricker/Bearbeiter oder Bearbeiter in Schricker) Eine wissenschaftliche Arbeit baut auf vorhandener Literatur auf, die in einem qualitativ und quantitativ angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Qualitativ angemessene Literaturauswahl bedeutet: - Verwendung aktueller wissenschaftlicher Zeitschriften und Monographien - Verwendung themenspezifischer Fachliteratur - Berücksichtigung der notwendigen Gesetzesmaterialien - Einarbeitung der jeweils aktuellen Auflage - Überwiegende Verwendung von Primärquellen - Die Fußnote muss das im Text Erklärte tatsächlich wiedergeben. Eine quantitativ angemessene Literaturauswahl ist abhängig vom gewählten Thema. Für aktuelle oder sehr spezifische Themen ist Literatur nicht in einem solchen Maße vorhanden wie für bekannte oder allgemeine Themen. Die verwendete Literatur sollte nicht unkritisch übernommen werden, sondern etwaige Widersprüche aufgedeckt und im Text herausgearbeitet werden. Abhängig von der Bedeutung entsprechender Literaturhinweise für das Thema hat der Bearbeiter selbst zu den Abweichungen Stellung zu nehmen C. Richtiges Zitieren Stammt ein Gedanke nicht von einem selbst, ist der Urheber durch Fußnoten kenntlich zu machen. Das gilt auch dann, wenn man die Idee selbst hatte, sie dann später aber bereits

5 veröffentlicht findet. Fußnoten erscheinen im Text durch hochgestellte Zahlen ohne Klammer. Wörtliche Zitate sind grundsätzlich zu vermeiden. Vielmehr sind fremde Gedanken in eigenen Worten darzustellen, nicht zuletzt, um so zu zeigen, dass man auch verstanden hat, worum es geht. Sind wörtliche Zitate im Einzelfall unvermeidlich oder ausnahmsweise sinnvoll, werden sie in Anführungszeichen gesetzt. Eventuelle Änderungen des wörtlichen Zitats sind in eckige Klammer zu setzen (im Beispiel wurde das Wort auch ergänzt und abweichend vom Original das Wort getreu klein geschrieben): Alles [g]etreu der Devise: Osterhasen sind [auch] Weihnachtsmänner im Sinne der Verordnung. 1 Der Fußnotentext ist am unteren Ende der jeweiligen Seite zu positionieren. Der Fußnotentext endet mit einem Punkt. Mehrere Fundstellen werden durch Semikola getrennt. Hilfreich ist ein erläuternder Kurzhinweis, wie ebenso, ähnlich, grundlegend oder auch a.a. (für anderer Ansicht ); das nichts sagende vgl. (für vergleiche ) ist hingegen in aller Regel entbehrlich. Ebenso Platzer, BB 1993, 1212, 1216; a.a. noch: AG Duisburg- Hamborn, VersR 1973, 477,478. Die erste Seitenzahl gibt an, auf welcher Seite der Aufsatz oder die Entscheidung beginnt. Die zweite, auf welcher Seite sich die Ausführungen befinden, auf die man sich bezieht. Die letzte Angabe kann man auch in Klammern setzen. Findet sich der zitierte Gedanke auf der Anfangsseite, kann man die zweite Seitenzahl weglassen. Bezieht man sich auch auf die folgende Seite oder die folgenden Seiten, ist das durch ein f. bzw. ff. kenntlich zu machen (im Beispiel findet sich der Gedanke also auf Seite 1214 und 1215, bzw auf Seite 587): Platzer, BB 1993, 1212 (1214f.); Schmidt-Troschke, BB 1987, 587. Gerichtsentscheidungen werden nach Möglichkeit nach der amtlichen Sammlung zitiert: BGHZ 161, 389, 392; BAGE 71, 252, 255; BVerfGE 7, 377, 379. Beim EuGH und dem EuG sind Entscheidungen und Schlussanträge abweichend dazu nach dem folgenden Muster anzuführen: EuGH, Rs. C-46/93, Slg. 1996, I-1029, Rn. 57; Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 8; EuG, Rs. T-132/96, Slg. 1999, II-3663, Rn. 285ff.; GA Jacobs, Rs. C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Rn. 45. Ist die Entscheidung nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, gibt man eine Fundstelle vorzugsweise in einer weit verbreiteten Zeitschrift an (also eher die in NJW, BB oder DB als die in z.b. der ZLR, ZLW oder ZevKR). BGH NJW 2005, 1047, Birkmann, Stenografischer Bericht, 171. Sitzung des 14. BT, , S D.

