Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Examinatorium Klausurenkurs Diane Jahr Lösung

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1 Examinatorium Klausurenkurs Klausur vom: (Original: 2008 II 5), Raum 2003 Besprechung am: , Uhr, Raum 2003 Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Diane Jahr Lösung Hinweis: Die Ausführungen, die in einem Kästchen abgedruckt sind, sind nicht Bestandteil der Lösungsskizze der Klausur, sondern sind ergänzende Bestandteile 1. Teil: Erfolgsaussichten der Klage des A A) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, zuständiges Recht (+) I. Eröffnung des Verwaltungsrechts, 40 I S. 1 VwGO (+) Streitentscheidende Normen sind solche des Baurechts und damit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie) II. Zuständiges Gericht, 45, 52 Nr. 1 VwGO VG Augsburg, Art. 1 II Nr. 6 AGVwGO (+) B) Zulässigkeit der Klage (+) I. Statthafte Klageart Verpflichtungsklage (+), da sich Klage auf Erteilung eines VAs (Baugenehmigung) richtet 1

2 II. Klagebefugnis, 42 II VwGO (+) Möglicher Anspruch aus Art. 68 S. 1 BayBO III. Vorverfahren, 68 VwGO (-) Wegen Art. 15 II AGVwGO unstatthaft IV. Klagefrist, 74 I S. 2, II VwGO (+) V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO (+) Zwischenergebnis: Verpflichtungsklage zulässig C) Beiladung, 65 I VwGO (+) B und C können beigeladen werden, da deren rechtlichen Interessen berührt sind D) Begründetheit der Klage (+) I. Passivlegitimation, 78 VwGO (+) Stadt Friedberg (+) II. Anspruch auf Baugenehmigung (+) 1. Genehmigungspflicht (+) - Stallanlage ist bauliche Anlage i.s.d. Art. 2 I S. 1 BayBO - Genehmigungspflicht nach Art. 55 I BayBO daher (+) - Verfahrensfreiheit nach Art. 57 I BayBO (-) - Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO (-) 2. Genehmigungsfähigkeit (+) a) Formelle Voraussetzungen der Baugenehmigung (+) - schriftlicher Bauantrag nach Art. 64 I S. 1 BayBO (+) - dass Bauantrag für B und C gestellt, ist unerheblich (Art. 50, 54 II S. 3 BayBO) 2

3 b) Materielle Voraussetzungen der Baugenehmigung - Prüfungsmaßstab: Art. 59 S. 1 BayBO, insbesondere 29 ff BauGB - bauliche Anlage i.s.d. 29 BauGB (+) wegen planungsrechtlicher Relevanz - Stallmast im Außenbereich nach 35 BauGB (+) - Stallmast als privilegiertes Vorhaben i.s.d. 35 I Nr. 1 BauGB (+), da wegen überwiegend eigener Futteranlage Landwirtschaft i.s.d. 201 BauGB vorliegt - Deklarierung im Flächennutzungsplan als Allgemeine Grünfläche nach 35 III S. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehend (-), da keine konkrete andere Planung sondern bloße Allgemeinaussage, die privilegiertes Vorhaben nicht überwiegt. - Veränderungssperre, 14 BauGB, entgegenstehend (-), da Satzung bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt gemacht und zudem gegen das Verbot der Negativplanung verstoßend E) Ergebnis Teil 1: Klage hat Aussicht auf Erfolg 2. Teil: Begründetheit einer Versagungsgegenklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens A) Passivlegitimation, 78 VwGO Stadt Friedberg (+) B) Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens aus Art. 18a VIII GO (-) I. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (+) - Bürgerbegehren gemäß Art.18a IVS. 1 GO schriftlich eingereicht - inhaltliche Bestimmtheit der Fragestellung gemäß Art. 18a IV S. 1 GO (+), Kopplung der Fragestellung nicht entgegenstehend, da ein enger und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Fragestellungen besteht - ausreichende Begründung des Begehrens gemäß Art. 18a IV S. 1 GO (+) - Unzulässigkeit wegen Benennung zweier ortsfremder Vertreter (-), da Art. 18a IV S. 1 GO nur Höchstzahlregelung trifft und Vertreter nicht zwingend Gemeindeangehörige sein müssen - Quorum gemäß Art. 18a VI GO (+) 3

4 II. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises gemäß Art. 18a I GO (+), da sowohl Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB als auch Aufstellung eines Bauplans Bereiche kommunaler Selbstverwaltung darstellen - Negativkatalog des Art. 18a III GO (-) - aber: Begehren auf rechtswidriges oder gesetzwidriges Ziel gerichtet (+), da Einvernehmen der Gemeinde vorliegend nicht erteilt werden kann und die Aufstellung eines Bebauungsplans unzulässig ist, da durch die inhaltlichen Vorgaben des Begehrens die gemeindliche Abwägungsentscheidung des 1 VII BauGB ersetzt und umgangen würde. C) Ergebnis Teil 2: Versagungsgegenklage unbegründet 4

