Sicherheitstechnische Überprüfung der Fussgängerstreifen in Kriens LU
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1 Hochschule Luzern Technik & Architektur Technikumstrasse Horw Abteilung Bautechnik, Verkehrstechnik BACHELOR-DIPLOMARBEIT 2013 Sicherheitstechnische Überprüfung der Fussgängerstreifen in Kriens LU Dozent: Experte: Diplomandin: Wirtschaftspartner: Patrick Eberling, dipl. Ing. ETH, Luzern Matthias Senn, dipl. Ing. ETH/SIA, Kriens Vera Frischknecht Josef-Schryberstr Kriens v-frischknecht@hotmail.com Gemeinde Kriens, Daniel Burkhart Beratungsstelle für Unfallverhütung, Patrick Eberling Horw, 5. Juni 2013
2 Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe. Sämtliche verwendete Textausschnitte, Zitate oder Inhalte anderer Verfasser wurden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Horw, 5.Juni 2013
3 Inhalt 1 EINLEITUNG GESETZESVORGABEN Hauptkriterien ÜBERSICHT VORHANDENER CHECKLISTEN Checkliste VSS Checkliste bfu Checkliste Private Checklisten Kantone ERSTELLUNG CHECKLISTE Erläuterung Checkliste CHECKLISTE ÜBERPRÜFUNG FUSSGÄNGERSTREIFEN LITERATURVERZEICHNIS Abbildungsverzeichnis und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Minimale Sichtweiten nach SN Tabelle 1:Auf Fussgängerstreifen verunfallte Passanten nach Unfallfolge und Monat, Tabelle 2: Hierarchie Rechtsgrundlagen... 3 Vera Frischknecht 1
4 1 Einleitung In den letzten Jahren musste in Unfallstatistiken über Todesfälle von Fussgängern auf Fussgängerstreifen eine gestiegene Zahl vermerkt werden. Dies bestätigt auch der im März dieses Jahres vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) publizierter Bericht. Besonders augenfällig sind die in den Herbst- sowie Wintermonaten erhöhten Unfallereignisse auf Fussgängerstreifen. (ASTRA, 2013) Tabelle 1:Auf Fussgängerstreifen verunfallte Passanten nach Unfallfolge und Monat, 2012 Auffallend ist, die deutlich grössere Anzahl der Fussgängerunfälle sowie deren Folgen während der Wintermonate im Vergleich zum Sommer. Gesamtschweizerisch gesehen, nahm die Zahl der pro Jahr auf Fussgängerstreifen tödlich Verletzten verglichen mit dem Vorjahr um 8 Todesopfer auf 20 Personen ab. Da aber gleichzeitig die Anzahl der Unfälle anstieg, bleibt auch das Interesse der Bevölkerung an einer sicherheitstechnischen Überprüfung der bestehenden Fussgängerstreifen konstant. Kantone, Gemeinden sowie der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) überprüfen derzeit, ob bestehende Fussgängerstreifen die geforderten Kriterien der SN erfüllen. Zudem ist die Schweizer Norm «Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen» in Überarbeitung, um den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden. Vera Frischknecht 2
5 2 Gesetzesvorgaben Die gesetzliche Hierarchie der Rechtsprechung in der Schweiz legt in der Bundesverfassung in erster Ebene fest, dass jeder Mensch das Recht hat sich frei bewegen zu können. Dieser Artikel ist besonders für die taktil-visuelle Markierung und die Absenkung des Randsteins um Fussgängerstreifen von Bedeutung, namentlich für blinde-, seh- sowie körperlich behinderte Menschen. Auf zweiter Ebene kommt das das Strassenverkehrsgesetz (SVG)1 zum Tragen, darin werden die Pflichten der Fussgänger sowie der Fahrzeugführenden erfasst. Auf dritter Ebene spielen die Verkehrsregelverordnung (VRV)2 und die Signalisationsverordnung (SSV)3 eine massgebliche Rolle. Die vierten Ebene schliesslich bildet die Schweizer Norm, welche unter der SN «Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen» mit den ausführlichen Richtlinien zur Beurteilung der Notwendigkeit, Lage und Ausrüstung von geplanten und bestehenden Fussgängerstreifen auf öffentlichen Strassen die Vorgaben festlegt. Diese Norm hat verglichen mit anderen eine weisende Funktion. Bundesverfassung Verfassung Strassenverkehrsgesetz (SVG) Gesetze Verkehrsregelnverordnung (VRV) Signalisationsverordnung (SSV) Verordnungen N Normen Tabelle 2: Hierarchie Rechtsgrundlagen Der VSS hat in der SN eine Checkliste zu Beurteilung des Standortes bestehender Fussgängerstreifen ausgearbeitet. Basierend auf dieser wurden weitere sicherheitstechnischen Checklisten von Kantonen, Gemeinden, der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) und von Privaten verfasst. 