Orientierungsatz: Mazedonien; psychische Erkrankung; Behandelbarkeit in Mazedonien grundsätzlich gegeben

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: AufenthG Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG AufenthG Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Mazedonien; psychische Erkrankung; Behandelbarkeit in Mazedonien grundsätzlich gegeben Schlagworte: Mazedonien, Psychische Erkrankung, Behandelbarkeit Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2013 wird in Nr. 2 teilweise aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2013 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung der Klägerin nach Mazedonien angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/2, die Beklagte 1/2. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 1. Die 1980 geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma. Sie kann sich durch einen mazedonischen Pass ausweisen (Bl. 46 der Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt). Der Asylerstantrag der Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2011 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Eine Feststellung zu Abschiebungshindernissen erfolgte nicht. Die Klägerin verließ daraufhin mit ihrer Familie das Bundesgebiet. Nach einem Aufenthalt in ihrem Herkunftsland ist die Klägerin mit ihrer Familie erneut im Juli 2013 nach Deutschland eingereist und beantragte am 10. Juli 2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. die Feststellung von Abschiebehindernissen. Sie trug hierzu vor, dass zu den Gründen ihres ersten Aufenthalts im Jahr 2011 noch eine Krankheit, eine Depression, hinzukomme (Bl. 2/3 der Bundesamtsakte).

2 Die Klägerin legte dabei eine ärztliche Kurzinformation sowie einen Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses (BKH)... zu dortigen Aufenthalten im Jahr 2011 vor (Bl der Bundesamtsakte). 2 Aus einer vorgelegten ärztlichen Kurzinformation des BKH... vom 31. Juli 2013 (Bl. 15/16 der Akte) über einen dortigen Aufenthalt der Klägerin vom 18. bis zum 31. Juli 2013 geht als Diagnose hervor, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) und einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F 45.0) leidet. Die Klägerin habe Kopf- und Bauchschmerzen sowie passive Suizidgedanken angegeben und könne nicht mehr gut schlafen. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Zustand der Klägerin verbessert und im Zeitpunkt der Entlassung in stabilem Zustand habe es keine suizidalen Gedanken gegeben. Die Psychopharmakamedikation sei dringend fortzuführen Mit Bescheid vom 8. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Weiter wurde die Abschiebung nach Mazedonien angedroht (Ziffer 3. des Bescheidtenors) Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 14. August 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013, Az...., zugestellt am 12. August 2013, hinsichtlich der Klägerin in Ziffer 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide, die der dauerhaften Medikation und Behandlung bedürfe. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die Klägerin habe in ihrem Herkunftsland insbesondere aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Möglichkeit, die erforderlichen Medikamente oder eine Behandlung zu erhalten Die Beklagte legte am 20. August 2013 eine Kopie der elektronischen Behördenakte vor Einen mit der Klage gestellten Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. August 2013 ab (Az. Au 7 S ) Eine ärztliche Stellungnahme des BKH... vom 27. August 2013 (Bl der Akte) zu dem Klinikaufenthalt im BKH vom 18. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 attestiert der Klägerin neben der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) und einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F 45.0) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD 10 F 43.1). Aufgrund der Schwere der Erkrankung und der ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken sei eine weitere längerfristige Behandlung erforderlich. Die Patientin habe insbesondere Zukunftsängste und sei im Antrieb gemindert und gehemmt. Sie leide an Flash-backs an Situationen in Mazedonien und habe eine deutliche Schlafstörung. Es lägen passive Suizidwünsche vor. Die Behandlung der PTBS erfordere neben intensiver psychologischer Betreuung ein stabiles soziales Umfeld. Destabilisierend wirke eine erzwungene und massive Veränderung der Lebensumstände. Bei stabilem Umfeld seien die Prognosefaktoren für eine Behandlung positiv. Eine adäquate Behandlung im Zielstaat sei zu bezweifeln. Es liege im Heimatland kein stabilisierendes Umfeld vor. Aus fachärztlicher Sicht sei die Patientin nicht reisefähig und wäre bei einer Rückführung den gesundheitlichen Problemen nicht

