ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG ZUR STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
|
|
- Volker Keller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG ZUR STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE SOWIE WEITERER GESETZE AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 4. Dezember Lesung Schlussabstimmung Nr.44a/2016
2
3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Stellen... 4 I. ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG DER REGIERUNG Allgemeines Erläuterungen zu einzelnen Artikeln... 8 II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGEN A. Änderung der Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) B. Änderung von Art. 8 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)... 12
4 4 ZUSAMMENFASSUNG Mit BuA Nr. 44/2016 hat die Regierung die Stellungnahme an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet. Mit dem vorliegenden Ergänzungsantrag schlägt die Regierung dem Landtag vor, die in der Stellungnahme BuA Nr. 44/2016 enthaltene Übergangsbestimmung zum BPVG zu ergänzen. Dadurch hätten die Vorsorgeeinrichtungen neu die Möglichkeit, den zur Abschaffung vorgeschlagenen Freibetrag als Option beizubehalten, sofern sie die im revidierten BPVG vorgesehenen Beiträge und Leistungen einhalten. Diese Einhaltung ist zudem jährlich durch den jeweiligen Pensionsversicherungsexperten der FMA gegenüber zu bescheinigen. Von dieser Möglichkeit könnten jedoch nur jene Vorsorgeeinrichtungen Gebrauch machen, die sich bereits heute über dem gesetzlichen Minimum bewegen und auch nur für jene Versicherte, deren Vorsorgelösung im Einzelfall trotz Freibetrag über dem neu definierten Minimum liegt. Im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) soll der Freibetrag im Gegensatz zum Antrag der Regierung in der Stellungnahme Nr. 44/2016 weiterhin aufrechterhalten bleiben. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, als einzige vom SBPVG betroffene Vorsorgeeinrichtung, hat damit im Gegensatz zu den übrigen Vorsorgeeinrichtungen keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Beibehaltung des Freibetrags. Dies ergibt sich daraus, dass das SBPVG für die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein die Versicherungsparameter bereits auf Gesetzesstufe normiert. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft BETROFFENE STELLEN Ministerium für Gesellschaft Finanzmarktaufsicht (FMA) AHV-IV-FAK-Anstalten
5 5 Vaduz, 3. Mai 2015 LNR Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Ergänzungsund Abänderungsantrag zur Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie weiterer Gesetze (BuA Nr. 44/2016) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. ERGÄNZUNGS- UND ABÄNDERUNGSANTRAG DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES Die Regierung hat im Rahmen der Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ein Bündel an Massnahmen zur Erhöhung des Leistungsniveaus der 2. Säule vorgeschlagen. Zu Diskussionen Anlass gab insbesondere die vorgeschlagene Aufhebung des Freibetrages und deren Auswirkungen in Bezug auf den Anstieg der Lohnnebenkosten. Die Liechtensteinische Industrieund Handelskammer (LIHK) hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassungsstellungnahme gegen die Abschaffung des Freibetrages ausgesprochen und dazu ausführt, dass der Anstieg des versicherten Lohns für alle Versicherten eine signifikante Prämiensteigerung zur Folge habe. In der am 12. April 2016 verabschiedeten Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen
6 6 Fragen (BuA Nr. 44/2016) wurde diese Thematik eingehend behandelt und auf eine Möglichkeit, einen Anstieg der Lohnnebenkosten zu vermeiden, hingewiesen. Die Regierung hält in der genannten Stellungnahme am vorgeschlagenen Massnahmenbündel zur Stärkung des Leistungsniveaus in der 2. Säule fest. Dies bedeutet, dass auch an der Abschaffung des Freibetrages festgehalten wird. Praktisch zeitgleich mit der Verabschiedung der Stellungnahme wurde seitens einzelner Wirtschaftsverbände auf eine weitere Problematik im Zusammenhang mit der Abschaffung des Freibetrags hingewiesen, die bislang nicht im Vordergrund der Diskussion stand. Zwecks Abfederung der Abschaffung des Freibetrages zur Verhinderung übermässig steigender Lohnnebenkosten bot die Gesetzesvorlage bislang vor allem die Möglichkeit, auch im Obligatorium die Beitragssätze entsprechend zu kürzen, sofern die betreffende Vorsorgeeinrichtung bereits heute deutlich über den gesetzlichen