Lösungsskizze zu Klausur 2 Zivilrecht vom A.) Anspruch S gegen E auf Bezahlung von 500 Kaufpreis aus 433 II BGB

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1 Lösungsskizze zu Klausur 2 Zivilrecht vom Fall 1 A.) Anspruch S gegen E auf Bezahlung von 500 Kaufpreis aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden Kaufvertrag zwischen E und S Voraussetzung: zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben worden Angebot und Annahme 1. Angebot 145 BGB Definition Angebot: einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und so formuliert ist, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann Definition Willenserklärung: Äußerung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist Subsumtion: Bestellung der E + 2. Annahme durch S 147 II BGB Definition Annahme: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Bejahung des Angebots gerichtet ist. Subsumtion: Ja, umgehende bestätigende Antwort des S. 3. Zwischenergebnis Ein Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 500 ist aufgrund des wirksamen Kaufvertrages gemäß 433 II BGB entstanden. II. Anspruch untergegangen? Fraglich ist, ob dieser Kaufpreisanspruch inzwischen untergegangen ist. 1.) 326 BGB Der Kaufpreisanspruch könnte nach 326 I BGB untergegangen sein. 326 I BGB Voraussetzung : Leistungsbefreiung nach 275 BGB Hier kommt objektive Unmöglichkeit nach 275 I, 2. Var. BGB in Betracht. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung der Hasen objektiv unmöglich geworden ist. S kann die Hasen nur bis zum liefern. Jedoch wurde hier die Lieferung von Saisonartikeln bis zum vereinbart - mit

2 zwei Wochen Zeit diese noch vor Ostern zu verkaufen. Danach kann E nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr denselben Preis für die Osterhasen erzielen, wenn sie die Hasen überhaupt noch verkaufen kann. Zum nächsten Osterfest, ein Jahr später, sind die Osterhasen verdorben. Dies hat E dem S bereits mit ihrer Bestellung in ausreichendem Maße deutlich gemacht. S hat das akzeptiert und einen entsprechenden Liefertermin zugesagt. Folglich wurde ein so genanntes absolutes Fixgeschäft vereinbart. Wird die Leistung in einem solchen Fall nicht rechtzeitig erbracht, steht dies objektiver Unmöglichkeit gleich, weil die Leistung jetzt eine völlig andere wäre und mit dieser der Leistungszweck des Gläubigers unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden kann. Für E steht und fällt das Geschäft mit der Einhaltung des Liefertermins. Osterhasen außerhalb der Osterzeit stellen eine vollkommen andere Leistung dar siehe oben. 3 BE Wer mit guter Begründung ein relatives Fixgeschäft annimmt, soll davon keine Nachteile haben. Diejenigen müssen jedoch den Rücktritt nach 323 BGB und insbesondere 323 II Nr. 2 BGB prüfen, um alle der nach Punkt II, 1 zu vergebenden BE erhalten zu können. Beim relativen Fixgeschäft ist nur das Leistungsinteresse des Gläubigers an den Termin gebunden. Auch hier steht und fällt das Geschäft mit der Einhaltung des Termins. Jedoch führt die Nichteinhaltung des Termins nicht zur Unmöglichkeit, da die Leistung an sich durchaus noch möglich ist. Eine Leistungsbefreiung des S nach 275 I Var. 2 BGB liegt somit vor. Danach ist auch die E nach 326 I BGB nicht mehr zu ihrer Gegenleistung verpflichtet. Fraglich ist, ob sich aus 326 II BGB etwas anderes ergibt. Satz 1 Var. 1: E kann nach 276 BGB nichts für den Maschinenschaden in der Fabrik des S; Es gab auch keinen Gefahrenübergang (etwa nach 447 BGB) zum Nachteil der E Satz 1 Var. 2: E ist nicht nach 295 BGB in Annahmeverzug geraten, weil S die Leistung (Hasen aus der Fabrik des S) nicht wie geschuldet zum sondern nur zum angeboten hat. Überdies war die Leistung im Zeitpunkt des Telefongesprächs am schon unmöglich. Folglich ist der Kaufpreisanspruch von S auch nicht nach 326 II BGB erhalten geblieben. Danach ist der Kaufpreisanspruch des S nach 326 I BGB entfallen. Auf das fehlende Verschulden des S hierfür kommt es nicht an. Wer oben das Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts angenommen hat, sollte nach 346 BGB i.v.m. 323 BGB ebenfalls dazu kommen, dass S keinen Kaufpreisanspruch gegen E (mehr) hat.

