Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

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1 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Landratsamt Postfach Garmisch-Partenkirchen Gegen Empfangsbekenntnis a) Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen Adlerstraße Garmisch-Partenkirchen b) Gemeinde Grainau Am Kurpark Grainau c) Gemeinde Farchant Am Gern Farchant Wasserrecht Sachbearbeitung: Frau Schalch Telefon: Telefax: Andrea.Schalch@lra-gap.de Wasserrecht@lra-gap.de Gebäude/Zimmer: C 215 Ihr Zeichen: Abt Ht Ihre Nachricht vom: Unser Geschäftszeichen: Grainau-GAP Datum: Wasserrecht; Wasserversorgung der Gemeinden Grainau und Farchant sowie des Marktes Garmisch- Partenkirchen aus den Brunnen HB 1-4 auf den Grundstücken FlNrn. 1012/3, 1012/0 und 1010/0 der Gemarkung Grainau; Tekturantrag der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen sowie der Gemeinden Grainau und Farchant zur wasserrechtlichen Bewilligung vom , Az Grainau- GAP Anlagen: Antragsunterlagen Kostenrechnung Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund des Antrages der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen sowie der Gemeinden Grainau und Farchant vom erlässt das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen folgenden A. Verfügender Teil Bescheid I. Der Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom , Az Grainau-GAP zur Erteilung der Bewilligung gemäß 10 Wasserhaushaltsgesetz WHG zum Zutagfördern von Grundwasser aus den Brunnen HB 1-4 auf den Hauptgebäude Olympiastraße Garmisch-Partenkirchen Kfz- und Führerscheinstelle Partenkirchner Straße Farchant Besuchszeiten Mo. Do. 08:00 12:30 Uhr Fr. 8:00 12:00 Uhr Kfz- und Führerscheinstelle Mi. bis 17:00 Uhr durchgehend (Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Besuchszeit) Bauamt Do. bis 17:00 Uhr durchgehend Telefon Vermittlung Telefax poststelle@lra-gap.de Internet Bankverbindung Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen IBAN: DE BIC: BYLADEM1GAP Bankverbindung Abfallwirtschaft Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen IBAN: DE BIC: BYLADEM1GAP

2 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 2 Grundstücken 1010/0, 1012/0 und 1012/3 der Gemarkung Grainau wird in Nr. 1 wie folgt geändert: 1. Nr erhält folgende Fassung: Zweck der Gewässerbenutzung Die bewilligte Gewässerbenutzung dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung (einschl. Brauch- und Löschwasser) der Gemeinden Grainau und Farchant und des Marktes Garmisch-Partenkirchen. 2. Nr erhält folgende Fassung: Fördereinrichtungen Das Wasser aus den Brunnen HB 1, HB 3 und HB 4 wird in zwei Zwischenbehälter (je 50 m³ Inhalt) im Pumpenhaus des Brunnens HB 1 gepumpt und fließt von dort dem Ortsnetz Garmisch-Partenkirchen bzw. den Hochbehältern zu. Das Wasser für die Gemeinde Farchant wird durch das Ortsnetz der Wasserversorgungsanlage Garmisch-Partenkirchen geleitet und am Übergabepunkt in Burgrain der Gemeinde Farchant übergeben. Von hier wird das Wasser mittels einer auf dem Grundstück FlNr. 562, Gemarkung Farchant, gelegenen Druckerhöhungsanlage in den Hochbehälter Farchant gefördert. Der Brunnen HB 2 dient primär der Wasserversorgung der Gemeinde Grainau. Das Wasser wird von ihm direkt in den Hochbehälter geleitet. Gleichzeitig kann ein Teil des Wassers über eine Leitung DN 200 in den Zwischenbehälter beim Brunnen HB 1 gepumpt werden. Über diese Leitung kann auch im Bedarfsfall Wasser aus dem Zwischenbehälter, d.h. aus den Brunnen HB 1, HB 3 und HB 4 nach Grainau geleitet werden. Der Brunnen HB 2 verfügt über eine Notstromversorgung mittels eines Notstromaggregates Name des Brunnens HB 1 HB 2 HB 3 HB 4 Art des Pumpenaggregates Unterwassermotorpumpe Förderstrom in l/s Zugehörige Förderhöhe in m Vorgesehene max. tägl. Betriebsdauer in h Nr wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: Sonstige Wasserbezugsmöglichkeiten Der Gemeinde Farchant steht zur Notversorgung noch der Brunnen Farchant ( ) zur Verfügung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des Brunnens existiert nach dem nicht mehr.

