ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG ZUR STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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1 ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG ZUR STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE SOWIE WEITERER GESETZE AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 4. Dezember Lesung Schlussabstimmung Nr.44a/2016

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Stellen... 4 I. ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG DER REGIERUNG Allgemeines Erläuterungen zu einzelnen Artikeln... 8 II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGEN A. Änderung der Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) B. Änderung von Art. 8 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)... 12

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Mit BuA Nr. 44/2016 hat die Regierung die Stellungnahme an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet. Mit dem vorliegenden Ergänzungsantrag schlägt die Regierung dem Landtag vor, die in der Stellungnahme BuA Nr. 44/2016 enthaltene Übergangsbestimmung zum BPVG zu ergänzen. Dadurch hätten die Vorsorgeeinrichtungen neu die Möglichkeit, den zur Abschaffung vorgeschlagenen Freibetrag als Option beizubehalten, sofern sie die im revidierten BPVG vorgesehenen Beiträge und Leistungen einhalten. Diese Einhaltung ist zudem jährlich durch den jeweiligen Pensionsversicherungsexperten der FMA gegenüber zu bescheinigen. Von dieser Möglichkeit könnten jedoch nur jene Vorsorgeeinrichtungen Gebrauch machen, die sich bereits heute über dem gesetzlichen Minimum bewegen und auch nur für jene Versicherte, deren Vorsorgelösung im Einzelfall trotz Freibetrag über dem neu definierten Minimum liegt. Im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) soll der Freibetrag im Gegensatz zum Antrag der Regierung in der Stellungnahme Nr. 44/2016 weiterhin aufrechterhalten bleiben. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, als einzige vom SBPVG betroffene Vorsorgeeinrichtung, hat damit im Gegensatz zu den übrigen Vorsorgeeinrichtungen keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Beibehaltung des Freibetrags. Dies ergibt sich daraus, dass das SBPVG für die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein die Versicherungsparameter bereits auf Gesetzesstufe normiert. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft BETROFFENE STELLEN Ministerium für Gesellschaft Finanzmarktaufsicht (FMA) AHV-IV-FAK-Anstalten

5 5 Vaduz, 3. Mai 2015 LNR Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Ergänzungsund Abänderungsantrag zur Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie weiterer Gesetze (BuA Nr. 44/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES Die Regierung hat im Rahmen der Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ein Bündel an Massnahmen zur Erhöhung des Leistungsniveaus der 2. Säule vorgeschlagen. Zu Diskussionen Anlass gab insbesondere die vorgeschlagene Aufhebung des Freibetrages und deren Auswirkungen in Bezug auf den Anstieg der Lohnnebenkosten. Die Liechtensteinische Industrieund Handelskammer (LIHK) hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassungsstellungnahme gegen die Abschaffung des Freibetrages ausgesprochen und dazu ausführt, dass der Anstieg des versicherten Lohns für alle Versicherten eine signifikante Prämiensteigerung zur Folge habe. In der am 12. April 2016 verabschiedeten Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen

6 6 Fragen (BuA Nr. 44/2016) wurde diese Thematik eingehend behandelt und auf eine Möglichkeit, einen Anstieg der Lohnnebenkosten zu vermeiden, hingewiesen. Die Regierung hält in der genannten Stellungnahme am vorgeschlagenen Massnahmenbündel zur Stärkung des Leistungsniveaus in der 2. Säule fest. Dies bedeutet, dass auch an der Abschaffung des Freibetrages festgehalten wird. Praktisch zeitgleich mit der Verabschiedung der Stellungnahme wurde seitens einzelner Wirtschaftsverbände auf eine weitere Problematik im Zusammenhang mit der Abschaffung des Freibetrags hingewiesen, die bislang nicht im Vordergrund der Diskussion stand. Zwecks Abfederung der Abschaffung des Freibetrages zur Verhinderung übermässig steigender Lohnnebenkosten bot die Gesetzesvorlage bislang vor allem die Möglichkeit, auch im Obligatorium die Beitragssätze entsprechend zu kürzen, sofern die betreffende Vorsorgeeinrichtung bereits heute deutlich über den gesetzlichen Mindestsparbeitragssätzen von 6 bzw. neu 8 % operierte. Diese Senkungsmöglichkeit bei höher als obligatorisch ausgestalteten Beitragssätzen führte zwar zu neutralen Lohnnebenkosten, könnte aber auch Begehrlichkeiten betreffend weitergehenden Senkungen wecken, was den Anliegen der Reformvorlage entgegenstünde. Deshalb suchte die FMA im Auftrag der Regierung sowie im Dialog mit den Verbänden nach einer weiteren, möglichst einfachen Möglichkeit, um jenen Vorsorgeeinrichtungen, die bereits heute deutlich über dem gesetzlichen Minimum operieren, eine Gelegenheit zu geben, die Reformvorschläge lohnnebenkostenneutral umzusetzen. Das Ziel der Vorlage, die Vorsorge in der 2. Säule vor allem bei den tiefen bis mittleren Einkommen zu verbessern, sollte dadurch nicht aus den Augen verloren werden und war allseits unbestritten. Diese Diskussionen und Prüfungen haben einen Lösungsvorschlag ergeben, welchen die Regierung nun im Rahmen einer entsprechenden Ergänzung der Gesetzesvorlage zu Handen des Landtags vorlegt. Mit dem Ergänzungsvorschlag hätten

