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1 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979 über die Raumplanung; gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 94 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren; gestützt auf Artikel 5 des Tarifs vom 9. Januar 968 der Verwaltungsgebühren; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom. Dezember 008 (RPBG); in Erwägung: Der Staat muss Massnahmen treffen, um seine finanzielle Situation zu verbessern. So erstellte er das Struktur- und Sparmassnahmenprogramm 0 06 (SSM). Mit diesem Programm will der Staatsrat die staatlichen Einnahmen steigern, indem er eine erste Serie von Massnahmen ergreift, die in seiner Kompetenz liegen. Auf der Grundlage der Botschaft Nr. 0-FIND-0 zum Struktur- und Sparmassnahmenprogramm hat die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion die Tarife für sich selber und auch diejenigen für das Bauund Raumplanungsamt überprüft, namentlich die Tarife der Gebühren für Ortspläne, Baubewilligungsgesuche und andere damit zusammenhängende Bereiche. Eine Bewertung der Modalitäten für die Bearbeitung der Dossiers hat gezeigt, dass die zunehmende Komplexität der Arbeit und die steigende Zahl der Verfahren im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens eine punktuelle Erhöhung der Gebühren rechtfertigt. Ausserdem müssen auch die ständigen Kommissionen, die mit den Artikeln 4 6 RPBG eingesetzt wurden, Gebühren für ihre stetig zunehmende administrative Arbeit erheben können. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

2 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten für alle Leistungen im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens, nämlich: a) Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion:. für Bewilligungen und Verfügungen, die sie als zuständige kantonale Behörde für Bauten ausserhalb der Bauzone erlässt;. für Verfügungen, die sie in Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone erlässt;. für die anderen Bewilligungen und Verfügungen, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse, die ihr vom Gesetz übertragen werden, erlässt; b) Bau- und Raumplanungsamt: für die Aufgaben, die dem Amt vom Gesetz übertragen werden; c) Ständige Kommissionen gemäss den Artikeln 4 6 RPBG (die Kommissionen): für die Prüfung der Dossiers, die ihnen zur Begutachtung unterbreitet werden. Für Leistungen, die infolge eines Auskunftsbegehrens oder eines Vorprüfungsgesuchs im Zusammenhang mit einer Bewilligung erbracht werden, wird keine Gebühr erhoben. Art. Grundgebühr Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Entgegennahme, die Eröffnung sowie die allgemeine Verwaltung der Dossiers (Auslagen des Sekretariats, Verwaltungs- und Zustellungskosten). Ihre Höhe hängt vom betroffenen Bereich ab. Sie wird in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Die Grundgebühr fällt einmal pro Dossier an und kann somit nicht mehrmals erhoben werden. Art. Spezifische Gebühren Mit den spezifischen Gebühren werden die Leistungen, die der Staat für die Prüfung der Dossiers erbringt, die ihm zur Begutachtung, Entscheidung,

3 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 Bewilligung und Genehmigung vorgelegt werden, und alle anderen besonderen Leistungen entgolten. Ihre Höhe steht im Verhältnis zu den Kosten und ist vom betroffenen Bereich abhängig. Die spezifischen Gebühren werden in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Falls eine Leistung erneut erbracht werden muss, weil zusätzliche Untersuchungen nötig sind oder das Projekt geändert wird, können die dadurch entstehenden spezifischen Gebühren grundsätzlich zum Tarif der ursprünglichen Leistungen erhoben werden. Art. 4 Personalkosten a) Im Allgemeinen Mit den Personalkosten werden die spezifischen Leistungen, die weder von der Grundgebühr noch von den spezifischen Gebühren gedeckt werden, das heisst der zeitliche Aufwand sowie die Fahrkosten für Augenscheine oder Koordinationssitzungen, entgolten. Alle Behörden nach Artikel können Personalkosten erheben. Art. 5 b) Festlegung der Personalkosten Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit, auf die halbe Stunde aufgerundet, berechnet. In Abweichung vom Grundsatz nach Absatz werden die Fahrkosten pauschal auf 0.74 pro Kilometer festgelegt. Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt berechnet: /Std. a) Augenschein je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 00. b) Koordinationssitzung je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 00. c) Erfassen von Unterlagen für ein Vorprüfungs- oder ein Baugesuch (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren) in der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren 80.. Nutzungspläne Art. 6 Im Allgemeinen Mit den Planungsgebühren werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortspläne und der Detailbebauungspläne entgolten.

