Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa
|
|
- Gesche Grosser
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - Hassia Verpackungsmaschinen GmbH 26. Fachbereichstag der Beuth Hochschule für Technik - Berlin
2 Agenda 1. Vorstellung 2. Einleitung 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen 4. Weitere Normen zur Hygiene 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit 6. EG-Verordnung 1935/ Standards aus Branchen oder anderen Ländern 2 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
3 1. Vorstellung Hassia Verpackungsmaschinen GmbH Heegweg Ranstadt Tel: / 81-0 Fax: / Mail: info@oystar.hassia.de Web: Anschrift - Firmendaten Normung, Patente, Compliance Ortwin Fink Tel: / Fax: / Mail: fink@oystar.hassia.de Gründung: 1953 Lage: 40km nordöstl. von Ffm. Maschinen: >5.500 Export: 85% Mitarbeiter: Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
4 1. Vorstellung Verpackungsbeispiele 4 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
5 1. Vorstellung Produktionsprogramm Das Produktionsprogramm der HASSIA Verpackungsmaschinen GmbH besteht aus Verpackungsmaschinen für die Lebensmittelindustrie. Insbesondere stellen wir Tiefziehmaschinen mit Dampf-Aseptik für die Molkereiindustrie her. 5 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
6 2. Einleitung Hintergrund für die Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit bei der Nahrungsmittelverarbeitung sind: Es können sich Produktrückstände ansammeln Fremdkörper können in das Nahrungsmittel gelangen Das Nahrungsmittel kann dadurch kontaminiert werden Die Kontamination gefährdet evtl. den Konsumenten Daraus leiten sich die grundlegenden Anforderungen ab: Beim Bau von Maschinen sind diese Risiken zu beachten Die Maschinen müssen leicht und gut zu reinigen sein Der Umgang mit Nahrungsmitteln unterliegt gewissen Regeln 6 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
7 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen a. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch 9.Verordnung zum GPSG in deutsches Gesetz umgesetzt Anhang I Abs. 2.1 nennt spezielle Anforderungen Normen unterstützen die Industrie Normen werden nicht vom Staat geschaffen im Amtsblatt der EU werden harmonisierte Normen veröffentlicht wer harmonisierte Normen verwendet kann davon ausgehen, dass er die gesetzlichen Anforderungen eingehalten hat (Konformitätsvermutungswirkung) 7 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
8 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen a. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen;... g) unvollständige Maschinen.... Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck a) Maschine - eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; - eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energieund Antriebsquellen verbinden; - eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;... g) unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; 8 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
9 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen a. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, und... müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE Allgemeines Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschlossen ist. Folgende Anforderungen sind zu beachten: a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien entsprechen. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass diese Materialien vor jeder Benutzung gereinigt werden können; ist dies nicht möglich, sind Einwegteile zu verwenden. b) Alle mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommenden Flächen mit Ausnahme der Flächen von Einwegteilen müssen glatt sein und dürfen keine Erhöhungen und Vertiefungen aufweisen, an denen organische Stoffe zurückbleiben können; das Gleiche gilt für Verbindungsstellen zwischen Flächen, so gestaltet und gefertigt sein, dass Vorsprünge, Kanten und Aussparungen an Bauteilen auf ein Minimum reduziert werden, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, erforderlichenfalls nach Abnehmen leicht demontierbarer Teile; die Innenflächen müssen Ausrundungen mit ausreichendem Radius aufweisen, damit sie vollständig gereinigt werden können. c) Von Lebensmitteln, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln stammende Flüssigkeiten, Gase und Aerosole müssen vollständig aus der Maschine abgeleitet werden können (möglichst in Reinigungsstellung). d) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass in Bereiche, die nicht zur Reinigung zugänglich sind, keine Substanzen oder Lebewesen, insbesondere Insekten, eindringen können und dass sich darin keine organischen Bestandteile festsetzen können. e) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass gesundheitsgefährliche Betriebsstoffe, einschließlich Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen können. Sie muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut sein, dass die fortdauernde Erfüllung dieser Anforderung überprüft werden kann Betriebsanleitung In der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche, sondern auch für Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist. 9 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