3 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 3 4. Nr wird wie folgt ergänzt: Umfang der bewilligten Benutzung Die Bewilligung berechtigt dazu, auf dem Grundstück Fl. Nr. 1012/3 1010/0 1012/3 1012/0 der Gemarkung Grainau aus dem Brunnen HB 1 HB 2 HB 3 HB 4 bis zu max. 60 l/s 60 l/s 60 l/s 60 l/s bis zu max m³/d bis zu max m³/a Grundwasser zutagezufördern. Die Wasserversorger Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen, Gemeinden Grainau und Farchant haben das Recht, folgende Mengen Wasser aus der Wassergewinnungsanlage Unterwald zu beziehen: Gemeinde Grainau: max m³/d max m³/a Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen: max m³/d max m³/a Gemeinde Farchant: max m³/d max m³/a 5. Nr Buchst. c) wird folgendermaßen ergänzt: Sparsame Verwendung c) Zur Herabsetzung der überdurchschnittlich hohen Wasserverluste ist das Rohrnetz der Gemeinden Grainau und Farchant im Hinblick auf Leckstellen wiederholt (mindestens im Abstand von einem Jahr) zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben. 6. Nr wird ergänzt und erhält eine zusätzliche Nr mit folgendem Inhalt: Messungen, Berichtspflichten, Beweissicherung Dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim sind jährlich die von der Gemeinde Farchant verkauften Wassermengen bis zum des folgenden Jahres zu melden. II. Die Nrn bis und Nr sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Nrn , a) und b), , , , bis gelten für die Änderung der Bewilligung sinngemäß.

4 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 4 III. Plan Diesem Bescheid liegen folgende Unterlagen nach Maßgabe der Roteintragungen des allgemeinen amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Weilheim) zu Grunde: 1. Antrag vom Erläuterung mit Angaben zur Wasserversorgung, zum Trinkwasserschutzgebiet sowie zu den Rechtsverhältnissen 3. Übersichtslageplan M = 1 : Rohrnetzplan Anbindung Gemeinde Farchant M = 1 : Lageplan Anschlussschacht M = 1 : Zweckvereinbarung vom Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftamtes Weilheim vom und dem Bescheidvermerk des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom versehen. IV. Kostenentscheidung 1. Die Gemeinden Grainau und Farchant sowie die Gemeindewerke Garmisch- Partenkirchen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 1.665,00 festgesetzt. 2.1 Auf die Gemeinde Grainau entfallen 253, Auf die Gemeinde Farchant entfallen 148, Auf die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen entfallen 1.264, Die Gemeinden Grainau und Farchant sind von der Zahlung der Gebühr befreit. 4. Die Auslagen betragen 180,00 (Gutachten Wasserwirtschaftsamt Weilheim), wobei auf die Gemeinden Grainau und Farchant sowie auf die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen jeweils 60,00 entfallen. B. Begründung I. Sachverhalt Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen und die Gemeinde Grainau nutzen seit Ende des Jahres 2010 das Grundwasser aus den Brunnen HB 1-4 auf den Grundstücken FlNrn. 1012/3, 1012/0 und 1010/0 der Gemarkung Grainau zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in ihren Versorgungsgebieten. Die Grundwasserentnahme wurde mit Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom , Az Grainau-GAP, für die Dauer von 30 Jahren, bis zum bewilligt. Die Gemeinde Farchant betreibt derzeit einen südlich von Farchant gelegenen Brunnen für ihre öffentliche Trinkwasserversorgung. Für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Farchant auf dem Grundstück FlNr. 562 der Gemarkung Farchant liegt ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom , Az. II/1 8631/1, vor. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme ist bis befristet.