5 1. Teil: Erfolgsaussichten der Klage des A Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 1 Die Klage des A hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg vor dem zuständigen Gericht eröffnet wäre und die Klage zulässig sowie begründet wäre. A) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, zuständiges Recht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I S. 1 VwGO Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I S. 1 VwGO eröffnet sein. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als solchen berechtigen oder verpflichten. Die streitentscheidenden Normen sind vorliegend solche des Baurechts, das als spezieller Teil des Sicherheitsrechts zweifelsohne dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlicher Natur. Die Streitigkeit ist in Ermangelung einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist, ist für die Klage der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I S. 1 VwGO eröffnet. II. Zuständiges Gericht, 45, 52 Nr. 1 VwGO Für die Streitigkeit ist nach 45 VwGO erstinstanzlich das Verwaltungsgericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des VG Augsburg folgt aus 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 6 AGVwGO. B) Zulässigkeit der Klage Die Klage des A ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. I. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers und ist notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, 86, 88 VwGO. Im vorliegenden Fall begehrt A eine Baugenehmigung für den geplanten Schweinemastbetrieb. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 S. 1 BayVwVfG, so dass der Erlass eines VAs letztlich das Begehren des A darstellt. 1 Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, 113 Rn

6 A ist auch nicht mit einer bloßen Kassation des ablehnenden Bescheids geholfen, die mit einer Anfechtungsklage zu erreichen wäre. Statthafte Klageart ist damit die Verpflichtungsklage nach 42 I Alt. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage. II. Klagebefugnis, 42 II VwGO Des Weiteren müsste A auch nach 42 II VwGO klagebefugt sein. Bei einer Verpflichtungsklage lässt sich die Klagebefugnis nicht mit der Adressatentheorie begründen. Es ist hier vielmehr auf eine mögliche anspruchsbegründende Norm abzustellen, auf die sich der Kläger berufen kann und die zu einer möglichen Rechtsverletzung durch Ablehnung des Anspruchs führt, 113 V S. 1 VwGO. In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus Art. 68 S. 1 BayBO. Dieser Anspruch ist Ausfluss der grundsätzlichen Baufreiheit nach Art. 14 I GG 2. Da es sich bei diesem Anspruch auch um einen gebundenen Anspruch handelt und der Behörde mithin kein Ermessen zusteht, ist die begehrte Baugenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Damit führt eine unrechtmäßige Ablehnung einer Baugenehmigung zu einer möglichen Verletzung von Art. 14 I GG und A ist jedenfalls klagebefugt. Bauherrenstellung Eigentümereigenschaft nicht erforderlich Der Bauherr muss nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sein. Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt 3. Eine Eigentümerstellung sieht diese Definition nicht vor. Es reicht aus, wenn der Bauherr vom Eigentümer eine Gestattung erhalten hat oder der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist 4. Dies ist laut Sachverhalt der Fall. A, B und C sind sich über ihr Vorhaben einig und A soll als Antragsteller für das gemeinsame Bauprojekt auftreten. Damit muss A selbstständig das Genehmigungsverfahren durchführen, Art. 50 I S. 2 BayBO, und kann im Weiteren auch selbstständig ohne Beteiligung der beiden anderen Eigentümer B und C klagen, da er Adressat der ablehnenden Entscheidung und der begehrten Baugenehmigung ist 5. 2 Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 14 Rn Legaldefinition in Art. 56 I S. 1 BayBO alte Fassung (!). 4 Simon/Busse, BayBO, 107. Ergänzungslieferung 2012, Art. 50 Rn. 7; zur Normenkontrolle gem. 47 VwGO: BVerwG BayVBl. 1994, Simon/Busse, BayBO, Art. 50 Rn

7 III. Vorverfahren, 68 VwGO Nach 68 I S. 1, II VwGO ist in Fällen der Verpflichtungsklage bei abgelehntem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen. Da vorliegend der ablehnende Bescheid der Stadt Friedberg nach dem erlassen wurde, gilt gemäß 68 I S. 2 VwGO die abweichende landesrechtliche Bestimmung des Art. 15 II AGVwGO. Danach entfällt sofern Art. 15 I AGVwGO nichts Abweichendes regelt bei Verwaltungsakten, die von Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden erlassen werden, das Vorverfahren. Art. 15 I AGVwGO sieht in Fällen des bauaufsichtlichen Verfahrens kein fakultatives Widerspruchsverfahren vor, so dass gegen den gemeindlichen Bescheid der Stadt Friedberg vom ein Vorverfahren unstatthaft ist. IV. Klagefrist, 74 I S. 2, II VwGO Die Klage wurde fristgerecht erhoben. V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO 1. A als Kläger ist nach 61 Nr. 1 Alt. 1 (natürliche Person), 62 I Nr. 1 VwGO, 2, 104 BGB beteiligten- und prozessfähig. 2. Die Stadt Friedberg ist nach 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 1 S. 1 GO) ist. Sie ist als solche prozessunfähig und wird gemäß 62 III VwGO in Verbindung mit Art. 38 I GO im Prozess durch den ersten Bürgermeister vertreten. VI. Zwischenergebnis: Die Klage von A ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig. C) Beiladung Da durch die Entscheidung auch die rechtlichen Interessen von B und C berührt werden, können diese gemäß 65 I VwGO beigeladen werden. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß 65 II VwGO liegt aber nicht vor, weil sie keinen eigenen Bauantrag gestellt haben. 7