Mindestsparbeitragssätzen von 6 bzw. neu 8 % operierte. Diese Senkungsmöglichkeit bei höher als obligatorisch ausgestalteten Beitragssätzen führte zwar zu neutralen Lohnnebenkosten, könnte aber auch Begehrlichkeiten betreffend weitergehenden Senkungen wecken, was den Anliegen der Reformvorlage entgegenstünde. Deshalb suchte die FMA im Auftrag der Regierung sowie im Dialog mit den Verbänden nach einer weiteren, möglichst einfachen Möglichkeit, um jenen Vorsorgeeinrichtungen, die bereits heute deutlich über dem gesetzlichen Minimum operieren, eine Gelegenheit zu geben, die Reformvorschläge lohnnebenkostenneutral umzusetzen. Das Ziel der Vorlage, die Vorsorge in der 2. Säule vor allem bei den tiefen bis mittleren Einkommen zu verbessern, sollte dadurch nicht aus den Augen verloren werden und war allseits unbestritten. Diese Diskussionen und Prüfungen haben einen Lösungsvorschlag ergeben, welchen die Regierung nun im Rahmen einer entsprechenden Ergänzung der Gesetzesvorlage zu Handen des Landtags vorlegt. Mit dem Ergänzungsvorschlag hätten
7 7 die Vorsorgeeinrichtungen neu die Möglichkeit, den Freibetrag als Option beizubehalten, sofern sie die im revidierten BPVG vorgesehenen Beiträge und Leistungen einhalten. Diese eingeschränkte Möglichkeit eines Beibehalts des Freibetrags hätten aber nur jene Vorsorgeeinrichtungen, die sich bereits heute über dem gesetzlichen Minimum bewegen, und auch nur für jene Versicherte, deren Vorsorgelösung im Einzelfall trotz Freibetrag über dem neu definierten Minimum liegt. Demnach könnten Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage einen Freibetrag vorsehen, weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen, sofern die Beiträge und Leistungen reglementarisch so festgelegt sind, dass sie die neuen gesetzlichen Mindestbestimmungen einhalten. Der Nachweis zur vollumfänglichen Einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Beiträge und Leistungen wäre gemäss Vorschlag jährlich durch den Pensionsversicherungsexperten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung gegenüber der FMA zu bescheinigen. Damit wird den Vorsorgeeinrichtungen eine zweite Möglichkeit zur Umsetzung des revidierten BPVG angeboten und trotzdem sichergestellt, dass das mit der Revision angestrebte Ziel nämlich die Erhöhung des Altersguthabens vor allem bei tiefen bis mittleren Einkommen und bei Teilzeitarbeitnehmern weiterhin erfüllt wird. Gleichzeitig wird die von den Verbänden geforderte flexible Lösung für Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als Mindestleistungen erreicht. In der Stellungnahme der Regierung (Nr. 44/2016) wird neu vorgesehen, dass auch im SBPVG auf einen Freibetrag für die Altersleistungen verzichtet werden soll. Dies wurde insbesondere mit der sachlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Durch den in diesem Ergänzungs- und Abänderungsantrag vorgeschlagenen neuen Absatz 4 in den Übergangsbestimmungen wird den Vorsorgeeinrichtungen die Wahlmöglichkeit eröffnet. Die neu vorgeschlagene Lösung im
8 8 BPVG lässt sich nicht analog im SBPVG abbilden. Dies zum einen, da der Anwendungsbereich des SBPVG sich nur auf eine Vorsorgeeinrichtung erstreckt, zum anderen weil die SPL die Versicherungsparameter nicht frei wählen kann, sondern diese gesetzlich festgelegt sind. 2. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Übergangsbestimmungen zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge In Abs. 4 werden die Anliegen jener Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen, welche bereits heute über das Gesetz hinausgehende Leistungen und Beiträge festlegen. So sollen jene Vorsorgeeinrichtungen, die in ihren Reglementen im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 nach Ziff. IV BPVG einen Freibetrag vorsehen, weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen können. Als Voraussetzung dafür müssen die Beiträge und Leistungen mindestens den Vorschriften des BPVG entsprechen. Der Pensionsversicherungsexperte hat in diesen Fällen jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bescheinigen, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge Anzupassen ist ausserdem Ziff. IV Abs. 2 betreffend Inkrafttreten, da die Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 4 zeitgleich mit der Aufhebung des Freibetrages in Kraft treten muss. Art. 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates Mit Aufnahme der Übergangsbestimmung in das BPVG wird allen Vorsorgeeinrichtungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 BPVG in ih-