7 7 die Vorsorgeeinrichtungen neu die Möglichkeit, den Freibetrag als Option beizubehalten, sofern sie die im revidierten BPVG vorgesehenen Beiträge und Leistungen einhalten. Diese eingeschränkte Möglichkeit eines Beibehalts des Freibetrags hätten aber nur jene Vorsorgeeinrichtungen, die sich bereits heute über dem gesetzlichen Minimum bewegen, und auch nur für jene Versicherte, deren Vorsorgelösung im Einzelfall trotz Freibetrag über dem neu definierten Minimum liegt. Demnach könnten Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage einen Freibetrag vorsehen, weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen, sofern die Beiträge und Leistungen reglementarisch so festgelegt sind, dass sie die neuen gesetzlichen Mindestbestimmungen einhalten. Der Nachweis zur vollumfänglichen Einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Beiträge und Leistungen wäre gemäss Vorschlag jährlich durch den Pensionsversicherungsexperten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung gegenüber der FMA zu bescheinigen. Damit wird den Vorsorgeeinrichtungen eine zweite Möglichkeit zur Umsetzung des revidierten BPVG angeboten und trotzdem sichergestellt, dass das mit der Revision angestrebte Ziel nämlich die Erhöhung des Altersguthabens vor allem bei tiefen bis mittleren Einkommen und bei Teilzeitarbeitnehmern weiterhin erfüllt wird. Gleichzeitig wird die von den Verbänden geforderte flexible Lösung für Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als Mindestleistungen erreicht. In der Stellungnahme der Regierung (Nr. 44/2016) wird neu vorgesehen, dass auch im SBPVG auf einen Freibetrag für die Altersleistungen verzichtet werden soll. Dies wurde insbesondere mit der sachlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Durch den in diesem Ergänzungs- und Abänderungsantrag vorgeschlagenen neuen Absatz 4 in den Übergangsbestimmungen wird den Vorsorgeeinrichtungen die Wahlmöglichkeit eröffnet. Die neu vorgeschlagene Lösung im

8 8 BPVG lässt sich nicht analog im SBPVG abbilden. Dies zum einen, da der Anwendungsbereich des SBPVG sich nur auf eine Vorsorgeeinrichtung erstreckt, zum anderen weil die SPL die Versicherungsparameter nicht frei wählen kann, sondern diese gesetzlich festgelegt sind. 2. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Übergangsbestimmungen zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge In Abs. 4 werden die Anliegen jener Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen, welche bereits heute über das Gesetz hinausgehende Leistungen und Beiträge festlegen. So sollen jene Vorsorgeeinrichtungen, die in ihren Reglementen im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 nach Ziff. IV BPVG einen Freibetrag vorsehen, weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen können. Als Voraussetzung dafür müssen die Beiträge und Leistungen mindestens den Vorschriften des BPVG entsprechen. Der Pensionsversicherungsexperte hat in diesen Fällen jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bescheinigen, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge Anzupassen ist ausserdem Ziff. IV Abs. 2 betreffend Inkrafttreten, da die Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 4 zeitgleich mit der Aufhebung des Freibetrages in Kraft treten muss. Art. 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates Mit Aufnahme der Übergangsbestimmung in das BPVG wird allen Vorsorgeeinrichtungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 BPVG in ih-

