2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1)"

Transkript

1 Versorgung Teil 2 Kap Seite 1 Hausärztliche Versorgungspauschalen 2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1) Alterszuordnung: Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. zu einem Zeitraum ist das Alter, des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am ersten Tag der Leistungserbringung im Kalendervierteljahr (Allg. Bestimmungen 4.3.5). Hausärztliche Versichertenpauschalen, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Zum wird der EBM für Hausärzte im Kernbereich umgestellt. Die bisherigen Versichertenpauschalen werden in der neuen Nr aufgesplittet in jetzt 5 Altersabschnitte und zusätzlich wird eine Vorhaltepauschale aus der alten Versichertenpauschale ausgegliedert und als neue Pauschale eingeführt. Damit der rtrag der bisherigen Versichertenpauschale wenigstens annähernd erreicht wird, muss aus dem neuen Kapitel 2/ die neue EBM-Nr Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung in mindestens der Hälfte aller Fälle erbracht und abgerechnet werden. Der bisherige Chronikerzuschlag ist ebenfalls in das neue Kapitel 2/ eingefügt worden und bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit wegen der neuen hemmenden Abrechnungsbestimmungen.

2 Versorgung Teil 2 Kap Seite 1 Hausärztliche Versorgungspauschalen 2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1) Alterszuordnung: Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. zu einem Zeitraum ist das Alter, des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am ersten Tag der Leistungserbringung im Kalendervierteljahr (Allg. Bestimmungen 4.3.5). Hausärztliche Versichertenpauschalen, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Zum wird der EBM für Hausärzte im Kernbereich umgestellt. Die bisherigen Versichertenpauschalen werden in der neuen Nr aufgesplittet in jetzt 5 Altersabschnitte und zusätzlich wird eine Vorhaltepauschale aus der alten Versichertenpauschale ausgegliedert und als neue Pauschale eingeführt. Damit der rtrag der bisherigen Versichertenpauschale wenigstens annähernd erreicht wird, muss aus dem neuen Kapitel 2/ die neue EBM-Nr Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung in mindestens der Hälfte aller Fälle erbracht und abgerechnet werden. Der bisherige Chronikerzuschlag ist ebenfalls in das neue Kapitel 2/ eingefügt worden und bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit wegen der neuen hemmenden Abrechnungsbestimmungen.

3 Versorgung Teil 2 Kap Seite 3 Hausärztliche Versorgungspauschalen Versichertenpauschale Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Fakultativer Leistungsinhalt Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Be - funde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegt Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen In Anhang 1 aufgeführte Leistungen einmal im Behandlungsfall

4 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Prüfzeit in Minuten 23 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 11 ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 13 ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 210 Die Dokumentation der ggf. erfolgten schriftlichen, widerrufbaren Einwilligung des Versicherten zur Erhebung, Dokumentation und Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden an andere Leistungserbringer erfolgt nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage des 73 SGB V und verbleibt beim Hausarzt. Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210, und bis zu berechnen. Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die Versichertenpauschale nach der Gebühren - ordnungsposition nicht berechnungsfähig.

5 Versorgung Teil 2 Kap Seite 5 Hausärztliche Versorgungspauschalen Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale die Versichertenpauschale zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig. In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht.

6 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Prüfzeit in Minuten Versichertenpauschale bei Überweisungen durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Fakultativer Leistungsinhalt Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen In Anhang 1 aufgeführte Leistungen einmal im Behandlungsfall 11 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 75 5 ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 7 ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 105 Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig.

7 Versorgung Teil 2 Kap Seite 7 Hausärztliche Versorgungspauschalen Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig. In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht. Nur der persönliche und direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient löst die Ver- sichertenpauschale aus. Die Versichertenpauschale ist weiterhin nach Alter und der entsprechenden durchschnittlichen Morbidität dieser Altersgruppe gestaffelt. Es ist also zwingend, im Praxisbetrieb darauf zu achten, dass der Patient dem Arzt zumindest einmal im Quartal persönlich begegnet, möglichst schon bei seinem ersten Praxis-Besuch. Das hat auch rechtliche Gründe, der Arzt darf keine Leistungen abgeben (!) und er kann sie auch nicht verantworten, wenn er den Patienten und sein medizinisches Problem nicht persönlich beurteilt hat. Da der Patient sowieso seine Krankenkassenkarte vorlegen muss (normalerweise persönlich zur Überprüfung seiner realen Existenz und Identität), bietet es sich an, diesen Erstbesuch mit zumindest einer Kurzkonsultation zu verbinden. Viele Patienten wissen es auch zu schätzen, wenn der Arzt sie persönlich sehen will. Es ist nach den Verträgen stringente Vorschrift, Leistungen immer erst nach persönlicher Untersuchung zu erbringen.