6 Hat man sich für die Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitschrift entschieden, bleibe man dabei. Ist eine Entscheidung nicht veröffentlicht, zitiert man sie nach Entscheidungsdatum und Aktenzeichen: BGH, Urt. v , Az.: XI ZR 425/04; LAG Hamm, Beschl. v , Az.: 10 Ta 21/06 Werden mehrere Entscheidungen eines Gerichts zitiert, ist die Bezeichnung des Gerichts nicht zu wiederholen (im Beispiel sind drei BGH-Entscheidungen angegeben) BGHZ 161, 389, 392 f.; 100, 158, 180; VuR 1987, 216, 217. Fundstellen in Kommentaren werden nach der kommentierten Norm und der Randnummer zitiert. Fehlen Randnummern, was nur noch bei älteren Kommentaren vorkommt, wird statt-dessen die Gliederungsebene als Anm. angegeben. In jedem Falle ist auch der jeweilige Bearbeiter anzugeben. Dabei kommen mehrere Schreibweisen in Betracht. Palandt-Heinrichs, 134 Rn. 20 Soergel-Stürner, 1074 Rn. 3 Seiler, in: Staudinger, Vorbem. 903 Rdnr. 12 MünchKomm/BGB-Heldrich, 2042 Rdnr. 38 Fundstellen in anderer Literatur werden ähnlich zitiert, also unter Angabe des jeweiligen Bearbeiters und der Randnummer ( Rn. ). Beginnt die Zählung der Randnummer im Buch neu, ist die Randnummer allein also nicht eindeutig, ist die Gliederungsebene (Kapitel, Paragraph) anzugeben. Nur wenn keine Randnummern vorhanden sind, ist stattdessen die Seite anzugeben. Anders als bei Zitaten aus Zeitschriften oder Urteilssammlungen gibt man dann auch S. für Seite an. Zumeist findet man in den Büchern auf einer der ersten Seiten einen Zitiervorschlag. Es bietet sich an, den Titel eines zitierten Buchs als Schlagwort anzugeben. Dieses Vorgehen ist unumgänglich, wenn eine Identifikation allein anhand des Namens des Verfassers mit Hilfe des Literaturverzeichnisses nicht möglich wäre, weil von ihm mehrere Bücher zitiert werden. Das in den Wirtschaftswissenschaften übliche Kurzzitat mit Autor und Veröffentlichungsjahr z.b. Sachs (2001) ist in der Rechtswissenschaft ungebräuchlich und daher nicht zu verwenden. Nassal, in: Gebauer/Wiedmann, Kap. 5, Rn. 31; Medicus, BürgerlichesRecht, Rn. 105; Brox, SchuldR BT, Rn. 8; so wohl auch: Bartholomäus, S. 55. Bei Artikeln in Fachzeitschriften wird immer die volle Fundstelle wie bei Gerichtsentscheidungen angegeben, auch wenn nur ein Artikel dieses Autors Verwendung gefunden hat, sodass eine Identifikation des Artikels mithilfe des Literaturverzeichnisses möglich wäre. Das gilt auch bei Beiträgen in Festschriften, die mit FS gefolgt vom Namen der geehrten Person zitiert werden (also nicht etwa nach den Herausgebern der Festschrift). Hinter der Autorenangabe erscheint ein Komma. Anders als bei Gerichtsurteilen wird bei mehreren Fundstellen mit dies. oder ders. (für dieselbe oder derselbe ) kenntlich

7 gemacht, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. J. Schmidt, DB 2006, 375; Schilling/dies., EWiR 2005, 15, 16; K. Schmidt, JuS 2006, 1, 6; MünchKomm-HGB/ders., 1 HGB, Rn. 1; Koppensteiner, FS-Mestmäcker, S Die Angabe des abgekürzten oder ausgeschriebenen Vornamen ist nur bei Verwechselungsgefahr nötig und insbesondere beim Nachnamen Schmidt üblich. Ist eine Idee nur im Internet veröffentlicht, kommt man nicht umher, die jeweilige Internetseite als Quelle anzugeben. In diesem Fall ist die vollständige Internetadresse (URL) anzugeben und ein Datum, zu dem unter dieser Adresse der zitierte Inhalt zu finden war. Weber-Wulff, D. Abschließende und weiterführende Hinweise Einige der Hinweise sind essenziell für die wissenschaftliche Qualität Ihrer Arbeit. Viele der Formalien werden Ihnen aber vielleicht als unnötige Gängelei erscheinen. Sie geben aber nur das in der Rechtswissenschaft Übliche wieder, also das, woran die Eingeweihten die juristischen Außenseiter erkennen. Verstehen Sie diese Hinweise daher als Hilfestellung dafür, nicht nur eine Arbeit zu verfassen, die inhaltlich überzeugend ist, sondern auch eine, mit der Sie von Juristen als einer der ihren erkannt werden. Seien Sie aber beruhigt, am Lehrstuhl wird die inhaltliche Qualität ihrer Arbeit an allererster Stelle stehen. Für alle Hinweise gilt, dass die Anforderungen, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben, vorrangig zu beachten sind. Weiterführende Hinweise finden Sie beispielsweise in den folgenden Büchern und Aufsätzen: Büdenbender, Ulrich/Bachert, Patric/Humbert, Doreen Hinweise für das Verfassen von Seminararbeiten JuS 2002, Huff, Martin Das juristische Seminar und die Seminararbeit JuS 1991, Theisen, Manuel René Wissenschaftliches Arbeiten 14. Auflage, München 2008

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