4 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 Art. 7 Nutzungsplanverfahren Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Nutzungspläne betragen: a) Ortsplan. Grundgebühr pro Dossier Prüfung des Dossiers 000. bis b) Detailbebauungsplan. Grundgebühr pro Dossier Prüfung des Dossiers 000. bis Die Gebühren für die Genehmigungsverfügungen der Pläne betragen: a) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von weniger als 000 Franken 500. b) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von 000 Franken oder mehr 000. Entscheidet die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion gleichzeitig über Beschwerden, so fallen für diese Verfahren die Gebühren gemäss Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz an. Art. 8 Kommissionen Die Gebühren der Kommissionen für die Prüfungsverfahren der Nutzungspläne betragen: a) Grundgebühr pro Dossier 50. b) Prüfung des Dossiers 00. bis Bewilligungen Art. 9 Im Allgemeinen Mit den Gebühren für Bewilligungsgesuche wird die Prüfung der Bau-, Abbruch- und Standortbewilligungsgesuche entgolten. 4

5 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 Art. 0 Ordentliches Bewilligungsverfahren a) Im Allgemeinen Die Gebühren für das ordentliche Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche betragen: /Fall a) Grundgebühr pro Dossier 50. b) Prüfung des Dossiers nach Kosten der projektierten Arbeiten:. bis Franken (mindestens 50. ). je weitere Franken. ab Franken c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone 00. bis 800. Bei besonders komplizierten Projekten kann die Gebühr um bis zu 50 % erhöht werden. Dieser Zuschlag gilt einzig für die Gebühr nach Absatz Bst. b. Art. b) Materialabbau Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche für Materialabbau betragen: a) Grundgebühr pro Dossier 50. b) Gebühr nach bewilligtem Volumen:. bis m von m bis m m und mehr c) Abbaubewilligung 00. bis 800. Die Gebühren nach Absatz Bst. a und b können im Fall eines besonderen Koordinationsbedarfs um 00 bis 000 Franken erhöht werden; dies gilt namentlich für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Rodungsgesuche. Für die Nachführung, Verwaltung und Freigabe der finanziellen Sicherheiten, welche die Wiederinstandsetzung des Geländes nach Betriebsende sicherstellen, können Personalkosten nach Artikel 5 erhoben werden. 5

6 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 Art. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Die Gebühren für das vereinfachte Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche betragen: a) Grundgebühr pro Dossier 00. b) Prüfung des Dossiers 50. bis 500. c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone 00. bis 500. Art. Kommissionen Die Gebühren für die Behandlung der Baubewilligungsgesuche durch die Kommissionen betragen: a) Grundgebühr pro Dossier 00. b) Prüfung des Dossiers 00. bis Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Art. 4 Die Höhe der Verfahrensgebühren für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die Prüfung und den Entscheid über das Dossier nötig ist, sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der besonderen Umstände festgelegt. Die Gebühren betragen: a) Grundgebühr pro Dossier 00. b) Prüfung des Dossiers und Verfügung 00. bis Weitere kantonale Verfahren Art. 5 Die Höhe der Gebühren für die weiteren kantonalen Verfahren wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Prüfung, die Begutachtung oder den Entscheid über das Dossier sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der besonderen Umstände festgelegt. Die Gebühren betragen: 6

7 Raumplanung und Bauwesen, Gebühren V 70.6 a) Für eine Verfügung aufgrund der kantonalen Kompetenz im Bereich der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone 00. bis 000. b) Für eine Verfügung im Bereich der Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen 00. bis 500. c) Für eine Verfügung zur Genehmigung eines Gemeindereglements 00. bis Schlussbestimmungen Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Der Tarif vom 9. Januar 968 der Verwaltungsgebühren (SGF 6.) wird wie folgt geändert: Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 05 in Kraft. 7

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