8 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Bei der Organisation der Patientenkontakte bekommt die Arzthelferin am Empfang eine entscheidende Rolle, auf die sie rechtzeitig und eindeutig vorbereitet werden muss. Bei der Versorgung der Kinder ergibt sich ein gleiches Problem. Nur, wenn das geschriebene Wiederholungsrezept oder die angeforderte Überweisung persönlich durch den Arzt in Anwesenheit des Kindes z.b. an die Mutter übergeben wird, werden die Versichertenpauschale abrechnungsfähig. Wenn bei kleinen Kindern nur die Angehörigen oder Pflegepersonen oder Nachbarn ein Wiederholungsrezept oder eine erforderliche Überweisung aus der Praxis abholen würden, dann findet dieser persönliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht statt und die Versichertenpauschale kann nicht berechnet werden. Die dann nur noch mögliche Abrechnung des Verwaltungskomplex Nr ergibt gerade 12, damit sind die Grundkosten der Praxis für diese Tätigkeit nicht zu finanzieren, sie kann nur als Strafgebühr gewertet werden. Neben den rechtlichen Überlegungen, die bei Kindern ebenso wie oben beschreiben bei Erwachsenen gelten, ist die persönliche Fürsorge des Arztes für Kinder auch eine hilfreiche, vertrauensbildende und oft auch erzieherische Maßnahme in der Führung der Eltern. Es ist also grundsätzlich sinnvoll, im Praxisbetrieb darauf zu achten, dass auch der kleine Patient dem Arzt persönlich begegnet, möglichst schon bei seinem ersten Besuch in der Praxis im Quartal. Die Praxis kann und sollte auch die Eltern von kleinen Kindern anhalten, doch ihr Kind mitzubringen, damit der Arzt sich kurz das Kind ansehen kann und sich zumindest prima vista vom Zustand seines Patienten überzeugen kann. Viele Patienten wissen es auch zu schätzen, wenn der Arzt sich persönlich überzeugen will, wie es dem Patienten geht. Bei Überweisung zum Definitionsauftrag unter Hausärzten ist nur die Nr als Konsultationspauschale mit 18 n abrechnungsfähig. Einmal-Notfallkontakt-Pauschale darf zweimal vorkommen im Quartal: außerhalb des organisierten Notfalldienstes

9 Versorgung Teil 2 Kap Seite 9 Hausärztliche Versorgungspauschalen Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am und bei persönlichem Arzt- Patienten- Kontakt Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder Fakultativer Leistungsinhalt In Anhang 1 aufgeführte Leistungen höchstens zweimal im Behandlungsfall 170 Die Versichertenpauschale nach der Nr ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale die Versichertenpauschale zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig.

10 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Obligater Leistungsinhalt Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen einmal im Behandlungsfall Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen.

11 Versorgung Teil 2 Kap Seite 11 Hausärztliche Versorgungspauschalen Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition notwendig. 3. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. 4. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. 5. Die Gebührenordnungsposition ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die Gebührenordnungsposition ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen. 6. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.

12 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen 7. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. 8. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1), ist ein Abschlag in Höhe von 14 n auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 n auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. 9. Die Gebührenordnungsposition wird durch die zuständige Kassen - ärztliche Vereinigung zugesetzt. 10.Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

13 Versorgung Teil 2 Kap Seite 11 Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung Prüfzeit in Minuten 10 Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zu - sammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Obligater Leistungsinhalt Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson 90 Fakultativer Leistungsinhalt Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den lebensverändernden Erkrankung(en) je vollendete 10 Minuten Die Gebührenordnungsposition ist im Notfall und im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig. Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370, 03372, 03373, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig.

