Sparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung

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1 Sparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes Bäcker Arbeiter: 4 1/3 Wochengrundlöhne Bau Bauhilfsgewerbe Brunnenmeister, Kunststeinerzeuger, Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz- und Terrazzoleger, Stukkateure und Gipser, Schwarzdecker und Asphaltierer, Baumaschinenverleiher unterliegen dem BUAG. Übrige Arbeiter: Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3 Wochenlöhne, ab 5 Jahren 4 Wochenlöhne. Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten beim selben Dienstgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Bestatter Angestellte: Kein Anspruch Bewachungsgewerbe Arbeiter: Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten: Im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne, im 2. Dienstjahr 3,5 Wochenlöhne und ab dem 3. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne Blumenbinder/Floristen Arbeiter: Bis zum vollendeten 3. Arbeitsjahr 3 Wochenlöhne, nach dem vollendeten 3. Arbeitsjahr 4,33 Wochenlöhne. Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil der Arbeitswochenlöhne zusammen. Bodenleger Arbeiter: Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), über 5 Jahre Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne. Als Wochenlohn gilt der Ist-Lohn ohne Überstunden. Buchbinder Arbeiter: Vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, ab dem 7. Dienstjahr

2 Lehrlinge: 4 Lehrlingsentschädigungen Chemisches Gewerbe Arbeiter: 4 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen Dachdecker Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Arbeiter: bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 4,33 Wochenlöhne (ein Monatslohn). Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit weniger als die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit ausmacht (Teilzeitbeschäftigte) oder Arbeitnehmer, die Pauschaloder Akkordleistungen erbringen, haben Anspruch auf den Durchschnitt des Wochenlohnes der letzten 13 Wochen für die Berechnung des Urlaubszuschusses. Der Wochenlohn ist unter Zugrundelegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und des Stundenlohnes des betreffenden Arbeitnehmers unter Ausschluss allfälliger Prämien, Gefahren- oder Schmutzzulagen und der Überstundenentlohnung zu berechnen. Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe (Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede; Spengler und Kupferschmiede, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; Elektro-, Audio-, Video- und Alarmanlagentechniker; Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure; Mechatroniker; Kfz-Techniker; Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher; Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker; Karosseriespengler*) Arbeiter: 4 1/3 Wochenlöhne *) Hier erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerkes ("Karosseriespengler") verfügen. Fleischer Arbeiter: 4 1/3 Wochenlöhne Fotografen Lehrlinge: 4 1/3 Lehrlingsentschädigungen Friseure Arbeiter: 4,33 Wochenlöhne

3 Garten- und Grünflächengestalter Arbeiter: Bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Wochenlöhne, bei mehr als einer einjährigen Betriebszugehörigkeit 4,3 Wochenlöhne. Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung der letzten 3 (4) Wochen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil von 3 (4) Arbeitswochenlöhnen zusammen. Gerber Glaser Arbeiter: Bis zur Vollendung des 5. Dienstjahres 3 Wochenlöhne, nach Vollendung des 5. Dienstjahres 4 Wochenlöhne Hafner Holzverarbeitende Gewerbe (Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner, Bildhauer, Binder, Drechsler, Korb- und Möbelflechter, Drechsler und Holzbildhauer sowie Spielzeughersteller; Musikinstrumentenerzeuger) Arbeiter: Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen) Hutmacher Keramiker Arbeiter: Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Jahren 3 ½ Wochenlöhne, bei mehr als 3 Jahren 4 Wochenlöhne Kleidermacher Konditoren Arbeiter: 4 1/3 Wochenlöhne (1 Monatsgrundlohn)

4 Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure Arbeiter: Im 1. Kalenderjahr den aliquoten Teil von 4,33 Wochenlöhnen bzw. Lehrlingsentschädigungen, ab dem 2. Kalenderjahr 4,33 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen Kunststoffverarbeiter Arbeiter: 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen) (Lehrlingsentschädigung) Kürschner und Präparatoren Lederwarenerzeuger Maler, Lackierer und Schilderhersteller Arbeiter: Bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), bei mehr als 5 Dienstjahren 3,5 Wochenlöhne, bei mehr als 15 Dienstjahren 4 Wochenlöhne Mieder- und Wäschewarenerzeuger Mischfuttergewerbe Arbeiter: 4 Wochengrundlöhne Müller Arbeiter: 1 Monatsgrundlohn Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Arbeiter: 4,35 Wochengrundlöhne Orthopädieschuhmacher Arbeiter: 1. Dienstjahr 3 Wochenverdienste, ab dem 2. Dienstjahr Pflasterer

5 Platten- und Fliesenleger Rauchfangkehrer Arbeiter: 4,33 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingsentschädigung) zuzüglich der Schmutzzulage Schädlingsbekämpfer Arbeiter: Ab dem 1. Kalenderjahr den aliquoten Teil von 4,33 Wochenlöhnen, ab Beginn des 2. Kalenderjahres 4,33 Wochenlöhne (1 Monatslohn) Schuhmacher mit Ausnahme der Orthopädieschuhmacher Arbeiter: 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab dem 2. Arbeitsjahr Steinmetze und Steinbildhauer Sticker, Stricker, Wirker und Weber Arbeiter: Im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2 Arbeitsjahres Tapezierer Arbeiter: Im 1. Jahr 3 Wochenlöhne, nach dem 1. Jahr 4 Wochenlöhne Textilreiniger, Wäscher und Färber Arbeiter: Bis zum 1. Dienstjahr 2,5 Wochenverdienste, im 2. und 3. Dienstjahr 3 Wochenverdienste, ab dem 4. Dienstjahr 4,33 Wochenverdienste Tischler Arbeiter: Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen) Vulkaniseure Arbeiter: 4,3 Wochenlöhne Zahntechniker Lehrlinge: 1 mtl. Lehrlingsentschädigung

6 Zimmermeister Hausgehilfen Bei für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das 2-fache und nach Vollendung des 20. Jahres das 2 ½-fache der monatlichen Geldbezüge. Hausbesorger In der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Gesamtentgeltes, fällig bei Antritt des Urlaubes, spätestens bis 30. Juni. Heimarbeiter Die Höhe des Urlaubszuschusses richtet sich nach den in einzelnen Branchen abgeschlossenen Heimarbeitstarifen.

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