Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1.
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1 Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1. September 2014 Pädagogin/Pädagoge erfüllt Anstellungserfordernis gemäß 4 Abs. 1 Z 1 OÖ KB-DG (s. Pkt 1) Pädagogin/Pädagoge erfüllt NICHT Anstellungserfordernis gem. 4 Abs. 1 Z 1 OÖ KB-DG Dienstverhältnis wurde VOR dem 1. September 2014 begründet (s. Pkt. 4) Dienstverhältnis wurde AB dem 1. September 2014 begründet (s. Pkt. 3) Pädagogin/Pädagoge kann beim derzeitigen Rechtsträger in der Verwendung als Krabbelstubenpädagogin/-pädagoge weiterbeschäftigt werden, wenn sie/er die Voraussetzungen (s. Pkt 4) erfüllt Ansuchen um Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis beim Amt der oö. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, durch den Rechtsträger erforderlich Bei Dienstgeberwechsel kommt das seit 1. September 2014 geltende Anstellungserfordernis zum Tragen, d.h. Zusatzqualifikation Früherziehung gem. derz. geltenden gesetzl. Bestimmungen erforderlich! (s. Pkt. 1 u. 2) Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis bei Erfüllung der Auflagen für max. 1 Jahr möglich Zusatzqualifikation Früherziehung (s. Punkt 2 ) wird erworben Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für die Dauer der gesamten Ausbildung möglich
2 1. Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014, LGBl. Nr. 19/2014, ab dem 1. September 2014 Rechtsgrundlage: 4 Abs. 1 Z 1 Oö. KB-DG Fachliches Anstellungserfordernis (1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind: 1. für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen: a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) und einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder b) der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß 95 Abs. 3a SchOG und einer Zusatzqualifikation in Früherziehung Nachweis: Diese Zusatzqualifikation in Früherziehung wird an allen Bakip in Form des Freigegenstandsbereiches Früherziehung angeboten und umfasst folgende Gegenstände im Ausmaß von insgesamt 12 Jahreswochenstunden (= gesamt 440 Unterrichtseinheiten): Didaktik der Früherziehung: 3 Jahreswochenstunden Praxis der Früherziehung: 5 Jahreswochenstunden Pädagogik der Früherziehung: 2 Jahreswochenstunden Physiologische Grundlagen: 1 Jahreswochenstunde Kommunikation und Persönlichkeitsbildung, aktuelle Fachveranstaltung: 1 Jahreswochenstunde Die Absolvierung des Freigegenstandsbereiches wird dokumentiert durch das Reife- und Diplomprüfungszeugnis. Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Erweiterung im Freigegenstandsbereich FRÜHERZIEHUNG. Weiters erhalten die Absolvent/inn/en des Freigegenstandsbereichs Früherziehung die Europass-Zeugniserläuterungen. Gemäß dem Curriculum aus 1992, BGBl. Nr. 514/1992 hat der in den Bakip angebotene Freigegenstand Früherziehungspraxis geheißen und 4 Wochenstunden umfasst (2 Wo- Stunden in der 4. Klasse und 2 Wo-Stunden in der 5. Klasse = 4 Wo-Stunden, d.h. gesamt ca. 150 Unterrichtseinheiten). Diese vor dem Jahr 2004 angebotene Ausbildung wird ebenfalls als Zusatzqualifikation Früherziehung anerkannt. Stand:Juli2016HE Seite
3 2. Die Zusatzqualifikation Früherziehung kann bei folgenden Organisationen erworben werden: Seit Schuljahr 2015/16 BAKIP Linz, Lederergasse 32 d, 4020 Linz, Zusatzqualifikation im Rahmen des berufsbegleitenden Kollegs. Diese Möglichkeit des Erwerbs der Zusatzqualifikation besteht auch für Absolventinnen der 5-jährigen BAKIP bzw. des Kollegs. Verwaltungsakademie Land Salzburg Lehrgang Früherziehung Elementarpädagogik der ersten Jahre von 0 4 Beginn: Oktober 2016 BFI OÖ: Lehrgang Früherziehung pädagogische Qualität für Kinder in Krabbelstuben und alterserweiterten Kindergartengruppen Ab Herbst 2016 wieder Lehrgänge werden in mehreren Bezirken = entspricht dem fachlichen Anstellungserfordernis für Pädagog/inn/en in Krabbelstuben gemäß 4 Abs. 1 Z 1 OÖ KB-DG Nach Begutachtungen