8 Beiladung: Es ist zwischen der einfachen Beiladung nach 65 I VwGO und der notwendigen Beiladung nach 65 II VwGO zu unterscheiden. Zunächst können nur Dritte beigeladen werden, die keine Partei, also Kläger oder Beklagter sind. Eine einfache Beiladung nach 65 I VwGO ist anzunehmen, wenn der Dritte durch die Entscheidung in seinen eigenen Rechten berührt sein kann. Die notwendige Beiladung nach 65 II VwGO ist dagegen zu bejahen, wenn die Entscheidung auch gegenüber diesem Dritten nur einheitlich ergehen kann. Dies ist besonders bei Anfechtungsklagen aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung des Aufhebungsurteils der Fall. Aufgrund des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG sollen die von dem Anfechtungsurteil ebenfalls Betroffenen Dritten noch während des Rechtsstreits ihre Interessen wahren können 6. Als Beispiele sind anzuführen: - Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung Bauantragsteller ist notwendig beizuladen, - Klage des Nachbarn gegen gewerbe-, gaststätten-, immissionsschutz- oder atomrechtliche Genehmigung Anlagenbetreiber ist notwendig beizuladen, - Klage des Bauantragstellers/Anlagenbetreibers gegen nachbarschützende Auflage Nachbar ist notwendig beizuladen. Bei Verpflichtungsklagen ergeht lediglich die Verpflichtung, einen VA zu erlassen, dieser kann im Weiteren von den in ihren Rechten berührten Dritten selbstständig angefochten werden. Jedoch sprechen Rechtsschutzaspekte und der Anspruch auf rechtliches Gehör für eine notwendige Beiladung der Dritten auch bei Verpflichtungsklagen. Beispiele: - Klage auf Erlass einer Baugenehmigung Beiladung der nach 36 BauGB zu beteiligenden Gemeinde, - Klage des Nachbarn auf Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gegen den Bauherrn Bauherr ist notwendig beizuladen hins. betroffener Mieter dagegen nur einfache Beiladung. Die einfache Beiladung dient als Auffangtatbestand in den übrigen Fällen und tritt bei Weitem nicht so häufig auf wie die notwendige Beiladung nach 65 II VwGO. Als Beispiel dafür sei anzuführen: Klage gegen eine Baugenehmigung mit der Begründung, der Bebauungsplan sei rechtswidrig Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, ist beizuladen. Prüfungsort der Beiladung ist zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. 6 Kopp/Schenke, 65 Rn

9 Objektive Klagehäufung Ebenfalls zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen ist die objektive Klagehäufung nach 44 VwGO. Aus Gründen der Prozessökonomie ist der erforderliche sachliche Zusammenhang weit auszulegen. Weitere Voraussetzungen sind derselbe Beklagte und dasselbe zuständige Gericht, auch eine objektive Klagehäufung zwischen Klage und einstweiligem Rechtsschutz ist denkbar. Wird also eine Klage durch einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gesichert, kann dies in einer Klage verfolgt werden. In Ergänzung dazu gibt es die subjektive Klagehäufung nach 64 VwGO, auf die die Vorschriften der ZPO über die Streitgenossenschaft anzuwenden sind. Hier treten im Gegensatz zur objektiven Klagehäufung mehrere Personen in der Position als Kläger bzw. Beklagter auf und nicht mehrere Streitgegenstände. (Es können aber natürlich nicht dieselben Personen als Kläger und Beklagter zugleich handeln.) D) Begründetheit der Klage Die Klage von A ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, Passivlegitimation nach 78 I VwGO, die Ablehnung der Baugenehmigung im Bescheid der Stadt Friedberg vom zu einer Rechtsverletzung des Klägers in seinen Rechten führt, 113 V S. 1 VwGO. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Klage dann begründet ist, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung besitzt. Es kommt gerade nicht darauf an, ob die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung rechtswidrig ist. Der Wortlaut des 113 V S. 1 VwGO ist in dieser Hinsicht ungenau. 7 Anmerkung: Fehlerhaft ist es an dieser Stelle, die ablehnende Entscheidung der Stadt Friedberg rechtlich zu überprüfen, da auch wenn deren Rechtswidrigkeit belegt ist, noch keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob A tatsächlich ein Anspruch auf Baugenehmigung zur Seite steht. I. Passivlegitimation, 78 VwGO Die Klage ist gegen die kreisangehörige Stadt Friedberg zu richten. Diese ist nach Art. 53 II S.1 Nr. 1 BayBO, 5 I ZustVBau (Fall der großen Delegation) Bauaufsichtsbehörde im unbeschränktem Umfang und damit für Erteilung und Ablehnung von örtlichen Bauanträgen zuständig. 7 Kopp/Schenke, 113 Rn

10 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Stadt Friedberg nach Art. 54 I BayBO im übertragenen Wirkungskreis handelt. Für die Frage der Passivlegitimation sind die gemeindlichen Wirkungskreise irrelevant. II. Anspruch auf Baugenehmigung Dem Kläger steht dann ein Anspruch auf Baugenehmigung aus Art. 68 S. 1 BayBO zur Seite, wenn das geplante Vorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Unterschiedlicher Prüfungsaufbau Zur Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung sind zwei Prüfungsaufbauten üblich. Der erste Aufbau orientiert sich didaktisch an der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts und unterscheidet zunächst zwischen formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Der zweite Aufbau ist ergebnisorientiert aufgebaut und prüft zunächst die Genehmigungspflicht. Sollte diese nicht vorliegen, ist der weitere Anspruch auf die Genehmigung obsolet. Dieser Aufbau wurde in der Musterlösung gewählt und findet in der Praxis Anwendung. Didaktisch sauberer für die Erstellung eines Gutachtens ist jedoch der erste Anspruch, bei dem alle Rechtsprobleme abgehandelt werden können. a) didaktischer Aufbau 8 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle Voraussetzungen a) Antrag b) Zuständige Behörde c) Nachbarbeteiligung d) Schriftform 3. Materielle Voraussetzungen a) Genehmigungspflicht b) Genehmigungsfähigkeit 8 So Weber/Köppert, Baurecht Bayern, 1. Auflage 2010, Rn