2.1 Hauptkriterien Ausgehend von den Norm- sowie Gesetzesartikeln, entstanden Beurteilungskriterien, welche die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen beeinflussen. Hauptkriterien oder sogenannte Killerkriterien sind hierbei: Sichtweiten Nachtsichtbarkeit Fussgänger-Schutzinsel Anzahl Fahrstreifen pro Fahrtrichtung Frequentierung Ist ein Kriterium nicht erfüllt, wird dringend empfohlen, den Fussgängerstreifen umgehend instand zu setzen, damit alle Hauptkriterien der sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind. 1 SVG: Art. 33 Abs. 1-2; Art. 49 Abs. 2 2 VRV: Art. 6 Abs. 1-5; Art. 12 Abs. 5; Art. 18 Abs. 2e; Art 47 Abs SSV: Art. 11 Abs. 1; Art. 47 Abs. 1; Art. 77 Abs. 1-2 Vera Frischknecht 3
6 3 Übersicht vorhandener Checklisten Wie einführend erläutert, hat das Interesse der Bevölkerung zugenommen, bestehende Fussgängerstreifen auf die Erfüllung geforderter Sicherheitskriterien zu überprüfen. Darum haben sich die Tiefbauämter von Kantonen sowie Gemeinden wie auch Private mit der Thematik befasst. Folgende Checklisten wurden für die im Kapitel 5 Checkliste Überprüfung Fussgängerstreifen erarbeitete Checkliste beantragt, wo erhalten gesichtet und verglichen sowie zur Schlussfolgerung analysiert: VSS SN bfu TCS Swisstraffic Tiefbauamt Stadt Luzern Tiefbauamt Kanton Bern Tiefbauamt Kanton St. Gallen Tiefbauamt Kanton Aargau 3.1 Checkliste VSS Grundlage aller Checklisten ist die, in der Schweizer Norm «Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen» des VSS enthaltene Checkliste. Die Schwerpunkte liegen auf: Situation allgemein Verkehrsablauf Situation bezüglich Fahrtrichtung Beurteilung des Standortes mit/ohne LSA In der überarbeiteten Fassung dieser Norm sind in besonderem Masse die Kriterien besonders bezüglich Sichtweiten, Nachtsichtbarkeit, Vorhandensein des Signals 4.11, Fussgänger-Schutzinsel, Anzahl Fahrstreifen pro Fahrtrichtung sowie Frequentierung hervorgehoben. 3.2 Checkliste bfu Die Beratungsstelle für Unfallverhütung, Abteilung Verkehrstechnik, hat eine eigene, diejenige des VSS erweiternde Checkliste zur Sicherheit von Fussgängerstreifen erarbeitet. Diese Checkliste dient der Bestandsaufnahme einer Fussgängerquerung; sie ist ausgesprochen detailliert verfasst. Vera Frischknecht 4
7 3.3 Checkliste Private Diverse Verkehrsberatungsstellen befassen sich mit der Analyse der sicherheitstechnischen Anforderung an Fussgängerstreifen. Dies unter anderem, weil die Aufträge von den Kantonen oder Städten an externe Büros vergeben werden. Im Folgend eine Kurzübersicht: Touring Club Schweiz (TCS) Der Touring Club Schweiz hat national eine Wertung der Fussgängerstreifen anhand einer eigens erstellten Checkliste durchgeführt. Hierbei wurden folgende Punkte geprüft Gestaltung Gewichtung: 23% Sichtbarkeit bei Tag Gewichtung: 26% Sichtbarkeit bei Nacht Gewichtung: 32% Zugang Gewichtung: 19% Swisstraffic Die Swisstraffic wurde sowohl vom Kanton Bern, vom Kanton Wallis wie auch vom Kanton Solothurn beauftragt, die Fussgängerstreifen auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Die Checkliste war auf Anfrage nicht erhältlich. Des Weiteren wurde Swisstraffic vom ASTRA beauftragt, die Vollzugshilfe über die Infrastruktur- Sicherheitsinstrumente (ISSI) zu