Änderungsbescheid: Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen 1 Kostenrechnung mit Überweisungsträger. Das Landratsamt München erlässt folgenden

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1 Landratsamt München Postfach München Az /Le Postzustellungsauftrag Landeshauptstadt München Baureferat Friedenstr München Wasserrecht und Wasserwirtschaft Ihr Zeichen: Ihr Schreiben vom: Unser Zeichen: /Le München, Auskunft erteilt: Herr Lenz Tel.: 089 / Fax: 089 / Zimmer-Nr.: F 2.31 Vollzug der Wassergesetze; Ausbau des Hachinger Baches durch Errichtung einer Versickerungsanlage in Unterhaching auf dem Grundstück Fl.Nr. 724, Gemarkung und Gemeinde Unterhaching, an der Biberger Straße in Unterhaching; Tektur zur Versickerung im Hochwasserfall Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen 1 Kostenrechnung mit Überweisungsträger Das Landratsamt München erlässt folgenden Änderungsbescheid: 1. Änderung der Planfeststellung 2. Plan Die Nummer II.9. des Bescheides des Landratsamtes München vom , Nr. V 1544/68 Az , zuletzt geändert mit Bescheid vom , wird geändert und erhält folgende neue Fassung: Der Hachinger Bach darf nur bei Vereisungsgefahr und im Hochwasserfall versickert werden. Das Landratsamt München behält sich ein Eingriffsrecht in den Betrieb der Versickerung vor. Der Bescheidsänderung liegen folgende Planunterlagen, versehen mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes München vom und dem Bescheidsvermerk des Landratsamtes München vom , zugrunde: - Antragsschreiben vom Erläuterungsbericht Öffnungszeiten Mo. Fr. 08:00 12:00 Uhr und Do. 14:00 17:30 Uhr Wir bitten Sie, Termine zu vereinbaren. Telefon Telefax Internet poststelle@lra-m.bayern.de Dienstgebäude / Erreichbarkeit Frankenthaler Str. 5-9 U-Bahn, S-Bahn: U2, S3, S7 Straßenbahn Linie 17 Bus Linien 54, 139, 144, 147 Haltestelle Giesing-Bahnhof Tiefgarage im Haus Zufahrt über Frankenthaler Str. Bankverbindungen KSK München Starnberg Ebersberg (BLZ ) Konto Nr. 109 IBAN DE SWIFT-BIC BYLADEM1KMS Postbank München (BLZ ) Konto Nr IBAN DE SWIFT-BIC PBNKDEFF