10 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen b. Harmonisierte Hygiene-Normen zur MRL DIN EN : Nahrungsmittelmaschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 2: Hygieneanforderungen 1 Anwendungsbereich Dieses Dokument legt allgemeine Hygieneanforderungen an Maschinen fest, die zur Vorbereitung und Verarbeitung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr und, wo zutreffend, zur Verarbeitung von Tierfutter verwendet werden, um das Risiko von Infektion, Erkrankung, Ansteckung oder Verletzung, das vom Lebensmittel ausgehen kann, auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Sie identifiziert die Gefährdungen, die bei der Verwendung solcher Nahrungsmittelmaschinen typisch sind, und beschreibt Gestaltungsverfahren und gibt Benutzerinformationen zur Eliminierung oder Verminderung dieser Risiken. Dieses Dokument behandelt nicht die hygienebedingten Risiken für das Personal, die beim Gebrauch der Maschine entstehen. Dieses Dokument ist anwendbar auf Nahrungsmittelmaschinen Beispiele solcher Gruppen von Nahrungsmittelmaschinen sind im informativen Anhang B aufgeführt. ANMERKUNG: Weitere Hygieneanforderungen sind in anderen EG-Richtlinien enthalten. Zusätzlich können die in diesem Dokument enthaltenen Prinzipien auf andere Maschinen und Anlagen angewendet werden, die der Verarbeitung von Lebensmitteln dienen und bei denen gleichartige Risiken auftreten. Beispiele für Hygienerisiken und akzeptable Lösungen sind im informativen Anhang A angegeben. Dieses Dokument ist nicht anwendbar auf Maschinen, die vor dessen Veröffentlichung durch CEN hergestellt wurden. 10 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
11 3. Gesetzliche Grundlagen für Nahrungsmittelmaschinen b. Harmonisierte Hygiene-Normen zur MRL DIN EN ISO : Sicherheit von Maschinen Hygieneanforderungen an die Gestaltung von Maschinen 1 Anwendungsbereich Diese Internationale Norm legt Hygieneanforderungen für die Gestaltung von Maschinen fest und enthält Informationen zur vom Hersteller der Maschine bestimmte, vorgesehene Verwendung. Diese Norm gilt für alle Arten von Maschinen und die zugehörigen Ausrüstungen, bei deren Verwendung Hygienerisiken für den Konsumenten des Produkts entstehen können. Anforderungen an die unkontrollierte Freisetzung mikrobiologischer Arbeitsstoffe durch die Maschine werden durch diese Internationale Norm nicht erfasst. 11 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
12 4. Weitere Normen zur Hygiene Die nachfolgenden Normen sind keine harmonisierten Normen und können daher auf freiwilliger Basis unterstützend angewendet werden. a. europäische Normen DIN EN 601 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Gußstücke - Chemische Zusammensetzung von Gußstücken, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen DIN EN 602 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Kneterzeugnisse - Chemische Zusammensetzung von Halbzeug für die Herstellung von Erzeugnissen, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen 1 Anwendungsbereich Diese Europäische Normen legen den maximalen Massenanteil an Legierungselementen und Verunreinigungen in Aluminium und Aluminium-Guß-/Knet- Legierungen fest, die zur Herstellung von Zwischenprodukten und Erzeugnissen bestimmt sind, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen. Gegenüber der nebenstehenden Tabelle aus DIN EN 602 enthält DIN EN 601 zusätzlich folgende zugelassene Elemente: Antimon 0,2% Zinn 0,1% Strontium 0,2% 12 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
13 4. Weitere Normen zur Hygiene a. europäische Normen DIN EN Aluminium und Aluminiumlegierungen - Anforderungen an anodisierte Erzeugnisse, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen 1 Anwendungsbereich Diese Europäische Norm legt die Anforderungen für gefärbte oder farblose anodisch erzeugte Oxidschichten auf Knet- und Gusserzeugnissen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen für die Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln fest. Diese Anforderungen umfassen die chemische Zusammensetzung des Bades, das Verdichten und die Eigenschaften der anodisch erzeugten Oxidschicht. Sie beinhalten nicht Tauch- und Pigmentfarbstoffe, aber beinhalten metallische Einlagerungen die durch elektrolytische Einfärbung erzeugt werden. DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen - Schmierstoffe mit nicht vorhersehbarem Produktkontakt Hygieneanforderungen 1 Anwendungsbereich Diese internationale Norm legt Hygieneanforderungen für die Formulierung Herstellung Verwendung und den Umgang mit Schmierstoffen fest, die während der Herstellung sowie der Be- und Verarbeitung unvorhersehbar mit Produkten und Verpackungen in der