9 9 ren Reglementen einen Freibetrag vorsehen, die Möglichkeit gegeben, diesen beizubehalten, sofern die Beiträge und Leistungen mindestens dem BPVG entsprechen. Auch die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein hat bislang einen Freibetrag vorgesehen. In der Stellungnahme der Regierung (Nr. 44/2016) wird neu vorgesehen, dass auch im SBPVG auf einen Freibetrag für die Altersleistungen verzichtet werden soll. Dies wurde insbesondere mit der sachlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Durch den in diesem Ergänzungs- und Abänderungsantrag vorgeschlagenen neuen Absatz 4 in den Übergangsbestimmungen wird den Vorsorgeeinrichtungen die Wahlmöglichkeit eröffnet. Die neu vorgeschlagene Lösung im BPVG lässt sich nicht analog im SBPVG abbilden. Dies zum einen, da der Anwendungsbereich des SBPVG sich nur auf eine Vorsorgeeinrichtung erstreckt, zum anderen weil die SPL die Versicherungsparameter nicht frei wählen kann, sondern diese gesetzlich festgelegt sind. Das Revisionsziel wird hierdurch nicht gefährdet. So muss die Anpassung von Sparbeiträgen unter 8% (betreffend die sogenannten freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG) sowie die Vorverlegung des Sparprozesses auf das vollendete 19. Altersjahr nach wie vor nachvollzogen werden. Gemäss Art. 3 SBPVG ist das BPVG anwendbar, soweit das SBPVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Für die freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG ist weder die Beitragshöhe noch der versicherte Lohn definiert. Diese Parameter sind in den jeweiligen Anschlussvereinbarungen zwischen der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein und den jeweiligen Betrieben zu regeln, wobei die Bestimmungen des BPVG jedenfalls einzuhalten sind. Der Beibehalt des Freibetrages hat somit keine Auswirkungen auf die freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG. Aus der Beibehaltung des Freibetrags folgt die Streichung des vorgeschlagenen Art. 8 Abs. 1a SBPVG. Ebenso ist die in der Stellungnahme (Nr. 44/2016) vorge-

10 10 schlagene neue Fassung des Art. 8 Abs. 3 SBPVG zu streichen, so dass die geltende Fassung des Art. 8 Abs. 3 SBPVG unverändert bestehen bleibt. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle diese Ergänzung bzw. Abänderung der Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Ergänzungs- und Abänderungsanträge zu den Gesetzesvorlagen gemäss BuA Nr. 44/2016 in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

11 11 III. REGIERUNGSVORLAGEN Abänderungen der Regierung gegenüber der Stellungnahme sind in der überarbeiteten Vorlage grau hinterlegt. A. ÄNDERUNG DER ÜBERGANGS- UND INKRAFTTRETENSBESTIMMUNG IM GESETZ ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE (BPVG) 1. Ziff. II Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) 4) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 nach Ziff. IV dieses Gesetzes in ihrem Reglement einen Freibetrag vorsehen, können weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen, sofern die Beiträge und Leistungen mindestens den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Pensionsversicherungsexperte hat in diesen Fällen jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bescheinigen, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2. Ziff. IV Abs. 2 (Inkrafttreten) 2) Art. 4, 4c, 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 4 bis 6, Art. 7, 8a Abs. 1, Art. 8b Abs. 1, Ziff. II Abs. 2 und 4 (Übergangsbestimmungen) und Ziff. III (Koordinationsbestimmung) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

12 12 B. ÄNDERUNG VON ART. 8 DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSO- NALVORSORGE DES STAATES (SBPVG) Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Zu versichernder Lohn 1) Der zu versichernde Lohn für die Altersleistungen der Versicherten für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung. 1a) Der zu versichernde Lohn für die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der massgebenden Jahresbesoldung abzüglich eines Freibetrags in der Höhe des Jahresbetrags der minimalen jährlichen Altersrente der AHV. 3) Die massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 2 kann bei Teilzeitbeschäftigten dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt werden. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Freibetrag nach Abs. 1a dem Beschäftigungsgrad entsprechend niedriger festzusetzen. 4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.

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