erarbeiten. (Swisstraffic, 2013) Checkliste AKP Verkehrsingenieur AG In Luzern wurde die sicherheitstechnische Überprüfung der Fussgängerstreifen an die AKP Verkehrsingenieur AG vergeben. Die Bestandsaufnahme der rund. 600 Fussgängerstreifen auf Stadtgebiet sind derzeit in Bearbeitung. Fussverkehr Schweiz Fussverkehr Schweiz, der Fachverband der FussgängerInnen konnte auf Anfrage keine eigene Checkliste abgeben, verwiest jedoch auf das Dokument «Häufig gestellte Fragen zu Fussgängerstreifen und Antworten vom Fussverkehr Schweiz», welches Fragen aus der Bevölkerung bezüglich Fussgängerstreifen beantwortet. Vera Frischknecht 5
8 3.4 Checklisten Kantone Auch kantonale Tiefbauämter befassen sich mit der Überprüfung vorhandener Fussgängerstreifen. Kanton Aargau Das Tiefbauamt des Kantons Aargau hat im Rahmen eines Road Safety Audit (RSA) eine Checkliste für Fussgängerstreifen erstellt, welche die Hauptkriterien jedoch nicht abdeckt. Weder Fussgänger-Schutzinsel, Nachtsichtbarkeit, Anzahl Fahrstreifen noch Sichtweiten sind darin enthalten. Kanton Bern Obschon der Kanton Bern die sicherheitstechnische Überprüfung der Fussgängerstreifen an Swisstraffic weitergegeben hat, ist keine eigene Checkliste vorhanden, sie ist identisch mit jener des VSS. Kanton St. Gallen Das Tiefbauamt des Kantons St. Gallen hat die wesentlichen Kriterien des Normvorschlags des VSS erfasst. Ergänzend dazu sind Kriterien um Verkehrsregimes sowie Beschwerden von Bewohnern, Verkehrsteilnehmern und Behörden erweitert aufgeführt. Vera Frischknecht 6
9 4 Erstellung Checkliste Die vollständige Checkliste befindet sich im Kapitel 5 Checkliste Überprüfung Fussgängerstreifen dieses Dokumentes. Mittels Vergleiches der verschiedenen vorhandenen Checklisten sowie des Abgleichs mit den von der Schweizer Norm geforderten Bedingungen für einen Fussgängersteifen wurde die nachfolgende Checkliste für die Gemeinde Kriens ausgearbeitet. Schwerpunkte der Auswertung und Analyse werden die im Kapitel Hauptkriterien2.1 erörterten. Da in der Gemeinde Kriens mehr als 200 Fussgängerstreifen vorhanden sind, wurde vorgängig eine Reduktion der Strassen vorgenommen. Überprüft wurden schliesslich nur die Fussgängerstreifen auf Kantons- sowie verkehrsorientierten Gemeindestrassen. Auf Privatstrassen wurden nur solche Fussgängerstreifen in Bearbeitung aufgenommen, die sich unmittelbar vor einem Schulhaus oder einem Heim befinden. Zusätzlich wurde eine örtliche Einschränkung gewählt: Die politisch zu Kriens gehörende Gemeinde Obernau blieb unberücksichtigt. 4.1 Erläuterung Checkliste Die im Rahmen dieser Bachelorarbeit erstellte Checkliste ist gegenüber den in den vorhergehenden Kapiteln erläuterten Checklisten weniger detailliert. Die Hauptkriterien wurden aber stark gewichtet und auch auf die Änderungen der Normfassung SN wurde eingegangen. Unterteilt wird die Checkliste in Lage des Fussgängerstreifens, Situation allgemein, Verkehrsablauf und Situation bezüglich Fahrtrichtung. Eingängig wird für jeden geprüften Fussgängerstreifen eine Identifikationsnummer zugeordnet, der Strassenname aufgeführt sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit notiert. Lage Fussgängerstreifen Behandelt die allgemeinen Merkmale der Strasse wie Strassentyp und -kategorie. Definiert die Funktion der Strasse im Strassennetz, was bei der Auswertung der Checklisten für die Abschätzung der Frequentierung beigezogen werden kann. Zudem wird die Lage des Fussgängerstreifens lokalisiert, das heisst bezüglich der Örtlichkeit unterschieden zwischen unmittelbar neben einer Kreuzung liegend und angelegt auf freier Strecke. Situation allgemein Behandelt ob die Bedürfnisse der Fussgänger abgedeckt sind. Abgeschätzt wird auch, ob der Fussgängerstreifen Wunschliniengerecht angelegt wurde. Zudem werden die Sicherheits- sowie Sichtbarkeitsanforderungen überprüft. Ob die Markierung noch erkennbar ist, sowie das Vorhandensein einer immer angestrebten Mittelinsel. Vera Frischknecht 7