5 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 5 Zur dauerhaften Sicherung der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet Farchant hat sich die Gemeinde Farchant mit der Gemeinde Grainau und den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen dahingehend geeinigt, das Gemeindegebiet Farchant zukünftig aus dem Trinkwassergewinnungsgebiet Unterwald/Grainau zu versorgen. Dies hat zur Folge, dass die o. g. Bewilligung auf Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen HB 1-4 vom angepasst werden muss. Mit Schreiben vom bzw beantragten die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen sowie die Gemeinden Grainau und Farchant eine Nutzungsänderung sowie eine Änderung der erlaubten Grundwasserentnahmemengen der wasserrechtlichen Bewilligung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom , Az Grainau-GAP, für das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen HB 1-4 auf den Grundstücken FlNrn. 1012/3, 1012/0 und 1010/0 der Gemarkung Grainau. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat daraufhin das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als allgemein anerkannten amtlichen Sachverständigen, die Untere Naturschutzbehörde und das Gesundheitsamt, jeweils beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, sowie die Bayer. Staatsforsten AöR - Forstbetrieb Oberammergau beteiligt (Art. 73 Abs. 3 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG). Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat die Nutzungsänderung sowie die Änderung der Grundwasserentnahmen begutachtet und die Anpassung von Inhalts- und Nebenbestimmungen im wasserrechtlichen Bescheid gefordert. Notwendige Inhalts- und Nebenbestimmungen wurden im Bescheid geändert bzw. ergänzt. Es teilte ferner mit, dass die beantragte Wassergewinnung für die Gemeinde Farchant mit m³/a zu hoch angesetzt sei und aufgrund der Bedarfssituation vorgeschlagen werde, unter Berücksichtigung einer realistisch angesetzten Bedarfsteigerung die zulässige Wasserförderung gegenüber dem Antrag auf m³/a zu reduzieren. Nach Angaben der Antragsteller reiche die gesamte bislang bewilligte Entnahme von m³/a auch unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung des Marktes Garmisch-Partenkirchen, der Gemeinde Grainau und der Mitversorgung von Farchant über die restliche Geltungsdauer der Bewilligung aus. Eine Anpassung des Trinkwasserschutzgebietes der Wassergewinnung Unterwald sei auf Grund der nicht veränderten Gesamtentnahme nicht erforderlich. Das Gesundheitsamt hat sich hinsichtlich der Entnahmemengen der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim angeschlossen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung einer quantitativ ausreichenden Wasserversorgung, auch bei Störung oder Unterbrechung der Trinkwasserleitung aus Garmisch-Partenkirchen, der bestehende Brunnen Farchant zu jedem Zeitpunkt betriebsbereit zu halten sei und überdies auch die vorhandene Chlordosieranlage in einem betriebsbereiten Zustand zu führen sei. Zum Monitoring einer möglichen chemischen Beeinflussung des Bestandsbrunnens Farchant sei dieser 4x jährlich mittels chemischer Trinkwasseruntersuchung im Umfang der bestehenden Untersuchungsparameter zu überwachen. Die Untere Naturschutzbehörde und die Bayer. Staatsforsten AöR - Forstbetrieb Oberammergau erhoben keine Einwände.