Lebensmittel-, Kosmetik-, Arzneimittel-, Tabakwaren- oder Tierfutterindustrie in Kontakt kommen können, wie z.b. bei Vorgängen wie Wärme- oder Kraftübertragung, Schmierung oder Korrosionsschutz an Maschinen. Dieses Dokument umfasst auch Registrierungskriterien, die angewendet werden können um die Übereinstimmung von Schmierstoffen mit nicht vorhersehbarem Produktkontakt mit dieser Internationalen Norm zu beurteilen. Dieses Dokument ist nicht anwendbar für Stoffe die als Produktadditive verwendet werden, sowie solche die im direkten Produktkontakt eingesetzt werden, es beschränkt sich jedoch auf hygienebezogene Anforderungen und deckt keine Gesundheits- und Sicherheitsaspekte ab. Dennoch ist es von größter Wichtigkeit, neben den hygienebezogenen Anforderungen auch die mit den Prozessen verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen um Maßnahmen zur Erfüllung beider Anforderungen ergreifen zu können. 13 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
14 4. Weitere Normen zur Hygiene b. deutsche Normen DIN Lebensmittelhygiene - Reinigung und Desinfektion 1 Anwendungsbereich Diese Norm gilt für die Reinigung und Desinfektion von Oberflächen von Räumen, Vorrichtungen und Geräten in Betriebsstätten des Lebensmittelbereiches und soll als eine Hilfestellung bei der Auswahl und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion dienen. Sie gibt eine Anleitung für die Planung und Durchführung der Reinigung und Desinfektion beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln. 14 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
15 4. Weitere Normen zur Hygiene b. deutsche Normen DIN Lebensmittelhygiene - Anleitung für die Auswahl von Werkstoffen für den Kontakt mit Lebensmitteln - Allgemeine Grundsätze 1 Anwendungsbereich Dieses Dokument beschreibt die Vorgehensweise zur Auswahl von Werkstoffen (Materialien) für Gegenstände fest, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken. Ziel ist es, dem Hersteller von Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenständen, der Überwachung und weiteren betroffenen Kreisen eine Anleitung anhand zu geben. Schwerpunkt des Dokuments sind die Konstruktionswerkstoffe. 15 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
16 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit Diese werden in der Regel durch EU-Verordnungen geregelt. Im Gegensatz zu den EU-Richtlinien treten EU-Verordnungen unmittelbar in Kraft, ohne dass zuvor in den Mitgliedsstaaten ein eigenes nationales Gesetz erlassen wird. a. europäische Verordnungen EGV 178/2002 Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Diese Basis-Verordnung wird umgesetzt durch weitere Verordnungen) Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit errichtet. Ferner werden Verfahren für Fragen festgelegt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken. (3) Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.... Artikel 18 Rückverfolgbarkeit (1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. 16 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
17 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit a. europäische Verordnungen EGV 852/2004 Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: a) Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer. b) Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein. c) Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. d) Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden. e) Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP-Grundsätze anzuwenden. f) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen. g) Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel. Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: a) die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch; b) die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch; c) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; d) Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition Lebensmittelunternehmen fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen. (3) Im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c). Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. 17 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
18 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit a. europäische Verordnungen EGV 853/2004 Spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs. (2) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung gewonnen und bearbeitet werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für a) die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch; b) die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch; c) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben; d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben; e) Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben. (4) Im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstaben c), d) und e) genannten Tätigkeiten und Personen. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. 18 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
