Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

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1 Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters seiner sexuellen Identität unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder (sexuell) belästigt werden. Seite 1

2 Im Bereich des Arbeitsrechts erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Bereiche, in die der Beschäftigte einbezogen ist. Das sind gemäß 2 Abs. 1 AGG insbesondere die Bereiche Bewerbung Festlegung der Auswahl- und Einstellungskriterien Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Vergütung beruflicher Aufstieg Festlegung der Entlassungsbedingungen Seite 2

3 Kündigungsschutz und AGG: 2 Abs. 4 AGG: Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Seite 3

4 Unmittelbare Benachteiligung Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde ( 3 Abs. 1 AGG). Seite 4

5 Mittelbare Benachteiligung Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach Personen durch neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen eines Diskriminierungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt werden können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( 3 Abs. 2 AGG). Seite 5

6 Was ist eine Belästigung? Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem Diskriminierungsgrund im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 3 Abs. 3 AGG). Seite 6

7 Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor? Eine von dem AGG untersagte sexuelle Belästigung besteht in einem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 3 Abs. 4 AGG). Seite 7

8 8 AGG Erlaubte Unterschiede Die unterschiedliche Behandlung wegen eines in 1 AGG genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Seite 8

9 Arbeitgeberpflichten - Sofortmaßnahmen - 1. Bekanntmachungs-/Informationspflichten Das AGG und 61b ArbGG sind im Betrieb/ in der Dienststelle bekannt zu machen. Die für die Behandlung von Beschwerden von Beschäftigten, die sich diskriminiert fühlen, zuständige Stelle ist bekannt zu machen. 2. Schulung Seite 9

10 Arbeitgeberpflichten - Präventionspflichten - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner (präventiven) Schutzpflichten. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Seite 10

11 AGG und Kündigungsrecht Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl Ergebnis: Das Alter kann in dem Maße bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden, wie es im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzverlust für den Arbeitnehmer zu einem Nachteil auf dem Arbeitsmarkt führt. Grundsätzlich keine schematische Anwendung des Merkmals Alter, sondern die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Seite 11

12 Schulungsbedarf - Vermeidung von Haftungsfolgen - Einer Haftung wegen diskriminierender Handlungen von Kollegen untereinander kann der Arbeitgeber nur entgehen, wenn er alle Beschäftigten in geeigneter Weise geschult hat und dies auch nachweisen kann. Seite 12

13 Arbeitgeberpflichten - Entschädigung und Schadensersatz - Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist auch ohne Verschulden dem/der Benachteiligten eine angemessene Entschädigung ( Schmerzensgeld ) zu zahlen. Seite 13

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