6 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 6 II. Rechtliche Würdigung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ist für den Erlass dieses Bescheides örtlich und sachlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Wassergesetz -BayWG-). 2. Rechtsgrundlagen Das Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG - dar. Hierfür ist gemäß 8 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Zulassung der von den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen sowie den Gemeinden Grainau und Farchant beantragten Gewässerbenutzung ist 12 WHG. Die Bewilligung konnte erteilt bzw. geändert werden, da kein zwingender Versagungsgrund vorliegt und unter Beachtung des pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens die beabsichtigten Gewässerbenutzungen der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen, sowie der Gemeinden Grainau und Farchant den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen. Das Vorhaben ist mit den wasserrechtlichen Anforderungen nach 12 Abs. 1 WHG vereinbar. Demnach dürfen keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sein. Dies sind gem. 3 Nr. 10 WHG i. V. m. 3 Nr. 7 WHG Veränderungen der Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen des WHG entsprechen. Das Vorhaben lässt keine solchen Gewässerveränderungen erwarten. Es darf für das Vorhaben auch die Bewilligung erteilt bzw. geändert werden, da den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen sowie den Gemeinden Grainau und Farchant die Durchführung ihres Vorhabens nach 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und die Benutzung bzw. Nutzungsänderung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird ( 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen sowie den Gemeinden Grainau und Farchant ist nicht zuzumuten, die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung als Erfüllung einer unmittelbaren Pflichtaufgabe im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung GOüber einen längeren Zeitraum ohne gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. Auch im Hinblick auf den Umfang, sowie die hohe Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung für die Bewohner des Marktes Garmisch-Partenkirchen sowie der Gemeinden Grainau und Farchant ist die Gestattung in Form einer (geänderten) Bewilligung angebracht. Gem. 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist unter den festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung bzw. die Nutzungsänderung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt oder ein Dritter sonstige nachteilige Wirkungen nach 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erwarten hat. Die wasserrechtliche Gestattung ist gemäß Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, 13 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG in Ausübung pflichtgemäßen

7 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 7 Ermessens aus Gründen des öffentlichen Wohls, vor allem im Interesse der Wasserwirtschaft und im Interesse Dritter mit den geänderten bzw. ergänzten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu verbinden. Diese sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf privater Belange zu stellenden Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserversorgung eingehalten werden. Die vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim geforderten Inhalts- und Nebenbestimmungen wurden in den Bescheid aufgenommen. 3. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 und 2 des Kostengesetzes KG -. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß Art. 6 KG i. V. m. Tarif-Nrn. 8.IV.0/ und 8.IV.0/2 des Kostenverzeichnisses KVz -. Es wurde von einer jährlichen Entnahmemenge von m³ ausgegangen. Die Gemeinden Farchant und Grainau sind gemäß Art. 4 Satz 1 Nr. 2 KG von der Zahlung der Gebühren befreit. Die Erhebung der Auslagen (Gutachten WWA i.h.v. 180,00 ) stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München in München, Bayerstraße 30 (Postfach, München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom GVBl S. 390 wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweis Zur Sicherstellung einer quantitativ ausreichenden Wasserversorgung, auch bei Störung oder Unterbrechung der Trinkwasserleitung aus Garmisch-Partenkirchen/Grainau, ist der bestehende Brunnen Farchant betriebsbereit zu halten. Mit freundlichen Grüßen Schalch

8 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Seite 8 Ausfertigung gegen Empfangsbekenntnis mit 1 Bekanntmachung Plansatz g.r Markt Garmisch-Partenkirchen z.h. Herrn Hubert Berger Rathausplatz Garmisch-Partenkirchen mit der Bitte, diese Bescheidausfertigung mit Rechtsbehelfsbelehrung und die Antragsunterlagen zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG). Gemäß Art. 27a BayVwVfG (neu) müssen die Bekanntmachung und der Bescheid zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Daher bitten wir, die jeweiligen Dokumente als pdf-dateien auf der Homepage des Marktes Garmisch-Partenkirchen zu veröffentlichen. Der Link zu den Unterlagen ist in der Bekanntmachung einzutragen. Zudem bitten wir Sie, sich mit den Gemeinden Grainau und Farchant bezüglich des Ortes und der Zeit der Auslegung des Bescheides sowie des Links auf der Homepage der Gemeinden Grainau und Farchant abzusprechen und die entsprechenden Angaben in Ihre Bekanntmachung einzutragen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist übersenden Sie uns bitte den Nachweis über die Bekanntmachung und Auslegung. Mit freundlichen Grüßen Schalch

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