9 9 ren Reglementen einen Freibetrag vorsehen, die Möglichkeit gegeben, diesen beizubehalten, sofern die Beiträge und Leistungen mindestens dem BPVG entsprechen. Auch die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein hat bislang einen Freibetrag vorgesehen. In der Stellungnahme der Regierung (Nr. 44/2016) wird neu vorgesehen, dass auch im SBPVG auf einen Freibetrag für die Altersleistungen verzichtet werden soll. Dies wurde insbesondere mit der sachlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Durch den in diesem Ergänzungs- und Abänderungsantrag vorgeschlagenen neuen Absatz 4 in den Übergangsbestimmungen wird den Vorsorgeeinrichtungen die Wahlmöglichkeit eröffnet. Die neu vorgeschlagene Lösung im BPVG lässt sich nicht analog im SBPVG abbilden. Dies zum einen, da der Anwendungsbereich des SBPVG sich nur auf eine Vorsorgeeinrichtung erstreckt, zum anderen weil die SPL die Versicherungsparameter nicht frei wählen kann, sondern diese gesetzlich festgelegt sind. Das Revisionsziel wird hierdurch nicht gefährdet. So muss die Anpassung von Sparbeiträgen unter 8% (betreffend die sogenannten freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG) sowie die Vorverlegung des Sparprozesses auf das vollendete 19. Altersjahr nach wie vor nachvollzogen werden. Gemäss Art. 3 SBPVG ist das BPVG anwendbar, soweit das SBPVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Für die freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG ist weder die Beitragshöhe noch der versicherte Lohn definiert. Diese Parameter sind in den jeweiligen Anschlussvereinbarungen zwischen der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein und den jeweiligen Betrieben zu regeln, wobei die Bestimmungen des BPVG jedenfalls einzuhalten sind. Der Beibehalt des Freibetrages hat somit keine Auswirkungen auf die freiwilligen Anschlüsse nach Art. 1 Bst. g SBPVG. Aus der Beibehaltung des Freibetrags folgt die Streichung des vorgeschlagenen Art. 8 Abs. 1a SBPVG. Ebenso ist die in der Stellungnahme (Nr. 44/2016) vorge-
10 10 schlagene neue Fassung des Art. 8 Abs. 3 SBPVG zu streichen, so dass die geltende Fassung des Art. 8 Abs. 3 SBPVG unverändert bestehen bleibt. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle diese Ergänzung bzw. Abänderung der Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Ergänzungs- und Abänderungsanträge zu den Gesetzesvorlagen gemäss BuA Nr. 44/2016 in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
11 11 III. REGIERUNGSVORLAGEN Abänderungen der Regierung gegenüber der Stellungnahme sind in der überarbeiteten Vorlage grau hinterlegt. A. ÄNDERUNG DER ÜBERGANGS- UND INKRAFTTRETENSBESTIMMUNG IM GESETZ ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE (BPVG) 1. Ziff. II Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) 4) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 nach Ziff. IV dieses Gesetzes in ihrem Reglement einen Freibetrag vorsehen, können weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen, sofern die Beiträge und Leistungen mindestens den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Pensionsversicherungsexperte hat in diesen Fällen jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bescheinigen, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2. Ziff. IV Abs. 2 (Inkrafttreten) 2) Art. 4, 4c, 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 4 bis 6, Art. 7, 8a Abs. 1, Art. 8b Abs. 1, Ziff. II Abs. 2 und 4 (Übergangsbestimmungen) und Ziff. III (Koordinationsbestimmung) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
12 12 B. ÄNDERUNG VON ART. 8 DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSO- NALVORSORGE DES STAATES (SBPVG) Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Zu versichernder Lohn 1) Der zu versichernde Lohn für die Altersleistungen der Versicherten für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung. 1a) Der zu versichernde Lohn für die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der massgebenden Jahresbesoldung abzüglich eines Freibetrags in der Höhe des Jahresbetrags der minimalen jährlichen Altersrente der AHV. 3) Die massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 2 kann bei Teilzeitbeschäftigten dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt werden. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Freibetrag nach Abs. 1a dem Beschäftigungsgrad entsprechend niedriger festzusetzen. 4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.
Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Mauren, 22. Mai 2015 FK-kic Regierung des Fürstentums Liechtenstein Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft Postfach 684 9490 Vaduz Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011)
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 49/2011 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrÄnderungen Pensionskasse 2017/2018. Informationsbroschüre zu den Anpassungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
Änderungen Pensionskasse 2017/2018 Informationsbroschüre zu den Anpassungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Hintergründe zur Gesetzesrevision Das Gesetz über die betriebliche
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2
1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien
MehrErgänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2017 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.22 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 521 ausgegeben am 28. Dezember 2016 Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem
MehrErläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium
Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES AMTSHAFTUNGSGESETZES
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES AMTSHAFTUNGSGESETZES 1. Lesung 2. Lesung Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 106/2010
MehrErgänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2015 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DER KONKURSORDNUNG
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DER KONKURSORDNUNG Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 111/2009
MehrDieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung vom 1. Januar 2018).
Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein Marktgass 11 9490 Vaduz E-Mail: info@personalvorsorge.li www.personalvorsorge.li Vorsorgeplan A zum Vorsorgereglement (Anhang 2) gültig ab 01. Januar 2018 Dieser
MehrI. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich
MehrErgänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2018 E. 1. Allgemeine Bestimmungen a ) Massgebende Beträge / Grenzbeträge: Minimale AHV-Rente Maximale AHV-Rente Eintrittsschwelle gemäss
MehrFACHMITTEILUNG Nr. 29
Zürich, 6. Juni 2001 Dr. Hermann Walser FACHMITTEILUNG Nr. 29 Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge 1. In Fachmitteilung Nr. 18 haben wir darüber orientiert,
MehrAnschlussvereinbarung
zwischen der vertreten durch den Stiftungsrat (nachfolgend Stiftung genannt) und XXX vertreten durch XXX (nachfolgend Betrieb genannt) Beschluss des Stiftungsrates vom 16. Dezember 2011. Diese tritt am
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER (STEUERSATZERHÖHUNG AUF 8 %, 3.8 %, 2.5 %) Behandlung im Landtag
MehrBetriebliche Personalvorsorge FL. Wissenswertes zur 2. Säule/
Betriebliche Personalvorsorge FL Wissenswertes zur 2. Säule/ Obligatorische betriebliche Vorsorge (BPVG) im Fürstentum Liechtenstein Stand Januar 2017/2018 Inhalt Das liechtensteinische Vorsorgesystem
MehrMerkblatt über die obligatorische Vorsorgelösung der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die obligatorische Vorsorgelösung der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im Dezember 2017 Grundsätzliches Der Vorsorgeplan für die obligatorische
MehrNachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010
Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des
MehrZusatzreglement der Implenia Vorsorge
Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981 BETREFFEND AUSRICHTUNG EINER MUTTERSCHAFTSZULAGE (MZG) Ressort Gesundheit Vernehmlassungsfrist: 31. Dezember
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2015 In Kraft ab dem 01.01.2016 Rue Pedro-Meylan 7 - Postfach 260-1211 Genf 17 Tel. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99
MehrSTELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND
STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG UND DIE INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrVernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
C5 Per E-Mail Bern, 25.09.2015 valerie.werthmueller@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen (ABEL) Effingerstrasse 20 3003 Bern Vernehmlassung
MehrMitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 vom 30. November 1998 INHALTSVERZEICHNIS Hinweise 250 Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge Stellungnahmen des BSV 251 Verbot des Unfallausschlusses
MehrVorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan
Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 01.01.2017 PK BAU, Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Basel Anschluss Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im
Mehrs ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)
Sommersession 08 e-parl 3.05.08 5:58 - - 6.065 s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. September 06 vom
MehrABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG, DES STRAFGESETZBU- CHES UND DES JUGENDGERICHTSGESETZES (NR. 44/2012); 1. LESUNG
841 ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG, DES STRAFGESETZBU- CHES UND DES JUGENDGERICHTSGESETZES (NR. 44/2012); 1. LESUNG Somit kommen wir zu Traktandum 28: Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrBasis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...
MehrVorsorgereglement 2016
Vorsorgereglement 2016 Erster Teil: Vorsorgeplan CKU10 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrSTATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein
STATUTEN der BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein VADUZ Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein besteht eine im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-
MehrReform der Altersvorsorge 2020
Reform der Altersvorsorge 2020 Berufliche Vorsorge: Berechnung der Kompensation im Kontext der Senkung des Mindestumwandlungssatzes Dokumentation, 21. Januar 2016 Kontaktpersonen: Martin Kaiser Mitglied
MehrAuslegeordnung und Vorschlag betreffend Ausgleichsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus im BVG
Nummer 1 der Schweizer KMU-Wirtschaft Reform Altersvorsorge 2020 Auslegeordnung und Vorschlag betreffend Ausgleichsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus im BVG Laurstrasse 10 5201 Brugg Telefon +41
MehrMassgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.
Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.
MehrAuswirkungen auf die Versicherten, nach Alter und Lohnniveau
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Tabelle Auswirkungen auf die Versicherten, nach Alter und FR / IT Im Rahmen von: Altersvorsorge 2020 Datum: 17.03.2017 Stand:
MehrVorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,
REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan S Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in den Plänen, und versicherten Personen
Mehrbetreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei
55. Reglement vom 0. Dezember 98 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 5 Abs. des Gesetzes vom 7. Oktober 00 über das Staatspersonal
MehrIDA-FiSo2-Bericht und Schwergewichtsthemen des Bundesrats zur 1. BVG-Revision
27. Mai 1998 Dr. Hermann Walser FACHMITTEILUNG Nr. 3 IDA-FiSo2-Bericht und Schwergewichtsthemen des Bundesrats zur 1. BVG-Revision 1. Der Bundesrat ist daran, die 11. AHV-Revision und die 1. BVG-Revision
MehrDie Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..
Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Anlässlich seiner Sitzungen vom 10. März 2016 und vom 2. Juni 2016 hat sich der Stiftungsrat unter anderem mit den nachfolgenden Geschäften befasst: 1.
MehrVon einer Revision konkret betroffen sind nach Schätzungen des BSV somit höchstens 20 % der in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) Versicherten.
Berufliche Vorsorge (BVG) 30.11.2017 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung Alfred Mühlemann mit Kompensation nach Vorschlag Centre Patronal (Beim Ausdrucken Querformat wählen) 1. Problemstellung
MehrDer Vorschlag. Rechnen Sie selbst mit geänderten Parametern Auf Wunsch mailen wir Ihnen gerne das Excel-Sheet Anfrage an
Berufliche Vorsorge (BVG) 04.07.2017 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung mit Kompensation nach der Bundesgesetzvorlage vom 17. März 2017 Der Vorschlag Der obligatorischen Versicherungspflicht
MehrVorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrWeisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2014 Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen Ausgabe vom: 2. Juli 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206
MehrBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrVorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG, DIE INVALIDENVERSICHERUNG
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG, DIE INVALIDENVERSICHERUNG UND DIE FAMILIENZULAGEN (EINFÜHRUNG EINES MINIMALEN UND
MehrPersonalvorsorgestiftung edifondo
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 -
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben
MehrReform AV2020 Was steht an?
Was steht an? Volksabstimmung am 24. September 2017 abgestimmt wird über zwei separate, aber verknüpfte Vorlagen: AHV und BVG MwSt Dringlichkeit der MwSt-Vorlage (Ende 2017 läuft die bisherige Regelung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
MehrAnschlussvereinbarung
Anschlussvereinbarung Anlagestrategie: Konservativ Zwischen Arbeitgeber Muster Adresse PLZ Ort (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und der LLB Vorsorgestiftung für Liechtenstein, Vaduz (nachfolgend Stiftung
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400
MehrVORSORGEREGLEMENT 2017
Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2017 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche
MehrAnhang 1 zum Vorsorgereglement
Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..
MehrDie Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen Nicht vorgenommen löschen bitte werden. " "!! Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14.
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen
MehrAltersreform Die Vorlage im Detail
Altersreform 2020 - Die Vorlage im Detail Die nachfolgende Übersicht zeigt die wichtigsten Massnahmen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage (alle finanziellen Auswirkungen basieren auf Preisen von
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrSTELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN
STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN PERSONALVORSORGE VOM 13. JULI 2010 (gemäss Art. 42 der Geschäftsordnung
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen
MehrSTATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ
STATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, Vaduz A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 / Name Unter dem Namen Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (im
MehrKernplan Kanton Aargau. Stand 2019
Kernplan Kanton Aargau Stand 2019 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen
MehrVertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
MehrParlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr
MehrVorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)
Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite
MehrLeica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv
Leica Pensionskasse Vorsorgereglement Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Seite 1 Nachtrag Nr. 2 (Anpassung Vorsorgeplan) Gestützt auf Art. 37.3 des Vorsorgereglements der Leica Pensionskasse,
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
MehrVERORDNUNG über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV)
VERORDNUNG über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) (vom 26. Juni 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2019) 2.4221 Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite
Mehr