3 gewachsen. Die psychische Störung würde sich verschlechtern und den bisherigen Behandlungserfolg in Frage stellen. Des Weiteren legte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 29. Oktober 2013 einen Kurzarztbrief des BKH... über einen dortigen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 12. bis zum 21. Oktober 2013 sowie die Stellungnahme einer Frau Dr. med.... vom 19. Oktober 2013 zur Medikamentenversorgung in Mazedonien vor. Diese enthält als Ergebnis einer Recherche einer Mitarbeiterin einer deutschen Apotheke Angaben zur Verfügbarkeit diverser, der Klägerin verschriebener Medikamente in Serbien bzw. Kroatien Mit Beschluss vom 20. September 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 9 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 wurde die Klägerin informatorisch angehört und der Zeuge... vernommen. Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klage vom 14. August Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der Einvernahme des Zeugen auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2013 sowie auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 bzw. Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ( 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch darauf, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch der Klägerin in den Ziffern 2. und 3. nicht anerkennt und ihm entgegensteht, und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 I. Entsprechend des klägerischen Vortrags und der Klagebegründung kommt allen-falls im Rahmen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz aufgrund der der Klägerin konkret und individuell drohenden Situation in Mazedonien in Betracht. Anhaltspunkte für Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG bzw. 60 Abs. 5 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. 13 Der Klägerin ist Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr i. S. d. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer

4 erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v C 18/05 - NVwZ 2007, 712). Die Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, d. h. bei existentiellen Gesundheitsgefahren (vgl. OVG NRW, B.v A 1250/04 - juris). Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor einer gravierenden, existentiellen Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. dazu z. B. BVerwG, U.v C juris; U.v C 58/96 - BVerwGE 105, 383). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BayVGH, U.v a B juris) Eine derartige Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ist im vorliegenden Fall beachtlich wahrscheinlich. 16 a) Nach den fachärztlichen Bescheinigungen vom 31. Juli 2013, 27. August 2013 und vom 28. Oktober 2013 benötigt die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung weiterhin sowohl medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka als auch kontinuierliche psychiatrische Behandlung. Anderenfalls bestehe Suizidgefahr, wovon die Klägerin sich nur nach Behandlung glaubhaft distanzieren konnte. Die Psychopharmakamedikation sei dringend fortzuführen. Zweifel an diesen fachärztlichen Feststellungen zum Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3), einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F 45.0) und einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD 10 F 43.1) sind vorliegend nicht veranlasst. Liegt - wie hier - ein fachärztliches Attest vor, das dem Ausländer eine psychische Erkrankung bescheinigt, so kann das Gericht regelmäßig mangels hinreichender Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Diagnose keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält oder, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVerwG, U.v C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

5 Das Gericht lässt hier ausdrücklich die erwähnten Behandlungserfolge i. S. d. einer Heilung der Krankheit unbeachtet, da im Bereich des Asylrechts nicht auf einen bisher erzielten Behandlungserfolg und dessen Gefährdung oder einen zukünftigen Behandlungserfolg abzustellen ist. Das Abschiebungsverbot des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt allein den Schutz vor einer gravierenden, existentiellen Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. 17 b) Aufgrund der Erkenntnislage zu Mazedonien ist zwar davon auszugehen, dass auch bei psychischen Krankheiten grundsätzlich eine medizinische Basisversorgung auch für Mittellose zu erhalten ist. 18 Die Behandlung psychischer Krankheiten ist in Mazedonien grundsätzlich sowohl stationär als auch ambulant möglich. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum Klinisches Zentrum mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an (vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien vom , II. 2.1.; Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien betreffend die medizinische Versorgungslage der Botschaft der BRD Skopje vom ; Auskunft der Botschaft der BRD Skopje an das Bundesamt vom ; vgl. dazu auch VG München, U. v M 24 K juris; B.v M 24 S juris; VG Gelsenkirchen, U. v a K 3482/12.A - juris). 19 Das Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma und mittellosen Rückkehrern offen (vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien vom ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, ; Bundesasylamt Österreich Analyse der Staatendokumentation, Mazedonien: Lage der Roma vom ; Amnesty International, Jahresbericht 2012). Für Psychiatriepatienten entfalle zwar eine Eigenanteilszuzahlung zum Aufenthalt in einer Klinik (Auskunft der Botschaft der BRD Skopje an das VG Braunschweig vom ). Dem Erkenntnismaterial ist aber nicht zu entnehmen, dass dies auch für die Zuzahlungen zu Medikamenten der Fall ist. 20 Da die Klägerin im Besitz mazedonischer Personaldokumente ist (Bl. 46 der Bundesamtsakte), besteht für sie Zugang zu den öffentlichen Bildungs-, Gesundheits- und Sozialhilfesystemen. Die Problematik der fehlenden Registrierung (vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien vom ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, ; Bundesasylamt Österreich Analyse der Staatendokumentation, Mazedonien: Lage der Roma vom ; Amnesty International, Jahresbericht 2012) ergibt sich daher nicht. Auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma bestehen bei einer offiziellen Registrierung keine Beschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem (Auskunft der Botschaft der BRD Skopje an das VG Münster vom ). Selbst die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt fest, dass gemäß Angaben verschiedener Quellen der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge für rückkehrende abgeschobene Asylsuchende gewährleistet sei. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Anspruch auf eine kostenlose Krankenversicherung würden auch Personen haben, die ein geringes Einkommen aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit. Das Recht auf Unterstützung in medizinischen Notfällen sei immer erhalten. Es wird zwar angeführt, dass der Zugang zu staatlichen