durch den Landesschulrat für OÖ. wurde dieser Lehrgang vom Land OÖ. als Zusatzqualifikation in Früherziehung anerkannt. Absolvent/inn/en dieses Lehrgangs erfüllen somit das fachliche Anstellungserfordernis gemäß Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz Abs. 1. Nach Begutachtungen durch den Landesschulrat für OÖ. wurde dieser Lehrgang vom Land OÖ. als Zusatzqualifikation in Früherziehung anerkannt. Absolvent/inn/en dieses Lehrgangs erfüllen somit das fachliche Anstellungserfordernis gemäß Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz Abs. 1. Bei Pädagog/inn/en, die das Anstellungserfordernis gemäß den ab 1. September 2014 geltenden gesetzlichen Bestimmungen ( 4 Abs. 1 Z 1 Oö. KB-DG) für ihre Tätigkeit in einer Krabbelstube nicht erfüllen, muss unterschieden werden, ob sie bereits vor dem 1. September 2014 in einer Krabbelstube beschäftigt waren oder ob ihr Dienstverhältnis ab dem 1. September 2014 begründet wurde. 3. Dienstverhältnis als Pädagogin/Pädagoge in einer Krabbelstube ab dem 1. September 2014 begründet: Wenn (nachweislich) trotz öffentlicher Ausschreibung kein/e Pädagog/in/e mit Zusatzqualifikation Früherziehung zur Verfügung steht, kann vom Rechtsträger um Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis befristet für max. ein Jahr angesucht werden (z.b. Krankenstandsvertretung etc.) Für Pädagog/inn/en, deren Rechtsträger nachweislich um Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis angesucht haben und die die Zusatzqualifikation Früherziehung erwerben, kann die Ausnahme für die Dauer der gesamten Ausbildung ausgesprochen werden. Stand:Juli2016HE Seite
4 4. Dienstverhältnis als Pädagogin/Pädagoge in einer Krabbelstube vor dem 1. September 2014 begründet: Diese Pädagog/inn/en können unter folgenden Voraussetzungen jedenfalls beim derzeitigen Rechtsträger in der Verwendung als Krabbelstuben-Pädogog/in/e weiterbeschäftigt werden: Anstellungserfordernis beim derzeitigen Rechtsträger erfüllt Mindestens 5 Jahre* Praxis in einer Krabbelstube seit dem Inkrafttreten des Oö. KBG 2007, LGBl. Nr. 105/2007 und facheinschlägige Fortbildungen mit dem Fokus auf die Zielgruppe 0 3jährige * In Summe müssen insgesamt 5 Jahre nachweisliche einschlägige Verwendung bis vorliegen!!! Absolvent/inn/en des Lehrgangs Früherziehung Pädagogische Qualität in Krabbelstuben und alterserweiterten Kindergartengruppen für Kindergartenpädagoginnen beim BFI OÖ: (Abschluss spätestens November 2013) Umfang: 204 Stunden Theorie und 40 Stunden Praktikum Absolvent/inn/en facheinschlägiger Seminare* im Rahmen des Fortbildungsprogramms des Amtes der Oö. Landesregierung (ab September 2015 Angebot entsprechend definiert) im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten innerhalb von 5 Jahren * Auch Seminare, die bereits vor September 2015 absolviert wurden gelten, wenn sie inhaltlich den Themenbereich Früherziehung betreffen!! Absolvent/inn/en des Lehrgangs beim Magistrat der Stadt Linz: Kleinstkindpädagogik-Lehrgang Umfang: 50 Stunden Absolvent/inn/en des Lehrgangs der Familienakademie der Kinderfreunde Kleinkindpädagogik Kurzlehrgang Umfang: 81 Unterrichtseinheiten Hinweis: Sollte es aus welchen Gründen immer, für Pädagog/inn/en in Krabbelstuben zu einem Wechsel des Dienstgebers/Rechtsträgers kommen, gilt bei Begründung eines neuen Dienstverhältnisses das fachliche Anstellungserfordernis gem. 4 Abs. 1 Z 1 OÖ KB- DG Stand:Juli2016HE Seite
5 Aus diesem Grund wird allen vor dem 1. September 2014 eingestellten Krabbelstubenpädagog/inn/en, die das fachliche Anstellungserfordernis gemäß 4 Abs. 1 Z 1 Oö. KB-DG 2014 nicht erfüllen, empfohlen zur Sicherung ihrer beruflichen Zukunft und zur Qualitätssicherung in Krabbelstuben in Eigenverantwortung eine facheinschlägige Zusatzqualifikation (s. Seite 2) zu erwerben. Sämtliche Qualifikationsnachweise sind den jeweiligen Rechtsträgern vorzulegen. Stand:Juli2016HE Seite
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