2 Übersichtslageplan vom Schematische Übersicht der Bauteile der Versickerungsanlage Biberger Straße - Besprechungsprotokoll vom zur Besprechung am Ganglinie Pegel Unterbiberg Q 7 ( ) - Aufzeichnung Beobachtungspegel 1 bis 3 (2013) 3. Beschreibung des Vorhabens Die Versickerungsanlage wurde 1968 errichtet. Mit Hilfe der Versickerungsanlage sollte verhindert werden, dass es durch die jährlich auftretende Eisbildung (Grund- und Randeis) im Hachinger Bach zu einem Rückstau und damit verbundenen Überschwemmungen bzw. Schäden kommt. Die Versickerungsanlage befindet sich an der Biberger Straße auf dem Gebiet der Gemeinde Unterhaching, südlich von der Überführung der Biberger Straße über die BAB 8. Über ein Ausleitungsbauwerk, bestehend aus einem Stahlbetongerinne von etwa 20 m Länge und 3 m Breite, einem Einlauf- bzw. Notüberlaufgerinne, kann Wasser aus dem Hachinger Bach in die Versickerungsanlage geleitet werden. Im Anschluss an das Ausleitungsbauwerk gelangt das Wasser in einen ca. 100 m langen Zulaufkanal, von da aus läuft das Wasser in das Einlaufbauwerk und schließlich in eine ca m² große Versickerungsgrube. Das Einlaufbauwerk ist eine Stahlbetonkonstruktion, bestehend aus einem Notüberlauf, einer Eisrutsche und einem Abtreppbauwerk mit zwei getrennten Einläufen. Die Steuerung der zu versickernden Wassermenge erfolgt über zwei Gleitschütze, die am Einlaufbauwerk die Durchflüsse am Zulaufgerinne bzw. Hachinger Bach regeln. In der Versickerungsgrube befinden sich sechs Sickerschächte aus Stahlbetonbrunnenringen mit einem Durchmesser von 2,5 m. Die Sickerschächte reichen bis auf eine Tiefe von 5,0 m unter Geländeoberfläche. Sie wurden 1981 ergänzt, um die Versickerungsleistung zu erhöhen. Bisheriger Betrieb der Anlage Gemäß Planfeststellungsbescheid vom wurde bzw. wird die Versickerung eingeleitet, sobald der Hachinger Bach aufgrund von Eisgang über seine Ufer zu treten droht. Hierbei wird der Grundwasserstand während der Versickerung regelmäßig überprüft. Dazu stehen 3 Beobachtungspegel zur Verfügung, zwei direkt auf dem Gelände der Versickerungsanlage und ein weiterer am Autobahntunnel. Zukünftiger Betrieb der Anlage Zukünftig soll neben der Ableitung des Hachinger Bach-Wassers bei Eisgang die Versickerungsanlage auch im Hochwasserfall betrieben werden. Da die Leistungsfähigkeit des Hachinger Baches im Stadtgebiet von München etwa 500 l/s beträgt, soll mit der Ableitung des Hachinger Bach-Wassers in die Versickerungsanlage ab einem Abfluss > 500 l/s begonnen werden. Die Einleitung in die Versickerungsgrube erfolgt über das Abtreppbauwerk. Dieses soll gleichzeitig als Fischfangbecken genutzt werden. Es ist vorgesehen, nach jedem Hochwasser die im Abtreppbauwerk gefangenen Fische mit Keschern in den Hachinger Bach umzusetzen. 4. Inhalts- und Nebenbestimmungen 4.1 Für die geänderte Betriebsweise ist ein neues Betriebshandbuch zu erstellen und dem Landratsamt München innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. 4.2 Eine Versickerung im Hochwasserfall darf erst bei einem Abfluss im Hachinger Bach von > 500 l/s erfolgen. 4.3 Die im Besprechungsprotokoll vom beschriebene Vorgehensweise bzgl. der Fische ist einzuhalten. Die Umsetzung in den Hachinger Bach muss jeweils zeitnah nach jedem Hochwasser erfolgen.

3 Kostenentscheidung 5.1 Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeshauptstadt München. 5.2 Die Landeshauptstadt München ist von der Zahlung der Gebühren befreit. 5.3 An Auslagen sind 240,- für die gutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München als amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren und 2,32 für die Postzustellung angefallen. Gründe: 1. Sachverhalt 1.1 Mit Bescheid des Landratsamtes München vom , /Le, zuletzt geändert mit Bescheid vom , wurde der Plan der Landeshauptstadt München für die Versickerung des Hachinger Baches festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Landeshauptstadt München die Änderung der Planfeststellung beantragt, damit der Hachinger Bach auch im Hochwasserfall versickert werden darf. 1.2 Zum Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt München, die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt München und die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern um Stellungnahme gebeten. Das Wasserwirtschaftsamt München als amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren sowie die Fachbehörden stimmten dem Vorhaben unter Vorschlag von Bedingungen und Auflagen zu. 1.3 Bekanntmachung Die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom bis im Landratsamt München, vom bis in der Landeshauptstadt München, vom bis in der Gemeinde Neubiberg und vom bis in der Gemeinde Unterhaching ausgelegt, nachdem festgestellt worden war, dass sich das Vorhaben auf das Gebiet dieser Gemeinden auswirken könnte. Auf die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Der Zeitraum der Auslegung der Antragsunterlagen und der Einwendungsfrist wurde in den Gemeinden jeweils ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 26 am , durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München Nr. 27 vom mit Korrektur im Amtsblatt Nr. 29 vom , durch Anschlag an den Ortstafeln in Neubiberg vom bis und durch Anschlag an den Ortstafeln in Unterhaching vom bis Die letzte Einwendungsfrist endete am Einwendungen Gegen das Vorhaben wurden keine Einwendungen erhoben.