14 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Regelung aufgeführt: 10. Für die Gebührenordnungsposition wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, an dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel an der Behandlung beteiligt ist. 11. Relevant für die Fallzählung der Vergütung der Gebührenordnungs - position sind Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Arzt-/Er - satzkassenvertrag (EKV), ausgenommen Notfälle im organisierten Not (-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden, sowie stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle. Als gefährliche Prüfleistung ist die neue Gesprächsleistung eingeführt worden. Erstens ist sie budgetiert worden auf 4,50 pro Behandlungsfall, so dass sie nur in 50% aller Behandlungsfälle (Definition der zählbaren Behandlungsfälle siehe Allgemeine Bestimmungen Nr. 11 oben) abgerechnet werden kann, auch wenn sie häufiger notwendig ist. Bei den Patienten, die Gesprächsleistungen häufiger benötigen, gilt es mit der EBM-Nr zu prüfen, ob eine psychosomatische Erkrankung vorliegt und ggf. mit der psychosomatischen Behandlung fortzufahren (EBM- Nr ). Zweitens ist gerade auch mit der Gesprächsleistung die Prüfzeit zu beachten. Dies sind für die Nr die angegebenen 10 Minuten. Aber Vorsicht ist geboten, da bei einem Erstkontakt die Nr ab 75. Lebensjahr mit 18 Minuten berechnet wird.

15 Versorgung Teil 2 Kap Seite 7 Hausärztliche geriatrische Versorgung Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig.

16 Teil 2 Kap Seite 8 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche geriatrische Versorgung

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 Im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 309.

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 1. Aufnahme

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Der neue Hausarzt-EBM

Der neue Hausarzt-EBM Der neue Hausarzt-EBM Sehr geehrte Hausärztin, sehr geehrter Hausarzt, zum 01.10.2013 treten zahlreiche Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in Kraft. Die zunächst erfreulich anmutende

Mehr

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 155. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung

Mehr

Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1

Herzlich Willkommen zu EBM -  so geht`s  10/24/2015 EBM 1 Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 1.

Mehr

EBM HAUSÄRZTE UND KINDERÄRZTE

EBM HAUSÄRZTE UND KINDERÄRZTE EBM 2013 - HAUSÄRZTE UND KINDERÄRZTE AGENDA DIE EBM-ÄNDERUNGEN NEUGLIEDERUNG DER VERSICHERTENPAUSCHALE ZUSATZPAUSCHALE FÜR HAUSÄRZTLICHEN VERSORGUNGSAUFTRAG CHRONIKERPAUSCHALEN UND GESPRÄCHSLEISTUNG HAUSÄRZTLICH

Mehr

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung 18. Februar 2015 Hausärzte können seit dem 01. Januar 2015 auch in nicht unterversorgten Gebieten für die Tätigkeit

Mehr

1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen

1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen 1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen 1.1 Aufwanderstattung für die besondere Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten -/-Hinweise 01100 196 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013

EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013 EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013 Allgemeines Die Struktur des EBM bleibt im Wesentlichen unverändert. Der Bewertungsausschuss hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2013 beschlossen, den Orientierungswert

Mehr

Der neue EBM Änderungen, Auswirkungen und Anmerkungen

Der neue EBM Änderungen, Auswirkungen und Anmerkungen Gesundheit ist unsere Sache 14. August 2013 Der neue EBM Änderungen, Auswirkungen und Anmerkungen Neuer EBM=? Ein Bürokratiemonster Mehr Warum sind wir hier? Der neue EBM kommt zu 01.Oktober 2013 Zunächst

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Einheitlicher Bewertungsmaßstab Juli 2013 Weiterentwicklung des Hausarzt-EBM: Schrittweise Stärkung der Grundversorgung ab 1. Oktober 2013 Der Einheitliche Bewertungsmaßstab

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Die Serviceteams erreichen viele Fragen rund um die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM

Die Serviceteams erreichen viele Fragen rund um die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM Fachärzte Stand: November 2013 Wird die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) von der KV eingetragen? Ja. Die KV Nordrhein setzt bei Vorliegen der Voraussetzungen die PFG automatisch zu.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Die Gebührenordnungsposition 36884 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01857, 04536, 05350, 05372, 13256, 32247 und 36881 Die Gebührenordnungsposition 36884 ist im Behandlungsfall nicht neben

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 1. Aufnahme des Abschnitts 30.2.2 in die Präambel

Mehr

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S An die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlands Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereinigungen Geschäftsführung

Mehr

Neues Hausarztkapitel im EBM Kurzversion

Neues Hausarztkapitel im EBM Kurzversion Neues Hausarztkapitel im EBM Kurzversion GOP Legende Euro Bemerkungen Achtung! 03000 04000 03010 04010 03030 04030 03040 04040 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 23,60 ab Beginn des

Mehr

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016.

