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6 FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) /A58690

7 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Umsetzung Geltungsbereich der Ausführungsvereinbarung/Freistellung im vereinfachten Verfahren Erfasste Institute Erfasste Geschäftsbeziehungen Erfasste Aktivitäten Voraussetzungen und Verfahren für die Freistellung im vereinfachten Verfahren Einhaltung deutscher Verbraucherschutz- und Geldwäschebekämpfungsregeln Prüfung und Berichterstattung Erwartungen der FINMA Kontakte...6 /A /6

8 1 Einleitung Am 15. August 2013 haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Finanzbereich beschlossen. Hierzu haben die beiden Staaten mittels Briefwechsels vereinbart, das zuvor im Rahmen der Verhandlungen zum Steuerabkommen vereinbarte Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich ( Memorandum oder MoU ) trotz des Scheiterns dieses Steuerabkommens anzuwenden. Interessierte Schweizer Banken können bei der deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin ( BaFin ) eine Freistellung im vereinfachten Verfahren beantragen. Diese erlaubt den Banken, auch ohne Vermittlung eines in Deutschland bewilligten Kreditinstituts bzw. eines EWR-Kreditinstituts grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen in Deutschland anzubahnen. Schweizer Banken, welche diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen die relevanten deutschen Verbraucherschutzbestimmungen und Geldwäschebekämpfungsregeln einhalten. Die Einhaltung dieser Regelungen ist Gegenstand jährlicher Regelprüfungen durch Schweizer Prüfgesellschaften und unter Umständen auch von Vorortprüfungen, die die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen in Absprache mit der FINMA durch eine Schweizer Prüfgesellschaft anordnen und an denen sie sich auch beteiligen kann. 2 Umsetzung Die BaFin und die FINMA haben zur Konkretisierung des Memorandums mit Blick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Banken und der Zusammenarbeit zwischen der FINMA und der BaFin in diesem Bereich eine Ausführungsvereinbarung ( Ausführungsvereinbarung ) geschlossen, welche per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Diese Ausführungsvereinbarung regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter welchen Schweizer Banken bei der BaFin eine Freistellung im vereinfachten Verfahren beantragen können. Die Ausführungsvereinbarung wird interessierten Banken auf Anfrage hin durch die FINMA und die BaFin zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stellt die BaFin den interessierten Banken auf Anfrage ein die Ausführungsvereinbarung konkretisierendes Informationsblatt über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zur Freistellung ( Informationsblatt ) zur Verfügung. Der Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland inkl. MoU gilt als bilaterales, internationales Abkommen. In Bezug auf dessen Auswirkungen mit Blick auf Art. 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hat das EFD gegenüber der FINMA bestätigt, dass das MoU als internationales Abkommen im Rahmen seines Geltungsbereichs nach innerstaatlichem Recht eine taugliche Bewilligungsform für Handlungen, welche in den Anwendungsbereich von Art. 271 StGB fallen, darstelle. /A /6