4 Rechtliche Würdigung 2.1 Zuständigkeit Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes München zum Erlass dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2.2 Änderung der Planfeststellung Die Änderung der Betriebsweise der bestehenden Versickerungsanlage führt nicht zu einer Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Da bereits eine Planfeststellung vom vorlag, konnte diese entsprechend geändert werden Die Planfeststellung konnte unter Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geändert werden, da im wasserrechtlichen Verfahren keine Gründe bekannt geworden sind, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lassen ( 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) bzw. die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können ( 70 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 3 und 4 WHG) und andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden ( 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG). Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes sowie Ereignisse in der Vergangenheit zeigen, dass eine nicht unerhebliche Betroffenheit der Anliegergemeinden des Hachinger Baches sowie der Landeshauptstadt München bei Hochwasser vorhanden ist. Um einen hinreichenden Hochwasserschutz für die Anlieger am Hachinger Bach zu erreichen, ist es u. A. notwendig, geeignete Standorte zu finden, an denen das Wasser zurückgehalten werden kann. Die Nutzung der Versickerungsanlage in Unterhaching stellt eine leicht umsetzbare und schnelle Lösung dar, die sich sehr gut in ein späteres Gesamtkonzept für den Hochwasserschutz integrieren lässt. Die Leistungsfähigkeit der Anlage wurde ausgehend von einem Zufluss von 250 l/s ermittelt. Infolge eines Dauerversuchs wurde eine Sickerleistung von 0,23 l/sm² erreicht. Für den eigentlichen Nutzungszweck hätte sich eine benötigte Sickerfläche von m² ergeben. Mit der gebauten Sickergrube von m² wurde eine Anlage mit großen Sicherheitsreserven errichtet. Bereits beim Hochwasserereignis 2013 wurde Wasser aus dem Hachinger Bach in die Versickerungsanlage geleitet. Hierbei stieg das Grundwasser an den Beobachtungspegeln auf max. 12,80 m unter Gelände an. Aufzeichnungen vor dem Bau der Versickerungsanlage zeigen auf, dass das Grundwasser in diesem Bereich Schwankungen zwischen 8 m und 24 m unter Gelände aufwies. Die Sickerleistung der Anlage bei Hochwasser kann somit als gegeben angesehen werden. Die Ausleitung in die Versickerungsanlage kann insbesondere für Fische ein Problem darstellen. Hierfür ist vorgesehen, dass Abtreppbauwerk als Fischfangbecken zu nutzen. Die im Becken befindlichen Fische werden dann mit Keschern eingefangen und wieder in den Hachinger Bach zurückgesetzt. Fazit Die Nutzung der Versickerungsanlage bei Hochwasser stellt aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine einfache und schnelle Möglichkeit dar, zumindest einen Teilschutz der Unterlieger (hauptsächlich Landeshauptstadt München) im Hochwasserfall am Hachinger Bach zu gewährleisten.

5 - 5 - Aus fischereifachlicher Sicht ist die lt. Besprechungsprotokoll vom mit dem Pächter des Fischereirechtes im betreffenden Abschnitt des Hachinger Baches abgestimmte Vorgehensweise zum Schutz und zur Bergung der in das Einlaufbauwerk gelangenden Fische sinnvoll und praktikabel. 2.3 Inhalts- und Nebenbestimmungen Nach 70 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 1 WHG kann die Planfeststellung mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Festsetzung unter Nr. 4 dieses Bescheides ist erforderlich, um nachteilige Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts, die Gewässer und den Natur- und Landschaftsschutz zu verhüten. Die Auflage unter Nr. 4.3 dient der Vermeidung eines Verstoßes gegen 44 Abs. 1 BNatSchG. 2.4 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2 und Art. 10 des Kostengesetzes. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten Dr. Spennemann Leiter Abteilung 6

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