3 2.) Rücktritt nach 326 V BGB Der Kaufpreisanspruch könnte überdies nach 346 I BGB durch einen Rücktritt der E entfallen sein. Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus 326 V i.v.m. 323 BGB und 275 I, 2. Var. BGB. Die Erklärung der E, dass der S das Geschäft unter diesen Umständen vergessen könne, ist nach 133, 147 BGB als Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB auszulegen. Alle Voraussetzungen des Rücktritts liegen folglich vor. Somit ist der Kaufpreisanspruch des S auch gemäß 346 BGB entfallen. Wer zusätzlich zu 326 I und II BGB auch den Rücktritt prüft erhält bis zu 3 Zusatz BE (ZBE). 3 ZBE III. Ergebnis S kann von E keine Zahlung verlangen. B.) Anspruch der E gegen S auf 100 Schadensersatz nach 280 I und III i.v.m. 283 und 433 BGB E könnte gegen S einen Anspruch aus 280 I und III i.v.m. 283 und 433 BGB auf 100 Schadensersatz statt der Leistung haben. I. Anspruch entstanden Dafür müsste zwischen E und S ein Schuldverhältnis bestehen und S eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, dies auch zu vertreten haben sowie nach 275 BGB nicht mehr zur Leistung verpflichtet sein. 1.) Schuldverhältnis = der Kaufvertrag siehe oben. 2.) Pflichtverletzung S erfüllt seine Pflicht aus 433 I, Satz 1 BGB nicht fristgerecht. 3.) Leistungsbefreiung Aufgrund objektiver Unmöglichkeit nach 275 I, Var. 2 BGB ist S von seiner Lieferverpflichtung befreit siehe oben. 4.) Vertreten müssen Nach 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Laut Sachverhalt ist S für den Maschinenschaden nicht verantwortlich und hat ihn demnach auch nicht nach 276 und 280 I, Satz 2 BGB zu vertreten. Da S die Osterhasen vereinbarungsgemäß in seiner Fabrik herstellen sollte, trifft ihn auch kein besonderes

4 Beschaffungsrisiko nach 276 I BGB. Wer das Vorliegen eines Beschaffungsrisikos prüft, erhält 1 Zusatz BE. 1 ZBE S hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 5.) Zwischenergebnis Ein Anspruch der E gegen S auf Schadensersatz ist mangels vertreten müssen des S erst gar nicht entstanden. II. Ergebnis Mangels Vertreten müssen, kann E von S keine 100 Schadensersatz verlangen. C. Aufwendungsersatz nach 284 BGB i.v.m. 280 I, III, und 283 BGB E hat keine Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) im Hinblick auf Leistung erbracht. Der Deckungskauf erfolgte statt der Leistung des S im Nachhinein. Überdies fehlt auch hier ein Verschulden des S. Wer 284 BGB i.v.m. 280 I, III, und 283 BGB überhaupt prüft erhält 1 Zusatz BE. 1 ZBE Gutachtenstil (einschließlich Gliederung und Anspruchsaufbau) Die erhält wer überhaupt Gutachtenstil verwendet und gliedert. Ist der Gutachtenstil und der Anspruchsaufbau gut gelungen können bis zu 2 Zusatz BE vergeben werden. 20 BE und 7 ZBE