11 b) Praxis -Aufbau 9 1. Rechtsgrundlage 2. Genehmigungspflicht 3. Genehmigungsfähigkeit a) Formelle Voraussetzungen aa) Antrag bb) Nachbarbeteiligung b) Materielle Voraussetzungen 1. Genehmigungspflicht Die Genehmigungspflicht beurteilt sich nach Art. 55 I BayBO, wonach die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Der Begriff der baulichen Anlage ist in Art. 2 I S. 1 BayBO definiert. Die geplante Stallanlage ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten i.s.d. Art. 2 X BayBO, also künstlich hergestellte Anlage. Sie erfüllt zusätzlich den Begriff des Gebäudes in Art. 2 II BayBO. Mit der Errichtung (erstmaligen Herstellung) liegt folglich ein baurechtlich relevanter Vorgang im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO vor. Fraglich ist, ob die Stallanlage verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO oder genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO ist. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 I BayBO ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei dem geplanten Stallgebäude nicht um ein Gebäude im Sinn von Art. 57 I Nr. 1 lit. c) BayBO handelt. Der geplante Stall dürfte die dort genannten Flächengrößen bei weitem überschreiten und über eine Feuerungsanlage verfügen. Jedenfalls dient der Stall der dauerhaften Unterbringung von Tieren. Ebenfalls liegt kein bloßer Lager-, Abstell- und Ausstellungsplatz für die Landwirtschaft nach Art. 57 I Nr. 16 lit. a) BayBO vor. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 I, II BayBO scheitert bereits am fehlenden Bebauungsplan nach 30 I BauGB bzw. nach 12, 30 II BauGB. Schließlich ist kein vorrangiges Genehmigungsverfahren (z.b. Art. 56 I BayBO) ersichtlich. Anmerkung: Auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen ist nach dem Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 9 So auch Lindner, Öffentliches Recht Systematisches Lehrbuch zur Examensvorbereitung im Freistaat Bayern, 1. Auflage 2012, Rn

12 Verhältnis Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Baugenehmigung Schlüsselnorm ist die Konzentrationsvorschrift des 13 BImSchG. Die dazu korrespondierende baurechtliche Vorschrift ist Art. 56 I S. 2 BayBO. Damit schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung mit ein. Die Genehmigungsbehörde prüft im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die baurechtlichen Anforderungen. Dies ergibt sich auch aus 6 I Nr. 2 BImSchG. Die geplante Stallanlage von A ist genehmigungspflichtig. 2. Genehmigungsfähigkeit a) Formelle Voraussetzungen der Baugenehmigung (nicht des Ablehnungsbescheides) A hat am einen ordnungsgemäßen schriftlichen Bauantrag bei der Stadt Friedberg eingereicht, Art. 64 I S. 1 BayBO. Unerheblich ist, dass A den Bauantrag auch für die Grundstücke von B und C gestellt hat. Die Bayerische Bauordnung spricht in Art. 50 BayBO bewusst vom Bauherrn und nicht vom Grundstückseigentümer und normiert in Art. 68 IV BayBO weiter, dass die Baugenehmigung unbeschadet von privaten Rechten Dritter ergeht. Daraus wird geschlossen, dass auch ein Dritter, der nicht Grundstückseigentümer ist, einen entsprechenden Bauantrag einreichen kann, zumal das bayerische Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogenes Recht darstellt, d.h. die Baugenehmigung wird für das betreffende Grundstück erteilt. Dies ergibt sich auch aus Art. 54 II S. 3 BayBO, der bestimmt, dass Baugenehmigungen auch für und gegen die Rechtsnachfolger gelten. Die bayerische Praxis verneint lediglich in solchen Fällen das Sachbescheidungsinteresse für die Durchführung eines bauaufsichtlichen Verfahrens, in denen erkennbar ist, dass der Antragsteller eine Baugenehmigung für das beantragte Grundstück unter keinem denkbaren Umstand ausnutzen, d.h. über das betreffende Grundstück verfügen kann 10. Letzteres ist hier jedenfalls nicht der Fall, da sich die drei Grundstückseigentümer über das gemeinsame Projekt einig sind. Anmerkung: Das rechtliche Problem der Antragstellung durch A auch für die Grundstücke von B und C und die damit verbundene Frage des Sachbescheidungsinteresses könnten bereits in der Zulässigkeit der Klage unter den Prüfungspunkten Klagebefugnis oder Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erörtert werden. 10 Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 2011, Art. 68 Rn. 165 f. 12