9 3 Geltungsbereich der Ausführungsvereinbarung/Freistellung im vereinfachten Verfahren 3.1 Erfasste Institute Die Ausführungsvereinbarung betrifft von der FINMA beaufsichtigte Banken in der Schweiz, die ab dem 1. Januar 2014 gemäss dem vereinfachten Freistellungsverfahren freigestellt werden. Sie gilt nicht für Banken, die gemäss dem bisherigen Freistellungsverfahren freigestellt sind und diese Form der Freistellung beibehalten oder über keine Freistellung verfügen. 3.2 Erfasste Geschäftsbeziehungen Bei Banken mit einer Freistellung im vereinfachten Verfahren unterliegen alle unter einer Freistellung zu Kunden in Deutschland angebahnten Geschäftsbeziehungen der Ausführungsvereinbarung und damit der jährlichen Regelprüfung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Beziehung unter dem bisherigen oder unter dem vereinfachten Verfahren angebahnt wurde. 3.3 Erfasste Aktivitäten Im vereinfachten Verfahren freigestellte Banken dürfen grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland Geschäftsbeziehungen anbahnen, ohne hierfür ein in Deutschland bewilligtes Kreditinstitut bzw. ein EWR-Kreditinstitut einzuschalten. Die Freistellung im bisherigen Verfahren bleibt möglich. Die passive Dienstleistungsfreiheit, also die Erlaubnisfreiheit von Geschäftsbeziehungen, die aufgrund der Initiative des Kunden zustande gekommen sind, bleibt unberührt. 4 Voraussetzungen und Verfahren für die Freistellung im vereinfachten Verfahren Eine Bank, die das vereinfachte Freistellungsverfahren nutzen möchte, muss die entsprechende Freistellung bei der BaFin beantragen. Zusammen mit dem Antrag auf eine Freistellung im vereinfachten Verfahren ist eine von der FINMA ausgestellte Bescheinigung einzureichen, dass dem betreffenden Schweizer Institut eine Erlaubnis für die Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen erteilt wurde, die es grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen beabsichtigt ( Aufsichtsbescheinigung ). Banken stellen den Antrag für den Erhalt der Aufsichtsbescheinigung an die FINMA ausreichend frühzeitig und vor Antragstellung an die BaFin. Der Antrag für den Erhalt der Aufsichtsbescheinigung ist an die Abteilung Bewilligungen der FINMA zu richten und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. /A /6

10 Des weiteren stellen Banken der FINMA im Zeitpunkt der Antragstellung an die BaFin ebenfalls eine Kopie des Freistellungsantrages sowie den entsprechenden Bescheid der BaFin nach dessen Erhalt zu. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei der BaFin erhältliche, konkretisierende Informationsblatt verwiesen. 5 Einhaltung deutscher Verbraucherschutz- und Geldwäschebekämpfungsregeln Die Ausführungsvereinbarung führt diejenigen Regelungen des deutschen Verbraucherschutz- (z.b. WpHG) und Geldwäschebekämpfungsrechts auf, die auf die entsprechenden Geschäftsbeziehungen in Deutschland anwendbar sind. Die Banken werden gebeten, sich für Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung deutschen Rechts erforderlichenfalls an die BaFIN zu wenden. 6 Prüfung und Berichterstattung Die Einhaltung der anwendbaren deutschen Verbraucherschutz- und Geldwäschebekämpfungsregeln wird im Rahmen von jährlichen Regelprüfungen durch Schweizer Prüfgesellschaften geprüft. Die Berichterstattung über die Ergebnisse der Regelprüfungen erfolgt in einem besonderen jährlichen Prüfbericht. Dieser ist der FINMA und der BaFin zu übermitteln. Darüber hinaus kann die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen in Absprache mit der FINMA ergänzende Vorortprüfungen durch eine Schweizer Prüfgesellschaft anordnen und sich daran beteiligen. Erachtet der Prüfer oder die BaFin die Übermittlung von Kundennamen als nötig, erhebt die FINMA diese Informationen selbst. Die FINMA führt ein Kundenverfahren gemäss Art. 38a des Schweizer Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) und 23 septies des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) durch und übermittelt die Daten an die BaFin. 7 Erwartungen der FINMA Die FINMA hat ihre Erwartungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft, insbesondere die Erwartungen an die Befolgung von ausländischem Aufsichtsrecht, im Positionspapier der FINMA zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft vom 22. Oktober 2010 festgehalten. /A /6

11 Die FINMA erwartet, dass eine Bank, die eine Freistellung im vereinfachten Verfahren beantragt, vorab eine angemessene Risikoanalyse durchführt und dokumentiert. Darüber hinaus sind die mit der Erteilung einer Freistellung verbundenen Auflagen und Anforderungen zu erfüllen. Die Banken haben die Schweizer Rechtsordnung, insbesondere die Regelungen zum Schutz bestehender Geschäfts- und Bankkundengeheimnisse sowie die Datenschutzgesetzgebung, einzuhalten. 8 Kontakte Die Banken werden gebeten, erforderlichenfalls ihr zuständiges Aufsichtsteam innerhalb der FINMA zu kontaktieren. /A /6

