2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1)
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- Karsten Sauer
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1 Versorgung Teil 2 Kap Seite 1 Hausärztliche Versorgungspauschalen 2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1) Alterszuordnung: Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. zu einem Zeitraum ist das Alter, des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am ersten Tag der Leistungserbringung im Kalendervierteljahr (Allg. Bestimmungen 4.3.5). Hausärztliche Versichertenpauschalen, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Zum wird der EBM für Hausärzte im Kernbereich umgestellt. Die bisherigen Versichertenpauschalen werden in der neuen Nr aufgesplittet in jetzt 5 Altersabschnitte und zusätzlich wird eine Vorhaltepauschale aus der alten Versichertenpauschale ausgegliedert und als neue Pauschale eingeführt. Damit der rtrag der bisherigen Versichertenpauschale wenigstens annähernd erreicht wird, muss aus dem neuen Kapitel 2/ die neue EBM-Nr Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung in mindestens der Hälfte aller Fälle erbracht und abgerechnet werden. Der bisherige Chronikerzuschlag ist ebenfalls in das neue Kapitel 2/ eingefügt worden und bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit wegen der neuen hemmenden Abrechnungsbestimmungen.
2 Versorgung Teil 2 Kap Seite 1 Hausärztliche Versorgungspauschalen 2/7.3.2 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (3.2) 2/ Hausärztliche Versichertenpauschalen (3.2.1) Alterszuordnung: Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. zu einem Zeitraum ist das Alter, des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am ersten Tag der Leistungserbringung im Kalendervierteljahr (Allg. Bestimmungen 4.3.5). Hausärztliche Versichertenpauschalen, Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung Zum wird der EBM für Hausärzte im Kernbereich umgestellt. Die bisherigen Versichertenpauschalen werden in der neuen Nr aufgesplittet in jetzt 5 Altersabschnitte und zusätzlich wird eine Vorhaltepauschale aus der alten Versichertenpauschale ausgegliedert und als neue Pauschale eingeführt. Damit der rtrag der bisherigen Versichertenpauschale wenigstens annähernd erreicht wird, muss aus dem neuen Kapitel 2/ die neue EBM-Nr Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung in mindestens der Hälfte aller Fälle erbracht und abgerechnet werden. Der bisherige Chronikerzuschlag ist ebenfalls in das neue Kapitel 2/ eingefügt worden und bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit wegen der neuen hemmenden Abrechnungsbestimmungen.
3 Versorgung Teil 2 Kap Seite 3 Hausärztliche Versorgungspauschalen Versichertenpauschale Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Fakultativer Leistungsinhalt Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Be - funde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegt Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen In Anhang 1 aufgeführte Leistungen einmal im Behandlungsfall
4 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Prüfzeit in Minuten 23 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 11 ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 13 ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 210 Die Dokumentation der ggf. erfolgten schriftlichen, widerrufbaren Einwilligung des Versicherten zur Erhebung, Dokumentation und Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden an andere Leistungserbringer erfolgt nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage des 73 SGB V und verbleibt beim Hausarzt. Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210, und bis zu berechnen. Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die Versichertenpauschale nach der Gebühren - ordnungsposition nicht berechnungsfähig.
5 Versorgung Teil 2 Kap Seite 5 Hausärztliche Versorgungspauschalen Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale die Versichertenpauschale zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig. In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht.
6 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Prüfzeit in Minuten Versichertenpauschale bei Überweisungen durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Fakultativer Leistungsinhalt Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen In Anhang 1 aufgeführte Leistungen einmal im Behandlungsfall 11 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 75 5 ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 7 ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 105 Bei einer Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisung zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt ist anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition zu berechnen. Bei einer Behandlung im Rahmen einer nach Art und Umfang definierten Überweisung (Definitionsauftrag) ist die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig.
7 Versorgung Teil 2 Kap Seite 7 Hausärztliche Versorgungspauschalen Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig. In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht. Nur der persönliche und direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient löst die Ver- sichertenpauschale aus. Die Versichertenpauschale ist weiterhin nach Alter und der entsprechenden durchschnittlichen Morbidität dieser Altersgruppe gestaffelt. Es ist also zwingend, im Praxisbetrieb darauf zu achten, dass der Patient dem Arzt zumindest einmal im Quartal persönlich begegnet, möglichst schon bei seinem ersten Praxis-Besuch. Das hat auch rechtliche Gründe, der Arzt darf keine Leistungen abgeben (!) und er kann sie auch nicht verantworten, wenn er den Patienten und sein medizinisches Problem nicht persönlich beurteilt hat. Da der Patient sowieso seine Krankenkassenkarte vorlegen muss (normalerweise persönlich zur Überprüfung seiner realen Existenz und Identität), bietet es sich an, diesen Erstbesuch mit zumindest einer Kurzkonsultation zu verbinden. Viele Patienten wissen es auch zu schätzen, wenn der Arzt sie persönlich sehen will. Es ist nach den Verträgen stringente Vorschrift, Leistungen immer erst nach persönlicher Untersuchung zu erbringen.