13 Die Stadt Friedberg ist auch die für Bauvorhaben in ihrem Landkreis zuständige Behörde gem. Art. 53 II S. 1 Nr. 1, 54 I BayBO in Verbindung mit 5 I ZustVBau. Die Baugenehmigung ist schriftlich zu erteilen gem. Art. 68 II S. 1 BayBO. Exkurs: Zustellungserfordernis nach Art. 68 II S. 3 BayBO Neben der Schriftform der Baugenehmigung ist deren Zustellungserfordernis zu beachten. Die Baugenehmigung ist dem Antragsteller nach Art. 68 II S. 3 BayBO zuzustellen. Damit wird dieser Verwaltungsakt über die Zustellungsvorschriften bekanntgegeben, Art. 41 V BayVwVfG in Verbindung mit Art. 1 f. BayVwZVG. Es sind dann die jeweiligen Zustellungsarten bzw. Zustellungsfiktionen zu beachten. Dies ist relevant für die Fristberechnung der Klagen! Nachbarbeteiligung, Art. 66 I BayBO Zunächst findet Art. 28 BayVwVfG auf den Nachbarn keine Anwendung gem. Art. 66 II S. 2 BayBO. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist weiterhin keine Rechtmäßigkeits- oder Wirksamkeitsvoraussetzung der Baugenehmigung. Art. 66 BayBO ist keine drittschützende Norm, die bei Fehlen der Nachbarbeteiligung bereits zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn führt 11. Fehler bei der Nachbarbeteiligung oder ihr gänzliches Fehlen wirken sich vielmehr nicht auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aus 12. Dies wird aus Art. 66 I S. 2 BayBO abgeleitet. Die Nachbarbeteiligung kann durch diese abschließende Regelung nur zu einem Zustellungserfordernis (Art. 66 II S. 6 BayBO) führen und weitergehende Rechtsfolgen können auch bei einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung nicht entwickelt werden. Insoweit greift Art. 46 BayVwVfG 13. Art. 46 BayVwVfG ist aus einem Umkehrschluss aus Art. 66 II S.1 BayBO anwendbar, hier wird ausdrücklich nur Art. 28 BayVwVfG ausgeschlossen. Daneben werden aber keine weiteren Verfahrensvorschriften der BayVwVfG ausgeschlossen. Demgemäß ist ein Verfahrensfehler grundsätzlich unbeachtlich, wenn er sich offensichtlich nicht auf die Sachentscheidung auswirkt. Dies ist hier immer der Fall, denn der Nachbar kann mit seiner verweigerten Zustimmung keinesfalls die Erteilung der Baugenehmigung verhindern (es kann lediglich ein Zustellungserfordernis ausgelöst werden, Art. 66 Abs. 1 S. 6 BayBO), er kann nur positiv mit Erteilung seiner Zustimmung auf seine Rechte verzichten, Art. 66 I S. 2 BayBO. Außerdem besteht der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung ungeachtet des Art. 66 I BayBO, denn in Art. 68 I BayBO wird die Nachbarbeteili- 11 Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn Decker/Konrad, Kapitel II Teil 3 Rn Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn

14 gung nicht erwähnt. Damit steht der Behörde generell kein Spielraum für eine andere Entscheidung bei Art. 66 BayBO zu 14, sollte der Nachbar nicht ordnungsgemäß beteiligt sein. b) Materielle Voraussetzungen der Baugenehmigung Zunächst ist zu bestimmen, ob die baurechtliche Prüfung nach dem Prüfmaßstab des Art. 59 S. 1 BayBO oder des Art. 60 S. 1 BayBO vorgenommen wird. Die geplante Stallanlage stellt keinen Sonderbau nach Art. 2 IV BayBO dar, damit ist die Genehmigungsfähigkeit nach dem eingeschränkten Prüfmaßstab des Art. 59 S. 1 BayBO zu beurteilen. Art. 59 S. 1 BayBO schafft dabei eine Ober- und Untergrenze (Pflichtprüfprogramm) für die Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren, d.h., es werden nur die in Art. 59 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BayBO aufgeführten Kriterien gewürdigt. Daneben kann die Baugenehmigungsbehörde den Antrag aber auch ablehnen, wenn er gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, Art. 68 I S Hs. BayBO. Diese Regelung knüpft an Art. 55 II BayBO an. Hier wird die Bauaufsichtsbehörde auch beim eingeschränkten Prüfprogramm nach Art. 59 BayBO gerade nicht von außerhalb des Prüfprogramms stehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen entbunden. Fraglich ist, ob das Bauvorhaben insbesondere mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO verlangt die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der 29 bis 38 BauGB. aa) Bauliche Anlage? Zunächst müsste es sich um eine bauliche Anlage im Sinn des Bauplanungsrechts handeln, 29 BauGB. Der eigenständige planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage deckt sich zwar weitgehend mit Art. 2 I BayBO, verlangt aber zusätzlich eine städtebauliche Relevanz der zu beurteilenden Anlage. Diese liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Anlage die Belange in 1 VI BauGB in einer Art und Weise berührt, dass ein Bedürfnis nach Bauleitplanung entstehen kann. 15 Dies ist hier der Fall, da die größentechnisch bedeutende Anlage in einem bislang unbebauten Bereich angesiedelt werden soll. Im Hinblick auf die mit der Schweinehaltung verbundenen Geruchsemissionen ist eine Betroffenheit der Belange nach 1 VI Nrn. 1, 7, 8 lit. b) BauGB jedenfalls nicht auszuschließen. Darüber hinaus muss die Anlage für eine bodenrechtliche Relevanz Gegenstand einer Festsetzung nach 9 I BauGB sein können. Dies ist hier nach 9 I Nr. 18 lit. a) BauGB der Fall. 38 BauGB steht der Anwendung der 29 ff. BauGB hier nicht entgegen. bb) Außenbereich? 14 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, 46 Rn BVerwG DVBl. 1972,