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016. B E S C H L U S S des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 B E S C H L U S S des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung

EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung Kassenärztliche Bundesvereinigung Was sind Grundpauschalen, was sind Versichertenpauschalen? Seite 2 Seite 3 Festlegung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

EBM 2008 [leicht gemacht] Eine Kurzfassung mit den wesentlichen Änderungen für den Hausarzt

EBM 2008 [leicht gemacht] Eine Kurzfassung mit den wesentlichen Änderungen für den Hausarzt EBM 2008 [leicht gemacht] Eine Kurzfassung mit den wesentlichen Änderungen für den Hausarzt Die normalen oder regulären Versichertenpauschale im EBM 2008 Die normalen Versichertenpauschalen sind einmal

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden

Mehr

Hausarzt-EBM 2013/2014: Welche Neuerungen gibt es?

Hausarzt-EBM 2013/2014: Welche Neuerungen gibt es? 06.01.2014 Hausarzt-EBM 2013/2014: Welche Neuerungen gibt es? Dr. rer. pol. Markus J. Jäckel Hauptabteilungsleiter Abrechnung und Honorarverteilung Dr. Jäckel A/H 1. Grundsätzliche Vorbemerkungen Januar

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina

2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina Inhalt Teil 2 Kap. 1 Seite 1 2 EBM 2008 2/1 Inhalt 2/2 Stichwortverzeichnis EBM 2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina 2/4 Abrechnungsbeispiele, Übersichten

Mehr

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Lesefassung des B E S C H L U S S E S Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen) Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Hausarzt-EBM 2013/2014

FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Hausarzt-EBM 2013/2014 Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions = FAQ) im Zusammenhang mit dem neuen Hausarzt-EBM ab 1. Oktober 2013, die die KV Berlin für Sie zusammengestellt

Mehr

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen:

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen: In diesem Zusammenhang gelten ab 1.4.2012 folgende neue Regelungen: Aufnahme eer Präambel den Abschnitt 87.8 1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der neue EBM Hausärzte (Kinderärzte) tritt zum 4. Quartal 2013 in Kraft.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der neue EBM Hausärzte (Kinderärzte) tritt zum 4. Quartal 2013 in Kraft. Der neue Hausarzt-EBM in Kürze AB 1. 10. 2013 STAND JULI 2013 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der neue EBM Hausärzte (Kinderärzte) tritt zum 4. Quartal 2013

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 212.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 Aufnahme von

Mehr

B E S C H L U S S. in seiner 164. Sitzung am 17. Oktober Teil A

B E S C H L U S S. in seiner 164. Sitzung am 17. Oktober Teil A B E S C H L U S S zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in

Mehr

Sonderrundschreiben EBM-News. Wichtige Informationen zum neuen Hausarzt-EBM ab 01. Oktober 2013

Sonderrundschreiben EBM-News. Wichtige Informationen zum neuen Hausarzt-EBM ab 01. Oktober 2013 Sonderrundschreiben 21.10.2013 EBM-News Wichtige Informationen zum neuen Hausarzt-EBM ab 01. Oktober 2013 Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der KV Saarland ab 01.10.2013 Der neue Hausarzt-EBM ist

Mehr

Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016

Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016 Aktualisierung zum Buch EBM KOMMENTAR 2016 Ab 1. Januar 2016 I. Allgemeine Informationen der KBV an die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zum 01.Januar 2016 Die folgenden Änderungen für das I. Quartale

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale Praktische Konsequenzen der EBM-Reform für Krankenhaus-MVZ

Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale Praktische Konsequenzen der EBM-Reform für Krankenhaus-MVZ Hausarzt-EBM & Fachärztliche Grundpauschale Praktische Konsequenzen der EBM-Reform für Krankenhaus-MVZ Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 22.11.2013 Stand der EBM-Reform 2013/2014 EBM-Reform 2013/2014 in

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561

Mehr

Beschluss. Anlage 2 Beschlüsse zur Änderung des EBM durch den Bewertungsausschuss

Beschluss. Anlage 2 Beschlüsse zur Änderung des EBM durch den Bewertungsausschuss Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 162. Sitzung am 17. September 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S ENTWURF

B E S C H L U S S ENTWURF B E S C H L U S S ENTWURF des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21 Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 1. Änderung der Nr. 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM 4.2.1 Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen

Mehr

Erratum B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016.

Erratum B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016. Erratum zum Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 Teil A BESCHLUS S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 1.

Mehr

Honorar & Abrechnung konkret

Honorar & Abrechnung konkret Honorar & Abrechnung konkret EBM & HVM: aktuelle Anpassungen & Veränderungen Strategische Überlegungen zur EBM-Reform Dipl.-Ing. Halle, 15.05.2013 Honorarverhandlungen Bundesebene 2013 Quelle: KBV, 24.11.2012

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Aufnahme einer achten

Mehr