12 Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich In Kraft getreten am 15. August 2013 Originaltext Die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD Bern, 15. August 2013 Herr Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble Bundesministerium der Finanzen Berlin Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 3. Juli In dem Wunsch, die guten und engen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern weiter zu festigen sowie im Interesse der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Stärkung des Wettbewerbs, nehmen wir die Anregung auf und sind bereit, das in Ihrem Schreiben genannte und ihm beiliegende Memorandum anzuwenden. Gestützt darauf werden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die zur Ausführung erforderlichen Vereinbarungen schliessen. Freundliche Grüsse Eveline Widmer-Schlumpf Beilage: Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich 1 SR Verweise in dem Memorandum auf das Abk. vom 21. Sept zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Abkommen) sollen unbeachtlich sein

13 Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich 1. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfahren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts, gestrafft und beschleunigt wird. 2. Das vereinfachte Freistellungsverfahren basiert auf folgenden Elementen: 2.1 Die Erfordernisse des Verfahrens, nach welchem schweizerische Banken eine Kundenbeziehung in der Bundesrepublik Deutschland anbahnen können, können dadurch erfüllt werden, dass: a) die Bank, soweit die Geschäftsbeziehung nicht über deren Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet wird, die Identität des Vertragspartners (Kunden) im Rahmen der Fernidentifizierung durch Einschaltung folgender zuverlässiger Dritter feststellt: eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat oder eine Konzerngesellschaft, soweit diese in die group compliance der schweizerischen Bank eingegliedert sind, eine Korrespondenzbank oder einen anderen Finanzintermediär, soweit dieser die Voraussetzungen der Artikel der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 erfüllt, einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Identifizierungen üblicherweise vornimmt, die Deutsche Post-AG unter Nutzung des PostIdentService; diese zuverlässigen Dritten haben unter Zurverfügungstellung der notwendigen Identifikationsdaten (Name und Anschrift und, soweit bei natürlichen Personen einschlägig, Geburtsort und Geburtsdatum) zu bestätigen, dass der zu identifizierende Vertragspartner (Kunde) mit der bei ihnen auftretenden Person übereinstimmt; b) bei grenzüberschreitender Geschäftsanbahnung in der Bundesrepublik Deutschland die zu beachtenden Anleger- und Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden und deren Einhaltung durch die Aufsichtsbehörden überprüft wird; c) der Antragsteller im Antrag zustimmt, dass sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an Prüfungshandlungen in Bezug auf Punkt 2.1.b) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei Vor-Ort-Prüfungen beteiligen kann. Die FINMA wird einem Prüfungsersuchen gemäss den Modalitäten nachkommen, die in der in Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festzulegen sind. 3678

14 Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland 2.2 Das Freistellungsverfahren für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dahingehend konkretisiert, dass: a) die Frist für die Entscheidung der BaFin über den Freistellungsantrag drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten sollte und bei längerer Dauer die BaFin dies gesondert begründen muss; für die Abwicklung des Freistellungsverfahrens spezifische BaFin- Informationsblätter erstellt werden und die BaFin auf Anfrage hin Auskunft über die in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Regeln erteilen wird; b) bei Uneinigkeit zwischen Antragsteller und BaFin die Möglichkeit geschaffen wird, den im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September (Abkommen) vorgesehenen gemeinsamen Ausschuss für eine empfehlende Stellungnahme anzurufen; dies gilt auch für Freistellungsverfahren, die die Dauer von neun Monaten übersteigen. 3. Die UCITS-Konformität von deutschen und schweizerischen Effektenfonds wird in der im Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festgehalten. Damit wird der Vertrieb der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. 4. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu diesem Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten des Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft. 2 BBl (nicht in Kraft getreten) 3679

15 Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland 3680

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