15 Die geplante bauliche Anlage könnte sich im Außenbereich i.s.v. 35 BauGB befinden. Der Begriff des Außenbereichs ist gesetzlich nicht definiert. Es ist derjenige Bereich, der außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach 30 I, II BauGB liegt. Die zu bebauenden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und die nächste Bebauung ist 600 Meter vom in Aussicht genommenen Standort entfernt. Damit befindet sich das Vorhaben nicht im Innenbereich nach 34 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung hat am Maßstab des 35 BauGB zu erfolgen. Das Gesetz differenziert weiter im Außenbereich zwischen privilegierten Vorhaben nach 35 I BauGB und sonstigen Vorhaben nach 35 II BauGB. 35 III BauGB nennt als öffentliche Belange Gründe, die gegen Bauvorhaben im Außenbereich sprechen können und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit mit den für das Vorhaben streitenden Gründen abgewogen werden müssen. Dabei liegt der Regelung des 35 BauGB der Gedanke zugrunde, dass im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Der Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben besteht aber darin, dass es bei den ersteren vom Gesetz anerkannte Gründe für einen Standort im Außenbereich gibt, die sich in der Regel gegen die vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange durchsetzen, während sonstige Vorhaben nach 35 II BauGB an sich im Außenbereich standortfremd sind. Daraus ergibt sich die Folge, dass in der Regel die öffentlichen Belange mehr Gewicht haben und sich gegen die geplanten Vorhaben durchsetzen. Während die privilegierten Vorhaben im Außenbereich kraft ihrer Funktion legitimiert sind, dem Außenbereich quasi planartig zugewiesen sind und für ihre Unzulässigkeit öffentliche Belange entgegenstehen müssen, sind nicht privilegierte Vorhaben schon bereits dann unzulässig, wenn sie öffentliche Belange lediglich beeinträchtigen. aaa) Privilegierung nach 35 I Nr. 1 BauGB? Hier kommt eine Privilegierung nach 35 I Nr. 1 BauGB land- und forst- wirtschaftlicher Betrieb in Betracht. Den Begriff der Landwirtschaft gem. 201 BauGB hat das BVerwG 16 ausgehend von den klassischen Landwirtschaftsformen Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsgartenbau und -obstbau sowie Weinbau definiert als eine Tätigkeit, bei der der Boden planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird, um den Ertrag in Form von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen zu nutzen, Begriff der Urproduktion. Das Halten von Tieren ist nach dieser Begriffsbestimmung nur dann Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend selbst erzeugt wird. Tiermast, die überwiegend oder vollständig mit zugekauftem Futter betrieben wird, erfüllt nicht den Begriff der Landwirtschaft. Der Stallbetrieb soll hier auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgen, mithin liegt eine Landwirtschaft im Sinn von 201 BauGB vor. Weiter müsste ein Betrieb im Sinn von 35 I Nr. 1 BauGB vorliegen. Ein Betrieb ist ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer bestimmten Organisation. Davon ist hier bei einer Zahl von 400 Schweinen auszugehen. 16 BVerwG BayVBl. 1969,

16 Schließlich müsste dem Vorhaben dienende Funktion zukommen. Dabei ist nach der Rechtsprechung danach zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers respektiert, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, das geplante Vorhaben in etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung errichten würde 17. Vorliegend geht die Stadt Friedberg davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Es sollen nur die zum Betrieb notwendigen Gebäude errichtet werden, anderweitige Anhaltspunkte bestehen im Übrigen nicht, damit ist eine Privilegierung nach 35 I Nr. 1 BauGB zu bejahen. bbb) 35 III BauGB? Fraglich ist, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Obwohl 35 III BauGB nur von Beeinträchtigung spricht und damit die gesetzliche Terminologie von 35 II BauGB aufgreift, ist anerkannt, dass auch privilegierte Vorhaben nach 35 I BauGB am Maßstab des 35 III BauGB zu beurteilen sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist allerdings das besondere Gewicht der Privilegierung angemessen zu berücksichtigen, d.h., das privilegierte Vorhaben überwindet regelmäßig berührte öffentliche Belange. (1) Entgegenstehen der Deklarierung im Flächennutzungsplan als Allgemeine Grünfläche nach 35 III S. 1 Nr. 1 BauGB? Zunächst könnte die Aussage Allgemeine Grünfläche (vgl. 5 II Nr. 5 BauGB) im Flächennutzungsplan der Stadt Friedberg dem Vorhaben gem. 35 III S. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Bei privilegierten Vorhaben nach 35 I BauGB wird aber die Bedeutung des Flächennutzungsplanes eingeschränkt. Privilegierte Vorhaben sind planartig dem Außenbereich zugewiesen, damit steht der Flächennutzungsplan nur insoweit entgegen, als er für den vorgesehenen Standort eine konkrete andere Planung vorsieht. Eine derartige konkrete und qualifizierte Standortaussage im Flächennutzungsplan kann auch einem Privilegierungstatbestand entgegen gehalten werden. Trifft der Flächennutzungsplan hingegen nur eine Aussage des Inhalts, dass der Außenbereich grundsätzlich kein Bauland ist, sog. Allgemeinaussage, setzt sich der Privilegierungstatbestand durch, da keine Vorabentscheidung der Gemeinde zur Bebauung für den Außenbereichsstandort getroffen wurde. Der Inhalt des Flächennutzungsplans Allgemeine Grünfläche trifft gerade keine konkrete Nutzungsentscheidung, die zum landwirtschaftlichen Vorhaben von A gegenläufig wäre. Damit setzt sich hier der Privilegierungstatbestand des 35 I Nr. 1 BauGB gegen 35 III S. 1 Nr. 1 BauGB durch. 17 BVerwG BayVBl. 1986,