5 Fall 2 A.) Anspruch des R gegen F aus 439 I Var. 2 BGB auf Lieferung eines neuen GS R könnte gegen F aus 439 I Var. 2 BGB i.v.m. 437 Nr. 1, 434 und 433 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines neuen GS haben. I. Anspruch entstanden Dafür müsste zwischen R und F ein Kaufvertrag über einen GS geschlossen wurden sein, und der übergebene GS mangelhaft sein. 1.) Kaufvertrag Kaufvertrag (+) Es kann erwähnt werden, dass es sich hierbei um einen Verbrauchsgüterkauf nach 474 ff. BGB handelt. Das ist hier aber nicht fallentscheidend, weil keine der dort geregelten Sonderbestimmungen benötigt wird. Wer das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs nach 474 ff. BGB erwähnt und auch 13 und 14 BGB nicht vergisst erhält 2 Zusatz BE (ZBE). 2.) Mangel Mangel nach 434 I, Satz 2 Nr. 1 (+) Der GS lässt keine Veränderung der einmal eingestellten Weckzeit zu Es ist auch vertretbar, einen Mangel nach 434 I, Satz 2 Nr. 2 BGB anzunehmen. 3.) Mangel bei Gefahrübergang Dieser Mangel lag bereits bei Übergabe des GS (Gefahrübergang nach 446 BGB) vor. Der Mangel konnte jedoch erst nach dem erstmaligen Einstellen einer Weckzeit entdeckt werden. Insoweit liegt hier ein Fall von 476 BGB vor, was aber nicht erwähnt werden muss, da die Beweislast eine prozessuale Frage ist. Wer 476 BGB kurz erwähnt erhält 1 Zusatz BE. 1 ZBE 4.)Zwischenergebnis Damit ist grundsätzlich ein Anspruch des R gegen F auf Nachlieferung entstanden. II. Anspruch untergegangen? P: Fraglich ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Lieferung eines neuen GS möglich ist: R hat einen GS aus dem Regal des F genommen und angeboten diesen bestimmten GS für

6 45 zu kaufen. F hat dieses Angebot angenommen. Damit war von Anfang an eine Stückschuld geschuldet. R hatte somit niemals Anspruch auf Lieferung eines anderen GS. 1. Die enge Pflichtenprogrammtheorie Die hier so genannte enge Pflichtenprogrammtheorie verneint beim Stückkauf einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers aus 439 I 2.Alt BGB wegen Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB von vorneherein, weil die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache nicht zum Pflichtenprogramm des Verkäufers gehöre. Die Erweiterung des Pflichtenprogramms des Verkäufers hinsichtlich eines Nachlieferungsanspruches über das vertraglich Vereinbarte hinaus sei nicht Sinn des Nacherfüllungsanspruches. Dem Verkäufer stehe es jedoch frei dem Käufer eine andere Sache an Erfüllungs statt gemäß 364 BGB anzubieten. Hiernach hätte R keinen Anspruch auf Lieferung eines neuen GS. 2. Die modifizierte Pflichtenprogrammtheorie Die hier so genannte modifizierte Pflichtenprogrammtheorie hält einen Nachlieferungsanspruch beim Stückkauf grundsätzlich für möglich. Nur wenn bestimmte Individualisierungsmerkmale zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht werden, scheide die Ersatzlieferung einer gleichwertigen Sache aus. Die Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer konkreten Sache (= Stückschuld) in mangelfreien Zustand, würde demnach, wenn sie bei Gefahrenübergang mangelhaft ist, dahingehend modifiziert, dass auch mit einer gleichwertigen mangelfreien Sache erfüllt werden kann. Begründet wird diese Auffassung damit, dass das an die Pflicht zur mangelfreien Lieferung anknüpfende Nacherfüllungsrecht gerade auf dem Gedanken beruhe, dass der Verkäufer das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache erfüllen müsse. Das Leistungsinteresse des Käufers könne jedenfalls bei Stückkäufen über vertretbare Sachen mit der Lieferung eines Ersatzgegenstandes ebenso gut erfüllt werden. Dieser Auffassung folgt auch der BGH: Durch Vertragsauslegung ist zu ermitteln, ob die Interessenlage der Parteien einen Austausch der konkreten Sache gegen eine andere Gleichwertige rechtfertigt. Hiernach kann R Lieferung eines neuen GS verlangen. Weder nach der Interessenlage von F noch von R macht das Festhalten an der Stückschuld Sinn. 3. Diskussion Der engen Pflichtenprogrammtheorie muss man zu Gute halten, dass sie mit der Systematik und dem Wortlaut der 439 I, 437 Nr.1, 275 I und 243 I und II BGB vereinbar erscheint und folglich auch vertretbar ist. Sehr stark für die modifizierte Pflichtenprogrammtheorie spricht jedoch, dass sie dem Zweck von 439 I BGB, welcher in der Erfüllung des käuferischen Leistungsinteresses liegt, am ehesten gerecht wird. Auch ist sie mit der Systematik und dem Wortlaut der 439 I, 437 Nr.1, 275 I und 243 I und II BGB vereinbar. Als, den deutschen Auslegungskriterien eigentlich vorrangiges,