19 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit a. europäische Verordnungen EGV 854/2004 Amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Artikel 1 Geltungsbereich (1) In der vorliegenden Verordnung werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt. (2) Sie gilt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet. (3) Die Durchführung der amtlichen Überwachung gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) und unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten. 19 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
20 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit a. europäische Verordnungen EGV 1935/2004 Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Diese Verordnung enthält zwei wesentliche Forderungen: - Eignung der eingesetzten Materialien - Rückverfolgbarkeit Doch dazu später mehr. Artikel 1 Zweck und Gegenstand (1) Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen. (2) Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt- Materialien und - Gegenstände (nachstehend Materialien und Gegenstände genannt), die als Fertigerzeugnis a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.... Artikel 3 Allgemeine Anforderungen (1) Materialien und Gegenstände... sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie... keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, a) die menschliche Gesundheit zu gefährden oder b)... c) Artikel 5 Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen (1) Für Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang I aufgeführt sind,... können... Einzelmaßnahmen erlassen... werden.... Artikel 16 Konformitätserklärung (1) In den in Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen ist vorzuschreiben, dass den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. 20 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
21 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit a. europäische Verordnungen EGV 2023/2006 Gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Wesentliche Forderung dieser Verordnung ist ein Qualitätsmanagementsystem in den Betrieben, um damit ein gesichertes nachweis- und reproduzierbares Verfahren über Informationen während der Herstellung zu erlangen. Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenständen (im Folgenden Materialien und Gegenstände genannt), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände oder recycelten Materialien und Gegenstände, die in diesen Materialien und Gegenständen verwendet werden, Regeln für die gute Herstellungspraxis (GMP) festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Bereiche und für alle Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Materialien und Gegenständen zurück bis zur Herstellung der Ausgangsstoffe, diese jedoch ausgenommen. Die im Anhang dargelegten ausführlichen Regeln gelten, soweit zutreffend, für die jeweiligen näher aufgeführten Verfahren. 21 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
22 5. Gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit b. Gesetzliche Grundlagen in Deutschland BedGgstV Bedarfsgegenständeverordnung 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände: Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des LFGB; 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: 3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: 4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: 5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: 6. Babyartikel: LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, 2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, 3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen,... 2 Begriffsbestimmungen... (6) Bedarfsgegenstände sind 1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/ Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
23 6. EGV 1935/2004 a. Konformitätserklärung Zunächst werden im Art. 3 Allgemeine Anforderungen an die Herstellung gestellt. Art. 5 nennt, mit Verweis auf Anh. I (eine Liste von Materialien), die Möglichkeit für diese Materialien zusätzliche separate Verordnungen zu erlassen. Art. 16 eröffnet die Möglichkeit, dass für die in Anhang I genannten Materialien eine Konformitätserklärung erstellt wird. Allerdings nur wenn es hierfür eine separate Verordnung nach Art. 5 gibt, und in dieser die Konformitätserklärung gefordert wird. Diese separaten Verordnungen nach Art. 5 regeln dann gezielt für die jeweiligen Materialien spezielle Anforderungen wie z.b. Positivlisten, Reinheitskriterien oder Migrationswerte. Derzeit gibt es lediglich für die folgenden Materialien aus Anhang I separate Verordnungen: Keramik RiLi 2005/31/EG Zellglas RiLi 2007/42/EG Epoxyderivate EGV 1895/2005 Kunststoffe RiLi 2007/19/EG und EGV 282/2008 Gummi EGV 597/2008 Für alle anderen Materialien (Metalle, Elastomere, Silikone, Lacke, Beschichtungen) gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage für eine Konformitätserklärung. Da die Nahrungsmittelmaschinen aus einer Kombination dieser Materialien bestehen, und Maschinen als Fertigerzeugnis im Anhang I nicht aufgeführt sind kann also pauschal für eine Maschine keine Konformitätserklärung im Sinne von EGV 1935/2004 ausgestellt werden. Um derartige Forderungen der Kunden nachzukommen hat der VDMA hierzu ein Positionspapier herausgegeben. Danach wird vorgeschlagen die Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 zu bescheinigen. 23 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