17 Anmerkung: Detaillierte Kenntnisse dieses Problems können von den Bearbeitern nicht erwartet werden. Entscheidend ist, dass das Problem argumentativ gelöst wird. (2) Schädliche Umwelteinwirkung? Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von 35 III S. 1 Nr. 3 BauGB werden (nach dem Bearbeitervermerk) vom Vorhaben nicht hervorgerufen. (3) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft? Auch beeinträchtigt das Vorhaben nicht die natürliche Eigenart der Landschaft ( 35 III S. 1 Nr. 5 BauGB), da die landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich (neben der Erholungsfunktion) wesensmäßig ist. (4) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes? Für eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ( 35 III S. 1 Nr. 5 BauGB) ist nichts ersichtlich. (5) Veränderungssperre 14 BauGB Damit könnte dem Bauvorhaben von A nur noch die am beschlossene Veränderungssperre gem. 14 BauGB, als Versagungsgrund entgegenstehen. Da diese zu einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach 29 ff. BauGB führen könnte, ist sie im Rahmen des Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zu würdigen. Anmerkung: Vertretbar ist auch eine Argumentation über Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO i.v.m. Art. 63 II BayBO. 17

18 Die Satzung über die Veränderungssperre könnte hier aus mehreren Gründen nichtig sein und daher nicht als Versagungsgrund dem Bauvorhaben von A nicht entgegengehalten werden. Zwar hat hier der Stadtrat der Stadt Friedberg den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die sichernde Veränderungssperre beschlossen (Art. 47 II, 51 I, 49 GO). Eine Veränderungssperre darf gemäß 14 I BauGB aber nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem nach 2 I S. 2 BauGB bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Dies ist eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre. Verlangt wird deshalb, dass der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes zeitlich vor der Satzung über die Veränderungssperre bekannt gemacht wird. Dies hat die Stadt Friedberg missachtet, da sie zuerst am die Veränderungssperre bekannt gemacht hat. Darüber hinaus bestehen materielle Bedenken gegen die beabsichtigte Planung, die gesichert werden soll. Planungen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Sinn von 1 III S. 1 BauGB erforderlich sein können, können nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Vorliegend liegt eine reine Negativplanung im Sinn von 1 III S. 1 BauGB vor, da ausschließliches Planungsziel die Verhinderung des Bauvorhabens von A ist. Zwar können Hochwasserschutzeinrichtungen nach 9 I Nr. 16 BauGB Gegenstand einer Bauleitplanung sein. Eine Sicherung wäre aber hier nur dann erforderlich im Sinn von 1 III S. 1 BauGB, wenn es sich tatsächlich um eine hochwassergefährdete Fläche handeln würde. Dies ist aber ausgeschlossen. Denn die Paar verläuft in einer Entfernung von drei Kilometern zum betroffenen Gebiet und es fehlt an bisherigen Hochwasserereignissen. Damit verbleibt es bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach 35 I Nr. 1 BauGB. cc) Gemeindliches Einvernehmen Ein gemeindliches Einvernehmen gem. 36 BauGB, war hier nicht zu erteilen, da die Stadt Friedberg selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Das gemeindliche Einvernehmen entfällt, wenn Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde identisch sind. Denn 36 BauGB setzt immer Personenverschiedenheit von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde voraus. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften i.s.v. Art. 59 S. 1 BayBO verletzt. Daneben ist auch die Erschließung gesichert. Mithin ist es baurechtlich genehmigungsfähig. Damit steht auch fest, dass die Ablehnung durch Bescheid vom rechtsfehlerhaft war und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 68 BayBO, Art. 14 I GG verletzt. Das Gericht wird daher den ablehnenden Bescheid der Stadt Friedberg vom aufheben und die beklagte Stadt Friedberg zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichten. Es liegt auch Spruchreife nach 113 V S. 1 VwGO vor, denn die Entscheidung in Art. 68 S. 1 BayBO ist eine gebundene Entscheidung. 18

19 E) Ergebnis: Die Klage von A auf Erteilung der Baugenehmigung hat Aussicht auf Erfolg. 2. Teil: Begründetheit einer Versagungsgegenklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens Eine Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage wäre begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richten würde, die Zurückweisungsentscheidung des Stadtrates der Stadt Friedberg vom zu einer Rechtsverletzung der vertretungsberechtigten Personen in ihren Rechten führt ( 113 V S. 1 VwGO), mit anderen Worten, wenn ein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens bestünde, Art. 18a VIII S. 1 GO, Art. 7 II, 12 III S. 1 BV. A) Passivlegitimation, 78 VwGO Nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Klage gegen die Stadt Friedberg zu richten, da deren Organ (Stadtrat) die zurückweisende Entscheidung vom getroffen hat, 78 I Nr. 1 VwGO. B) Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens Den vertretungsberechtigten Personen steht ein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens und nachfolgende Durchführung eines Bürgerentscheides (gem. Art. 18a X GO) zu, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren vorliegen. Die Zulässigkeitsprüfung des Gemeinderats erstreckt sich dabei auf die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Bürgerbegehren. Durch dieses umfassende Prüfungsrecht wird sichergestellt, dass der Bürgerentscheid nicht mit erheblichem politischen Engagement der Bürger und einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand durchgeführt wird, obwohl von vornherein absehbar ist, dass ein entsprechender nachfolgender Bürgerentscheid infolge Rechtswidrigkeit keinen rechtlichen Bestand haben kann. I. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Die formellen Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerbegehrens sind in Art. 18a IV VI GO normiert. 1. Schriftform Zunächst muss das Bürgerbegehren schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, Art. 18a IV S. 1 GO. Dies war hier der Fall. 19