7 Argument der richtlinienkonformen Auslegung könnte man anfügen, dass die europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf gerade den Interessen des Verbrauchers dienen soll, welcher durch den Nacherfüllungsanspruch in seinem Leistungsinteresse geschützt wird. Gerade Verbraucher kaufen in Warenhäusern vertretbare Stücksachen, z.b.: eine Kaffeemaschine, und sind im Fall einer mangelhaften Ware mit einer gleichwertigen mangelfreien Sache, z.b.: einer anderen Kaffeemaschine gleichen Typs, zufrieden. Hier ist entscheidend, dass F noch 10 andere GS im Regal stehen hat. Nach den Informationen im Sachverhalt hat, F kein schützenswertes Interesse daran, dem F die Nachlieferung zu verweigern. R wollte von vorneherein nur einen Wecker mit den Leistungsmerkmalen des GS. Es war reiner Zufall, dass R im Geschäft des F gerade den Karton mit dem mangelhaften GS ausgewählt hat. Damit ist die modifizierte Pflichtenprogrammtheorie vorzugswürdig. Dieser Streitstand kann ohne Nachteile deutlich abgekürzt dargestellt werden. Entscheidend ist die ganz kurze Darstellung der beiden Auffassungen samt Diskussion und guter Begründung für das gefundene Ergebnis. Dabei ist auch die volle Zahl BE zu geben, wenn ohne nur von der Interessenlage her argumentiert wird. So ist es auch vertretbar der engen Pflichtenprogrammtheorie zu folgen. 4. Ergebnis Entsprechend der modifizierten Pflichtenprogrammtheorie hat der Käufer bei vertretbaren ( 91 BGB) Stückschulden den Nachlieferungsanspruch gemäß 439 I 2. Alt BGB i.v.m. 437 Nr. 1 und 434 BGB soweit die betreffende Stückschuld nicht zu stark individualisiert ist. Dies ist vorliegend der Fall. Folglich kann R von F die Lieferung eines neuen GS verlangen. III. Anspruch durchsetzbar R s Anspruch auf Nachlieferung eines neuen GS müsste durchsetzbar sein. Weder nach 439 III BGB noch nach 275 II und III BGB liegen Umstände vor, die dem F das Recht geben die Nachlieferung zu verweigern. IV. Ergebnis R kann von F folglich einen neuen GS verlangen. Daran ändert auch F s Reparaturangebot nichts, dass R abgelehnt hat. R kann sich nach 439 I BGB die von ihm gewünschte Nacherfüllungsart aussuchen, soweit diese möglich und dem F zumutbar ist. Dies ist der Fall.