8 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen Bei der Organisation der Patientenkontakte bekommt die Arzthelferin am Empfang eine entscheidende Rolle, auf die sie rechtzeitig und eindeutig vorbereitet werden muss. Bei der Versorgung der Kinder ergibt sich ein gleiches Problem. Nur, wenn das geschriebene Wiederholungsrezept oder die angeforderte Überweisung persönlich durch den Arzt in Anwesenheit des Kindes z.b. an die Mutter übergeben wird, werden die Versichertenpauschale abrechnungsfähig. Wenn bei kleinen Kindern nur die Angehörigen oder Pflegepersonen oder Nachbarn ein Wiederholungsrezept oder eine erforderliche Überweisung aus der Praxis abholen würden, dann findet dieser persönliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht statt und die Versichertenpauschale kann nicht berechnet werden. Die dann nur noch mögliche Abrechnung des Verwaltungskomplex Nr ergibt gerade 12, damit sind die Grundkosten der Praxis für diese Tätigkeit nicht zu finanzieren, sie kann nur als Strafgebühr gewertet werden. Neben den rechtlichen Überlegungen, die bei Kindern ebenso wie oben beschreiben bei Erwachsenen gelten, ist die persönliche Fürsorge des Arztes für Kinder auch eine hilfreiche, vertrauensbildende und oft auch erzieherische Maßnahme in der Führung der Eltern. Es ist also grundsätzlich sinnvoll, im Praxisbetrieb darauf zu achten, dass auch der kleine Patient dem Arzt persönlich begegnet, möglichst schon bei seinem ersten Besuch in der Praxis im Quartal. Die Praxis kann und sollte auch die Eltern von kleinen Kindern anhalten, doch ihr Kind mitzubringen, damit der Arzt sich kurz das Kind ansehen kann und sich zumindest prima vista vom Zustand seines Patienten überzeugen kann. Viele Patienten wissen es auch zu schätzen, wenn der Arzt sich persönlich überzeugen will, wie es dem Patienten geht. Bei Überweisung zum Definitionsauftrag unter Hausärzten ist nur die Nr als Konsultationspauschale mit 18 n abrechnungsfähig. Einmal-Notfallkontakt-Pauschale darf zweimal vorkommen im Quartal: außerhalb des organisierten Notfalldienstes
9 Versorgung Teil 2 Kap Seite 9 Hausärztliche Versorgungspauschalen Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am und bei persönlichem Arzt- Patienten- Kontakt Obligater Leistungsinhalt Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder Fakultativer Leistungsinhalt In Anhang 1 aufgeführte Leistungen höchstens zweimal im Behandlungsfall 170 Die Versichertenpauschale nach der Nr ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale die Versichertenpauschale zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, und berechnungsfähig.
10 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Zuschlagsregelung aufgeführt: 9. Abweichend von 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen erfolgt in fachgleichen (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel und in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel mit angestelltem/n Arzt/Ärzten gemäß Nr. 1 dieser Präambel ein Aufschlag in Höhe von 22,5 % auf die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000, und Dies soll die Behandlungen von zwei Ärzten an einem Patienten als Mehrwert ausgleichen. Mehr als zwei Ärzte erhöhen den Aufschlag nicht Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Obligater Leistungsinhalt Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen einmal im Behandlungsfall Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition und der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen.
11 Versorgung Teil 2 Kap Seite 11 Hausärztliche Versorgungspauschalen Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition notwendig. 3. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. 4. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. 5. Die Gebührenordnungsposition ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die Gebührenordnungsposition ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen. 6. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.
12 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche Versorgungspauschalen 7. Die Gebührenordnungsposition ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD- 10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. 8. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1), ist ein Abschlag in Höhe von 14 n auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 n auf die Gebührenordnungsposition vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. 9. Die Gebührenordnungsposition wird durch die zuständige Kassen - ärztliche Vereinigung zugesetzt. 10.Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.
13 Versorgung Teil 2 Kap Seite 11 Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung Prüfzeit in Minuten 10 Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zu - sammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Obligater Leistungsinhalt Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson 90 Fakultativer Leistungsinhalt Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den lebensverändernden Erkrankung(en) je vollendete 10 Minuten Die Gebührenordnungsposition ist im Notfall und im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig. Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370, 03372, 03373, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig.
14 Teil 2 Kap Seite Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Chronikerpauschalen, Gesprächsleistung In der Präambel zum Kapitel 2/7.3 wird eine weitere neue Regelung aufgeführt: 10. Für die Gebührenordnungsposition wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, an dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel an der Behandlung beteiligt ist. 11. Relevant für die Fallzählung der Vergütung der Gebührenordnungs - position sind Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Arzt-/Er - satzkassenvertrag (EKV), ausgenommen Notfälle im organisierten Not (-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden, sowie stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle. Als gefährliche Prüfleistung ist die neue Gesprächsleistung eingeführt worden. Erstens ist sie budgetiert worden auf 4,50 pro Behandlungsfall, so dass sie nur in 50% aller Behandlungsfälle (Definition der zählbaren Behandlungsfälle siehe Allgemeine Bestimmungen Nr. 11 oben) abgerechnet werden kann, auch wenn sie häufiger notwendig ist. Bei den Patienten, die Gesprächsleistungen häufiger benötigen, gilt es mit der EBM-Nr zu prüfen, ob eine psychosomatische Erkrankung vorliegt und ggf. mit der psychosomatischen Behandlung fortzufahren (EBM- Nr ). Zweitens ist gerade auch mit der Gesprächsleistung die Prüfzeit zu beachten. Dies sind für die Nr die angegebenen 10 Minuten. Aber Vorsicht ist geboten, da bei einem Erstkontakt die Nr ab 75. Lebensjahr mit 18 Minuten berechnet wird.
15 Versorgung Teil 2 Kap Seite 7 Hausärztliche geriatrische Versorgung Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig.
16 Teil 2 Kap Seite 8 Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung Hausärztliche geriatrische Versorgung
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