20 2. Bestimmtheit der Fragestellung Weiter muss das schriftliche Begehren inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten, Art. 18 IV S. 1 GO. Der Bürger muss dabei erkennen, für oder gegen was er seine Stimme abgibt. Hier erscheint problematisch, dass das Bürgerbegehren zwei thematisch unterschiedliche Verfahrensgegenstände Verweigerung des bauplanungsrechtlichen Einvernehmens und Inhalt eines künftigen Bebauungsplanes zu einer Fragestellung koppelt. Dies steht der Zulassung aber nicht entgegen, denn es besteht ein enger, sachlicher Zusammenhang zwischen den verbundenen Sachfragen und es ist die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung gegeben. 3. Begründung Eine ausreichende Begründung im Sinn von Art. 18a IV S. 1 GO liegt vor. 4. Vertreterbenennung Art. 18 IV GO Auch die Benennung der zwei ortsfremden Vertreter begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen ist in Art. 18a IV S. 1 GO nur eine Höchstzahlregelung getroffen ( bis zu drei ), d.h., auch zwei Vertreter sind rechtlich zulässig. Zum anderen müssen die Vertreter nicht zwingend Gemeindebürger im Sinn von Art. 15 II GO sein. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des Art. 18a GO lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Vertreter Bürger der Gemeinde sein muss, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll. An die Person des Vertreters stellt das Gesetz keine besonderen, über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit hinausgehenden Anforderungen. 5. Quorum und Unterzeichnungsberechtigung Das Quorum gemäß Art. 18a VI GO ist ebenfalls erreicht. Bei Einwohnern nach Art. 15 I GO muss das Bürgerbegehren von 8% der Gemeindebürger nach Art. 15 II GO unterzeichnet sein, d.h., es werden Unterschriften berechtigter Personen benötigt. Diese Zahl wird hier mit korrekt gesammelten Unterschriften bei Weitem übertroffen. Es dürfen nur Gemeindebürger das Bürgerbegehren unterzeichnen, Art. 18a V GO. 6. Zwischenergebnis: Das Bürgerbegehren ist formell ordnungsgemäß. II. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 20

21 Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 18a I, III GO geregelt. 1. Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises Zunächst muss das Bürgerbegehren eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises betreffen, Art. 18a I GO. Der Begriff der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Art. 18a I GO ist derselbe wie der der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 28 II S. 1 GG. a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens Die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in 36 BauGB betrifft die Planungshoheit der Gemeinde und damit den eigenen Wirkungskreis und ist folglich tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Diese Entscheidung ist gerade nicht diejenige über die Erteilung der Baugenehmigung, die nach Art. 54 I Hs. 2 BayBO in den übertragenen Wirkungskreis fiele. Das Gesetz unterscheidet hier deutlich zwischen Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde, die ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung zu erteilen hat. b) Aufstellung und inhaltliche Ausgestaltung des Bebauungsplanes Auch die gekoppelte Thematik der Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung eines Bebauungsplanes betrifft die gemeindliche Selbstverwaltung. Nach 2 I S. 1 BauGB stellen die Gemeinden die Bauleitpläne, nämlich Flächennutzungs- und Bebauungsplan nach 1 II BauGB, in eigener Verantwortung auf und üben so ihre Planungshoheit nach Art. 28 II S. 1 GG aus. 2. Negativkatalog Der Negativkatalog des Art. 18a III GO ist ebenfalls nicht betroffen. 3. Weitere ausgeschlossene Gegenstände Darüber hinaus sind, obwohl in Art. 18a GO nicht ausdrücklich erwähnt, auch Anträge in einem Bürgerbegehren ausgeschlossen, die ein rechts- oder gesetzwidriges Ziel verfolgen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 III GG, Art. 56 I GO. a) Soweit das Bürgerbegehren die Frage zur Entscheidung stellt, ob die Gemeinde ihr bauplanungsrechtliches Einvernehmen zum Bauantrag von A verweigern soll, scheitert es bereits daran, dass für den Bauantrag von A ein Einvernehmen gerade nicht erforderlich ist (s.o. Teil 1). Das Bürgerbegehren geht insoweit jedenfalls ins Leere. Soweit man es dahingehend auslegen würde, dass es auf die Verweigerung der Baugenehmigung gerichtet ist, wäre es bereits unzulässig, da es dann eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises betrifft, vgl. 21

22 Art. 54 I Hs. 2 BayBO. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. b) Soweit das Bürgerbegehren die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Inhalt begehrt, Tierhaltungen in der Friedberger Au generell auszuschließen, ist das Bürgerbegehren gleichfalls unzulässig. Das Bürgerbegehren sieht nach seinem eindeutigen Wortlaut eine abschließende materielle Entscheidung im mehrstufigen gesetzlich vorgeschriebenen Bauleitplanverfahren gem. 2 ff. BauGB vor, die jedoch zwingend nach 1 VII BauGB als gemeindliche Abwägungsentscheidung zu erfolgen hat. Durch die in der Fragestellung enthaltene strikte Vorgabe, dass ein aufzustellender Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich Tierhaltungen allgemein ausschließen soll, bleibt kein Raum mehr für die gemeindliche Abwägung. Die mit dem Bürgerbegehren angestrebte Entscheidung betrifft damit nicht nur das Ob einer künftigen Bauleitplanung, sondern bereits das detaillierte Wie. Nur die Frage, ob die Gemeinde ganz allgemein in ein Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes einsteigen soll, ist einem Bürgerbegehren zugänglich inhaltliche Vorgaben, die die gemeindliche Abwägungsentscheidung quasi ersetzen, sind dagegen unzulässig. C) Ergebnis Da für ein Bürgerbegehren, das auf ein mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stehendes Ziel gerichtet ist, kein Zulassungsanspruch besteht, wäre eine Klage der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens jedenfalls unbegründet. 22

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