8 B.) Minderungsberechnung Nach 441 III BGB wird die Minderung berechnet. x ist der geminderte Kaufpreis: Kaufpreis = Wert der Sache in mangelfreiem Zustand x wirklicher Wert Nach x umgestellt heißt das: x = Kaufpreis * wirklicher Wert Wert der Sache in mangelfreiem Zustand x = 45 * x = 30 Folglich beträgt der geminderte Kaufpreis 30. Die gibt es bereits für das richtige Ergebnis. Wer seinen Rechenweg ähnlich wie in der Lösungsskizze darstellt oder erklärt, erhält unabhängig vom richtigen Ergebnis bis zu 2 Zusatz BE. Gutachtenstil (einschließlich Gliederung und Anspruchsaufbau) Die erhält wer überhaupt Gutachtenstil verwendet und gliedert. Ist der Gutachtenstil und der Anspruchsaufbau gut gelungen können bis zu 2 Zusatz BE vergeben werden. 20 BE und 7 ZBE

9 Fragenteil A.) Frage I BGB und 311a II BGB B.) Frage 2 Ja. 325 BGB. C.) Frage 3 1.) Voraussetzungen des Schuldnerverzuges Die geschuldete Leistung muss fällig, durchsetzbar und dem Schuldner noch möglich sein. Der Gläubiger muss den Schuldner erfolglos gemahnt haben oder die Mahnung nach 286 II BGB entbehrlich sein. Der Schuldner muss die die Verspätung zu vertreten haben. 3 BE 2.) Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges Es tritt die Haftungsverschärfung nach 287 BGB ein. Neben die primäre Leistungspflicht tritt die sekundäre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gem. 280 Abs. 1 und 2 BGB i.v.m. 286 BGB. Nach 280 Abs. 1 und 3 i.v.m. 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er eine Frist zur Leistung gesetzt hat bzw. diese Frist gem. 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Auch wenn dieser Anspruch nicht direkt an den Eintritt des Schuldnerverzuges anknüpft, führt das Vorliegen einiger Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldnerverzuges auch zu diesem Anspruch. So ist es vertretbar, dies als Rechtsfolge des Verzuges aufzuzählen. Der Gläubiger kann nach 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Auch wenn dieses Recht nicht direkt an den Eintritt des Schuldnerverzuges anknüpft, führt das Vorliegen einiger Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldnerverzuges auch zu diesem Rücktrittsrecht. So ist es vertretbar dies

10 als Rechtsfolge des Verzuges aufzuzählen. Außerdem kann der Gläubiger einer Geldschuld im Falle des Schuldnerverzugs Verzugszinsen nach 288 BGB i.v.m. 247 BGB verlangen. Überdies ergeben sich Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges aus 290, 339, 536a I, 536a II, 990 II und 1613 BGB. D.) Frage 4 Ab Gefahrenübergang nach 434, 437, 446 bzw. 447 BGB. 434 BGB muss auf jeden Fall genannt werden. Außerdem 446 oder 447 BGB. E.) Frage 5 Grund ist das Recht des Schuldners / Verkäufers zur zweiten Andienung und das man Verträge einhalten muss (pacta sunt servanda). Beispiele für die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung im Kaufrecht 5 BE Eine Nachfristsetzung ist ausnahmsweise in den Fällen des 440 sowie der 281 II und 323 II i.v.m. 437 BGB entbehrlich. Auch in folgenden Fällen ist das Setzen einer Nachfrist nicht notwendig: Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB: 283 i.v.m. 280 I, III und 437 Nr.3 BGB. Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB: 284 i.v.m. 283, 280 I, III und 437 Nr. 3 BGB. Wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglichem Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB: 311a II i.v.m. 437 Nr. 3 BGB. Rücktritt bei Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB: 323 I i.v.m. 326 V und 437 Nr.2 BGB. Minderung bei Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB: 441 i.v.m. 326 V, 323 und 437 Nr. 2 BGB. Für jedes der zwei Beispiele sind samt Erläuterung zu vergeben. Wird bei wenigstens einer Erläuterung gut argumentiert ist die letzte der 5 BE verdient.

11 Werden bei Frage 3 weitere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges genannt oder bei Frage 5 ein weiteres Beispiel erläutert, können bis zu 2 Zusatz BE vergeben werden. 20 BE und 1,0 = BE 1,3 = BE 1,7 = BE 2,0 = ,3 = BE 2,7 = BE 3,0 = ,3 = BE 3,7 = BE 4,0 = BE 5,0 = 0 23 BE

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