6 Gesundheits- und Sozialdiensten für Angehörige der Roma-Ethnie aufgrund teilweiser Diskriminierung erschwert sei. Problematisiert wird jedoch vor allem wiederum eine fehlende Registrierung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Entzug der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, ). Ein möglicher einjähriger Passentzug aufgrund der Ausreise bzw. die Asylantragstellung hat keine Sperrung der sozialen Leistungen (auch nicht im Gesundheitssystem) zur Folge (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom ). Es ist zwar erneut eine Antragstellung nötig und beansprucht einige Wochen, aber im Übrigen nach hiesigen Erkenntnissen problemlos möglich. 21 c) Vorliegend kann die Klägerin jedoch glaubhaft geltend machen, dass ihr persönlich der Zugang zum Gesundheitssystem nicht in ausreichendem Umfang möglich ist (vgl. dazu VG München, U. v M 24 K juris Rn. 58). Es ist davon auszugehen, dass eine Behandlung bzw. Medikamente für die Klägerin nicht erreichbar, insbesondere nicht finanzierbar sind. Die medizinische Versorgung ist im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten glaubhaft ihre mehrfachen Bemühungen um Medikamente und Hilfe in Notfällen schildern. Dass die Klägerin diese Hilfe benötigt wurde in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihres Auftretens deutlich. Mehrfach wurden sie dabei mangels finanzieller Möglichkeiten zurückgewiesen, was auch trotz des vorliegenden Erkenntnismaterials nicht lebensfremd erscheint. Diese Angaben stimmen überein mit Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach es häufig so scheine, als ob Versicherte Medikamente in Krankenhäusern bar bezahlen müssen, obwohl diese in der Theorie direkt bei der Krankenkasse abgerechnet werden sollten. Die Rückvergütung durch die Krankenkasse erfolge nur sehr langsam, und oft würden kleinere Summen als die Originalbeträge ausgezahlt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, ). Genau solches hat die Klägerin in Mazedonien erfahren. So blieb der Familie der Klägerin in nachvollziehbar geschilderter Weise nur noch, im Ausland Hilfe zu suchen und hierauf ihre finanziellen Kräfte mit Hilfe des Onkels zu bündeln. Dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2013 in Mazedonien trotz ihrer Krankheit in Mazedonien gewesen ist, spricht nicht gegen die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen und erheblichen Verschlechterung der Krankheit bei einer Rückkehr. Die psychischen Probleme der Klägerin haben sich, wie aus den vorgelegten Bescheinigungen ersichtlich ist, während des Aufenthalts in Mazedonien seit dem Aufenthalt in der BRD im Jahr 2011 in erheblicher Weise verschlechtert. 22 Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Mazedonien angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig, 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 und 60 AufenthG. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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