24 6. EGV 1935/2004 b. Rückverfolgbarkeit Nach Art. 18 der Basis EGV 178/2002 gilt die Rückverfolgung kurz gesagt für jene Stoffe welche zu einem Nahrungsmittel verarbeitet werden. Nur für diese Stoffe ist auf allen Produktionsstufen ein Informationssystem einzurichten um nachweisen zu können, woher man als Lebensmittelhersteller die Stoffe bezogen hat, und an wen man seine daraus hergestellten Nahrungsmittel weitergeliefert hat. Nahrungsmittelmaschinen sind an diesen Prozessen beteiligt, indem sie die Stoffe verarbeiten. Da also die Maschinen nicht selbst verarbeitet werden unterliegen diese auch nicht den Forderungen der Rückverfolgbarkeit. Auch zu diesem Aspekt hat der VDMA ein Positionspapier herausgegeben. Danach genügen die im Maschinenbau allgemein üblichen Verfahren einer Auftragsbearbeitung, um im Bedarfsfalle auch hierzu Auskunft geben zu können. 24 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
25 7. Standards aus Branchen oder anderen Ländern a. EHEDG European Hygienic Engineering & Design Group Die EHEDG ( ist ein europäisches Konsortium von Geräteherstellern der Lebensmittelindustrie, sowie Forschungsinstituten und Behörden aus dem Gesundheitswesen. Sie wurde im Jahr 1989 mit dem Ziel gegründet, die Hygiene bei der Verarbeitung und Verpackung von Nahrungsmitteln zu fördern. Bisher wurden 38 Dokumente zu Themen der Hygiene in Verbindung mit Nahrungsmittelmaschinen herausgegeben,beispielsweise die folgenden Dokumente: 8 Hygienic equipment design criteria, Hygienic design of closed equipment for the processing of liquid food, Hygienic packing of food products, Hygienic design of equipment for open processing, Materials of construction for equipment in contact with food 34 Integration of Hygienic and Aseptic systems, March Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
26 7. Standards aus Branchen oder anderen Ländern b. IFS International Food Standard Der IFS ( ist eine gemeinnützige Gesellschaft aus Mitgliedsfirmen der drei Einzelhandelsverbände aus Deutschland, Frankreich und Italien (z.b. Aldi, Metro). Er umfasst allgemeine international anerkannte Auditstandards des Nahrungsmittelgeschäfts, um die Sicherheit für die Verbraucher kontinuierlich zu verbessern. Der International Food Standard begann mit der Publikation des IFS Food (derzeit Version 5) und entwickelte danach weitere Standards, wie z.b. IFS Logistic und IFS Household and Personal care. c. FDA Food and Drug Administration Die FDA ( ist eine US-Behörde, welche unter anderem die Herstellung und den Handel mit Nahrungsmitteln und Pharmaprodukten überwacht und regelt. 26 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
27 7. Standards aus Branchen oder anderen Ländern d. 3A Sanitary Standards, Inc. 3-A ( ist ein von der US-Regierung anerkannter gemeinnütziger Verband, von Gerätehersteller und anderen Experten aus dem Gesundheitswesen. Durch jahrzehntelange Zusammenarbeit haben diese Gruppen ein umfassendes Inventar von Standards erstellt. Im Mittelpunkt steht dabei die Molkereiindustrie. Da dessen Standards bereits auch in anderen Ländern Beachtung finden gibt es mittlerweile eine Kooperation mit der EHEDG. e. NSF International The Public Health and Safety Company Die NSF ( wurde 1944 als National Sanitation Foundation gegründet. Sie entwickelt eigene Hygienestandards, und untersucht, prüft und zertifiziert Geräte und Anlagen. Auch hier gibt es eine Kooperation mit der EHEDG. e. USDA US Department of Agriculture Die USDA ( ist das amerikanische Landwirtschaftsministerium. 27 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 28 Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen in Europa Ortwin Fink - BHT-Berlin
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrHygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb
Lagerung und Sammlung von Abfällen Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Susanne REISSNER 26. Mai 2010, Graz 1/ 19 Definitionen Einzelhandel die Handhabung und /oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Mehr5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung
Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte
MehrLebensmittelhygiene-Recht 2006
Lebensmittelhygiene-Recht 2006 Geltungsbereiche Grundsätze Detailbestimmungen Gliederung Seite 1. 2 2. Nr. 3 3. Nr. 5 www.friedrich-sailer.de 4. Nr. 9 5. 10 Rechtssituation & Grundsätze Beginn der Anwendung
MehrGrundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.
Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrUltra Hygiene Wasserschieber. Vikan Vikan setzt neue Sicherheits-, Schutz- und Hygienestandards
Ultra Hygiene Vikan Vikan setzt neue Sicherheits-, Schutz- und Hygienestandards Ultrahygienisches Design Lebensmittelsicherheit, und damit unter anderem die Vermeidung von Kreuz kontamination, ist das
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrCharakteristika: VO (EG) 852/2004
VO (EG) 852/2004 Charakteristika: Ziel: ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit ist Basis des Lebensmittelrechts. HACCP bildet das Herzstück der Steuerung der Lebensmittelsicherheit (ausgenommen
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrGentechnisch verändert?
Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet! VERBRAUCHERSCHUTZ ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT Gentechnik in Lebensmitteln gibt es das schon? In Europa und Deutschland wurden bislang kaum gentechnisch veränderte
MehrL 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005
L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
Mehr9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71
9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION
MehrSeptember 2000. September 2000. September 2000. März 2001
1 Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2001, S. 1424-1425 mit folgenden eingearbeiteten Nachträgen: Information zum Verzeichnis veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 85 vom 8. Mai 2001, S. 8913
MehrHygieneschulung 2014 erster Teil
Hygieneschulung 2014 erster Teil Susanne Greiner-Fischer, Amtstierärztin Folie 1 Hygieneschulung 2014 des Landkreises Lichtenfels gem. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. mit Anh. II Kap. XII
MehrSchweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten
Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Fragen und Antworten Seite 1 von 6 Das Eidgenössische Department des Innern
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrManagementbewertung Managementbewertung
Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen
MehrSicht an Erdbaumaschinen
Bedeutung von Normen in der Maschinensicherheit Sicht an Erdbaumaschinen, 23./ Michael Thierbach KAN-Geschäftsstelle, Sankt Augustin Wirksamkeit technischer Prävention Bedeutung von Normen Bild: BLB Page
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrSoja-Lebensmittel - Quelle von hochwertigem Eiweiß
Soja-Lebensmittel - Quelle von hochwertigem Eiweiß Thesenpapier des wissenschaftlichen Beirats der ENSA Einleitung Eiweiß ist ein wichtiger Grundnährstoff, der für das Wachstum und die Reparatur aller
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrSTELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn
STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrImport ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern. Richtlinien und Entscheidungshilfen für den Import aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern Richtlinien und Entscheidungshilfen für den aus Staaten außerhalb der Europäischen Union 2 -Grundlagen Broschürentitel Die Grundlagen zum Ökologische erzeugnisse
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Gesetzliche Vorschriften 19 weit ein. 1999 kamen tierische Produkte hinzu. Damit gibt es für die Mitglieder der EU
MehrWS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II in Mainz Folie 1 2 Begriffsbestimmungen 3. ist der EG-GMP Leitfaden (BAnz. S. 6887)
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrKennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit
Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit Vortrag bei dem Workshop Lebensmittelverluste und Lebensmittelrecht an der Leuphana Universität Lüneburg von Dr. Tobias Teufer,
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrZulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014
Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV
MehrSicherheitsbewertungsbericht
Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
L 268/24 VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2003 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrÜbergang Alte / Neue Maschinenrichtlinie 1
DIPL.-ING. HANS-J. OSTERMANN Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel Tel.: 02208/911001 Mobil: 0179/2972679 mail: Ostermann@maschinenrichtlinie.de Internet: www.maschinenrichtlinie.de Co-Autoren DIPL.-ING.