10 Verkehrsablauf Im Rahmen dieser Arbeit werden keine Messungen vorgenommen, die Frequenzen sind lediglich geschätzt. Anhand der Lage des Fussgängerstreifens kann abgeleitet werden, ob die Benutzergruppen einen erhöhten Schutz benötigen. Auch werden die Unfallereignisse, welche von Verkehrs- und Geoinformationssystem (Vugis) dokumentiert sind, mit einbezogen sowie die bei Roadcross gemeldeten Fussgängerstreifen. Situation bezüglich Fahrtrichtung Die minimal geforderten Sichtweiten sind von der zulässigen Geschwindigkeit abhängig. Darum wird eingängig festgelegt, welche Geschwindigkeit zulässig ist. Abbildung 1: Minimale Sichtweiten nach SN Auf die Anhaltesichtweiten wird hier nicht eingegangen, in kritischen Fällen, mit grosser Längsneigung und kleinen Sichtweiten, könnte nachgemessen werden. Des Weiteren werden die reduzierten Sichtweiten bei Knoten mit spitzen Winkeln im Prozess der Aufnahme nicht beachtet. Diese Sonderregelung wird im Rahmen der Massnahmen Ausarbeitung in die Überprüfung einfliessen. Es wird überprüft, ob der gesamte Warteraum einsehbar sowie physisch geschützt ist und ob eine Beleuchtung vorhanden ist. Bei Letzterem ist der Einfachheit halber für eine positive Wertung unwichtig, ob aktiv oder passiv vorhanden. Für die Nachtsichtbarkeit sowie die Wahrnehmbarkeit des Fussgängerstreifens allgemein wird das Vorhandensein des Signals 4.11 als positiv gewertet. Vera Frischknecht 8
11 5 Checkliste Überprüfung Fussgängerstreifen Gemeinde: 6010 Kriens, LU Strasse FGS ID signalisierte Geschwindigkeit (Vsig) Lage Fussgängerstreifen Strassenkategorie Strassentyp Kantonsstrasse Verbindungsstrasse (VS) Gemeindestrasse Sammelstrasse (SS) Privatstrasse Erschliessungsstrasse (ES) Funktion im Strassennetz Hauptstrasse verkehrsorientierte Strasse Nebenstrasse siedlungsorientierte Strasse Lage im Strassennetz Knoten Lichtsignalgesteuert Vortrittsregelung Rechtsvortritt Kreisel Freie Strecke Lichtsignalgesteuert Kurve Gerade Situation allgemein Wunschlinien gerecht gut schlecht Mittelinsel vorhanden ja bauliche Ausführung: genügend ungenügend nein Markierungszustand genügend ungenügend Verkehrsablauf Fussgängermengen (Schätzung) Benutzergruppen viel (>100 FG/h) Schüler mittel (51-100FG/h) Betagte wenig (<50 FG/h) Behinderte Unfallgeschehen auf FGS Vugis Als gefährlich bei Roadcross gemeldet ja ja nein nein Situation bezüglich Fahrtrichtung Überholmöglichkeit ja nein Vera Frischknecht 9
12 Anzahl Fahrstreifen pro Fahrtrichtung 1 Fahrstreifen 2 Fahrstreifen >2 Fahrstreifen Sichtweiten4: (Schätzung) Fahrtrichtung 1: Fahrtrichtung 2: nach links nach links 0 55m 0 55m m m >100m >100m nach rechts nach rechts 0 50m 0 55m m m >100m >100m Warteraum physisch geschützt einsehbar ja ja nein nein Beleuchtung vorhanden ja nein Signal 4.11 aus beiden Fahrtrichtungen sichtbar anderes Signal vorhanden: ja ja nein.. Absenkung Trottoirrand vorhanden ja nein 4 Ist die Geschwindigkeit 30km/h kann die Tabelle auf 0-40m angepasst werden Vera Frischknecht 10
13 6 Literaturverzeichnis ASTRA, B. f. (26. März 2013). Strassenverkehr forderte 2012 mehr Verkehrstote, aber weniger Schwerverletzte. Abgerufen am 31. März 2013 von Bundesverwaltung admin.ch: Eidgenossenschaft, S. (19. Dezember 1958). Bundesrecht. Abgerufen am 26. April 2013 von admin.ch: Swisstraffic. (31. März 2013). Swisstraffic-Sicherheit-Fussgängerstreifen. Abgerufen am 31. März 2013 von Vera Frischknecht 11
Sicherheitstechnische Überprüfung der Fussgängerstreifen in Kriens LU
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