MehrCE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.
CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrNiederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen Stefan Rost, 24.11.2015, Leipzig 1 EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratungsstelle Tillystrasse
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrNeuerungen und praktische Auswirkungen auf das Qualitäts- und Hygienemanagement durch IFS / Version 5.
Neuerungen und praktische Auswirkungen auf das Qualitäts- und Hygienemanagement durch IFS / Version 5. Referent: Dipl. Ing. H. Klein Fleischtechnologe QM - Beratung, Bünde Ziel des IFS Nachweis eines funktionierenden
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrKeine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung
Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte
MehrDÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz
DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE DESEINSATZESVON EINSATZES BIOKOHLE IN BÖDEN Berlin, den 05.10.2011 Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Das Aufbringen und Einbringen von
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission
Mehrhier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie
hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.
MehrGeografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben - Absatzförderung oder erzwungene Transparenz? Prof. Dr. Michael Loschelder GRUR-Jahrestagung 2015 Gliederung I. Einführung und Problemstellung Die Regelungen der geografischen
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrExportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgf.
GZ: BMG-74310/0003-II/B/12/2012 Datum: 23.02.2012 Gültigkeit ab: 01.03.2012 Durchführungserlass 10 / Version 2 für die Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG,
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2006R2023 DE 17.04.2008 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2006 DER
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2015 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische
MehrRegulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten
Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015
MehrInhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen 1 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002, SARAH STÜRENBURG 1.1 Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich 1.2 Art. 2 Definition von Lebensmittel 1.3 Artikel 3 Sonstige Definitionen
Mehr(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006)
24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors (offizielle deutsche
MehrGPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen
GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrDie GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrEU-Zulassung für Großküchen
DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrEuropäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache
Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE
MehrReferent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de
ISO/IEC 62304 Medizingeräte-Software Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de DQS Medizin nprodukte GmbH Übersicht Basics Wann ist ein MP Software? Markteinführung vor der 62304 alles
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrDIE SICHERE ENTSCHEIDUNG!
DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! ZEILFELDER BÜRO MIT SYSTEM Viele Büroeinrichter bieten dem interessierten Einkäufer eine große Auswahl an grundverschiedenen Einrichtungslinien und -systemen. Man hat die Qual
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx
2007-B-Chemie_01 An das Europäisches Patentamt D-80298 München 7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx Auf den Bescheid nach Artikel 96(2) EPÜ. 1. Antrag Es wird beantragt, auf Basis
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRückverfolgbarkeit ISO 13485
ISO 13485 Normforderung Rückverfolgbarkeit Stolpersteine aus Sicht einer Zertifizierungsstelle ISO 13485 Die Norm ISO 13485: Zweck: Zur Unterstützung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der europäischen
Mehrvom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S.
1987R1898 DE 01.01.1988 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES
MehrRICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW
RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW angenommen vom Rat des EZMW auf seiner 51. Tagung (Dezember 1995) (ECMWF/C/51/M(01)1 Absatz 124 und Anlage 3) überarbeitet
MehrAbweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften
Abweichungen Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften AMWHV [...] Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. [...]
MehrTechnische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004
Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Vorblatt.doc Technische Anschlussbedingungen Gas (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 INHALTSVERZEICHNIS Seite 0. Vorwort...
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
Mehr